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Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

Creation Date: 14.03.2023 at 09:00

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16).

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Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

Creation Date: 14.03.2023 at 09:00

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Zumindest im Falle eines hauptamtlichen Torwarttrainers bei einem Lizenzfußballverein, der angab, diesen Teil seines Sky-Abonnements beruflich zu nutzen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Trainer hatte beim Pay-TV-Sender Sky ein Abonnement mit drei verschiedenen Paketen abgeschlossen, wobei eines von drei Paketen die Spiele der Fußball Bundesliga beinhaltete. In seiner privaten Einkommensteuererklärung wollte der Torwarttrainer den entsprechenden Teil der Abo-Kosten, der sich auf das Fußball-Bundesliga-Paket bezieht, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er gab an, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Adressaten des Pakets „Fußball Bundesliga“ seien keine Fachexperten, sondern vielmehr die Allgemeinheit, und daher sei ein Sky-Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst.
Der BFH folgte dem Finanzgericht jedoch nicht, hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Düsseldorf. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Abonnement annähernd ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Falle eines (Torwart)Trainers eines Lizenzfußballvereines sei eine fast ausschließlich berufliche Nutzung möglich.
Im zweiten Anlauf hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern stattgegeben, weil der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe, indem er für seine Tätigkeit als Torwarttrainer Spielsequenzen ausgewertet, sich über gegnerische Spieler und Vereine informiert und sich auch für eigene Presseerklärungen rhetorisch geschult habe. Das Bundesliga-Abo habe der Kläger allenfalls in einem geringen Umfang privat genutzt.
Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für das Sky-Bundesliga-Abo war somit überraschenderweise möglich.
Da die Grundregel besagt, dass ein Werbungskostenabzug nur bei beruflich veranlassten Kosten möglich ist, wollen wir drauf hinweisen, dass der steuerliche Abzug der Ausgaben für ein Sky-Abo trotz des o.g. Urteils eine Ausnahme darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts ist systematisch zwar richtig, da die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren und eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Abonnements durch den Kläger nachgewiesen werden konnte, jedoch hat dies der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.

Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

Creation Date: 08.03.2023 at 14:00

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich.

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Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

Creation Date: 08.03.2023 at 14:00

Toshiyuki Yuasa – Leiter des japanischen Desk

Von Nicole Beste-Fopma

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich. Toshiyuki Yuasa ist aber auch Vater von drei Kindern im Alter zwischen einem und zwölf Jahren und wohnt in Bonn. Nicht gerade um die Ecke von Frankfurt, wo sein Arbeitgebender seinen Sitz hat.

Ein Umzug kam für ihn und seine Familie nicht in Frage. Seine Frau arbeitet als Erzieherin in der Ganztagsbetreuung einer offenen Ganztagsschule und arbeitet somit in erster Linie nachmittags. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für ihren Arbeitgebenden eine Selbstverständlichkeit. Sie wollte keinen Jobwechsel. Die gemeinsamen Kinder sind in der Schule fest verwurzelt. Außerdem wohnen sämtliche Verwandte, Freund:innen und Bekannte in Bonn. Einen privaten Neuanfang in Frankfurt wollte daher keines der Familienmitglieder.
Die ersten Jahre ist er täglich gependelt. Das bedeutete: 4:30 Uhr aufstehen und mit dem Zug nach Frankfurt. Abends um 19:00 Uhr war er wieder zuhause. „Das ist anstrengend, aber ich wollte zumindest ein paar Stunden mit meinen Kindern haben.“ Um sich zumindest von Zeit zu Zeit den Arbeitsweg von bis zu fünf Stunden täglich zu sparen, vereinbarte er mit Wedding und Partner, immer mal wieder auch remote arbeiten zu können.
Schon vor dem Ausbruch der Pandemie hatte ihm die Geschäftsleitung von Wedding und Partner aber nahe gelegt, mehr vom Homeoffice aus zu arbeiten. „Bei Wedding und Partner ist es uns sehr wichtig, dass unsere Mitarbeitenden Familie und Beruf optimal vereinbaren. Wir wollten, dass Herr Yuasa mehr Zeit für seine Familie hat und haben ihm deshalb unsere volle Unterstützung angeboten, sollte er vermehrt remote arbeiten wollen,“ so Ivonne John, Partnerin bei Wedding und Partner. Ein Angebot, das Yuasa gerne angenommen hat. „Mein Arbeitgeber schenkt mir vollstes Vertrauen.“, berichtet er. „Im August kommt mein Sohn in die Kita. Es ist für meine Vorgesetzte, Frau John, selbstverständlich, dass ich mir die Zeit zur Eingewöhnung nehme. Ich kann meine Arbeit relativ flexibel gestalten. Am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis.“ Selbstverständlich kommt Yuasa aber immer aus Bonn angereist, wenn wichtige Mandantentermine anstehen. „Es gibt Termine, da ist der persönliche Kontakt einfach unerlässlich.“

Auch für sein Team macht es keinen großen Unterschied, wo er oder auch die anderen Teammitglieder arbeiten. Die Grundvoraussetzung dafür ist natürlich, dass die Kommunikation stimmt. Yuasa ist daher mit seinem Team im ständigen Kontakt – sei es telefonisch, per Videokonferenz oder einmal wöchentlich auch persönlich. Jeden Montag versammelt er sein gesamtes Team im Büro. Dann werden alle Teammitglieder auf den neuesten Stand gebracht. Es werden Neuerungen im Steuerrecht besprochen und Lösungen für aufgetretene Herausforderungen gesucht. „Ganz wichtig für unsere Montagsbesprechungen ist die wöchentliche „Beichte“,“ erzählt Yuasa. Bei Wedding und Partner lebt man eine positive Fehlerkultur, frei nach Yuasas Motto: „Meine Herausforderungen sind meine Herausforderungen. Eure Herausforderungen sind aber auch meine Herausforderungen.“ Herausforderungen werden offen angesprochen und gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, denn „nur so können wir alle etwas lernen“, davon ist Yuasa überzeugt.

Yuasa weiß die zahlreichen Vorteile, die das remote Arbeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für ihn aber auch für seinen Arbeitgebenden mit sich bringt, sehr zu schätzen. „Dadurch, dass ich mehr zuhause bin, habe ich natürlich sehr viel mehr Zeit für meine Frau und die Kinder. Ich habe Zeit, meinen Teil der Hausarbeit zu erledigen und kann auch mal spontan für die Kinder da sein. Sie von der Schule oder aus dem Kindergarten abholen. Auf der anderen Seite habe ich durch den Wegfall der langen Fahrtzeit und Ausdehnung der Arbeitszeiten aber auch mehr Zeit, um konzentriert zu arbeiten. Was wiederum Wedding und Partner zugutekommt,“ weiß Yuasa.

Yuasa selbst ist mit einem eher traditionellen Familienbild aufgewachsen. Auch in Japan ist es in vielen Familien noch normal, dass der Vater als Hauptverdiener außer Haus ist und die Mutter sich um den Nachwuchs kümmert. „Ein Lebensmodell, in dem beide beides machen – sich die Verantwortung für die Kinder, aber auch für das Erwirtschaften des Familieneinkommens partnerschaftlich teilen, kenne ich nicht,“ sagt Yuasa. „Ich sehe aber immer mehr, dass unser Modell mittlerweile durchaus normal ist. Viele unserer Freunde machen das auch so. Bei den meisten arbeiten sowohl der Mann als auch die Frau. Auch dann, wenn Kinder da sind.“

Seinen Kolleginnen und Kollegen bei Wedding und Partner rät er: „Im Homeoffice arbeiten hat seine Herausforderungen. Ein gutes Zeitmanagement, Ehrlichkeit und Disziplin sind unerlässlich. Die Geschäftsführung von Wedding & Partner hat stets ein offenes Ohr für seine Mitarbeitenden. Frei nach dem Motto „Geht nicht, gibt´s nicht!“ Das ist der größte Vorteil, den mir das Arbeiten in diesem Unternehmen bietet.“

MERRY CHRISTMAS AND A HEALTHY AND SUCCESSFUL YEAR 2023!

Creation Date: 22.12.2022 at 18:00

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MERRY CHRISTMAS AND A HEALTHY AND SUCCESSFUL YEAR 2023!

Creation Date: 22.12.2022 at 18:00

Sehr geehrte Mandanten,

die Steuerberatungsgesellschaft Wedding & Partner bedankt sich bei Ihnen für Ihr Vertrauen im vergangenen Jahr. Die herzlichsten Weihnachtsgrüße aller unserer Mitarbeiter begleiten Sie: Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachtstage, ein Jahr voller positiver Erlebnisse, beruflicher und privater Erfolge und natürlich Gesundheit.

Ihr Team von Wedding & Partner

We are proud to announce that this year we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label.

Creation Date: 21.11.2022 at 00:00

We are proud to announce that we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label this year and we are now one of the excellent 5% of the 40,000 DATEV law firms. ????

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We are proud to announce that this year we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label.

Creation Date: 21.11.2022 at 00:00

We are proud to announce that we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label this year and we are now one of the excellent 5% of the 40,000 DATEV law firms. ????

Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers' Foosball Tournament

Creation Date: 14.10.2022 at 00:00

Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers‘ Football Tournament took place with a total of 29 teams. – and we were there again! Our colleagues Philipp, Fabian, Elisa and Hakim successfully represented us and took 3rd and 10th place!  Congratulations!

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Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers' Foosball Tournament

Creation Date: 14.10.2022 at 00:00

Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers‘ Football Tournament took place with a total of 29 teams. – and we were there again! Our colleagues Philipp, Fabian, Elisa and Hakim successfully represented us and took 3rd and 10th place!  Congratulations!

Haven't filed your property tax return yet?

Creation Date: 14.10.2022 at 00:00

Haven’t filed your property tax return yet?
No problem. The filing deadline is to be extended once nationwide from the end of October to the end of January 2023.

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Haven't filed your property tax return yet?

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Haven’t filed your property tax return yet?
No problem. The filing deadline is to be extended once nationwide from the end of October to the end of January 2023.

We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH

Creation Date: 16.08.2022 at 00:00

We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH and would like to share some impressions of the beautiful and sunny weekend with you! It was a pleasure for us to be there!

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We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH

Creation Date: 16.08.2022 at 00:00

We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH and would like to share some impressions of the beautiful and sunny weekend with you! It was a pleasure for us to be there!

The Main Matsuri Festival is in full swing and we are still on site today.

Creation Date: 14.08.2022 at 00:00

Come by with family and/or friends and see what surprises our team has prepared for you!

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The Main Matsuri Festival is in full swing and we are still on site today.

Creation Date: 14.08.2022 at 00:00

Come by with family and/or friends and see what surprises our team has prepared for you!

Nothing planned for the weekend yet?

Creation Date: 10.08.2022 at 00:00

From 12.08. – 14.08.2022 the Main Matsuri Japan Festival will take place in Frankfurt Sachsenhausen. There will be lots of goodies, a great cultural and stage program and for the first time the Wedding & Partner booth.

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Nothing planned for the weekend yet?

Creation Date: 10.08.2022 at 00:00

From 12.08. – 14.08.2022 the Main Matsuri Japan Festival will take place in Frankfurt Sachsenhausen. There will be lots of goodies, a great cultural and stage program and for the first time the Wedding & Partner booth.

A special feature of our office is the Japanese Desk.

Creation Date: 03.08.2022 at 00:00

This is formed by a team of five Japanese and Germans who have years of experience in all areas of business activities in Germany.

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A special feature of our office is the Japanese Desk.

Creation Date: 03.08.2022 at 00:00

This is formed by a team of five Japanese and Germans who have years of experience in all areas of business activities in Germany.

Do you already know our sister company WEDDING & Cie.?

Creation Date: 27.07.2022 at 00:00

As an auditing firm specializing in medium-sized companies and entrepreneurs and their specific, sophisticated requirements, we offer through WEDDING & Cie.

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Do you already know our sister company WEDDING & Cie.?

Creation Date: 27.07.2022 at 00:00

As an auditing firm specializing in medium-sized companies and entrepreneurs and their specific, sophisticated requirements, we offer through WEDDING & Cie.

Frohe Ostern

Erstellungsdatum: 28.03.2024, 14:53 Uhr

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um unseren Mitarbeitern und Mandanten ein frohes Osterfest zu wünschen.

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Frohe Ostern

Erstellungsdatum: 28.03.2024, 14:53 Uhr

Sehr geehrte Mandanten,

wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um unseren Mitarbeitern und Mandanten ein frohes Osterfest zu wünschen. Mögen diese Feiertage Ihnen Ruhe und Erholung bringen, sowie die Möglichkeit, neue Energie und Inspiration für die kommenden Herausforderungen zu sammeln.

Bleiben Sie gesund und genießen Sie die Feiertage.

Ihr Team von Wedding & Partner

 

Digitale DATEV-Kanzlei 2024 - Wir wurden erneut ausgezeichnet!

Erstellungsdatum: 20.03.2024, 14:23 Uhr

Wir freuen uns, Euch mitteilen zu können, dass wir nach 2022 und 2023, auch 2024 mit dem Label "Digitale Datev-Kanzlei" ausgezeichnet wurden!

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Digitale DATEV-Kanzlei 2024 - Wir wurden erneut ausgezeichnet!

Erstellungsdatum: 20.03.2024, 14:23 Uhr

Wir freuen uns, Euch mitteilen zu können, dass wir nach 2022 und 2023, auch 2024 mit dem Label „Digitale Datev-Kanzlei“ ausgezeichnet wurden! Dieser Titel ist eine Anerkennung unserer kontinuierlichen Bemühungen, die digitale Transformation in unserer Branche voranzutreiben und unseren Kunden erstklassige digitale Dienstleistungen zu bieten.

Die Auszeichnung „Digitale Datev-Kanzlei“ ist ein Gütesiegel, das unsere Kompetenz und unser Engagement in der digitalen Welt unterstreicht. Die DATEV eG prüft jährlich den Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Und auch dieses Jahr gehören wir zu den glücklichen 5 % der Kanzleien, die mit dem Label ausgezeichnet wurden.

Es bestätigt, dass wir die neuesten Technologien nutzen, um unseren Kunden effiziente, sichere und hochwertige Dienstleistungen zu bieten.

Wir sind stolz auf diese Anerkennung und möchten uns bei unserem engagierten Team bedanken, das stets bemüht ist, unsere digitalen Prozesse zu verbessern und zu optimieren. Ihr Engagement und Ihre harte Arbeit haben diese erneute Auszeichnung möglich gemacht.

Ein großes Dankeschön geht auch an unsere treuen Kunden, die uns auf dieser digitalen Reise begleiten und uns ihr Vertrauen schenken. Wir freuen uns darauf, Euch weiterhin mit unseren digitalen Lösungen zu unterstützen und gemeinsam in die Zukunft zu blicken.

Erneute Auszeichnung zur besten Steuerberatung Deutschlands

Erstellungsdatum: 15.03.2024, 14:07 Uhr

Wir freuen uns sehr, Euch mitteilen zu können, dass wir vom Handelsblatt erneut als beste Steuerberater Deutschlands ausgezeichnet wurden!

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Erneute Auszeichnung zur besten Steuerberatung Deutschlands

Erstellungsdatum: 15.03.2024, 14:07 Uhr

Wir freuen uns sehr, Euch mitteilen zu können, dass wir vom Handelsblatt erneut als beste Steuerberater Deutschlands ausgezeichnet wurden! Ein besonderer Dank dafür geht an unser engagiertes Team, das mit seiner Expertise, seinem Engagement und seiner Leidenschaft für die Arbeit diesen erneuten Erfolg möglich gemacht hat.

Dies ist eine Anerkennung, die wir nicht nur stolz entgegennehmen, sondern auch als Ansporn sehen, uns kontinuierlich weiterzuentwickeln und unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.

Wir sind stolz auf das, was wir erreicht haben, und freuen uns darauf, auch in Zukunft die Messlatte in der Steuerberatung hoch zu halten.

Mehr dazu findet ihr hier: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/deutschlands-beste-steuerberater-und-wirtschaftspruefer-2024-wie-steuerkanzleien-ki-technologien-fuer-sich-nutzen/100023238.html

 

IFR-Meldung und K-Faktor K-AUM

Erstellungsdatum: 06.03.2024, 09:59 Uhr

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IFR-Meldung und K-Faktor K-AUM

Erstellungsdatum: 06.03.2024, 09:59 Uhr

Die Aufsicht hat Ihre Verwaltungspraxis angepasst und setzt die EBA-Vorgabe um, nach der die Ausnahme des Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 lit. a) IFR nicht auf Wertpapierfirmen anzuwenden sei, die Anlageberatung bzw. Fondsadvisory erbringen. Die EBA und die BaFin nehmen dabei in Kauf, dass es zu einer Doppelzählung der Assets under Management (AuM) beim Fondsmanager und beim Fondsadvisor kommt.

Dies bedeutet für betroffene Institute, dass im Meldebogen 05.00 der IFR-Meldung als K-AUM den Wert der Vermögenswerte, die das Institut im Rahmen laufender Anlageberatung betreut, anzugeben sind.

Je nach Ergebnis der Ermittlung der K-AUM kann sich dies auch die Einstufung als kleines (AuM < 1,2 Mrd. €) oder mittleres Wertpapierinstitut auswirken.

Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Abschlussprüfer-Rotation bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten

Erstellungsdatum: 29.02.2024, 14:53 Uhr

Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) wurde zum 30. Dezember 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geändert.

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Abschlussprüfer-Rotation bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten

Erstellungsdatum: 29.02.2024, 14:53 Uhr

Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) wurde zum 30. Dezember 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geändert. In diesem Zusammenhang wurde auch § 77 Abs. 1 WpIG zur Prüferbestellung wie folgt ergänzt.

„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.“

Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 78 Absatz 3 verletzt hat.“

Neben einer Abberufung des Prüfers bei Pflichtverletzungen in der Anzeige von eingeschränkten oder versagten Bestätigungsvermerken führt die Änderung eine Vorgabe zur Rotation des Abschlussprüfers nach 10 Prüfungsjahren ein.

Demzufolge kann die BaFin bei Anzeige des Abschlussprüfers für einen längeren Zeitraum als 10 Jahre die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen.

Die Gesetzesänderung erfolgte entgegen der im Rahmen der Konsultation vorgebrachten Einwände von WPK, IDW und VuV, die insbesondere zusätzlichen Mehraufwand durch die neue Einarbeitung des Abschlussprüfers und höhere Prüferkosten sowie eine Gefährdung des Prüfungszweckes durch den Prüferwechsel aufgrund der kurzfristigen Verkündung der Gesetzesänderungen anführten. In diesem Zusammenhang wurde kritisiert, dass das Inkrafttreten Ende Dezember 2023 ohne Übergangsfrist erfolgte, welche die gesellschaftsrechtlichen zeitlichen Vorgaben zur Prüferbestellung außer Acht ließ und dass die kurzfristige Verfügbarkeit eines neuen Abschlussprüfers infrage steht. Das IDW führte zudem an, dass eine Prüferrotation für kleine und mittlere Wertpapierinstitute über die EU-Vorgaben hinausgeht. Des Weiteren gab das IDW wissenschaftliche Erkenntnisse zu bedenken, dass bei der eingeführten Pflicht zur externen Prüferrotation bei Unternehmen öffentlichen Interesses eine weitere Konzentration im Prüfermarkt zu Lasten der kleinen und mittleren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beobachtet werden konnte.

Unklar ist unseres Erachtens, woran sich die Aufsicht beim Kriterium „Erreichung des Prüfungszwecks“ orientieren wird. Infrage käme hier die Beurteilung der Prüfungsqualität des bisherigen Abschlussprüfers beispielsweise anhand nicht erkannter durch die Aufsicht selbst aufgedeckter Mängel, wobei das IDW im Rahmen der Konsultation darauf hinwies, dass die Identifikation und Beurteilung von Mängeln gesetzliche Aufgabe der WPK sei.

 

Wir sind ein auf die Prüfung von Wertpapierinstituten spezialisierter Abschlussprüfer. Sprechen Sie uns gerne zur Prüferrotation oder bei Interesse an einem Angebot für eine Jahresabschlussprüfung an.

Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Erstellungsdatum: 22.12.2023, 12:45 Uhr

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Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Erstellungsdatum: 22.12.2023, 12:45 Uhr

Sehr geehrte Mandanten,

Weihnachten ist die Zeit des Miteinanders und der Wertschätzung.

Wir möchten uns bei Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Unterstützung im vergangenen Jahr herzlichst bedanken.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Ihr Wedding & Partner Team

 

Änderungen bei Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen

Erstellungsdatum: 22.11.2023, 11:41 Uhr

Die enormen ökonomischen Folgen der in den letzten Jahren hervorgetreten Krisen belasten auch in 2023 und künftigen Jahren sowohl Unternehmen als auch die Privathaushalte.

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Änderungen bei Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen

Erstellungsdatum: 22.11.2023, 11:41 Uhr

Die enormen ökonomischen Folgen der in den letzten Jahren hervorgetreten Krisen belasten auch in 2023 und künftigen Jahren sowohl Unternehmen als auch die Privathaushalte. Der Gesetzgeber beabsichtigt als Gegenmaßnahme auch für das Jahr 2024 weitere Steuerentlastungen über die Anpassung von Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen zu schaffen, welche im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.

Anpassung des Grundfreibetrages

Der steuerliche Grundfreibetrag soll zum Jahreswechsel von derzeit 10.908,00 € um 696,00 € auf 11.604,00 € angehoben werden.

Neue Freigrenze für Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG-E

Der neu eingefügte § 3 Nr. 73 EStG-E soll bürokratische Entlastungen schaffen, indem eine neue Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geschaffen wird. Demnach sollen entsprechende Einnahmen bei der Besteuerung außer Acht gelassen werden, soweit sie 1.000,00 € p.a. nicht übersteigen. Sollten die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.

Betriebsausgabenabzug für Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können bis zu einem Betrag in Höhe von 35,00 € abgezogen werden. Sofern die Anschaffungskosten mehr als 35 € Betragen, sind die Anschaffungskosten in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Freigrenze).

Diese Freigrenze soll künftig von 35,00 € auf 50,00 € erhöht werden.

Erhöhung der GWG-Grenze von 800 € auf 1000 €, § 6 Abs. 2 EStG

Derzeit liegt die sogenannte GWG-Grenze für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt bei 800,00 € (ohne Umsatzsteuer). Die Anschaffungskosten können in diesem Fall im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das Wachstumschancengesetzt sieht hier vor, die bisherige Grenze von 800,00 € auf     1.000,00 € zu erhöhen.

GWG-Sammelposten, § 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG

Für Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000,00 € betragen bietet sich die Möglichkeit zur Bildung eines GWG-Sammelpostens, der die Anschaffungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren als Betriebsausgaben verteilen soll. Die Grenze für die Bildung des GWG-Sammelpostens soll künftig zwischen 250,00 € und 5.000,00 € liegen.

Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, § 7g Abs. 5 EStG

Kleinere und mittlerer Betriebe, die die Gewinngrenzen in Höhe von 200.000,00 € im Jahr der Investition vorangehenden Jahr nicht überschreiten  können im Jahr der Anschaffung und in den darauf folgenden vier Jahren bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Künftig sollen 50% anstelle der bisherigen 20% der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

Verpflegungsmehraufwendungen, § 9 Abs. 4a EStG

Sofern Arbeitnehmer mehr als acht Stunden außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können künftig Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von grds. 15 € (zuvor 14 €) als Werbungskosten gelten gemacht werden. Beträgt die Abwesenheit mehr als 24 Stunden beträgt der Satz für Verpflegungsmehraufwendungen grds. 30 € (vorher 28 €).

Die Kürzungssätze für die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung bereitgestellten Mahlzeiten sollen unverändert 20% für ein Frühstück und 40% für ein Mittag- oder Abendessen betragen.

Die neuen Pauschbeträge geltend für den Betriebsausgabenabzug analog.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG

Möchte der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer und dessen Begleitperson eine Betriebsveranstaltung ausrichten, gilt bislang ein Freibetrag in Höhe von 110,00 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung. Dieser Freibetrag soll künftig auf 150,00 € erhöht werden.

Steuerfreigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 abs. 3 Satz 5 EStG

Gewinne aus der Veräußerung privater Gegenstände bleiben grds. steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn 600,00 € nicht übersteigt (Freigrenze). Diese Freigrenze steht jedem Ehegatten gesondert zu. Sofern der Veräußerungsgewinn mehr als 600,00 € beträgt ist der Gewinn vollständig der Besteuerung zu unterwerden.

Diese Freigrenze soll künftig von 600,00 €auf 1.000,00 € erhöht werden.

Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen, § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG-E

Für bestimmte grenzüberschreitende Rechteüberlassungen sieht der Gesetzgeber ein besonderes Steuerabzugsverfahren vor. Bisher blieben hierbei Einkünfte außer Acht, sofern die zugeflossenen Vergütungen 5.000,00 € nicht überschreiten. Diese Freigrenze soll nun auf 10.000,00 € angehoben werden.

Unschädlichkeitsgrenze bei Stromlieferungen für die erweiterte Grundstückskürzung, § 9 Nr. 1 S. 3 lt. b) S. 2 GewStG

Die in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung stehenden Einnahmen aus der Lieferung von Strom, welche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaikanlagen) sowie aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder sind grds. für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung unschädlich, sofern die Einnahmen nicht höher als 10% der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind.

Künftig soll diese Freigrenze von 10% auf 20% der ansteigen.

Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz im Rahmen des MoPeG

Erstellungsdatum: 13.11.2023, 16:21 Uhr

Im Rahmen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3436) ab dem 01.01.2024 ist zu erwarten, dass sich auch im Grunderwerbsteuergesetz einige Änderungen ergeben werden.

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Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz im Rahmen des MoPeG

Erstellungsdatum: 13.11.2023, 16:21 Uhr

Im Rahmen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3436) ab dem 01.01.2024 ist zu erwarten, dass sich auch im Grunderwerbsteuergesetz einige Änderungen ergeben werden. Bislang wurde hierzu noch kein Gesetzesentwurf durch die Bundesregierung veröffentlich, lediglich ein Eckpunktepapier des BMF kann bislang als Diskussionsbasis für mögliche Änderungen dienen.

Durch das MoPeG wird die gesamthänderische Vermögensbindung bei Personengesellschaften weitestgehend entfallen, woraus sich auch ein Änderungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der §§ 5 und 6 GrEStG ergibt. Bislang ist in § 5 GrEStG der Übergang von Grundstücken auf eine Gesamthand und damit verbundene anteilige Steuerbefreiung bei korrespondierender Beteiligung geregelt. § 6 GrEStG regelt den entgegengesetzten Fall, in dem Grundstücke von einer Gesamthand übergehen und eine damit verbundene Steuerbefreiung bei korrespondierender Beteiligung.

Durch den weitgehenden Wegfall der gesamthänderischen Vermögensbindung im Rahmen des MoPeG sollen auch die Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG entfallen und durch eine neue grundstücksbezogene und am Wirtschaftsleben orientierte Steuervergünstigung ersetzt werden.

Die vier bislang bestehenden Ergänzungstatbestände aus § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die einen Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes begründen, sollen durch eine rechtsformneutrale Ausgestaltung ersetzt werden. In Zukunft soll auf die mittelbare oder unmittelbare Vereinigung von 100% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft abgestellt werden. Ferner sollen auch langjährige Nachbehaltensfristen der Vergangenheit angehören. Stattdessen sollen in Zukunft Erwerbergruppen und ein dienendes Interesse im Grunderwerbsteuergesetz eingeführt werden, durch die Blockerstrukturen vermieden werden sollen.

Eine zeitliche Schiene hinsichtlich dieser umfassenden Umgestaltung des Grunderwerbsteuergesetzes ist bislang nicht bekannt, weshalb es zum 01.01.2024 bei der Anpassung hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG bleiben wird, die gem. § 23 Abs. 25 GrEStG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand auf das Gesellschaftsvermögen im Sinne des MoPeG abzustellen ist und es somit nicht zu einem zwangsläufigen Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen kommt.

Steuerliche Gesetzesänderungen durch das Mindeststeuergesetz - Globale Mindeststeuer (Pillar II)

Erstellungsdatum: 02.11.2023, 00:00 Uhr

Am 16.08.2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (sog. Mindeststeuergesetz) beschlossen.

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Steuerliche Gesetzesänderungen durch das Mindeststeuergesetz - Globale Mindeststeuer (Pillar II)

Erstellungsdatum: 02.11.2023, 00:00 Uhr

Mit der geplanten Einführung eines globalen Mindeststeuergesetzes und dem diesbezüglichen Regierungsentwurf vom 16. August 2023 (MinStG-E) kommt der deutsche Fiskus der EU-Vorgabe nach, bis Ende 2023 die globale effektive Mindestbesteuerung auf Grundlage der OECD („Global Anti-Base Erosion Model Rules – BEPS Pillar II) in nationales Recht umzusetzen.

Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine separate Steuer als Ergänzung zur regulären Ertragsbesteuerung für den Fall, dass der effektive Steuersatz aller in einem Steuerhoheitsgebiet tätigen Geschäftseinheiten eines Konzerns unterhalb von 15 Prozent liegt (Top-up Tax bzw. Steuererhöhungsbetrag).

Mit dem MinStG will Deutschland ab dem Jahr 2024 sicherstellen, dass über eine Primärergänzungssteuerregelung („Income Inclusion Rule“ – auf Ebene der obersten Muttergesellschaft“), eine Sekundärergänzungssteuerregelung ( „Undertaxed Profit Rule“) sowie eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer („Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ – für Steuerhoheitsgebieten, die keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer implementiert haben) ein dem auf internationaler Ebene vereinbarten Regelwerk der Mindeststeuer entsprechender Steuererhöhungsbetrag erhoben wird, wenn die Aktivitäten einer Unternehmensgruppe in einem Land einer effektiven Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent unterliegen. Die Regelungen gelten für alle großen Unternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von jährlich mindestens 750 Mio. Euro in zwei der jeweils letzten vier Konzernabschlüsse, unabhängig davon, ob die Unternehmensgruppen auf rein nationaler oder auf internationaler Ebene tätig sind.

Grundlage für die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags in einem Steuerhoheitsgebiet ist der effektive Steuersatz basierend auf dem Gesamtbetrag der für Zwecke der Mindeststeuer angepassten erfassten Steuern (Zähler) und dem sog. Gesamt-Mindeststeuer-Gewinn ausgehend vom handelsrechtlichen Ergebnis (Nenner). Für jeden Staat wird der effektive Steuersatz für alle dort ansässigen Einheiten der Unternehmensgruppe in ihrer Gesamtheit ermittelt, indem die von den Unternehmen in dem Steuerhoheitsgebiet erhobenen (ggf. angepassten) Steuern durch deren für Zwecke der Mindeststeuer gesondert ermittelten und z.T. modifizierten Jahresergebnisse (sog. Mindeststeuer-Gewinne bzw. -Verluste) geteilt werden. Ausgangspunkt dieser Berechnung sind die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (z.B. IFRS, HGB oder US-GAAP) aufgestellten Konzernabschlüsse, welche anschließend einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden. Beispielsweise Anpassungen bei:

  • Missbrauch durch Vermögensübertragung (§ 79 MinStG-E)
  • Korrektur grenzüberschreitender Verrechnungspreise (§ 16 Abs. 1 MinStG-E)

 

Sofern dieser effektive Steuersatz in einem Staat unter dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent liegt, wird die Unternehmensgruppe mittels einer Ergänzungssteuer nachbesteuert, bis der effektive Mindeststeuersatz in diesem Staat erreicht ist. Die Nachversteuerung findet dabei in der Regel auf Ebene der obersten Muttergesellschaft statt. Hat sich der ausländische Staat dafür entschieden, die Niedrigbesteuerung selbst durch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer („Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“) zu erheben, wird diese auf Ebene der deutschen obersten Muttergesellschaft grundsätzlich angerechnet.

Die im Detail äußerst komplexen Regelungen der globalen Mindestbesteuerung sollen durch eine Reihe von Vereinfachungsregelungen abgemildert werden. Darüber hinaus soll das MinStG insbesondere eine zeitlich befristete CbCR-Safe-Harbour-Regelung enthalten, die es erlaubt, die Hochbesteuerung anhand der länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR) nach § 138a AO nachzuweisen. Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen, aber vor dem 01.07.2028 enden (Übergangszeit) – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr mithin die Jahre 2024 bis 2026 –, stehen alternativ drei CbCR-Safe-Harbour zur Verfügung. Wird einer der drei Tests für ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt, wird auf Antrag der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit für das Steuerhoheitsgebiet der Steuerhöhungsbetrag (einschließlich des zusätzlichen Steuerhöhungsbetrags) mit null angesetzt:

  • Vereinfachter Wesentlichkeitstest (De-Minimis-Test): Die Umsatzerlöse betragen weniger als 10 Mio. Euro und der Gewinn / Verlust vor Steuern beträgt weniger als 1 Mio. Euro laut dem qualifizierten länderbezogenen Bericht.
  • Vereinfachter Effektivsteuersatztest (ETR-Test): Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz ist größer oder gleich 15 Prozent (in 2024), 16 Prozent (in 2025) oder 17 Prozent (in 2026).
  • Substanztest (Routinegewinntest): Der Gewinn / Verlust vor Steuern gemäß dem qualifizierten länderbezogenen Bericht ist gleich oder geringer als der sog. substanzbasierte Freibetrag (Gewinn/ Verlust vor Steuern <= Freibetrag (= 10% x Lohnsumme + 8% x Buchwerte der materiellen Vermögensgegenstände)).

 

Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die Voraussetzungen, sollen die zeitlich befristeten CbCR-Safe-Harbour für alle folgenden Geschäftsjahre nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

Um das Besteuerungsverfahren zu zentralisieren, sieht der Diskussionsentwurf die Einführung einer sog. Mindeststeuergruppe vor, die alle inländischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe umfasst. Der sog. Gruppenträger (z.B. eine in Deutschland belegene Muttergesellschaft) ist für die elektronische Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt verantwortlich, in der die Steuer selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Erklärung fällig. Laut Gesetzesbegründung sollen für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. Festsetzungsverjährung und Bestandskraft) gelten, sofern keine gesonderten Regelungen vorgesehen sind.

Darüber hinaus muss jede Geschäftseinheit oder eine Geschäftseinheit im Auftrag für eine Unternehmensgruppe einen sog. Mindeststeuer-Bericht elektronisch beim BZSt einreichen. Dieser muss umfassende Informationen zur Unternehmensgruppe und alle für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuerbeträge notwendigen Informationen enthalten. Der Mindeststeuer-Bericht ist im ersten Jahr der Mindeststeuerpflicht 18 Monate, danach 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs an das BZSt zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts an das BZSt entfällt, wenn eine gebietsfremde oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr zur Übermittlung beauftragte Geschäftseinheit einen Mindeststeuer-Bericht in ihrem Belegenheitsstaat abgegeben hat und Deutschland mit diesem Staat ein Austauschabkommen abgeschlossen hat und der Austausch tatsächlich durchgeführt wird.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig den sog. Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig. Die maximal mögliche Geldbuße soll gem. § 93 Abs. 2 MinStG-E mit bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden. Wie von der EU vorgegeben, soll das MinStG erstmals für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Das formale Gesetzgebungsverfahren wird sich voraussichtlich bis weit in das zweite Halbjahr 2023 hineinziehen.

Weitere Anpassungen im Rahmen des MinStG-E

  • Die AStG-Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG soll von 25 auf 15 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus sollen im AStG an einigen Stellen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes geschaffen werden.
  • Auch die Grenze der niedrigen Besteuerung i.R.d. Lizenzschranke des § 4j EStG soll von aktuell 25 % auf 15 % gesenkt werden.
  • In der Abgabenordnung ist vorgesehen, die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung auszuschließen.

 

Mit Datum vom 29.09.2023 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf einige wenige Forderungen zur Änderung adressiert, die auf die oben genannten Ausführungen grundsätzlich jedoch keine Auswirkungen haben. Zusätzlich wurden auf OECD-Ebene am 11.10.2023 weitere Dokumente zu globalen Mindeststeuer veröffentlicht, die ggfs. noch den Weg in das laufende Gesetzgebungsverfahren finden sollen.

Ist das Wachstumschancengesetz der erwartete „Wumms“ für die deutsche Wirtschaft?

Erstellungsdatum: 25.10.2023, 14:46 Uhr

Der Entwurf des Wachstumschancengesetz wurde bereits in einem vorherigen Blog-Beitrag kurz thematisiert. Zu dem Regierungsentwurf vom 30.08.2023 hat zwischenzeitlich der Bundesrat am 20.10.2023 Stellung genommen.

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Ist das Wachstumschancengesetz der erwartete „Wumms“ für die deutsche Wirtschaft?

Erstellungsdatum: 25.10.2023, 14:46 Uhr

Die geplanten Änderungen werden im Folgenden nun etwas näher beleuchtet:

eRechnung (Umsatzsteuer)

Der Gesetzesentwurf sieht Einführung der obligatorischen eRechnung im Umsatzsteuerrecht im B2B-Bereich bereits ab dem 01.01.2025 vor. Dafür soll ab dem 01.01.2025 die Pflicht zum Empfang einer eRechnung eingeführt werden. Für die Ausstellung einer eRechnung sieht der Regierungsentwurf eine Übergangsregelungen vor. Für Umsätze, die vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ausgeführt werden, soll die Ausstellung einer Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) noch zulässig bleiben. Der Bundesrat fordert eine obligatorische Einführung der eRechnung erst ab dem 01.01.2027.

 

Prämie für Klimaschutzinvestitionen 

Die im Koalitionsvertrag noch für die Jahre 2022 und 2023 angekündigte Prämie für Klimaschutzinvestitionen soll nun für die Jahre 2024 bis 2030 kommen. Die Prämie soll für Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, verfügbar sein. Voraussetzung ist, dass diese in einem Energiesparkonzept oder Energiemanagementsystem enthalten sind. Die Prämie soll 15 Prozent der Investition, maximal 30 Mio. Euro betragen. Ein darüberhinausgehender Ausbau der Investitionsprämie soll geprüft werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt werden. Es ist vorgesehen, die Bemessungsgrundlage auf 200 Mio. Euro pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum zu begrenzen.

 

Forschungszulage

Bei der Forschungszulage soll u.a. die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro entfristet (bisher bis zum 01.07.2026 begrenzt) und damit von bisher 4 Mio. Euro verdreifacht werden und die Zulage grundsätzlich auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in einem begünstigten FuE-Vorhaben verwendeten, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter erstreckt werden. Zusätzlich ist vorgesehen, den Ansatz der Aufwendungen von Auftragsforschung von derzeit 60 Prozent auf 70 Prozent anzuheben.

 

Degressive Abschreibung

Die bisher geltenden Regelungen der zur degressiven Abschreibung (2,5 % des linearen Betrags und maximal 25 % der Anschaffungskosten) durch das 4. Corona Steuerhilfegesetz galten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden. Die Regelung soll auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden, ausgeweitet werden.

 

Erweiterte Grundstückskürzung

Die mit dem ab dem Erhebungszeitraum 2021 eingeführte besondere Unschädlichkeitsgrenze für bestimmte Einnahmen aus Stromlieferungen (aus dem Betrieb aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge oder E-Fahrräder) soll von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht werden. Die erhöhte Grenze soll bereits ab dem Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

 

Verlustverrechnung

Der mit dem 4. Corona StHG erhöhte Verlustrücktrag i.H.v. 10 bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) soll nun dauerhaft verankert werden. Zukünftig soll der Verlustrücktrag weiterhin für bis zu drei Jahre und dauerhaft möglich sein.

Der Sockelbetrag der sog. Mindestbesteuerung (Verrechnung bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt, darüber hinaus nur bis 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres) soll für die Jahre 2024 bis 2027 von 60% auf 80% angehoben werden. Ab dem Jahr 2028 soll die Mindestbesteuerung wieder ab dem bisherigen Sockelbetrag von 60 % greifen. In Bezug auf die Regelungen des Verlustvortrags im Rahmen der Gewerbesteuer sollen die Anhebungen des Sockelbetrags analog erfolgen.

 

Zinsschranke

Zinsaufwendungen eines Betriebs sind gem. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, abziehbar. Abweichend davon wird der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen gewährt, wenn die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Millionen Euro nicht übersteigen, der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Konzern- oder Stand-alone-Klausel) oder, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote (das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme) am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (sog. Eigenkapital-Escape). Dabei ist ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkten unschädlich. Mit dem Wachstumschancengesetz soll sowohl die Konzernklausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG als auch der Eigenkapital-Escape nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) EStG an EU-Vorgaben angepasst werden.  Die Konzern-Klausel soll nach dem Regierungsentwurf nur erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht. Der Eigenkapital-Escape soll im Wesentlichen unverändert bleiben. Die bisherige Freigrenze von 3 Mio. Euro war bisher betriebsbezogen anwendbar. Zukünftig soll die Freigrenze künftig in Fällen eines gleichartigen Betriebs zusammen anwendbar sein. So sollen gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Satz 2 EStG-E gleichartige Betriebe, die unter der einheitlichen Leitung einer Person oder Personengruppe stehen oder auf deren Leitung jeweils dieselbe Person oder Personengruppe unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, für die Anwendung der Freigrenze als ein Betrieb gelten und diese nur einmal gewährt werden.

 

Zinshöhenschranke

Mit § 4l EStG-E sieht der Entwurf die Einführung einer sog. Zinshöhenschranke vor. Danach sollen Zinsaufwendungen nicht abziehbar sein, soweit diese auf einem über dem gesetzlich bestimmten Höchstzinssatz liegenden Zinssatz beruhen. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung den Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf einen angemessenen Betrag beschränken. Als neuer Höchstzinssatz soll gem. § 4l Abs. 1 Satz 2 EStG-E der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB dienen. Insofern ergäbe sich bspw. Stand: 1. Juli 2023 ein Höchstzinssatz von 5,12 Prozent (Basiszinssatz laut Mitteilung der Bundesbank im Bundesanzeiger: 3,12 Prozent plus 2 Prozentpunkte). Die Zinshöhenschranke des § 4l EStG-E soll für Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gelten. Die Norm würde somit in Fällen sämtlicher konzerninterner Darlehensbeziehungen Anwendung finden; mangels gesetzlicher Einschränkung wäre sie nach derzeitiger Ausgestaltung sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf inländische Sachverhalte anzuwenden. Es soll jedoch eine Ausnahme bei ausreichender Substanz (§ 8 Abs. 2 AStG) geschaffen werden.

 

Sonstige geplante Änderungen

  • Die GWG-Grenze(§ 6 Abs. 2 EStG) soll von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden.
  • Die bisherige Wertgrenze für den Sammelposten(§ 6 Abs. 2a EStG) soll von 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben und der Abschreibungszeitraums auf drei Jahre statt bisher 5 Jahre verkürzt werden.
  • Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die sich eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnt, insbesondere §§ 138l bis 138n AO-E.
  • Dienstwagenbesteuerung: Im Rahmen der 1-Prozent-Regelung soll die für die Anwendung von nur einem Viertel erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, von derzeit 60.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht werden. Entsprechend soll auch die Höchstgrenze bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode erhöht werden.
  • Erhöhung der für den Betriebsausgabenabzug maßgebenden Grenze für Geschenke in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von derzeit 35 Euro auf 50 Euro.
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen von 5.000 auf 10.000 Euro
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf 50 Prozent.
  • Anpassung des Optionsmodells § 1a KStG
  • Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 auf 1.000 Euro.
  • Umsetzung der Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie zu Joint Audits, §§ 12 „Gleichzeitige Prüfung“ und 12a „Gemeinsame Prüfung“ EU-Amtshilfegesetz.
  • Aufhebung der Besteuerung der Soforthilfe Dezember (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).
  • Anpassung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ff. UmwStG)
  • Einführung eindeutiger Regelungen zur Teilnahme an internationalen Risikobewertungsverfahren, wie sie bei OECD (ICAP) und EU (ETACA) bereits bestehen (§ 89b AO-E).
  • Anpassungen an die zum 01.01.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), insbesondere die Aufnahme einer für die Ertragsbesteuerung geltenden Definition der Gesamthand in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E sowie Anpassung im ErbStG und BewG. Diesem Thema wird ein weiterer Beitrag gewidmet werden.

Den geplanten Lohnsteuerlichen Änderungen wurde bereits ein eigener Beitrag gewidmet.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die Gegenäußerung der Bundesregierung ist für den 25.10.2023 geplant. Der Bundestag soll das Gesetz am 17.11.2023 beschließen und der Bundesrat am 15.12.2023. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem aktuellen Stand.

Nach Ausführungen der Ampelkoalition soll der Gesetzesentwurf die deutsche Wirtschaft bis 2028 um ca. 7 Mrd. Euro entlasten. In Teilen ist das Gesetz sicherlich ein guter „Startschuss“ für nachhaltiges Wachstum in Deutschland. Jedoch würde insbesondere die geplante Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen den Bürokratie-Abbau sicherlich nicht beschleunigen.

Um im Jargon unseres Bundeskanzlers zu bleiben, ist der Gesetzesentwurf zwar der richtige Weg, aber kein „Wumms“ und schon gar kein „Doppel-Wumms“.

 

 

Wachstumschancengesetz - Geplante lohnsteuerliche Änderungen

Erstellungsdatum: 04.10.2023, 12:47 Uhr

In diesem ersten Teil unserer Newsletter-Serie möchten wir Sie über geplante lohnsteuerliche Änderungen informieren.

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Wachstumschancengesetz - Geplante lohnsteuerliche Änderungen

Erstellungsdatum: 04.10.2023, 12:47 Uhr

Anhebung der Verpflegungspauschalen:

Ab 2024 werden die steuerfrei erstattbaren oder als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschalen angehoben. Für Arbeitnehmer, die 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend sind, steigt der Satz von 28 Euro auf 30 Euro. An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung werden ebenfalls angehoben, von 14 Euro auf 15 Euro.

Streichung der Tarifermäßigung nach §34 Abs. 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren:

Ab 2024 wird die Tarifermäßigung bei der Lohnsteuerberechnung für bestimmte Arbeitslöhne, insbesondere Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten entfallen. Die Regelung dient der Erleichterung der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Arbeitnehmer können diese Tarifermäßigung weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen und so von der Fünftel-Regelung profitieren.

Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung:

Ab 2024 wird der Grenzbetrag für die Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung aufgehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber Beiträge mit einem Pauschalsatz von 20 Prozent erheben können, ohne dass ein durchschnittlicher jährlicher Grenzbetrag von 100 Euro beachtet werden muss.

Weitere geplante lohnsteuerliche Änderungen umfassen:

  • Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen ab 2024 von 110 Euro auf 150 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung.
  • Änderungen beim Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten, einschließlich einer verringerten jährlichen Abschmelzung.
  • Ergänzung der beschränkten Steuerpflicht für Grenzgänger im ausländischen Homeoffice ab 2024 mit entsprechender Zuweisung des Besteuerungsrechts.

Bitte beachten Sie, dass diese Änderungen noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen und weitere Entwicklungen möglich sind.

Bleiben Sie gespannt auf weitere Informationen in unserer Newsletter-Serie.

Wir halten Sie über aktuelle steuerliche Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes

Erstellungsdatum: 29.09.2023, 16:23 Uhr

Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes steht Deutschland vor wichtigen Änderungen im Steuersystem. Dieses umfassende Gesetz hat das Ziel, die Wirtschafts- und Standortpolitik zu verbessern, Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz und Bürokratieabbau zu fördern und die Steuergerechtigkeit zu verbessern.

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Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes

Erstellungsdatum: 29.09.2023, 16:23 Uhr

Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes steht Deutschland vor wichtigen Änderungen im Steuersystem. Dieses umfassende Gesetz hat das Ziel, die Wirtschafts- und Standortpolitik zu verbessern, Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz und Bürokratieabbau zu fördern und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die geplanten Maßnahmen. Weitere Beiträge werden sich detailliert mit den verschiedenen Aspekten dieses Gesetzes befassen.

 

Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und Klimaschutz:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Unterstützung von Unternehmen bei ihrer Transformation zu umweltfreundlicheren Geschäftspraktiken.
  • Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung (AfA) für Wohngebäude, um den Wohnungsbau und die Bauwirtschaft zu fördern.
  • Wiederermöglichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, was Unternehmen Anreize bietet, in Ausrüstung und Technologie zu investieren.
  • Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, um Innovation und Forschung zu fördern.
  • Verbesserungen beim steuerlichen Verlustabzug und bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter.
  • Attraktivere Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung.

 

Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems:

  • Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen, um kleine Betriebe von bürokratischem Aufwand zu entlasten.
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und Aufbewahrungspflichten bei Überschusseinkünften.
  • Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten.
  • Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters.
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt.
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung und notwendige Folgeanpassungen.

 

Maßnahmen zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit:

  • Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen, um Steuervermeidung zu bekämpfen.
  • Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds, um sicherzustellen, dass sie gerecht besteuert werden.
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen, um die Effizienz der Abrechnungsprozesse zu verbessern.
  • Anpassung der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke, um sicherzustellen, dass Finanzierungskosten angemessen besteuert werden.

 

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes stellt eine umfangreiche und vielschichtige Initiative zur Reform des deutschen Steuersystems dar. Es zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, Investitionen zu fördern, den Klimaschutz voranzutreiben und die Steuergerechtigkeit zu erhöhen. Die breite Palette von Maßnahmen, von der Einführung von Investitionsprämien bis zur Vereinfachung des Steuersystems, spiegelt die vielfältigen Herausforderungen wider, denen sich die deutsche Wirtschaft gegenübersieht. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Umsetzung und die Reaktionen der Unternehmen. Eine sorgfältige Überwachung und Evaluierung wird erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die angestrebten Ziele erreicht werden.

Änderungen in Steuergesetzen

Erstellungsdatum: 25.09.2023, 12:22 Uhr

Unsere neue Newsletter-Serie

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Änderungen in Steuergesetzen

Erstellungsdatum: 25.09.2023, 12:22 Uhr

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein „Wachstums-Chancengesetz“ beschlossen, der zahlreiche Änderungen in Steuergesetzen vorsieht. Dadurch sollen die Standortbedingungen verbessert und das Steuersystem vereinfacht werden. Die Änderungen müssen noch vom Bundestag und Bundesrat gebilligt werden.

Wir stellen Euch, in den kommenden Wochen die Änderungen, in unserer neuen Newsletter-Serie vor.

Bei Wedding und Partner wird Familienbewusstsein gelebt

Erstellungsdatum: 14.09.2023, 11:37 Uhr

„Ich würde unsere Kultur ganz klar als familienbewusst bezeichnen,“ sagt Nadine Ewald-Noubende, Team Assistenz Business Support bei Wedding und Partner.

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Bei Wedding und Partner wird Familienbewusstsein gelebt

Erstellungsdatum: 14.09.2023, 11:37 Uhr

„Ich würde unsere Kultur ganz klar als familienbewusst bezeichnen,“ sagt Nadine Ewald-Noubende, Team Assistenz Business Support bei Wedding und Partner. „Wir können alle alles ansprechen – auch privates bzw. persönliches – und gemeinsam arbeiten wir dann an einer Lösung, die für alle tragbar ist – für das Team, die Kanzlei und selbstverständlich auch die Mitarbeiter.“ Genau so sieht das auch Holger Hieronymus. Wenn er nachmittags seine Tochter von der Kita abholen muss, geht er einfach früher und arbeitet dann von zuhause aus weiter.

Homeoffice ist eine Selbstverständlichkeit

Im Homeoffice zu arbeiten ist bei Wedding und Partner eine Selbstverständlichkeit. Selbst neue Mitarbeitende können bereits nach sechs Wochen im Homeoffice arbeiten. Wie lange man von Zuhause aus arbeitet, wird im Team besprochen. Es gibt zahlreiche Kolleg*innen, die gerne im Büro arbeiten. Andere, insbesondere die, mit einer längeren Anreise, arbeiten hauptsächlich im Homeoffice. Wieder andere arbeiten ein paar Tage im Büro und an den anderen Tagen im Homeoffice. Durchschnittlich sind es bei den meisten aber ein bis zwei Homeoffice Tage.

Das Ergebnis zählt

„Bei uns zählt nicht die Anwesenheit, sondern, dass die Aufgaben erledigt werden,“ erklärt Johannes Wedding, Gründer und Geschäftsführer von Wedding und Partner.

Damit das Arbeiten im Homeoffice problemlos stattfinden kann, hat Wedding und Partner alle Prozesse digitalisiert und stellt alle notwendigen Utensilien zur Verfügung. Alle Mitarbeitenden erhalten einen Bildschirm, Laptop, Tastatur, Maus und Kopfhörer. Lediglich den Schreibtisch und den Schreibtischstuhl müssen die Mitarbeitenden selbst stellen.

„Ich könnte mir keinen besseren Arbeitgeber vorstellen.“

 „In Absprache mit den Teams ist eigentlich alles möglich,“ weiß Ewald-Noubende, selbst Mutter von einem Sohn und nennt ihre Situation als Beispiel. Bevor sie sich bei Wedding und Partner bewarb, hatte sie mehrere Gespräche mit anderen Unternehmen geführt und immer wieder wurden ihr die Fragen gestellt: Ob sie die Betreuung ihres Kindes gewährleisten könne. Ob eine Vollzeit-Position nicht zu viel oder zu früh wäre. „Bei Wedding und Partner war das ganz anders,“ berichtet sie. Von Anfang an wurde ihr das Gefühl vermittelt, dass sie sich über die Herausforderungen der Vereinbarkeit keine Sorgen machen brauche. „Die Steuerkanzlei wollte mich als die Person einstellen, die ich bin. Dass ich auch Mutter bin, wurde mir nicht negativ ausgelegt. Nach einer Phase, in der ich das Gefühl hatte, mich für das Muttersein verstecken zu müssen, hat mich das wirklich wieder aufgebaut.“ Die Teamassistentin arbeitet in Vollzeit und „ja, manchmal ist es echt viel,“ gibt sie zu. „Wenn die Kita mal wieder zu ist. Der Kleine mal wieder krank. Mal wieder eine U-Untersuchung ansteht oder ich einfach mal früher weg muss. Es wird immer eine Lösung gefunden.“ Ewald-Noubende könnte sich nach eigener Aussage keinen besseren Arbeitgeber vorstellen.

Überstunden sind nicht erwünscht

Kanzleien, auch Steuerkanzleien sind dafür bekannt, dass eher mehr als weniger gearbeitet wird. Der zwölf-Stunden-Tag ist meistens eher die Regel als die Ausnahme. Bei Wedding und Partner ist man sich dessen sehr bewusst. Jede*r Mitarbeitende sollte zwar die eigenen Stunden im Blick haben und darauf achten, dass keine Überstunden anfallen. Sollten doch welche anfallen, ist es das Ziel, diese schnellstmöglich wieder abzufeiern. Zusätzlich werden die Mitarbeiterstunden zentral ausgewertet. Sind bei einer Person zu viele Stunden angefallen, wird das mit der zuständigen Führungskraft besprochen. Zum einen, um zeitnah einen Ausgleich zu schaffen, zum anderen aber auch, um zu besprechen, ob die Work Load eventuell zu hoch ist.

Wellpass für alle

Aber selbst wenn die Arbeitslast in der Kanzlei mal hoch ist, ist es der Geschäftsführung von Wedding und Partner wichtig, dass alle Mitarbeiter in Balance bleiben. Dafür bietet Wedding und Partner – neben all der zeitlichen und räumlichen Flexibilität – auch die Möglichkeit Wellpass-Mitglied zu werden. Das Unternehmen trägt den Großteil der Kosten für die Mitgliedschaft, damit die Angestellten bundesweit die Angebote von Sport- und Wellnessangebote vor Ort oder virtuell in Anspruch nehmen können.

Eine Familienbewusste Kultur braucht Vertrauen

Ein Unternehmen ist nur dann familienbewusst, wenn Familienbewusstsein ein fester Bestandteil der Unternehmenskultur ist. Wenn alle Mitarbeiter – egal ob mit oder ohne Familienaufgaben – Berücksichtigung finden und die Kultur gemeinsam tragen. Bei Wedding und Partner ist das der Fall. Hier wird allen Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, Beruf und Privatleben unter einen Hut zu bekommen. Oder, wie Ewald-Noubende es sagt: „Bei uns ist es ein Geben und ein Nehmen.“

Eine familienbewusste Unternehmenskultur braucht aber auch Vorbilder. Insbesondere die Führungskräfte im Unternehmen müssen zeigen, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf gelebt wird. Bei Wedding und Partner leben die Führungskräfte Vereinbarkeit. Sei es der Vater, der regelmäßig früher geht, um den Sohn von der Kita zu holen. Oder der andere Vater, der hauptsächlich im Homeoffice arbeitet, um für die Kinder da sein zu können. Oder die Mutter, die super flexibel in Vollzeit arbeitet.

Wer Beruf und Familie vereinbaren möchte, kann das bei Wedding und Partner. Egal in welcher Funktion. „Die Kultur in unserem Unternehmen basiert in erster Linie auf Vertrauen,“ so der Geschäftsführer Johannes Wedding. Sie weiß: „Vertrauen ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine gelingende familienbewusste Unternehmenskultur. Wie wichtig, beweisen wir jeden Tag aufs Neue.“

 

* Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit wird im Beitrag das generische Maskulinum unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht verwendet

Noch während der Probezeit in Elternzeit

Erstellungsdatum: 17.08.2023, 15:04 Uhr

„Ich hatte schon beim Vorstellungsgespräch das Gefühl, dass mir hier die Türen für meine geplante Elternzeit offen stehen,“ sagt Holger Hieronymus.

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Noch während der Probezeit in Elternzeit

Erstellungsdatum: 17.08.2023, 15:04 Uhr

Noch während der Probezeit in Elternzeit

„Ich hatte schon beim Vorstellungsgespräch das Gefühl, dass mir hier die Türen für meine geplante Elternzeit offen stehen,“ sagt Holger Hieronymus. Der Steuerberater mit Schwerpunkt internationales Steuerrecht hatte bereits etliche Bewerbungsgespräche geführt. Diverse Kanzleien hätten ihn gerne genommen, aber ihm dann noch während der Probezeit Elternzeit zu gewähren? Nein, das war nicht möglich. Bei Wedding und Partner war das anders. Hier war man offen dafür, ihm noch während der Probezeit in Elternzeit gehen zu lassen.

Gesagt, getan

Im April 2021 fing Hieronymus in der Steuerkanzlei an und schon 2,5 Monate später ging er das erste Mal für einen Monat in Elternzeit. Einen zweiten Monat Elternzeit nahm er im Herbst 2021 und war, wie er selbst sagt: „ganz weg“. Er war nicht erreichbar – weder telefonisch noch per Email – und konnte sich so voll und ganz auf seine neugeborene Tochter konzentrieren. „Als Neuer hatte ich noch keinen festen Mandantenstamm. Ich konnte mich daher ziemlich einfach ganz zurückziehen,“ erzählt er.

Die Kinder sind nur einmal klein

Auch als Vater Elternzeit zu nehmen, ist für Hieronymus eine Selbstverständlichkeit und war schon vor der Schwangerschaft klar. „Ich mache meinen Job wirklich gerne, aber die Kinder sind nur einmal klein und ich möchte nicht das Gefühl haben, dass ich etwas verpasst habe“, sagt er. Stolz erzählt er, dass seine Frau schon nach wenigen Monaten wieder problemlos abends ausgehen konnte, ohne dass meine Tochter „die ganze Bude zusammengeschrien hat“. „Durch die Elternzeit und die vielen Stunden, die ich mir Zeit für sie genommen haben und selbstverständlich noch immer nehme, hat sie mich als Vater schneller und besser kennengelernt,“ berichtet er.

Warum er nicht länger als zwei Monate Zuhause geblieben ist, kann er sich rückblickend nicht erklären. „Ideal wären drei bis vier Monate gewesen. Finanziell hätte es keinen Unterschied gemacht. Sowohl meine Frau als auch ich erhalten beim Elterngeld den Höchstsatz.“

Wenn beide beides machen

Zur Zeit arbeiten Hieronymus und seine Frau im Wechsel im Homeoffice. Er drei Tage pro Woche und sie zwei. Er genießt diese Flexibilität sehr, denn das Arbeiten im Homeoffice spart ihm zum einen eine Stunde Fahrtzeit pro Tag und bringt ihm zum anderen viel Flexibilität. „Bei Wedding und Partner ist alles sehr flexibel. Wir haben zwar Kernarbeitszeiten und die korrelieren mit den Abholzeiten der Kita, aber wenn keine Telefonkonferenzen anstehen, kann ich raus. Denn, wann ich arbeite ist sekundär. Wichtig ist nur, was ich erledigt bekommen,“ so der Steuerberater.

Aber selbst wenn er nicht im Homeoffice arbeitet, ist die Zeit ab 17:30 Uhr für die inzwischen 2,5 jährige Tochter reserviert. „Ich kann wieder an den Schreibtisch, wenn die Kleine im Bett ist. Sie kann aber nicht warten, bis ich fertig bin.“ Dem Vater ist sehr bewusst, dass „jeder Tag, jede Stunde, die ich mehr mit meinem Kind verbringe, wirkt sich positiv auf die Bindung zwischen mir und meiner Tochter aus.“

Gut geplant ist ganz gewonnen

Für dieses Jahr hat sich wieder Nachwuchs angemeldet. Dieses Mal kann er sich vorstellen, länger in Elternzeit zu gehen. Noch steht die finale Planung nicht fest, aber Hieronymus hat schon einen Plan – auch dank der klar ausformierten Vertreterregelung bei Wedding und Partner. Laut dieser sollen sämtliche Steuerberater in der Kanzlei von mindestens zwei anderen vertreten werden können.

Hieronymus hat seine To Dos bis Ende Juni bereits jetzt relativ klar definiert. Er weiß, was er bis dahin noch abarbeiten muss. Die Übergabe ist für Mitte Juni avisiert. Alle offenen Themen werden auf die Vertretung übertragen und der dann zweifache Vater wird eine entspannte Elternzeit haben können.

Führung und Homeoffice

Auch nach der Elternzeit wird Hieronymus wieder viel im Homeoffice arbeiten. Dass er das auch als Führungskraft kann, beweist Hieronymus spätestens seit der Pandemie. „Ich arbeite im Homeoffice effizienter als im Büro. Allein schon deshalb, weil ich hier weniger Ablenkung erfahre. Bin ich in Frankfurt vor Ort, habe ich einen viel höheren Abstimmungsbedarf,“ weiß Hieronymus. Als Führungskraft eines sechsköpfigen Teams weiß er, dass es unterschiedliche Mitarbeitertypen gibt: Die einen, die sich im Homeoffice gut organisieren können und keine Motivationsprobleme haben und andere, bei denen das weniger gut läuft. Er weiß aber auch, wie er seine Leute „bei der Stange“ halten kann: „Ich bin kein Freund davon, die Leute „stasimäßig“ zu kontrollieren. Die meisten wissen selbst, wenn irgendwo der Schuh drückt,“ sagt er. „Allerdings ist es noch mal etwas ganz anderes, wenn Menschen remote zu führen. Es bedeutet, viel telefonieren und viele Videokonferenzen, denn ein persönliches Gespräch ist immer besser als nur Mitteilungen zu schicken.“

Wedding – Familienbewusstsein at it’s best

Wie außerordentlich familienbewusst die Kultur bei Wedding und Partner ist, durfte Hieronymus vergangenes Jahr noch mal mehr erfahren. „Ich musste im vergangenen Jahr aus persönlichen Gründen meine Arbeitszeit für zwei Monate reduzieren. Ganz abgesehen davon, dass das wie selbstverständlich organisiert wurde, bot mir die Geschäftsleitung an, monetär in Vorleistung zu gehen. Es war zwar nicht notwendig, aber ein sehr beruhigendes Gefühl,“ so der bald zweifache Familienvater. „Bei Wedding steht wirklich der Mensch im Vordergrund. Das merkt man auch an der Fehlerkultur. Hier erhält man auch mal eine zweite und dritte Chance. Keine Selbstverständlichkeit in der heutigen Businesswelt.“

Holger Hieronymus’ ultimativer Tipp für alle (potentiellen) Mitarbeitenden bei Wedding und Partner: Nehmt Euch genug Tage im Homeoffice, damit ihr so viel Zeit wie möglich mit den Kids verbringen könnt. Sie sind nur ein Mal jung!

 

 

* Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit wird im Beitrag das generische Maskulinum unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht verwendet


Digitale DATEV-Kanzlei 2023

Erstellungsdatum: 01.06.2023, 13:28 Uhr

Mit Stolz blicken wir auf die Arbeit der vergangenen Jahre zurück und freuen uns sehr darüber erneut als eine Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden zu sein.

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Digitale DATEV-Kanzlei 2023

Erstellungsdatum: 01.06.2023, 13:28 Uhr

Digitale DATEV-Kanzlei 2023

 

Mit Stolz blicken wir auf die Arbeit der vergangenen Jahre zurück und freuen uns sehr darüber erneut als eine Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden zu sein.

 

Die DATEV eG prüft jährlich den Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Und auch dieses Jahr gehören wie zu den glücklichen 5 % der Kanzleien, die mit Label ausgezeichnet wurden.

Unser Dank geht an all unsere Kollegen, die jeden Tag dazu beitragen den Prozess voranzutreiben.

Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter

Erstellungsdatum: 22.05.2023, 11:12 Uhr

Gibt es bei Wedding und Partner Probleme mit der EDV, ist Anna Leena Stahnke die Frau, die sie aus dem Weg räumt.

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Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter

Erstellungsdatum: 22.05.2023, 11:12 Uhr

Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter

Von Nicole Beste-Fopma

 

Gibt es bei Wedding und Partner Probleme mit der EDV, ist Anna Leena Stahnke die Frau, die sie aus dem Weg räumt. Urlaubs- und Krankheitsverwaltung, Überprüfung der Zeiterfassung, Unterstützung der Kollegen im Rahmen des Business-Supports und Unterstützung der Geschäftsführung bei Personalthemen – Stahnke kümmert sich darum. Anna Leena Stahnke hat neben ihrem Job als EDV Profi aber noch einen Zweitjob. Sie ist Mutter von zwei Töchtern im Alter von 9 und 11 Jahren.

 

Die ausgebildete Hotelfachfrau und Datev Spezialistin arbeitet seit 2005 bei Wedding und Partner. Anfangs noch in Vollzeit, mittlerweile flexibel in Teilzeit, um nachmittags für die Kinder da sein zu können. Aber selbst wenn die Kinder aus dem Gröbsten raus sind, plant Stahnke nicht wieder in die Vollzeit zurückzukehren. „Das Arbeiten in Teilzeit bietet viele Vorteile. So kann ich mich nachmittags auf meine Töchter konzentrieren, sie bei den Hausaufgaben unterstützen und auch gemeinsame Zeit mit ihnen verbringen. Diese Vorteile möchte ich nicht missen,“ sagt sie.

 

Teilzeit – perfekt für die Vereinbarkeit

Noch steht das aber nicht zur Diskussion. Noch arbeitet die Mutter in aller Regel von 8:00 bis 13:00 Uhr im Büro. Für die EDV Spezialistin das optimale Modell für ihre Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie hat für sich festgestellt, dass „die tägliche Arbeitszeit von fünf Stunden am Vormittag für mich persönlich perfekt ist. Während dieser Zeit kann ich in Ruhe arbeiten, weil ich weiß, dass meine Kinder in der Schule bzw. im Hort gut untergebracht sind.“ Sie schätzt es aber sehr, dass sie sich auch auf ihre Familie konzentrieren und ihre Kinder unterstützen kann, wenn sie aus der Schule kommen, erzählt die zweifache Mutter.

 

Man muss priorisieren können

Wobei das Arbeiten in Teilzeit aber auch so seine Herausforderungen hat. Die größte Herausforderung ist laut Stahnke nicht die Zusammenarbeit mit dem Team. Die läuft sehr gut. Ihre größte Herausforderung ist zum einen, bei den der Aufgaben Prioritäten zu setzen und zum anderen das konsequente Abarbeiten. „Da ich für das Thema EDV zuständig bin, kann es durchaus sein, dass immer wieder Störungen wegen dringender Anfragen kommen. Dann kann es passieren, dass ich mit den anderen Aufgaben nicht so fertig werde, wie ich es geplant habe,“ berichtet sie. Muss sie dann länger arbeiten, übernimmt die große Tochter, die dann in aller Regel schon vor ihr Zuhause ist die Betreuung der kleineren Schwester. „Grundsätzlich kann ich die beiden schon mal ein bis zwei Stunden alleine lassen. Allerdings musste ich aber noch nie länger als 30 Minuten bis maximal eine Stunde länger im Büro bleiben,“ weiß Stahnke.

 

Bei Blitzeis ist Homeoffice angesagt

In Ausnahmefällen arbeitet Stahnke auch mal im Homeoffice. Dann, wenn mal eines der Kinder krank ist oder sie, wie im vergangenen Winter geschehen, morgens um sieben Uhr erfährt, dass die Schule wegen Blitzeis geschlossen bleibt. „Für meine Vorgesetzten ist es gar kein Problem, wenn ich spontan nach Hause muss, weil eines der Mädchen mich braucht. Dann arbeite ich einfach von Zuhause aus weiter.“ Stahnke weiß, dass sie in ihrem Job maximal flexibel auf die an sie getragenen Anfragen reagieren können muss. Sie weiß auch, dass deshalb ihre Anwesenheit im Büro notwendig ist. „Für meine Kolleg*innen ist es einfach gut, zu wissen, in welchem Zeitraum ich in aller Regel anwesend bin. Bin ich mal nicht im Büro, weiß aber jede*r, dass ich im Homeoffice erreichbar bin. Sollte außerhalb meiner offiziellen Arbeitszeiten etwas Dringendes anstehen, bin ich aber auch immer für alle erreichbar.“

 

Die Schwiegereltern als Notfallbetreuung

Kann Anna Leena nicht im Homeoffice arbeiten, arbeitet der Vater der Mädchen von Zuhause aus. Ganz so einfach wie bei seiner Frau ist das dann aber nicht. Mal eben spontan Zuhause arbeiten ist unmöglich. Er muss planen, damit er für das Arbeiten im Homeoffice seine Arbeitsutensilien dabei hat. Können beide Elternteile nicht im Homeoffice arbeiten, gibt es da noch die Schwiegereltern. Sie wohnen im Nachbarort und können die Kinder in aller Regel spontan von der Schule abholen und anschließend auch betreuen.

 

Arbeitsmittel wurden frei Haus geliefert

Eine Ausnahmesituation war selbstverständlich auch bei Anna Leena Stahnke die Zeit der Corona Pandemie. 2020/2021 saßen fast alle Mitarbeitenden bei Wedding und Partner im Homeoffice. „Alle hatten größtes Verständnis für meine Situation und ich wurde jederzeit von allen unterstützt. Zum Teil bekam ich sogar meine Arbeitsmittel nach Hause geschickt. Konnte ich mal nicht sofort reagieren, war das auch kein Problem. Allen war bewusst, dass ich mich parallel um das Homeschooling und die Logins in diverse Teams-Schulstunden kümmern musste und alle zeigten sich in jeder Hinsicht verständnisvoll,“ weiß Stahnke aus der Zeit zu berichten.

 

Homeoffice erfordert Selbstdisziplin

Sie weiß aber auch, dass nicht jeder im Homeoffice arbeiten kann. Denn insbesondere das Arbeiten im Homeoffice erfordert viel Selbstdisziplin. „Man sollte sich die Arbeitstage sowohl im Büro als auch im Homeoffice strukturieren. Sprich, zu einer bestimmten Zeit aufstehen, sich so weit fertig zu machen, alle Arbeitsutensilien griffbereit haben und seine Aufgaben priorisieren. Nicht immer einfach.“ Alles in allem, gibt Anna Leena Stahnke das Arbeiten im Homeoffice in Verbindung mit ihrer Teilzeittätigkeit aber genau die Flexibilität, die sie braucht, um Familie und Beruf zu vereinbaren.

„Verschärfung“ der Wegzugsbesteuerung

Erstellungsdatum: 19.05.2023, 14:00 Uhr

Im Zuge des am 25.06.2021 durch den Bundesrat beschlossenen ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG.

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„Verschärfung“ der Wegzugsbesteuerung

Erstellungsdatum: 19.05.2023, 14:00 Uhr

Im Zuge des am 25.06.2021 durch den Bundesrat beschlossenen ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG.

Sofern eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen aus Deutschland wegziehet greift grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG. Von dieser Person gehaltene wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (> 1%) gelten per Gesetzesfiktion als zum gemeinen Wert (Verkehrswert) veräußert. Im Falle eines Wegzugs kann es für den Steuerpflichtigen somit zu einer sog. „dry income taxation“ kommen, d.h. zu einer Besteuerung ohne Liquiditätszufluss.

Für „Wegzügler“ in die EU/EWR wurde nach der bisherigen Fassung der Vorschrift eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer gewährt. Im Zuge der Reform des § 6 AStG entfällt die zinslose Stundung. Die neue Regelung sieht lediglich auf Antrag eine ratierliche Zahlung der anfallenden Steuer auf 7 Jahre vor. Ob diese Gesetzesänderung mit den Grundfreiheiten der EU vereinbar ist, ist höchst fraglich. Bereits in der Vergangenheit gab es diverse Rechtsprechung des EuGH, der bei entsprechender Besteuerung von Wegzügler ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bejaht hat.

Tax Compliance Management Systeme („Tax CMS“) für mittelständische Unternehmen

Erstellungsdatum: 09.05.2023, 11:00 Uhr

Das Bundesfinanzministerium hat am 23. Mai 2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. Dieser enthält Leitlinien zur Abgrenzung einer bloßen Berichtigungserklärung im Sinne des § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

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Tax Compliance Management Systeme („Tax CMS“) für mittelständische Unternehmen

Erstellungsdatum: 09.05.2023, 11:00 Uhr

Das Bundesfinanzministerium hat am 23. Mai 2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. Dieser enthält Leitlinien zur Abgrenzung einer bloßen Berichtigungserklärung im Sinne des § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Eine klare Abgrenzung ist schwierig, weil sie allein auf subjektiver Ebene erfolgt. Der objektive Tatbestand der Berichtigungserklärung nach § 153 AO stimmt weitgehend mit jenem der Selbstanzeige nach § 371 AO überein. Aufgrund der bisher fehlenden Abgrenzungs- und Anwendungskriterien ist in der Praxis zu beobachten, dass die Finanzverwaltung oft pauschal dazu neigt, bei jeder Form einer steuerlichen Nacherklärung den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung anzunehmen. Begründet wurde dieser Anfangsverdacht mit der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung und damit einhergehend der Nichtausschließbarkeit der Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat. Die Beurteilung der subjektiven Tatseite soll dann im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geklärt werden. In den letzten Jahren wurde zudem bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Vorsatz bereits aus der Höhe der nicht getilgten Steuer,

der Anzahl der Berichtigungsfälle und anderen äußeren Indizien abgeleitet.

Vor diesem Hintergrund besteht besonders bei Unternehmen Unsicherheit darüber, wie sie sich bei erforderlichen Nacherklärungen verhalten sollen. Der Anwendungserlass soll zur Entkriminalisierung von Fehlern beitragen und spricht freiwillig eingerichteten Tax CMS eine Indizwirkung zu. Deren Implementierung soll im Einzelfall bei bestehenden Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung gegen vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln sprechen. Tax CMS sollen der Finanzverwaltung und den Strafverfolgungsbehörden den unbedingten Willen nach fehlerfreien Steuererklärungen aufzeigen und im laufenden Geschäftsprozess steuerliche Fehler minimieren.

In Anbetracht der sich stetig ändernden steuerlichen Gesetzgebung sowie des vorherrschenden Komplexitätsgrads im deutschen Steuersystem und der Konfrontation mit ausländischen Steuergesetzen erfordert die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften einen hohen Organisationsgrad. Der Anwendungserlass des BMF zu § 153 AO überträgt dokumentierten Organisations- und Ablaufplänen wie Tax CMS eine indizielle Wirkung hinsichtlich der Frage nach leichtfertigem oder vorsätzlichem Handeln bei fehlerhaften Erklärungen. Die Implementierung ist somit nicht nur für Konzerne, sondern auf für mittelständische Unternehmen von großer Relevanz.

Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Frist zur Einrichtung eines Tax CMS gibt, könnte sich eine faktische Pflicht für alle Unternehmen ergeben. Sobald die Mehrzahl der Unternehmen ein implementiertes Tax CMS vorweisen kann, könnte ein Fehlen des Systems vom kontrollierenden Finanzbeamten negativ aufgefasst werden.

Zusätzlich bringt ein Tax CMS Vorteile im betriebswirtschaftlichen Ablauf mit sich. Organisatorisch optimierte Abläufe reduzieren nicht nur Fehler, sondern verhindern auch Bußgelder. Fristversäumnisse und die fehlende Bereitstellung von Informationen für Finanzbehörden oder Geschäftspartner können vermieden werden. Der Implementierungsprozess führt zudem zur Bestimmung aller Verantwortlichkeiten und zur internen Überprüfung von Informations- und Kommunikationsflüssen. Das implementierte Tax CMS kann zusätzlich auch zur internen Steuerplanung eingesetzt werden.

Damit ein Tax CMS die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Vorteile entfalten kann, müssen die festgelegten sieben Grundelemente (Kultur, Ziele, Risiken, Programm, Organisation, Kommunikation, Überwachung)  vorhanden sein, auf die unternehmensspezifischen Besonderheiten angepasst und gelebt werden.

Für die Umsetzung des Tax CMS liegt seit Juli 2016 eine inhaltliche Konkretisierung vor. Der IDW-Praxishinweis 1/2016 definiert die Anforderungen an ein Tax CMS (auch Steuer IKS genannt) gem. IDW PS 980.

Wir unterstützten Sie gerne bei der individuellen Ausgestaltung Ihres Tax CMS. Im Mittelpunkt steht dabei, Ihnen eine verlässliche Einschätzung des aktuellen Status sowie einen Überblick über die zu treffenden Maßnahmen zu geben und mögliche Optimierungspotenziale aufzuzeigen.

 

Claudius Witt M.Sc.

Steuerberater

 

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten

Erstellungsdatum: 28.04.2023, 09:00 Uhr

Aufgrund der Urteile des EuGH und BFH sowie einiger Finanzgerichte war die Annahme der deutschen Finanzverwaltung, Aufsichtsräte stets als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren, ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung etwa der Vergütung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden, nicht mehr haltbar.

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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten

Erstellungsdatum: 28.04.2023, 09:00 Uhr

Aufgrund der Urteile des EuGH und BFH sowie einiger Finanzgerichte war die Annahme der deutschen Finanzverwaltung, Aufsichtsräte stets als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren, ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung etwa der Vergütung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden, nicht mehr haltbar.
Nun hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung geändert. Aufsichtsräte sind grundsätzlich keine Unternehmer mehr. Unter Bezugnahme auf ein BFH-Urteil aus dem November 2019 übernimmt die Finanzverwaltung diese Grundsätze nun auch in der Umsatzsteueranwendungserlass. Die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das eine Festvergütung oder bis zu 10 Prozent variable Vergütung erhält, ist kein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG) mehr und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
Mit dieser Änderung sind Aufsichtsräte bei mangelndem Vergütungsrisiko nicht mehr selbstständig tätig, wenn sie eine Fixvergütung erhalten oder der variable Anteil ihrer Vergütung bis zu 10 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Festvergütungen sind dabei pauschale Aufwandentschädigungen, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Variable Vergütung sind bspw. Sitzungsgelder, die in Abhängigkeit von der Teilnahme an den Sitzungen gezahlt werden und nach tatsächlichem Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen.
Unterschieden wird nun anhand einer Festvergütung oder variablen Vergütung. Eine Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine Festvergütung soll insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vorliegen, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind dagegen keine solche Festvergütung. Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen (also aus einer gemischten Vergütung), ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig. Im Ergebnis qualifiziert sich das Aufsichtsratsmitglied mit Festvergütung folglich nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und unterliegt damit nicht der Umsatzbesteuerung. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Mitglieder anderer Kontrollgremien.

Homeoffice bei Wedding und Partner - Alles geht! Geht alles?

Erstellungsdatum: 25.04.2023, 08:00 Uhr

Frau John, wer vom Arbeiten im Homeoffice spricht, meint damit das Arbeiten von Zuhause aus. Im Gesetz wird aber nach Homeoffice und Telearbeit unterschieden. In dem einen Fall arbeitet man gelegentlich von Zuhause, in dem anderen hat man Zuhause einen fest installierten Arbeitsplatz. Was bedeutet Homeoffice bei Wedding und Partner?

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Homeoffice bei Wedding und Partner - Alles geht! Geht alles?

Erstellungsdatum: 25.04.2023, 08:00 Uhr

Frau John, wer vom Arbeiten im Homeoffice spricht, meint damit das Arbeiten von Zuhause aus. Im Gesetz wird aber nach Homeoffice und Telearbeit unterschieden. In dem einen Fall arbeitet man gelegentlich von Zuhause, in dem anderen hat man Zuhause einen fest installierten Arbeitsplatz. Was bedeutet Homeoffice bei Wedding und Partner?
In der Tat ist die Abgrenzung schwierig, da viele Begriffe kursieren, die ähnlich besetzt sind (Agile Work, Telearbeit, Home Office, mobiles Arbeiten), aber arbeitsrechtlich unterschiedliche Folgen haben. Wir verstehen unter Home Office eine Form des mobilen Arbeitens, bei der die Mitarbeiter[1] zeitweilig in der privaten Wohnung unter Nutzung tragbarer IT-Systeme tätig werden.

Wer kann und darf bei Wedding und Partner im Homeoffice arbeiten?
Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsbereich grundsätzlich dazu geeignet ist. Lediglich bei den Auszubildenden und den Empfangsmitarbeitern gibt es Einschränkungen aufgrund des Aufgabengebietes bzw. der vorhandenen Fachkenntnisse.

Also sollten wir eigentlich eher von „remote Arbeiten“ sprechen? Was dann bedeutet, dass die Mitarbeitenden von überall und jederzeit arbeiten können?
Nicht ganz, wir sprechen eher von mobilem Arbeiten von festen Orten aus. Arbeiten von öffentlich zugänglichen Orten (z.B. Café, Hotel, Flughafen) ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist immer, dass nur hinter einer verschlossenen Tür (z.B. (Ferien-)wohnung oder einem Hotelzimmer) gearbeitet wird und keine weiteren Personen Einsicht auf den Bildschirm und Unterlagen erlangen oder berufliche Gespräche mithören können.

Wie viele Tage dürfen die Mitarbeitenden auch vom Ausland aus arbeiten?
Wir unterscheiden generell zwischen beruflich veranlasstem Arbeiten im Ausland (z.B. Dienstreisen im Rahmen von Projekten) und privat veranlasstem Arbeiten aus dem Ausland. Auch wenn die Folgen in der Regel identisch sind, sprechen wir beim Arbeiten aus dem Ausland immer vom Wunsch des Mitarbeiters, die Arbeit aus privaten Gründen vorübergehend aus dem Ausland zu erbringen. Beruflich veranlasste Dienstreisen in das Ausland sind in unserer Branche eher selten und betreffen nur sehr wenige Mitarbeiter.
Wir haben die Arbeitstage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland generell auf 30 Tage pro Jahr beschränkt. Die Begrenzung auf 30 Tage haben wir vorgenommen, da Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht nicht im Gleichklang laufen. Allerdings müssen wir jeden Fall einzeln betrachten und abwägen, ob wir dem Wunsch des Mitarbeiters entsprechen können. Hier gilt es neben den aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen auch die politische Situation des betreffenden Landes abzuwägen.

Also muss man unterscheiden nach EU-Ausland und außereuropäischem Ausland?
Ja, das ist richtig. Innerhalb der EU haben wir relativ hohe Sicherheit, dass wir nicht gegen lokales Recht verstoßen oder damit rechnen müssen, dass beim Grenzübertritt unbemerkt staatliche Spionageprogramme auf die Telefone oder Laptops der Mitarbeiter gespielt werden.

Warum ist es so viel schwieriger im außereuropäischen Ausland remote zu arbeiten?
Innerhalb der EU gibt es einen einheitlichen Rahmen, viele Bereiche sind rechtlich harmonisiert. So ist das Thema „Sozialversicherung“ mit den bestehenden Regelungen, den sogenannten „A1-Bescheinigungen“ relativ unkompliziert zu lösen. Auch der Datenschutz ist innerhalb Europas durch die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht, die Mitarbeiter benötigen keine Einreise-oder Aufenthaltsgenehmigungen. Im außereuropäischen Ausland gibt es ggf. weitere Meldepflichten, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis müssen ggf. langwierig vorab besorgt werden müssen.

Erste Unternehmen in Deutschland haben die Regel, dass die Mitarbeitenden nur eine bestimmte Anzahl Tage pro Jahr im Ausland arbeiten dürfen. Wie sieht das bei Wedding und Partner aus?
Die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen ist aus mehreren Gründen notwendig und sinnvoll. Einerseits ist uns der Teamgeist sehr wichtig und diesen können wir am besten erhalten und weiterentwickeln, wenn wir die Mitarbeiter vor Ort (im Büro bei der Arbeit oder bei gemeinsamen Veranstaltungen) zusammenbringen. Andererseits ist die rechtliche Lage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland – teilweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Land – noch nicht in allen Aspekten klar und transparent, so dass wir hier natürlich kein Risiko eingehen wollen. Das betrifft insbesondere arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im anderen Land, selbst innerhalb der EU.
Daher haben wir die Arbeitstage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland generell auf 30 Tage pro Jahr beschränkt.

Wer im Ausland und insbesondere im außereuropäischen Ausland arbeitet, arbeitet in aller Regel auch in einer anderen Zeitzone. Ist das ein Problem/eine Herausforderung?
Unsere Mitarbeiter sind es gewohnt, mit Mandanten in anderen Zeitzonen zu arbeiten und planen ihre Arbeitsalltag dementsprechend. Daher ist es in der Regel keine zu große Umstellung. Auch von Mandanten gibt es bisher kein negatives Feedback.

Was bedeutet es für eine Führungskraft, wenn einzelne oder mehrere Mitarbeitende remote arbeiten?
Viele Führungskräfte arbeiten bisher bereits hybrid und selbst häufig remote, so dass es eigentlich keinen Unterschied macht, ob das Team-Mitglied in seinem Arbeitszimmer im Nordend, am Riedberg oder in der Ferienwohnung in Kroatien vor dem Computer sitzt.

Hat das remote Arbeiten auch Auswirkungen auf das Team?
Natürlich. Anfangs hatten gab es noch einige Stolpersteine und wir mussten erst Erfahrungen sammeln. Daneben hatten wir schon etwas mit Neid und Missgunst oder einfach nur Unverständnis einiger Kollegen zu kämpfen.
Inzwischen haben wir klare Regeln und Vereinbarungen. Für alle ist es selbstverständlich, dass durch das remote Arbeiten im Ausland weiterhin alle Arbeitsabläufe ungestört und effizient erledigt werden müssen und die Mandantenbetreuung keinerlei Einschränkungen erfährt.

Welche weiteren Herausforderungen gilt es zu beachten, wollen Mitarbeitende vom Ausland aus remote arbeiten?
Aus steuerlicher Sicht muss sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht unbeabsichtigt eine Betriebsstätte im Ausland begründet, wenn Mitarbeiter von dort arbeiten. Das wäre in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dauerhaft im Ausland eine Wohnung oder ein Büro mietet und die Mitarbeiter regelmäßig von dort arbeiten lässt. Hier kommt es auf die nationalen gesetzlichen Regelungen im anderen Land an. Daneben ist der administrative Aufwand nicht zu unterschätzen, denn jeder Fall ist anders und individuell zu prüfen und zu besprechen.

Und wie sieht es eigentlich steuerlich aus? Müssen die Steuern nicht in dem Land entrichtet werden, in dem man sich aufhält?
Das ist prinzipiell richtig, wie immer beim Thema Steuern kommt es aber auf die individuellen Verhältnisse an. Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Mitarbeiter (Wohnsitz in Deutschland) hat nach den nationalen Vorschriften sein Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. In jedem Fall muss im Ausland geprüft werden, ob mit der temporären Tätigkeit im jeweiligen anderen Land eine nationale Steuerpflicht ausgelöst wird und ob zwischen den beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Wir gehen davon aus, dass alle Mitarbeiter ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und beibehalten, daher wird die Zuordnung des Besteuerungsrechts an den anderen Staat i.d.R. erst dann relevant, wenn ein Mitarbeiter mehr als 183 Tage dort arbeiten würde.

Zum Schluss noch eine Frage: Warum, glauben Sie, ist es so wichtig, Ihren Mitarbeitenden remote Arbeiten zu ermöglichen?
Es ist uns ein besonderes Anliegen, etwaigen Wünschen auf eine flexible Tätigkeit im Homeoffice in der Arbeitswelt 4.0. möglichst offen gegenüberzustehen. Wedding & Partner bringt den Mitarbeitern durch diese Zusage ein hohes Vertrauen entgegen. Dadurch ermöglichen wir die flexible und selbstbestimmte Organisation der Arbeit. Das Feedback, welches wir dazu erhalten, bestätigt uns, dass die Mitarbeiter diese Möglichkeit sehr schätzen.

Wohin geht die steuerliche Reise mit der Ampel?

Erstellungsdatum: 31.03.2023, 12:00 Uhr

Der Koalitionsvertrag enthält u.a. zahlreiche Maßnahmen, die das Steuerrecht betreffen. Mit dem Vertrag stellt die neue Koalition klar, dass es keine Senkung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder, des Solidaritätszuschlags geben wird. Eine Vermögensteuer ist damit ebenfalls vorerst „vom Tisch“.

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Wohin geht die steuerliche Reise mit der Ampel?

Erstellungsdatum: 31.03.2023, 12:00 Uhr

Der Koalitionsvertrag enthält u.a. zahlreiche Maßnahmen, die das Steuerrecht betreffen. Mit dem Vertrag stellt die neue Koalition klar, dass es keine Senkung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder, des Solidaritätszuschlags geben wird. Eine Vermögensteuer ist damit ebenfalls vorerst „vom Tisch“.

Die wichtigsten (überwiegend steuerlichen) Fakten sind aus dem 178-seitigen Dokument im Folgenden auszugsweise aufgeführt:

• Verlängerung der Home-Office Pauschale bis zum 31.12.2022.
• Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 und Ausweitung des „Verlustvortrags“ auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Veranlagungszeiträume. (ggfs. ist hier ein „Rücktrag“ gemeint)
• Anhebung des Sparerpauschbetrags auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
• Attraktivere Mitarbeiterkapitalbeteiligung, u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags
• Überarbeitung der Dienstwagenbesteuerung, u.a. stärkere Ausrichtung der Besserstellung für Plug-In-Hybridfahrzeuge auf die rein elektrische Fahrleistung. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt, soll die Privilegierung wegfallen und die 1 Prozent-Regelung zur Anwendung kommen.
• Erweiterung der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138d ff. AO) auch auf die Meldung nationaler Steuergestaltungen für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro.
• Ergänzung der Zinsschranke durch eine nicht bisher nicht näher bezeichnete „Zinshöhenschranke“.
• Einführung eines bundesweit einheitlichen elektronischen Meldesystems für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug (sog. e-Invoicing).
• Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen zur Ausweitung der Quellenbesteuerung.
• Umlage der im Rahmen des EU-Eigenmittelbeschlusses eingeführten Plastikabgabe auf die Hersteller und Inverkehrbringer. Damit dürfte die Einführung einer „Plastiksteuer“ gemeint sein.
• Ermöglichung einer politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen im Hinblick auf den Erhalt eines steuerbegünstigten Zwecks.
• Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten, insb. durch Vorziehen des Vollabzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bereits ab 2023 und Steigerung des steuerpflichtigen Rentenanteils ab 2023 um einen halben Prozentpunkt.
• Steuerrechtliche Erleichterungen für Lebensmittelspenden und Abbau steuerlicher Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, die wahrscheinlich auf die umsatzsteuerliche Wertabgabenbesteuerung abzielen.
• Anhebung der linearen Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent.
• Schaffung einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die den Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 eine sog. „Superabschreibung“ ermöglichen soll. Deren genaue Ausgestaltung bleibt aber weiter im Unklaren.
• Die Länder sollen die Grunderwerbsteuer flexibler gestalten können, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern. Dies könnte auf persönliche Freibeträge hinauslaufen. Die Gegenfinanzierung ist beim Immobilienerwerb von Konzernen (Share Deals) vorgesehen. Eine erneute Gesetzesanpassung der Grunderwerbsteuer ist demnach wahrscheinlich.
• Intensivierung des Kampfes gegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Steuervermeidung, aktiver Einsatz für die Einführung der globalen Mindestbesteuerung.
• Die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung soll vorangetrieben werden, u.a. durch die Modernisierung und Beschleunigung der Betriebsprüfung, die vorausgefüllte Steuererklärung (Easy Tax), die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens durch sinnvollen Einsatz neuer Technologien und Verbesserung von Schnittstellen und einer Überprüfung der digitalen Umsetzbarkeit steuerlicher Regelungen. Hierfür soll auf Bundesebene eine zentrale Organisationseinheit geschaffen werden.
• Die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis soll beendet werden und zum 01.01.2023 in den Haushalt übernommen werden. Die Finanzierung soll stattdessen über die Einnahmen aus den Emissionshandelssystemen und einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gespeist werden.
• Schaffung einer Rechtsgrundlage für Gesellschaften mit gebundenem Vermögen. Dabei sollen aber Steuersparkonstruktionen vermieden werden.
• Mit einer neuen Wohngemeinnützigkeit inkl. Steuerlicher Förderung und Investitionszulagen will die Ampel den Bau bezahlbaren Wohnraums unterstützen.
• Überprüfung der Thesaurierungsbesteuerung und des Optionsmodells im Hinblick auf notwendige und praxistaugliche Anpassungen.

Status der Gemeinnützigkeit in Gefahr bei zu hohen Vergütungen

Erstellungsdatum: 23.03.2023, 09:00 Uhr

Bei der Höhe der Geschäftsführervergütung sollte man bei gemeinnützigen Organisationen sehr genau hinschauen. Denn gemeinnützigen Körperschaften kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn sie ihrer Geschäftsführung unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlen. Mit Urteil vom 12. März 2020 (Az: V R 5/17) hat der BFH zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführergehältern Stellung genommen.

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Status der Gemeinnützigkeit in Gefahr bei zu hohen Vergütungen

Erstellungsdatum: 23.03.2023, 09:00 Uhr

Bei der Höhe der Geschäftsführervergütung sollte man bei gemeinnützigen Organisationen sehr genau hinschauen. Denn gemeinnützigen Körperschaften kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn sie ihrer Geschäftsführung unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlen.
Mit Urteil vom 12. März 2020 (Az: V R 5/17) hat der BFH zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführergehältern Stellung genommen.
Nach dem oben genannten Urteil hatte eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) dem als Geschäftsführer angestellten Sozialarbeiter verhältnismäßig recht hohe Bezüge gezahlt. Im Jahre 2010 waren es einschließlich Altersvorsorge circa 283.000 Euro. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern versagten der GmbH für die Jahre 2005 bis 2010 die Gemeinnützigkeit, weil es sich bei der unverhältnismäßig hohen Vergütung um einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele. Die Revision der klagenden gGmbH war nur in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil in diesem Zeitraum die Angemessenheitsgrenze nur wenig überschritten wurde.
Der BFH machte auch Vorgaben zur Angemessenheit einer Vergütung. Nach Mitteilung des Gerichts seien die Vergütungen durch einen sog. Fremdvergleich, der die obere Grenze der Bandbreite darstellt, zu ermitteln. Hierbei finden für die Bestimmung der „Unverhältnismäßigkeit“ des Geschäftsführungsgehaltes die bereits im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung („vGA“) entwickelten Grundsätze Anwendung. Als Maßstab kann hierbei ein Vergleich mit den Gehältern von Geschäftsführern nicht gemeinnütziger Unternehmen herangezogen werden. Ein „Abschlag“ für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen müsse dabei nicht vorgenommen werden, erklärten die BFH-Richter. Unangemessen sind laut BFH Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gebietet allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch bei unverhältnismäßigen Vergütungen einen Bagatellvorbehalt. Demzufolge führen geringfügige Mittelfehlverwendungen nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Eine Mittelfehlverwendung von mehr als EUR 10.000 sieht der BFH jedenfalls nicht mehr als geringfügig an.
Unseres Erachtens ist das o.a. BFH-Urteil von erheblicher Bedeutung, da die Grundsätze für die Ermittlung von verhältnismäßigen Geschäftsführergehältern auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Organisationen (u.a. Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge) angewendet werden können.
Haben Sie Zweifel, ob die Höhe Ihrer Geschäftsführervergütung oder andere Vertragsbeziehungen angemessen sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie dabei das richtige Maß bei der Bemessung des Geschäftsführergehaltes zu finden und bei allen anderen damit in Zusammenhang stehenden steuerlichen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechtes.

Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

Erstellungsdatum: 14.03.2023, 09:00 Uhr

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16).

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Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

Erstellungsdatum: 14.03.2023, 09:00 Uhr

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Zumindest im Falle eines hauptamtlichen Torwarttrainers bei einem Lizenzfußballverein, der angab, diesen Teil seines Sky-Abonnements beruflich zu nutzen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Trainer hatte beim Pay-TV-Sender Sky ein Abonnement mit drei verschiedenen Paketen abgeschlossen, wobei eines von drei Paketen die Spiele der Fußball Bundesliga beinhaltete. In seiner privaten Einkommensteuererklärung wollte der Torwarttrainer den entsprechenden Teil der Abo-Kosten, der sich auf das Fußball-Bundesliga-Paket bezieht, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er gab an, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Adressaten des Pakets „Fußball Bundesliga“ seien keine Fachexperten, sondern vielmehr die Allgemeinheit, und daher sei ein Sky-Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst.
Der BFH folgte dem Finanzgericht jedoch nicht, hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Düsseldorf. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Abonnement annähernd ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Falle eines (Torwart)Trainers eines Lizenzfußballvereines sei eine fast ausschließlich berufliche Nutzung möglich.
Im zweiten Anlauf hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern stattgegeben, weil der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe, indem er für seine Tätigkeit als Torwarttrainer Spielsequenzen ausgewertet, sich über gegnerische Spieler und Vereine informiert und sich auch für eigene Presseerklärungen rhetorisch geschult habe. Das Bundesliga-Abo habe der Kläger allenfalls in einem geringen Umfang privat genutzt.
Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für das Sky-Bundesliga-Abo war somit überraschenderweise möglich.
Da die Grundregel besagt, dass ein Werbungskostenabzug nur bei beruflich veranlassten Kosten möglich ist, wollen wir drauf hinweisen, dass der steuerliche Abzug der Ausgaben für ein Sky-Abo trotz des o.g. Urteils eine Ausnahme darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts ist systematisch zwar richtig, da die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren und eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Abonnements durch den Kläger nachgewiesen werden konnte, jedoch hat dies der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.

Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

Erstellungsdatum: 08.03.2023, 14:00 Uhr

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich.

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Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

Erstellungsdatum: 08.03.2023, 14:00 Uhr

Toshiyuki Yuasa – Leiter des japanischen Desk

Von Nicole Beste-Fopma

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich. Toshiyuki Yuasa ist aber auch Vater von drei Kindern im Alter zwischen einem und zwölf Jahren und wohnt in Bonn. Nicht gerade um die Ecke von Frankfurt, wo sein Arbeitgebender seinen Sitz hat.

Ein Umzug kam für ihn und seine Familie nicht in Frage. Seine Frau arbeitet als Erzieherin in der Ganztagsbetreuung einer offenen Ganztagsschule und arbeitet somit in erster Linie nachmittags. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für ihren Arbeitgebenden eine Selbstverständlichkeit. Sie wollte keinen Jobwechsel. Die gemeinsamen Kinder sind in der Schule fest verwurzelt. Außerdem wohnen sämtliche Verwandte, Freund:innen und Bekannte in Bonn. Einen privaten Neuanfang in Frankfurt wollte daher keines der Familienmitglieder.
Die ersten Jahre ist er täglich gependelt. Das bedeutete: 4:30 Uhr aufstehen und mit dem Zug nach Frankfurt. Abends um 19:00 Uhr war er wieder zuhause. „Das ist anstrengend, aber ich wollte zumindest ein paar Stunden mit meinen Kindern haben.“ Um sich zumindest von Zeit zu Zeit den Arbeitsweg von bis zu fünf Stunden täglich zu sparen, vereinbarte er mit Wedding und Partner, immer mal wieder auch remote arbeiten zu können.
Schon vor dem Ausbruch der Pandemie hatte ihm die Geschäftsleitung von Wedding und Partner aber nahe gelegt, mehr vom Homeoffice aus zu arbeiten. „Bei Wedding und Partner ist es uns sehr wichtig, dass unsere Mitarbeitenden Familie und Beruf optimal vereinbaren. Wir wollten, dass Herr Yuasa mehr Zeit für seine Familie hat und haben ihm deshalb unsere volle Unterstützung angeboten, sollte er vermehrt remote arbeiten wollen,“ so Ivonne John, Partnerin bei Wedding und Partner. Ein Angebot, das Yuasa gerne angenommen hat. „Mein Arbeitgeber schenkt mir vollstes Vertrauen.“, berichtet er. „Im August kommt mein Sohn in die Kita. Es ist für meine Vorgesetzte, Frau John, selbstverständlich, dass ich mir die Zeit zur Eingewöhnung nehme. Ich kann meine Arbeit relativ flexibel gestalten. Am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis.“ Selbstverständlich kommt Yuasa aber immer aus Bonn angereist, wenn wichtige Mandantentermine anstehen. „Es gibt Termine, da ist der persönliche Kontakt einfach unerlässlich.“

Auch für sein Team macht es keinen großen Unterschied, wo er oder auch die anderen Teammitglieder arbeiten. Die Grundvoraussetzung dafür ist natürlich, dass die Kommunikation stimmt. Yuasa ist daher mit seinem Team im ständigen Kontakt – sei es telefonisch, per Videokonferenz oder einmal wöchentlich auch persönlich. Jeden Montag versammelt er sein gesamtes Team im Büro. Dann werden alle Teammitglieder auf den neuesten Stand gebracht. Es werden Neuerungen im Steuerrecht besprochen und Lösungen für aufgetretene Herausforderungen gesucht. „Ganz wichtig für unsere Montagsbesprechungen ist die wöchentliche „Beichte“,“ erzählt Yuasa. Bei Wedding und Partner lebt man eine positive Fehlerkultur, frei nach Yuasas Motto: „Meine Herausforderungen sind meine Herausforderungen. Eure Herausforderungen sind aber auch meine Herausforderungen.“ Herausforderungen werden offen angesprochen und gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, denn „nur so können wir alle etwas lernen“, davon ist Yuasa überzeugt.

Yuasa weiß die zahlreichen Vorteile, die das remote Arbeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für ihn aber auch für seinen Arbeitgebenden mit sich bringt, sehr zu schätzen. „Dadurch, dass ich mehr zuhause bin, habe ich natürlich sehr viel mehr Zeit für meine Frau und die Kinder. Ich habe Zeit, meinen Teil der Hausarbeit zu erledigen und kann auch mal spontan für die Kinder da sein. Sie von der Schule oder aus dem Kindergarten abholen. Auf der anderen Seite habe ich durch den Wegfall der langen Fahrtzeit und Ausdehnung der Arbeitszeiten aber auch mehr Zeit, um konzentriert zu arbeiten. Was wiederum Wedding und Partner zugutekommt,“ weiß Yuasa.

Yuasa selbst ist mit einem eher traditionellen Familienbild aufgewachsen. Auch in Japan ist es in vielen Familien noch normal, dass der Vater als Hauptverdiener außer Haus ist und die Mutter sich um den Nachwuchs kümmert. „Ein Lebensmodell, in dem beide beides machen – sich die Verantwortung für die Kinder, aber auch für das Erwirtschaften des Familieneinkommens partnerschaftlich teilen, kenne ich nicht,“ sagt Yuasa. „Ich sehe aber immer mehr, dass unser Modell mittlerweile durchaus normal ist. Viele unserer Freunde machen das auch so. Bei den meisten arbeiten sowohl der Mann als auch die Frau. Auch dann, wenn Kinder da sind.“

Seinen Kolleginnen und Kollegen bei Wedding und Partner rät er: „Im Homeoffice arbeiten hat seine Herausforderungen. Ein gutes Zeitmanagement, Ehrlichkeit und Disziplin sind unerlässlich. Die Geschäftsführung von Wedding & Partner hat stets ein offenes Ohr für seine Mitarbeitenden. Frei nach dem Motto „Geht nicht, gibt´s nicht!“ Das ist der größte Vorteil, den mir das Arbeiten in diesem Unternehmen bietet.“

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GESUNDES UND ERFOLGREICHES JAHR 2023!

Erstellungsdatum: 22.12.2022, 18:00 Uhr

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FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GESUNDES UND ERFOLGREICHES JAHR 2023!

Erstellungsdatum: 22.12.2022, 18:00 Uhr

Sehr geehrte Mandanten,

die Steuerberatungsgesellschaft Wedding & Partner bedankt sich bei Ihnen für Ihr Vertrauen im vergangenen Jahr. Die herzlichsten Weihnachtsgrüße aller unserer Mitarbeiter begleiten Sie: Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachtstage, ein Jahr voller positiver Erlebnisse, beruflicher und privater Erfolge und natürlich Gesundheit.

Ihr Team von Wedding & Partner

Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind.

Erstellungsdatum: 21.11.2022, 00:00 Uhr

Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind und damit zu den ausgezeichneten 5% der 40.000 DATEV-Kanzleien gehören. ????

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Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind.

Erstellungsdatum: 21.11.2022, 00:00 Uhr

Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind und damit zu den ausgezeichneten 5% der 40.000 DATEV-Kanzleien gehören. ????

Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier

Erstellungsdatum: 14.10.2022, 00:00 Uhr

Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier mit insgesamt 29 Teams statt – auch wir waren erneut dabei! Unsere Kollegen Philipp, Fabian, Elisa und Hakim haben uns erfolgreich vertreten und den 3. und 10. Platz belegt! Herzlichen Glückwunsch!

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Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier

Erstellungsdatum: 14.10.2022, 00:00 Uhr

Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier mit insgesamt 29 Teams statt – auch wir waren erneut dabei! Unsere Kollegen Philipp, Fabian, Elisa und Hakim haben uns erfolgreich vertreten und den 3. und 10. Platz belegt! Herzlichen Glückwunsch!

Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?

Erstellungsdatum: 14.10.2022, 00:00 Uhr

Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?
Kein Problem! Die Abgabefrist soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden.

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Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?

Erstellungsdatum: 14.10.2022, 00:00 Uhr

Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?
Kein Problem! Die Abgabefrist soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden.

Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH

Erstellungsdatum: 16.08.2022, 00:00 Uhr

Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH und möchten paar Eindrücke vom schönen und sonnigen Wochenende mit Euch teilen! Es war uns eine Freude mit dabei zu sein!

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Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH

Erstellungsdatum: 16.08.2022, 00:00 Uhr

Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH und möchten paar Eindrücke vom schönen und sonnigen Wochenende mit Euch teilen! Es war uns eine Freude mit dabei zu sein!

Das Main Matsuri Festival ist in vollem Gange und wir sind auch heute noch vor Ort.

Erstellungsdatum: 14.08.2022, 00:00 Uhr

Kommt vorbei mit Familie und/oder Freunden und schaut welche Überraschungen unser Team für Euch vorbereitet hat!

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Das Main Matsuri Festival ist in vollem Gange und wir sind auch heute noch vor Ort.

Erstellungsdatum: 14.08.2022, 00:00 Uhr

Kommt vorbei mit Familie und/oder Freunden und schaut welche Überraschungen unser Team für Euch vorbereitet hat!

Am Wochenende noch nichts geplant?

Erstellungsdatum: 10.08.2022, 00:00 Uhr

Vom 12.08. – 14.08.2022 findet in Frankfurt Sachsenhausen das Main Matsuri Japan-Festival statt. Es gibt viele Leckereien, ein tolles Kultur- und Bühnenprogramm und zum ersten Mal den Wedding & Partner Stand.

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Am Wochenende noch nichts geplant?

Erstellungsdatum: 10.08.2022, 00:00 Uhr

Vom 12.08. – 14.08.2022 findet in Frankfurt Sachsenhausen das Main Matsuri Japan-Festival statt. Es gibt viele Leckereien, ein tolles Kultur- und Bühnenprogramm und zum ersten Mal den Wedding & Partner Stand.

Eine Besonderheit unserer Kanzlei ist der Japanese Desk.

Erstellungsdatum: 03.08.2022, 00:00 Uhr

Diesen bildet ein fünfköpfiges Team aus Japanern und Deutschen, die jahrelange Erfahrung in allen Bereichen der geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland haben.

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Eine Besonderheit unserer Kanzlei ist der Japanese Desk.

Erstellungsdatum: 03.08.2022, 00:00 Uhr

Diesen bildet ein fünfköpfiges Team aus Japanern und Deutschen, die jahrelange Erfahrung in allen Bereichen der geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland haben.

Kennt ihr schon unsere Schwestergesellschaft WEDDING & Cie.?

Erstellungsdatum: 27.07.2022, 00:00 Uhr

Als eine auf mittelständische Unternehmen und Unternehmer und deren spezifische, gehobene Ansprüche spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bieten wir über die WEDDING & Cie.

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Kennt ihr schon unsere Schwestergesellschaft WEDDING & Cie.?

Erstellungsdatum: 27.07.2022, 00:00 Uhr

Als eine auf mittelständische Unternehmen und Unternehmer und deren spezifische, gehobene Ansprüche spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bieten wir über die WEDDING & Cie.

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