NEUIGKEITEN AUS UNSERER KANZLEI

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Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

2 months ago

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16).

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Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

2 months ago

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Zumindest im Falle eines hauptamtlichen Torwarttrainers bei einem Lizenzfußballverein, der angab, diesen Teil seines Sky-Abonnements beruflich zu nutzen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Trainer hatte beim Pay-TV-Sender Sky ein Abonnement mit drei verschiedenen Paketen abgeschlossen, wobei eines von drei Paketen die Spiele der Fußball Bundesliga beinhaltete. In seiner privaten Einkommensteuererklärung wollte der Torwarttrainer den entsprechenden Teil der Abo-Kosten, der sich auf das Fußball-Bundesliga-Paket bezieht, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er gab an, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Adressaten des Pakets „Fußball Bundesliga“ seien keine Fachexperten, sondern vielmehr die Allgemeinheit, und daher sei ein Sky-Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst.
Der BFH folgte dem Finanzgericht jedoch nicht, hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Düsseldorf. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Abonnement annähernd ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Falle eines (Torwart)Trainers eines Lizenzfußballvereines sei eine fast ausschließlich berufliche Nutzung möglich.
Im zweiten Anlauf hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern stattgegeben, weil der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe, indem er für seine Tätigkeit als Torwarttrainer Spielsequenzen ausgewertet, sich über gegnerische Spieler und Vereine informiert und sich auch für eigene Presseerklärungen rhetorisch geschult habe. Das Bundesliga-Abo habe der Kläger allenfalls in einem geringen Umfang privat genutzt.
Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für das Sky-Bundesliga-Abo war somit überraschenderweise möglich.
Da die Grundregel besagt, dass ein Werbungskostenabzug nur bei beruflich veranlassten Kosten möglich ist, wollen wir drauf hinweisen, dass der steuerliche Abzug der Ausgaben für ein Sky-Abo trotz des o.g. Urteils eine Ausnahme darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts ist systematisch zwar richtig, da die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren und eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Abonnements durch den Kläger nachgewiesen werden konnte, jedoch hat dies der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.

Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

2 months ago

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich.

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Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

2 months ago

Toshiyuki Yuasa – Leiter des japanischen Desk

Von Nicole Beste-Fopma

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich. Toshiyuki Yuasa ist aber auch Vater von drei Kindern im Alter zwischen einem und zwölf Jahren und wohnt in Bonn. Nicht gerade um die Ecke von Frankfurt, wo sein Arbeitgebender seinen Sitz hat.

Ein Umzug kam für ihn und seine Familie nicht in Frage. Seine Frau arbeitet als Erzieherin in der Ganztagsbetreuung einer offenen Ganztagsschule und arbeitet somit in erster Linie nachmittags. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für ihren Arbeitgebenden eine Selbstverständlichkeit. Sie wollte keinen Jobwechsel. Die gemeinsamen Kinder sind in der Schule fest verwurzelt. Außerdem wohnen sämtliche Verwandte, Freund:innen und Bekannte in Bonn. Einen privaten Neuanfang in Frankfurt wollte daher keines der Familienmitglieder.
Die ersten Jahre ist er täglich gependelt. Das bedeutete: 4:30 Uhr aufstehen und mit dem Zug nach Frankfurt. Abends um 19:00 Uhr war er wieder zuhause. „Das ist anstrengend, aber ich wollte zumindest ein paar Stunden mit meinen Kindern haben.“ Um sich zumindest von Zeit zu Zeit den Arbeitsweg von bis zu fünf Stunden täglich zu sparen, vereinbarte er mit Wedding und Partner, immer mal wieder auch remote arbeiten zu können.
Schon vor dem Ausbruch der Pandemie hatte ihm die Geschäftsleitung von Wedding und Partner aber nahe gelegt, mehr vom Homeoffice aus zu arbeiten. „Bei Wedding und Partner ist es uns sehr wichtig, dass unsere Mitarbeitenden Familie und Beruf optimal vereinbaren. Wir wollten, dass Herr Yuasa mehr Zeit für seine Familie hat und haben ihm deshalb unsere volle Unterstützung angeboten, sollte er vermehrt remote arbeiten wollen,“ so Ivonne John, Partnerin bei Wedding und Partner. Ein Angebot, das Yuasa gerne angenommen hat. „Mein Arbeitgeber schenkt mir vollstes Vertrauen.“, berichtet er. „Im August kommt mein Sohn in die Kita. Es ist für meine Vorgesetzte, Frau John, selbstverständlich, dass ich mir die Zeit zur Eingewöhnung nehme. Ich kann meine Arbeit relativ flexibel gestalten. Am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis.“ Selbstverständlich kommt Yuasa aber immer aus Bonn angereist, wenn wichtige Mandantentermine anstehen. „Es gibt Termine, da ist der persönliche Kontakt einfach unerlässlich.“

Auch für sein Team macht es keinen großen Unterschied, wo er oder auch die anderen Teammitglieder arbeiten. Die Grundvoraussetzung dafür ist natürlich, dass die Kommunikation stimmt. Yuasa ist daher mit seinem Team im ständigen Kontakt – sei es telefonisch, per Videokonferenz oder einmal wöchentlich auch persönlich. Jeden Montag versammelt er sein gesamtes Team im Büro. Dann werden alle Teammitglieder auf den neuesten Stand gebracht. Es werden Neuerungen im Steuerrecht besprochen und Lösungen für aufgetretene Herausforderungen gesucht. „Ganz wichtig für unsere Montagsbesprechungen ist die wöchentliche „Beichte“,“ erzählt Yuasa. Bei Wedding und Partner lebt man eine positive Fehlerkultur, frei nach Yuasas Motto: „Meine Herausforderungen sind meine Herausforderungen. Eure Herausforderungen sind aber auch meine Herausforderungen.“ Herausforderungen werden offen angesprochen und gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, denn „nur so können wir alle etwas lernen“, davon ist Yuasa überzeugt.

Yuasa weiß die zahlreichen Vorteile, die das remote Arbeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für ihn aber auch für seinen Arbeitgebenden mit sich bringt, sehr zu schätzen. „Dadurch, dass ich mehr zuhause bin, habe ich natürlich sehr viel mehr Zeit für meine Frau und die Kinder. Ich habe Zeit, meinen Teil der Hausarbeit zu erledigen und kann auch mal spontan für die Kinder da sein. Sie von der Schule oder aus dem Kindergarten abholen. Auf der anderen Seite habe ich durch den Wegfall der langen Fahrtzeit und Ausdehnung der Arbeitszeiten aber auch mehr Zeit, um konzentriert zu arbeiten. Was wiederum Wedding und Partner zugutekommt,“ weiß Yuasa.

Yuasa selbst ist mit einem eher traditionellen Familienbild aufgewachsen. Auch in Japan ist es in vielen Familien noch normal, dass der Vater als Hauptverdiener außer Haus ist und die Mutter sich um den Nachwuchs kümmert. „Ein Lebensmodell, in dem beide beides machen – sich die Verantwortung für die Kinder, aber auch für das Erwirtschaften des Familieneinkommens partnerschaftlich teilen, kenne ich nicht,“ sagt Yuasa. „Ich sehe aber immer mehr, dass unser Modell mittlerweile durchaus normal ist. Viele unserer Freunde machen das auch so. Bei den meisten arbeiten sowohl der Mann als auch die Frau. Auch dann, wenn Kinder da sind.“

Seinen Kolleginnen und Kollegen bei Wedding und Partner rät er: „Im Homeoffice arbeiten hat seine Herausforderungen. Ein gutes Zeitmanagement, Ehrlichkeit und Disziplin sind unerlässlich. Die Geschäftsführung von Wedding & Partner hat stets ein offenes Ohr für seine Mitarbeitenden. Frei nach dem Motto „Geht nicht, gibt´s nicht!“ Das ist der größte Vorteil, den mir das Arbeiten in diesem Unternehmen bietet.“

MERRY CHRISTMAS AND A HEALTHY AND SUCCESSFUL YEAR 2023!

5 months ago

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MERRY CHRISTMAS AND A HEALTHY AND SUCCESSFUL YEAR 2023!

5 months ago

Sehr geehrte Mandanten,

die Steuerberatungsgesellschaft Wedding & Partner bedankt sich bei Ihnen für Ihr Vertrauen im vergangenen Jahr. Die herzlichsten Weihnachtsgrüße aller unserer Mitarbeiter begleiten Sie: Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachtstage, ein Jahr voller positiver Erlebnisse, beruflicher und privater Erfolge und natürlich Gesundheit.

Ihr Team von Wedding & Partner

We are proud to announce that this year we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label.

6 months ago

We are proud to announce that we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label this year and we are now one of the excellent 5% of the 40,000 DATEV law firms. 🎉

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We are proud to announce that this year we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label.

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We are proud to announce that we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label this year and we are now one of the excellent 5% of the 40,000 DATEV law firms. 🎉

Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers' Foosball Tournament

7 months ago

Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers‘ Football Tournament took place with a total of 29 teams. – and we were there again! Our colleagues Philipp, Fabian, Elisa and Hakim successfully represented us and took 3rd and 10th place!  Congratulations!

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Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers' Foosball Tournament

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Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers‘ Football Tournament took place with a total of 29 teams. – and we were there again! Our colleagues Philipp, Fabian, Elisa and Hakim successfully represented us and took 3rd and 10th place!  Congratulations!

Haven't filed your property tax return yet?

7 months ago

Haven’t filed your property tax return yet?
No problem. The filing deadline is to be extended once nationwide from the end of October to the end of January 2023.

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Haven’t filed your property tax return yet?
No problem. The filing deadline is to be extended once nationwide from the end of October to the end of January 2023.

We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH

9 months ago

We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH and would like to share some impressions of the beautiful and sunny weekend with you! It was a pleasure for us to be there!

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We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH

9 months ago

We are mentally still on the Main Matsuri Event GmbH and would like to share some impressions of the beautiful and sunny weekend with you! It was a pleasure for us to be there!

The Main Matsuri Festival is in full swing and we are still on site today.

9 months ago

Come by with family and/or friends and see what surprises our team has prepared for you!

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The Main Matsuri Festival is in full swing and we are still on site today.

9 months ago

Come by with family and/or friends and see what surprises our team has prepared for you!

Nothing planned for the weekend yet?

9 months ago

From 12.08. – 14.08.2022 the Main Matsuri Japan Festival will take place in Frankfurt Sachsenhausen. There will be lots of goodies, a great cultural and stage program and for the first time the Wedding & Partner booth.

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Nothing planned for the weekend yet?

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From 12.08. – 14.08.2022 the Main Matsuri Japan Festival will take place in Frankfurt Sachsenhausen. There will be lots of goodies, a great cultural and stage program and for the first time the Wedding & Partner booth.

A special feature of our office is the Japanese Desk.

10 months ago

This is formed by a team of five Japanese and Germans who have years of experience in all areas of business activities in Germany.

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A special feature of our office is the Japanese Desk.

10 months ago

This is formed by a team of five Japanese and Germans who have years of experience in all areas of business activities in Germany.

Do you already know our sister company WEDDING & Cie.?

10 months ago

As an auditing firm specializing in medium-sized companies and entrepreneurs and their specific, sophisticated requirements, we offer through WEDDING & Cie.

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Do you already know our sister company WEDDING & Cie.?

10 months ago

As an auditing firm specializing in medium-sized companies and entrepreneurs and their specific, sophisticated requirements, we offer through WEDDING & Cie.

Digitale DATEV-Kanzlei 2023

vor 12 Stunden

Mit Stolz blicken wir auf die Arbeit der vergangenen Jahre zurück und freuen uns sehr darüber erneut als eine Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden zu sein.

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Digitale DATEV-Kanzlei 2023

vor 12 Stunden

Digitale DATEV-Kanzlei 2023

 

Mit Stolz blicken wir auf die Arbeit der vergangenen Jahre zurück und freuen uns sehr darüber erneut als eine Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden zu sein.

 

Die DATEV eG prüft jährlich den Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Und auch dieses Jahr gehören wie zu den glücklichen 5 % der Kanzleien, die mit Label ausgezeichnet wurden.

Unser Dank geht an all unsere Kollegen, die jeden Tag dazu beitragen den Prozess voranzutreiben.

Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter

vor 1 Woche

Im Zuge des am 25.06.2021 durch den Bundesrat beschlossenen ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG.

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Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter

vor 1 Woche

Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter

Von Nicole Beste-Fopma

 

Gibt es bei Wedding und Partner Probleme mit der EDV, ist Anna Leena Stahnke die Frau, die sie aus dem Weg räumt. Urlaubs- und Krankheitsverwaltung, Überprüfung der Zeiterfassung, Unterstützung der Kollegen im Rahmen des Business-Supports und Unterstützung der Geschäftsführung bei Personalthemen – Stahnke kümmert sich darum. Anna Leena Stahnke hat neben ihrem Job als EDV Profi aber noch einen Zweitjob. Sie ist Mutter von zwei Töchtern im Alter von 9 und 11 Jahren.

 

Die ausgebildete Hotelfachfrau und Datev Spezialistin arbeitet seit 2005 bei Wedding und Partner. Anfangs noch in Vollzeit, mittlerweile flexibel in Teilzeit, um nachmittags für die Kinder da sein zu können. Aber selbst wenn die Kinder aus dem Gröbsten raus sind, plant Stahnke nicht wieder in die Vollzeit zurückzukehren. „Das Arbeiten in Teilzeit bietet viele Vorteile. So kann ich mich nachmittags auf meine Töchter konzentrieren, sie bei den Hausaufgaben unterstützen und auch gemeinsame Zeit mit ihnen verbringen. Diese Vorteile möchte ich nicht missen,“ sagt sie.

 

Teilzeit – perfekt für die Vereinbarkeit

Noch steht das aber nicht zur Diskussion. Noch arbeitet die Mutter in aller Regel von 8:00 bis 13:00 Uhr im Büro. Für die EDV Spezialistin das optimale Modell für ihre Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie hat für sich festgestellt, dass „die tägliche Arbeitszeit von fünf Stunden am Vormittag für mich persönlich perfekt ist. Während dieser Zeit kann ich in Ruhe arbeiten, weil ich weiß, dass meine Kinder in der Schule bzw. im Hort gut untergebracht sind.“ Sie schätzt es aber sehr, dass sie sich auch auf ihre Familie konzentrieren und ihre Kinder unterstützen kann, wenn sie aus der Schule kommen, erzählt die zweifache Mutter.

 

Man muss priorisieren können

Wobei das Arbeiten in Teilzeit aber auch so seine Herausforderungen hat. Die größte Herausforderung ist laut Stahnke nicht die Zusammenarbeit mit dem Team. Die läuft sehr gut. Ihre größte Herausforderung ist zum einen, bei den der Aufgaben Prioritäten zu setzen und zum anderen das konsequente Abarbeiten. „Da ich für das Thema EDV zuständig bin, kann es durchaus sein, dass immer wieder Störungen wegen dringender Anfragen kommen. Dann kann es passieren, dass ich mit den anderen Aufgaben nicht so fertig werde, wie ich es geplant habe,“ berichtet sie. Muss sie dann länger arbeiten, übernimmt die große Tochter, die dann in aller Regel schon vor ihr Zuhause ist die Betreuung der kleineren Schwester. „Grundsätzlich kann ich die beiden schon mal ein bis zwei Stunden alleine lassen. Allerdings musste ich aber noch nie länger als 30 Minuten bis maximal eine Stunde länger im Büro bleiben,“ weiß Stahnke.

 

Bei Blitzeis ist Homeoffice angesagt

In Ausnahmefällen arbeitet Stahnke auch mal im Homeoffice. Dann, wenn mal eines der Kinder krank ist oder sie, wie im vergangenen Winter geschehen, morgens um sieben Uhr erfährt, dass die Schule wegen Blitzeis geschlossen bleibt. „Für meine Vorgesetzten ist es gar kein Problem, wenn ich spontan nach Hause muss, weil eines der Mädchen mich braucht. Dann arbeite ich einfach von Zuhause aus weiter.“ Stahnke weiß, dass sie in ihrem Job maximal flexibel auf die an sie getragenen Anfragen reagieren können muss. Sie weiß auch, dass deshalb ihre Anwesenheit im Büro notwendig ist. „Für meine Kolleg*innen ist es einfach gut, zu wissen, in welchem Zeitraum ich in aller Regel anwesend bin. Bin ich mal nicht im Büro, weiß aber jede*r, dass ich im Homeoffice erreichbar bin. Sollte außerhalb meiner offiziellen Arbeitszeiten etwas Dringendes anstehen, bin ich aber auch immer für alle erreichbar.“

 

Die Schwiegereltern als Notfallbetreuung

Kann Anna Leena nicht im Homeoffice arbeiten, arbeitet der Vater der Mädchen von Zuhause aus. Ganz so einfach wie bei seiner Frau ist das dann aber nicht. Mal eben spontan Zuhause arbeiten ist unmöglich. Er muss planen, damit er für das Arbeiten im Homeoffice seine Arbeitsutensilien dabei hat. Können beide Elternteile nicht im Homeoffice arbeiten, gibt es da noch die Schwiegereltern. Sie wohnen im Nachbarort und können die Kinder in aller Regel spontan von der Schule abholen und anschließend auch betreuen.

 

Arbeitsmittel wurden frei Haus geliefert

Eine Ausnahmesituation war selbstverständlich auch bei Anna Leena Stahnke die Zeit der Corona Pandemie. 2020/2021 saßen fast alle Mitarbeitenden bei Wedding und Partner im Homeoffice. „Alle hatten größtes Verständnis für meine Situation und ich wurde jederzeit von allen unterstützt. Zum Teil bekam ich sogar meine Arbeitsmittel nach Hause geschickt. Konnte ich mal nicht sofort reagieren, war das auch kein Problem. Allen war bewusst, dass ich mich parallel um das Homeschooling und die Logins in diverse Teams-Schulstunden kümmern musste und alle zeigten sich in jeder Hinsicht verständnisvoll,“ weiß Stahnke aus der Zeit zu berichten.

 

Homeoffice erfordert Selbstdisziplin

Sie weiß aber auch, dass nicht jeder im Homeoffice arbeiten kann. Denn insbesondere das Arbeiten im Homeoffice erfordert viel Selbstdisziplin. „Man sollte sich die Arbeitstage sowohl im Büro als auch im Homeoffice strukturieren. Sprich, zu einer bestimmten Zeit aufstehen, sich so weit fertig zu machen, alle Arbeitsutensilien griffbereit haben und seine Aufgaben priorisieren. Nicht immer einfach.“ Alles in allem, gibt Anna Leena Stahnke das Arbeiten im Homeoffice in Verbindung mit ihrer Teilzeittätigkeit aber genau die Flexibilität, die sie braucht, um Familie und Beruf zu vereinbaren.

„Verschärfung“ der Wegzugsbesteuerung

vor 1 Woche

Im Zuge des am 25.06.2021 durch den Bundesrat beschlossenen ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG.

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„Verschärfung“ der Wegzugsbesteuerung

vor 1 Woche

Im Zuge des am 25.06.2021 durch den Bundesrat beschlossenen ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG.

Sofern eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen aus Deutschland wegziehet greift grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG. Von dieser Person gehaltene wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (> 1%) gelten per Gesetzesfiktion als zum gemeinen Wert (Verkehrswert) veräußert. Im Falle eines Wegzugs kann es für den Steuerpflichtigen somit zu einer sog. „dry income taxation“ kommen, d.h. zu einer Besteuerung ohne Liquiditätszufluss.

Für „Wegzügler“ in die EU/EWR wurde nach der bisherigen Fassung der Vorschrift eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer gewährt. Im Zuge der Reform des § 6 AStG entfällt die zinslose Stundung. Die neue Regelung sieht lediglich auf Antrag eine ratierliche Zahlung der anfallenden Steuer auf 7 Jahre vor. Ob diese Gesetzesänderung mit den Grundfreiheiten der EU vereinbar ist, ist höchst fraglich. Bereits in der Vergangenheit gab es diverse Rechtsprechung des EuGH, der bei entsprechender Besteuerung von Wegzügler ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bejaht hat.

Tax Compliance Management Systeme („Tax CMS“) für mittelständische Unternehmen

vor 3 Wochen

Das Bundesfinanzministerium hat am 23. Mai 2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. Dieser enthält Leitlinien zur Abgrenzung einer bloßen Berichtigungserklärung im Sinne des § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

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Tax Compliance Management Systeme („Tax CMS“) für mittelständische Unternehmen

vor 3 Wochen

Das Bundesfinanzministerium hat am 23. Mai 2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. Dieser enthält Leitlinien zur Abgrenzung einer bloßen Berichtigungserklärung im Sinne des § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Eine klare Abgrenzung ist schwierig, weil sie allein auf subjektiver Ebene erfolgt. Der objektive Tatbestand der Berichtigungserklärung nach § 153 AO stimmt weitgehend mit jenem der Selbstanzeige nach § 371 AO überein. Aufgrund der bisher fehlenden Abgrenzungs- und Anwendungskriterien ist in der Praxis zu beobachten, dass die Finanzverwaltung oft pauschal dazu neigt, bei jeder Form einer steuerlichen Nacherklärung den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung anzunehmen. Begründet wurde dieser Anfangsverdacht mit der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung und damit einhergehend der Nichtausschließbarkeit der Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat. Die Beurteilung der subjektiven Tatseite soll dann im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geklärt werden. In den letzten Jahren wurde zudem bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Vorsatz bereits aus der Höhe der nicht getilgten Steuer,

der Anzahl der Berichtigungsfälle und anderen äußeren Indizien abgeleitet.

Vor diesem Hintergrund besteht besonders bei Unternehmen Unsicherheit darüber, wie sie sich bei erforderlichen Nacherklärungen verhalten sollen. Der Anwendungserlass soll zur Entkriminalisierung von Fehlern beitragen und spricht freiwillig eingerichteten Tax CMS eine Indizwirkung zu. Deren Implementierung soll im Einzelfall bei bestehenden Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung gegen vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln sprechen. Tax CMS sollen der Finanzverwaltung und den Strafverfolgungsbehörden den unbedingten Willen nach fehlerfreien Steuererklärungen aufzeigen und im laufenden Geschäftsprozess steuerliche Fehler minimieren.

In Anbetracht der sich stetig ändernden steuerlichen Gesetzgebung sowie des vorherrschenden Komplexitätsgrads im deutschen Steuersystem und der Konfrontation mit ausländischen Steuergesetzen erfordert die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften einen hohen Organisationsgrad. Der Anwendungserlass des BMF zu § 153 AO überträgt dokumentierten Organisations- und Ablaufplänen wie Tax CMS eine indizielle Wirkung hinsichtlich der Frage nach leichtfertigem oder vorsätzlichem Handeln bei fehlerhaften Erklärungen. Die Implementierung ist somit nicht nur für Konzerne, sondern auf für mittelständische Unternehmen von großer Relevanz.

Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Frist zur Einrichtung eines Tax CMS gibt, könnte sich eine faktische Pflicht für alle Unternehmen ergeben. Sobald die Mehrzahl der Unternehmen ein implementiertes Tax CMS vorweisen kann, könnte ein Fehlen des Systems vom kontrollierenden Finanzbeamten negativ aufgefasst werden.

Zusätzlich bringt ein Tax CMS Vorteile im betriebswirtschaftlichen Ablauf mit sich. Organisatorisch optimierte Abläufe reduzieren nicht nur Fehler, sondern verhindern auch Bußgelder. Fristversäumnisse und die fehlende Bereitstellung von Informationen für Finanzbehörden oder Geschäftspartner können vermieden werden. Der Implementierungsprozess führt zudem zur Bestimmung aller Verantwortlichkeiten und zur internen Überprüfung von Informations- und Kommunikationsflüssen. Das implementierte Tax CMS kann zusätzlich auch zur internen Steuerplanung eingesetzt werden.

Damit ein Tax CMS die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Vorteile entfalten kann, müssen die festgelegten sieben Grundelemente (Kultur, Ziele, Risiken, Programm, Organisation, Kommunikation, Überwachung)  vorhanden sein, auf die unternehmensspezifischen Besonderheiten angepasst und gelebt werden.

Für die Umsetzung des Tax CMS liegt seit Juli 2016 eine inhaltliche Konkretisierung vor. Der IDW-Praxishinweis 1/2016 definiert die Anforderungen an ein Tax CMS (auch Steuer IKS genannt) gem. IDW PS 980.

Wir unterstützten Sie gerne bei der individuellen Ausgestaltung Ihres Tax CMS. Im Mittelpunkt steht dabei, Ihnen eine verlässliche Einschätzung des aktuellen Status sowie einen Überblick über die zu treffenden Maßnahmen zu geben und mögliche Optimierungspotenziale aufzuzeigen.

 

Claudius Witt M.Sc.

Annual Report

 

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten

vor 1 Monat

Aufgrund der Urteile des EuGH und BFH sowie einiger Finanzgerichte war die Annahme der deutschen Finanzverwaltung, Aufsichtsräte stets als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren, ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung etwa der Vergütung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden, nicht mehr haltbar.

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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten

vor 1 Monat

Aufgrund der Urteile des EuGH und BFH sowie einiger Finanzgerichte war die Annahme der deutschen Finanzverwaltung, Aufsichtsräte stets als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren, ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung etwa der Vergütung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden, nicht mehr haltbar.
Nun hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung geändert. Aufsichtsräte sind grundsätzlich keine Unternehmer mehr. Unter Bezugnahme auf ein BFH-Urteil aus dem November 2019 übernimmt die Finanzverwaltung diese Grundsätze nun auch in der Umsatzsteueranwendungserlass. Die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das eine Festvergütung oder bis zu 10 Prozent variable Vergütung erhält, ist kein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG) mehr und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
Mit dieser Änderung sind Aufsichtsräte bei mangelndem Vergütungsrisiko nicht mehr selbstständig tätig, wenn sie eine Fixvergütung erhalten oder der variable Anteil ihrer Vergütung bis zu 10 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Festvergütungen sind dabei pauschale Aufwandentschädigungen, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Variable Vergütung sind bspw. Sitzungsgelder, die in Abhängigkeit von der Teilnahme an den Sitzungen gezahlt werden und nach tatsächlichem Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen.
Unterschieden wird nun anhand einer Festvergütung oder variablen Vergütung. Eine Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine Festvergütung soll insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vorliegen, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind dagegen keine solche Festvergütung. Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen (also aus einer gemischten Vergütung), ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig. Im Ergebnis qualifiziert sich das Aufsichtsratsmitglied mit Festvergütung folglich nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und unterliegt damit nicht der Umsatzbesteuerung. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Mitglieder anderer Kontrollgremien.

Homeoffice bei Wedding und Partner - Alles geht! Geht alles?

vor 1 Monat

Frau John, wer vom Arbeiten im Homeoffice spricht, meint damit das Arbeiten von Zuhause aus. Im Gesetz wird aber nach Homeoffice und Telearbeit unterschieden. In dem einen Fall arbeitet man gelegentlich von Zuhause, in dem anderen hat man Zuhause einen fest installierten Arbeitsplatz. Was bedeutet Homeoffice bei Wedding und Partner?

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Homeoffice bei Wedding und Partner - Alles geht! Geht alles?

vor 1 Monat

Frau John, wer vom Arbeiten im Homeoffice spricht, meint damit das Arbeiten von Zuhause aus. Im Gesetz wird aber nach Homeoffice und Telearbeit unterschieden. In dem einen Fall arbeitet man gelegentlich von Zuhause, in dem anderen hat man Zuhause einen fest installierten Arbeitsplatz. Was bedeutet Homeoffice bei Wedding und Partner?
In der Tat ist die Abgrenzung schwierig, da viele Begriffe kursieren, die ähnlich besetzt sind (Agile Work, Telearbeit, Home Office, mobiles Arbeiten), aber arbeitsrechtlich unterschiedliche Folgen haben. Wir verstehen unter Home Office eine Form des mobilen Arbeitens, bei der die Mitarbeiter[1] zeitweilig in der privaten Wohnung unter Nutzung tragbarer IT-Systeme tätig werden.

Wer kann und darf bei Wedding und Partner im Homeoffice arbeiten?
Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsbereich grundsätzlich dazu geeignet ist. Lediglich bei den Auszubildenden und den Empfangsmitarbeitern gibt es Einschränkungen aufgrund des Aufgabengebietes bzw. der vorhandenen Fachkenntnisse.

Also sollten wir eigentlich eher von „remote Arbeiten“ sprechen? Was dann bedeutet, dass die Mitarbeitenden von überall und jederzeit arbeiten können?
Nicht ganz, wir sprechen eher von mobilem Arbeiten von festen Orten aus. Arbeiten von öffentlich zugänglichen Orten (z.B. Café, Hotel, Flughafen) ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist immer, dass nur hinter einer verschlossenen Tür (z.B. (Ferien-)wohnung oder einem Hotelzimmer) gearbeitet wird und keine weiteren Personen Einsicht auf den Bildschirm und Unterlagen erlangen oder berufliche Gespräche mithören können.

Wie viele Tage dürfen die Mitarbeitenden auch vom Ausland aus arbeiten?
Wir unterscheiden generell zwischen beruflich veranlasstem Arbeiten im Ausland (z.B. Dienstreisen im Rahmen von Projekten) und privat veranlasstem Arbeiten aus dem Ausland. Auch wenn die Folgen in der Regel identisch sind, sprechen wir beim Arbeiten aus dem Ausland immer vom Wunsch des Mitarbeiters, die Arbeit aus privaten Gründen vorübergehend aus dem Ausland zu erbringen. Beruflich veranlasste Dienstreisen in das Ausland sind in unserer Branche eher selten und betreffen nur sehr wenige Mitarbeiter.
Wir haben die Arbeitstage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland generell auf 30 Tage pro Jahr beschränkt. Die Begrenzung auf 30 Tage haben wir vorgenommen, da Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht nicht im Gleichklang laufen. Allerdings müssen wir jeden Fall einzeln betrachten und abwägen, ob wir dem Wunsch des Mitarbeiters entsprechen können. Hier gilt es neben den aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen auch die politische Situation des betreffenden Landes abzuwägen.

Also muss man unterscheiden nach EU-Ausland und außereuropäischem Ausland?
Ja, das ist richtig. Innerhalb der EU haben wir relativ hohe Sicherheit, dass wir nicht gegen lokales Recht verstoßen oder damit rechnen müssen, dass beim Grenzübertritt unbemerkt staatliche Spionageprogramme auf die Telefone oder Laptops der Mitarbeiter gespielt werden.

Warum ist es so viel schwieriger im außereuropäischen Ausland remote zu arbeiten?
Innerhalb der EU gibt es einen einheitlichen Rahmen, viele Bereiche sind rechtlich harmonisiert. So ist das Thema „Sozialversicherung“ mit den bestehenden Regelungen, den sogenannten „A1-Bescheinigungen“ relativ unkompliziert zu lösen. Auch der Datenschutz ist innerhalb Europas durch die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht, die Mitarbeiter benötigen keine Einreise-oder Aufenthaltsgenehmigungen. Im außereuropäischen Ausland gibt es ggf. weitere Meldepflichten, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis müssen ggf. langwierig vorab besorgt werden müssen.

Erste Unternehmen in Deutschland haben die Regel, dass die Mitarbeitenden nur eine bestimmte Anzahl Tage pro Jahr im Ausland arbeiten dürfen. Wie sieht das bei Wedding und Partner aus?
Die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen ist aus mehreren Gründen notwendig und sinnvoll. Einerseits ist uns der Teamgeist sehr wichtig und diesen können wir am besten erhalten und weiterentwickeln, wenn wir die Mitarbeiter vor Ort (im Büro bei der Arbeit oder bei gemeinsamen Veranstaltungen) zusammenbringen. Andererseits ist die rechtliche Lage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland – teilweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Land – noch nicht in allen Aspekten klar und transparent, so dass wir hier natürlich kein Risiko eingehen wollen. Das betrifft insbesondere arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im anderen Land, selbst innerhalb der EU.
Daher haben wir die Arbeitstage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland generell auf 30 Tage pro Jahr beschränkt.

Wer im Ausland und insbesondere im außereuropäischen Ausland arbeitet, arbeitet in aller Regel auch in einer anderen Zeitzone. Ist das ein Problem/eine Herausforderung?
Unsere Mitarbeiter sind es gewohnt, mit Mandanten in anderen Zeitzonen zu arbeiten und planen ihre Arbeitsalltag dementsprechend. Daher ist es in der Regel keine zu große Umstellung. Auch von Mandanten gibt es bisher kein negatives Feedback.

Was bedeutet es für eine Führungskraft, wenn einzelne oder mehrere Mitarbeitende remote arbeiten?
Viele Führungskräfte arbeiten bisher bereits hybrid und selbst häufig remote, so dass es eigentlich keinen Unterschied macht, ob das Team-Mitglied in seinem Arbeitszimmer im Nordend, am Riedberg oder in der Ferienwohnung in Kroatien vor dem Computer sitzt.

Hat das remote Arbeiten auch Auswirkungen auf das Team?
Natürlich. Anfangs hatten gab es noch einige Stolpersteine und wir mussten erst Erfahrungen sammeln. Daneben hatten wir schon etwas mit Neid und Missgunst oder einfach nur Unverständnis einiger Kollegen zu kämpfen.
Inzwischen haben wir klare Regeln und Vereinbarungen. Für alle ist es selbstverständlich, dass durch das remote Arbeiten im Ausland weiterhin alle Arbeitsabläufe ungestört und effizient erledigt werden müssen und die Mandantenbetreuung keinerlei Einschränkungen erfährt.

Welche weiteren Herausforderungen gilt es zu beachten, wollen Mitarbeitende vom Ausland aus remote arbeiten?
Aus steuerlicher Sicht muss sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht unbeabsichtigt eine Betriebsstätte im Ausland begründet, wenn Mitarbeiter von dort arbeiten. Das wäre in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dauerhaft im Ausland eine Wohnung oder ein Büro mietet und die Mitarbeiter regelmäßig von dort arbeiten lässt. Hier kommt es auf die nationalen gesetzlichen Regelungen im anderen Land an. Daneben ist der administrative Aufwand nicht zu unterschätzen, denn jeder Fall ist anders und individuell zu prüfen und zu besprechen.

Und wie sieht es eigentlich steuerlich aus? Müssen die Steuern nicht in dem Land entrichtet werden, in dem man sich aufhält?
Das ist prinzipiell richtig, wie immer beim Thema Steuern kommt es aber auf die individuellen Verhältnisse an. Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Mitarbeiter (Wohnsitz in Deutschland) hat nach den nationalen Vorschriften sein Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. In jedem Fall muss im Ausland geprüft werden, ob mit der temporären Tätigkeit im jeweiligen anderen Land eine nationale Steuerpflicht ausgelöst wird und ob zwischen den beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Wir gehen davon aus, dass alle Mitarbeiter ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und beibehalten, daher wird die Zuordnung des Besteuerungsrechts an den anderen Staat i.d.R. erst dann relevant, wenn ein Mitarbeiter mehr als 183 Tage dort arbeiten würde.

Zum Schluss noch eine Frage: Warum, glauben Sie, ist es so wichtig, Ihren Mitarbeitenden remote Arbeiten zu ermöglichen?
Es ist uns ein besonderes Anliegen, etwaigen Wünschen auf eine flexible Tätigkeit im Homeoffice in der Arbeitswelt 4.0. möglichst offen gegenüberzustehen. Wedding & Partner bringt den Mitarbeitern durch diese Zusage ein hohes Vertrauen entgegen. Dadurch ermöglichen wir die flexible und selbstbestimmte Organisation der Arbeit. Das Feedback, welches wir dazu erhalten, bestätigt uns, dass die Mitarbeiter diese Möglichkeit sehr schätzen.

Wohin geht die steuerliche Reise mit der Ampel?

vor 2 Monaten

Der Koalitionsvertrag enthält u.a. zahlreiche Maßnahmen, die das Steuerrecht betreffen. Mit dem Vertrag stellt die neue Koalition klar, dass es keine Senkung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder, des Solidaritätszuschlags geben wird. Eine Vermögensteuer ist damit ebenfalls vorerst „vom Tisch“.

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Wohin geht die steuerliche Reise mit der Ampel?

vor 2 Monaten

Der Koalitionsvertrag enthält u.a. zahlreiche Maßnahmen, die das Steuerrecht betreffen. Mit dem Vertrag stellt die neue Koalition klar, dass es keine Senkung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder, des Solidaritätszuschlags geben wird. Eine Vermögensteuer ist damit ebenfalls vorerst „vom Tisch“.

Die wichtigsten (überwiegend steuerlichen) Fakten sind aus dem 178-seitigen Dokument im Folgenden auszugsweise aufgeführt:

• Verlängerung der Home-Office Pauschale bis zum 31.12.2022.
• Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 und Ausweitung des „Verlustvortrags“ auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Veranlagungszeiträume. (ggfs. ist hier ein „Rücktrag“ gemeint)
• Anhebung des Sparerpauschbetrags auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
• Attraktivere Mitarbeiterkapitalbeteiligung, u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags
• Überarbeitung der Dienstwagenbesteuerung, u.a. stärkere Ausrichtung der Besserstellung für Plug-In-Hybridfahrzeuge auf die rein elektrische Fahrleistung. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt, soll die Privilegierung wegfallen und die 1 Prozent-Regelung zur Anwendung kommen.
• Erweiterung der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138d ff. AO) auch auf die Meldung nationaler Steuergestaltungen für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro.
• Ergänzung der Zinsschranke durch eine nicht bisher nicht näher bezeichnete „Zinshöhenschranke“.
• Einführung eines bundesweit einheitlichen elektronischen Meldesystems für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug (sog. e-Invoicing).
• Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen zur Ausweitung der Quellenbesteuerung.
• Umlage der im Rahmen des EU-Eigenmittelbeschlusses eingeführten Plastikabgabe auf die Hersteller und Inverkehrbringer. Damit dürfte die Einführung einer „Plastiksteuer“ gemeint sein.
• Ermöglichung einer politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen im Hinblick auf den Erhalt eines steuerbegünstigten Zwecks.
• Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten, insb. durch Vorziehen des Vollabzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bereits ab 2023 und Steigerung des steuerpflichtigen Rentenanteils ab 2023 um einen halben Prozentpunkt.
• Steuerrechtliche Erleichterungen für Lebensmittelspenden und Abbau steuerlicher Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, die wahrscheinlich auf die umsatzsteuerliche Wertabgabenbesteuerung abzielen.
• Anhebung der linearen Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent.
• Schaffung einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die den Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 eine sog. „Superabschreibung“ ermöglichen soll. Deren genaue Ausgestaltung bleibt aber weiter im Unklaren.
• Die Länder sollen die Grunderwerbsteuer flexibler gestalten können, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern. Dies könnte auf persönliche Freibeträge hinauslaufen. Die Gegenfinanzierung ist beim Immobilienerwerb von Konzernen (Share Deals) vorgesehen. Eine erneute Gesetzesanpassung der Grunderwerbsteuer ist demnach wahrscheinlich.
• Intensivierung des Kampfes gegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Steuervermeidung, aktiver Einsatz für die Einführung der globalen Mindestbesteuerung.
• Die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung soll vorangetrieben werden, u.a. durch die Modernisierung und Beschleunigung der Betriebsprüfung, die vorausgefüllte Steuererklärung (Easy Tax), die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens durch sinnvollen Einsatz neuer Technologien und Verbesserung von Schnittstellen und einer Überprüfung der digitalen Umsetzbarkeit steuerlicher Regelungen. Hierfür soll auf Bundesebene eine zentrale Organisationseinheit geschaffen werden.
• Die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis soll beendet werden und zum 01.01.2023 in den Haushalt übernommen werden. Die Finanzierung soll stattdessen über die Einnahmen aus den Emissionshandelssystemen und einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gespeist werden.
• Schaffung einer Rechtsgrundlage für Gesellschaften mit gebundenem Vermögen. Dabei sollen aber Steuersparkonstruktionen vermieden werden.
• Mit einer neuen Wohngemeinnützigkeit inkl. Steuerlicher Förderung und Investitionszulagen will die Ampel den Bau bezahlbaren Wohnraums unterstützen.
• Überprüfung der Thesaurierungsbesteuerung und des Optionsmodells im Hinblick auf notwendige und praxistaugliche Anpassungen.

Status der Gemeinnützigkeit in Gefahr bei zu hohen Vergütungen

vor 2 Monaten

Bei der Höhe der Geschäftsführervergütung sollte man bei gemeinnützigen Organisationen sehr genau hinschauen. Denn gemeinnützigen Körperschaften kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn sie ihrer Geschäftsführung unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlen. Mit Urteil vom 12. März 2020 (Az: V R 5/17) hat der BFH zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführergehältern Stellung genommen.

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Status der Gemeinnützigkeit in Gefahr bei zu hohen Vergütungen

vor 2 Monaten

Bei der Höhe der Geschäftsführervergütung sollte man bei gemeinnützigen Organisationen sehr genau hinschauen. Denn gemeinnützigen Körperschaften kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn sie ihrer Geschäftsführung unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlen.
Mit Urteil vom 12. März 2020 (Az: V R 5/17) hat der BFH zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführergehältern Stellung genommen.
Nach dem oben genannten Urteil hatte eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) dem als Geschäftsführer angestellten Sozialarbeiter verhältnismäßig recht hohe Bezüge gezahlt. Im Jahre 2010 waren es einschließlich Altersvorsorge circa 283.000 Euro. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern versagten der GmbH für die Jahre 2005 bis 2010 die Gemeinnützigkeit, weil es sich bei der unverhältnismäßig hohen Vergütung um einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele. Die Revision der klagenden gGmbH war nur in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil in diesem Zeitraum die Angemessenheitsgrenze nur wenig überschritten wurde.
Der BFH machte auch Vorgaben zur Angemessenheit einer Vergütung. Nach Mitteilung des Gerichts seien die Vergütungen durch einen sog. Fremdvergleich, der die obere Grenze der Bandbreite darstellt, zu ermitteln. Hierbei finden für die Bestimmung der „Unverhältnismäßigkeit“ des Geschäftsführungsgehaltes die bereits im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung („vGA“) entwickelten Grundsätze Anwendung. Als Maßstab kann hierbei ein Vergleich mit den Gehältern von Geschäftsführern nicht gemeinnütziger Unternehmen herangezogen werden. Ein „Abschlag“ für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen müsse dabei nicht vorgenommen werden, erklärten die BFH-Richter. Unangemessen sind laut BFH Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gebietet allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch bei unverhältnismäßigen Vergütungen einen Bagatellvorbehalt. Demzufolge führen geringfügige Mittelfehlverwendungen nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Eine Mittelfehlverwendung von mehr als EUR 10.000 sieht der BFH jedenfalls nicht mehr als geringfügig an.
Unseres Erachtens ist das o.a. BFH-Urteil von erheblicher Bedeutung, da die Grundsätze für die Ermittlung von verhältnismäßigen Geschäftsführergehältern auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Organisationen (u.a. Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge) angewendet werden können.
Haben Sie Zweifel, ob die Höhe Ihrer Geschäftsführervergütung oder andere Vertragsbeziehungen angemessen sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie dabei das richtige Maß bei der Bemessung des Geschäftsführergehaltes zu finden und bei allen anderen damit in Zusammenhang stehenden steuerlichen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechtes.

Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

vor 2 Monaten

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16).

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Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein

vor 2 Monaten

Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Zumindest im Falle eines hauptamtlichen Torwarttrainers bei einem Lizenzfußballverein, der angab, diesen Teil seines Sky-Abonnements beruflich zu nutzen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Trainer hatte beim Pay-TV-Sender Sky ein Abonnement mit drei verschiedenen Paketen abgeschlossen, wobei eines von drei Paketen die Spiele der Fußball Bundesliga beinhaltete. In seiner privaten Einkommensteuererklärung wollte der Torwarttrainer den entsprechenden Teil der Abo-Kosten, der sich auf das Fußball-Bundesliga-Paket bezieht, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er gab an, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Adressaten des Pakets „Fußball Bundesliga“ seien keine Fachexperten, sondern vielmehr die Allgemeinheit, und daher sei ein Sky-Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst.
Der BFH folgte dem Finanzgericht jedoch nicht, hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Düsseldorf. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Abonnement annähernd ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Falle eines (Torwart)Trainers eines Lizenzfußballvereines sei eine fast ausschließlich berufliche Nutzung möglich.
Im zweiten Anlauf hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern stattgegeben, weil der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe, indem er für seine Tätigkeit als Torwarttrainer Spielsequenzen ausgewertet, sich über gegnerische Spieler und Vereine informiert und sich auch für eigene Presseerklärungen rhetorisch geschult habe. Das Bundesliga-Abo habe der Kläger allenfalls in einem geringen Umfang privat genutzt.
Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für das Sky-Bundesliga-Abo war somit überraschenderweise möglich.
Da die Grundregel besagt, dass ein Werbungskostenabzug nur bei beruflich veranlassten Kosten möglich ist, wollen wir drauf hinweisen, dass der steuerliche Abzug der Ausgaben für ein Sky-Abo trotz des o.g. Urteils eine Ausnahme darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts ist systematisch zwar richtig, da die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren und eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Abonnements durch den Kläger nachgewiesen werden konnte, jedoch hat dies der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.

Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

vor 2 Monaten

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich.

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Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln

vor 2 Monaten

Toshiyuki Yuasa – Leiter des japanischen Desk

Von Nicole Beste-Fopma

Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich. Toshiyuki Yuasa ist aber auch Vater von drei Kindern im Alter zwischen einem und zwölf Jahren und wohnt in Bonn. Nicht gerade um die Ecke von Frankfurt, wo sein Arbeitgebender seinen Sitz hat.

Ein Umzug kam für ihn und seine Familie nicht in Frage. Seine Frau arbeitet als Erzieherin in der Ganztagsbetreuung einer offenen Ganztagsschule und arbeitet somit in erster Linie nachmittags. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für ihren Arbeitgebenden eine Selbstverständlichkeit. Sie wollte keinen Jobwechsel. Die gemeinsamen Kinder sind in der Schule fest verwurzelt. Außerdem wohnen sämtliche Verwandte, Freund:innen und Bekannte in Bonn. Einen privaten Neuanfang in Frankfurt wollte daher keines der Familienmitglieder.
Die ersten Jahre ist er täglich gependelt. Das bedeutete: 4:30 Uhr aufstehen und mit dem Zug nach Frankfurt. Abends um 19:00 Uhr war er wieder zuhause. „Das ist anstrengend, aber ich wollte zumindest ein paar Stunden mit meinen Kindern haben.“ Um sich zumindest von Zeit zu Zeit den Arbeitsweg von bis zu fünf Stunden täglich zu sparen, vereinbarte er mit Wedding und Partner, immer mal wieder auch remote arbeiten zu können.
Schon vor dem Ausbruch der Pandemie hatte ihm die Geschäftsleitung von Wedding und Partner aber nahe gelegt, mehr vom Homeoffice aus zu arbeiten. „Bei Wedding und Partner ist es uns sehr wichtig, dass unsere Mitarbeitenden Familie und Beruf optimal vereinbaren. Wir wollten, dass Herr Yuasa mehr Zeit für seine Familie hat und haben ihm deshalb unsere volle Unterstützung angeboten, sollte er vermehrt remote arbeiten wollen,“ so Ivonne John, Partnerin bei Wedding und Partner. Ein Angebot, das Yuasa gerne angenommen hat. „Mein Arbeitgeber schenkt mir vollstes Vertrauen.“, berichtet er. „Im August kommt mein Sohn in die Kita. Es ist für meine Vorgesetzte, Frau John, selbstverständlich, dass ich mir die Zeit zur Eingewöhnung nehme. Ich kann meine Arbeit relativ flexibel gestalten. Am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis.“ Selbstverständlich kommt Yuasa aber immer aus Bonn angereist, wenn wichtige Mandantentermine anstehen. „Es gibt Termine, da ist der persönliche Kontakt einfach unerlässlich.“

Auch für sein Team macht es keinen großen Unterschied, wo er oder auch die anderen Teammitglieder arbeiten. Die Grundvoraussetzung dafür ist natürlich, dass die Kommunikation stimmt. Yuasa ist daher mit seinem Team im ständigen Kontakt – sei es telefonisch, per Videokonferenz oder einmal wöchentlich auch persönlich. Jeden Montag versammelt er sein gesamtes Team im Büro. Dann werden alle Teammitglieder auf den neuesten Stand gebracht. Es werden Neuerungen im Steuerrecht besprochen und Lösungen für aufgetretene Herausforderungen gesucht. „Ganz wichtig für unsere Montagsbesprechungen ist die wöchentliche „Beichte“,“ erzählt Yuasa. Bei Wedding und Partner lebt man eine positive Fehlerkultur, frei nach Yuasas Motto: „Meine Herausforderungen sind meine Herausforderungen. Eure Herausforderungen sind aber auch meine Herausforderungen.“ Herausforderungen werden offen angesprochen und gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, denn „nur so können wir alle etwas lernen“, davon ist Yuasa überzeugt.

Yuasa weiß die zahlreichen Vorteile, die das remote Arbeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für ihn aber auch für seinen Arbeitgebenden mit sich bringt, sehr zu schätzen. „Dadurch, dass ich mehr zuhause bin, habe ich natürlich sehr viel mehr Zeit für meine Frau und die Kinder. Ich habe Zeit, meinen Teil der Hausarbeit zu erledigen und kann auch mal spontan für die Kinder da sein. Sie von der Schule oder aus dem Kindergarten abholen. Auf der anderen Seite habe ich durch den Wegfall der langen Fahrtzeit und Ausdehnung der Arbeitszeiten aber auch mehr Zeit, um konzentriert zu arbeiten. Was wiederum Wedding und Partner zugutekommt,“ weiß Yuasa.

Yuasa selbst ist mit einem eher traditionellen Familienbild aufgewachsen. Auch in Japan ist es in vielen Familien noch normal, dass der Vater als Hauptverdiener außer Haus ist und die Mutter sich um den Nachwuchs kümmert. „Ein Lebensmodell, in dem beide beides machen – sich die Verantwortung für die Kinder, aber auch für das Erwirtschaften des Familieneinkommens partnerschaftlich teilen, kenne ich nicht,“ sagt Yuasa. „Ich sehe aber immer mehr, dass unser Modell mittlerweile durchaus normal ist. Viele unserer Freunde machen das auch so. Bei den meisten arbeiten sowohl der Mann als auch die Frau. Auch dann, wenn Kinder da sind.“

Seinen Kolleginnen und Kollegen bei Wedding und Partner rät er: „Im Homeoffice arbeiten hat seine Herausforderungen. Ein gutes Zeitmanagement, Ehrlichkeit und Disziplin sind unerlässlich. Die Geschäftsführung von Wedding & Partner hat stets ein offenes Ohr für seine Mitarbeitenden. Frei nach dem Motto „Geht nicht, gibt´s nicht!“ Das ist der größte Vorteil, den mir das Arbeiten in diesem Unternehmen bietet.“

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GESUNDES UND ERFOLGREICHES JAHR 2023!

vor 5 Monaten

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FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GESUNDES UND ERFOLGREICHES JAHR 2023!

vor 5 Monaten

Sehr geehrte Mandanten,

die Steuerberatungsgesellschaft Wedding & Partner bedankt sich bei Ihnen für Ihr Vertrauen im vergangenen Jahr. Die herzlichsten Weihnachtsgrüße aller unserer Mitarbeiter begleiten Sie: Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachtstage, ein Jahr voller positiver Erlebnisse, beruflicher und privater Erfolge und natürlich Gesundheit.

Ihr Team von Wedding & Partner

Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind.

vor 6 Monaten

Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind und damit zu den ausgezeichneten 5% der 40.000 DATEV-Kanzleien gehören. 🎉

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Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind.

vor 6 Monaten

Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind und damit zu den ausgezeichneten 5% der 40.000 DATEV-Kanzleien gehören. 🎉

Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier

vor 7 Monaten

Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier mit insgesamt 29 Teams statt – auch wir waren erneut dabei! Unsere Kollegen Philipp, Fabian, Elisa und Hakim haben uns erfolgreich vertreten und den 3. und 10. Platz belegt! Herzlichen Glückwunsch!

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Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier

vor 7 Monaten

Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier mit insgesamt 29 Teams statt – auch wir waren erneut dabei! Unsere Kollegen Philipp, Fabian, Elisa und Hakim haben uns erfolgreich vertreten und den 3. und 10. Platz belegt! Herzlichen Glückwunsch!

Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?

vor 7 Monaten

Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?
Kein Problem! Die Abgabefrist soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden.

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Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?

vor 7 Monaten

Du hast deine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben?
Kein Problem! Die Abgabefrist soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden.

Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH

vor 9 Monaten

Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH und möchten paar Eindrücke vom schönen und sonnigen Wochenende mit Euch teilen! Es war uns eine Freude mit dabei zu sein!

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Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH

vor 9 Monaten

Wir sind gedanklich immer noch auf dem Main Matsuri Event GmbH und möchten paar Eindrücke vom schönen und sonnigen Wochenende mit Euch teilen! Es war uns eine Freude mit dabei zu sein!

Das Main Matsuri Festival ist in vollem Gange und wir sind auch heute noch vor Ort.

vor 9 Monaten

Kommt vorbei mit Familie und/oder Freunden und schaut welche Überraschungen unser Team für Euch vorbereitet hat!

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Das Main Matsuri Festival ist in vollem Gange und wir sind auch heute noch vor Ort.

vor 9 Monaten

Kommt vorbei mit Familie und/oder Freunden und schaut welche Überraschungen unser Team für Euch vorbereitet hat!

Am Wochenende noch nichts geplant?

vor 9 Monaten

Vom 12.08. – 14.08.2022 findet in Frankfurt Sachsenhausen das Main Matsuri Japan-Festival statt. Es gibt viele Leckereien, ein tolles Kultur- und Bühnenprogramm und zum ersten Mal den Wedding & Partner Stand.

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Am Wochenende noch nichts geplant?

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Vom 12.08. – 14.08.2022 findet in Frankfurt Sachsenhausen das Main Matsuri Japan-Festival statt. Es gibt viele Leckereien, ein tolles Kultur- und Bühnenprogramm und zum ersten Mal den Wedding & Partner Stand.

Eine Besonderheit unserer Kanzlei ist der Japanese Desk.

vor 10 Monaten

Diesen bildet ein fünfköpfiges Team aus Japanern und Deutschen, die jahrelange Erfahrung in allen Bereichen der geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland haben.

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Eine Besonderheit unserer Kanzlei ist der Japanese Desk.

vor 10 Monaten

Diesen bildet ein fünfköpfiges Team aus Japanern und Deutschen, die jahrelange Erfahrung in allen Bereichen der geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland haben.

Kennt ihr schon unsere Schwestergesellschaft WEDDING & Cie.?

vor 10 Monaten

Als eine auf mittelständische Unternehmen und Unternehmer und deren spezifische, gehobene Ansprüche spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bieten wir über die WEDDING & Cie.

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Kennt ihr schon unsere Schwestergesellschaft WEDDING & Cie.?

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Als eine auf mittelständische Unternehmen und Unternehmer und deren spezifische, gehobene Ansprüche spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bieten wir über die WEDDING & Cie.

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