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When to deduct income-related expenses when paying into the maintenance reserve: What landlords need to know

Creation Date: 01.04.2025 at 12:07

Owners in a condominium owners' association are familiar with the fact that they regularly pay into the maintenance reserve along with the house rent. This reserve is used to collect funds for major maintenance work on the common property, such as replacing the windows or renovating the facade.

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When to deduct income-related expenses when paying into the maintenance reserve: What landlords need to know

Creation Date: 01.04.2025 at 12:07

Owners in a condominium owners‘ association are familiar with the fact that they regularly pay into the maintenance reserve along with the house rent. This reserve is used to collect funds for major maintenance work on the common property, such as replacing the windows or renovating the facade.

But when can renting condominium owners claim these payments as income-related expenses? There are clear rules on this: According to the current case law of the Federal Fiscal Court, payments into the reserve are not immediately deductible as income-related expenses. Only when the funds are actually used for maintenance measures can they be claimed for tax purposes.

The Federal Fiscal Court recently confirmed this practice. Even if the money is no longer directly available after the deposit, the time of actual use counts for tax deductibility. The reform of the Condominium Act, which gave the homeowners‘ association full legal capacity, does not change this. 📜🚫

For landlords, this means that it is not the payments into the maintenance reserve but the withdrawals for specific measures that are relevant for tax purposes. An important point to bear in mind when planning your taxes!

Inheritance tax: Allowances for grandchildren

Creation Date: 25.03.2025 at 14:55

The Inheritance Tax and Gift Tax Act provides for personal allowances based on the family relationship to the testator or donor. As a rule, children and children of deceased children receive an allowance of 400,000 euros, while grandchildren enjoy an allowance of 200,000 euros (Section 16 (1) nos. 2 and 3 ErbStG).

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Inheritance tax: Allowances for grandchildren

Creation Date: 25.03.2025 at 14:55

The Inheritance Tax and Gift Tax Act provides for personal allowances based on the family relationship to the testator or donor. As a rule, children and children of deceased children receive an allowance of 400,000 euros, while grandchildren enjoy an allowance of 200,000 euros (Section 16 (1) nos. 2 and 3 ErbStG).

A recent case before the Federal Fiscal Court sheds light on an interesting constellation: A grandchild applied for the higher tax-free allowance of 400,000 euros, although his father was still alive at the time of his grandfather’s death, but had waived his statutory share of the inheritance under civil law. Under civil law, the renouncing father is deemed to have predeceased the grandfather, making the grandson the grandfather’s legal heir. The grandson argued that he was entitled to the higher tax-free allowance that is normally provided for grandchildren with a predeceased father.

The “tax-saving model”, which aimed to take advantage of higher inheritance tax allowances, was clearly rejected. Both the tax office and the tax court had previously ruled similarly. The court’s reasoning is based on the unambiguous wording of the tax-free allowance provision as well as the meaning and purpose of the inheritance tax regulations.

This decision underlines the importance of a clear and unambiguous interpretation of the law and creates legal certainty for all parties involved.

Optimal purchase price allocation when acquiring land

Creation Date: 18.03.2025 at 11:08

When purchasing a developed property, a uniform purchase price is usually agreed. But how can this purchase price be optimally divided between the land and the building in order to take advantage of tax benefits?

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Optimal purchase price allocation when acquiring land

Creation Date: 18.03.2025 at 11:08

When purchasing a developed property, a uniform purchase price is usually agreed. But how can this purchase price be optimally divided between the land and the building in order to take advantage of tax benefits?

If you want to use the land to generate income, it is important to know that only the acquisition costs attributable to the building can be depreciated. A precise breakdown of the purchase price is therefore necessary. This can be done using various methods:

1. asset value method
2. income capitalization approach (especially for investment properties)
3. comparative value method

The Munich Fiscal Court has made an important decision that is of great interest to entrepreneurs and employees in the real estate sector. If an allocation of the purchase price to buildings and land has already been made in the purchase agreement, this allocation must also be accepted by the tax office. This applies as long as the allocation was not merely a sham and there is no abuse of form.

This decision provides clarity and certainty for all parties involved: a correction of the contractually agreed allocation is only necessary if the actual value ratios are fundamentally wrong and appear economically untenable. In concrete terms, this means that an adjustment is only necessary if the contractually agreed purchase price share for the building exceeds the findings of a surveyor by 10% or more.

When purchasing a property that is to be used to generate income, it is therefore advisable to clearly state in the contract the extent to which the purchase price is attributable to the land on the one hand and the building on the other. This careful planning and documentation can avoid later disputes with the tax office and provides a solid basis for the tax treatment of the purchase price.

Property tax remission in the case of a reduction in income: What you need to know

Creation Date: 11.03.2025 at 09:59

In challenging times, it is not only possible to apply for a waiver of property tax on developed properties in exceptional and temporary circumstances. Weak rental demand or the inability to let the property due to the difficult economic situation are also relevant reasons.

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Property tax remission in the case of a reduction in income: What you need to know

Creation Date: 11.03.2025 at 09:59

In challenging times, it is not only possible to apply for a waiver of property tax on developed properties in exceptional and temporary circumstances. Weak rental demand or the inability to let the property due to the difficult economic situation are also relevant reasons.
Such a waiver depends on the reduction in gross profit (the annual gross rent in the case of residential rental properties).

The prerequisite is a reduction in income of more than 50%:
– Reduction in gross profit of more than 50 % up to 99 %: 25 % remission
– Reduction of the gross profit by 100 %: 50 % remission

Important: Remission is only possible if the landlord is not responsible for the reduction in income. In the case of vacant apartments, the landlord must prove that he has made a sustained and serious effort to let the property at a market rent. This requires the landlord to have reached out to as many potential tenants as possible.

In view of the extensive use of the Internet, it is generally necessary for vacant properties to be advertised via this medium, including on the relevant search portals. It is not sufficient, however, to simply advertise on the landlord’s homepage or the commissioned estate agent, for example.

Please note that the application for remission of property tax for the year 2024 must be submitted by 31.03.2025. This deadline cannot be extended (see Section 35 GrStG and Section 41 GrStR).

Important changes to the tax deductibility of vehicle costs

Creation Date: 04.03.2025 at 13:40

When using a private car for business trips, you can either claim a flat rate of 30 cents per kilometer or the actual expenses for tax purposes.

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Important changes to the tax deductibility of vehicle costs

Creation Date: 04.03.2025 at 13:40

When using a private car for business trips, you can either claim a flat rate of 30 cents per kilometer or the actual expenses for tax purposes. The Federal Fiscal Court recently changed its position on taking special lease payments into account. These must now be spread over the years in which they are economically incurred instead of being taken into account in full in the year of payment.
Accordingly, these costs are distributed on an accrual basis. This applies not only to special lease payments, but also to the purchase of accessories.
The advantage is obvious: while these expenses cannot be deducted in full immediately in the year of payment, you benefit from higher deductible car costs in subsequent years. This is particularly advantageous if you choose to deduct the actual costs for business-related journeys.

Completion of an energy measure in installments

Creation Date: 25.02.2025 at 14:26

An income tax reduction in accordance with Section 35c EStG can be applied for energy-related measures on a building owned by the company, which is located in the EU or the EEA and is used for the company's own residential purposes (eligible property), if these measures were started after 31.12.2019 and are completed before 01.01.2030.

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Completion of an energy measure in installments

Creation Date: 25.02.2025 at 14:26

An income tax reduction in accordance with Section 35c EStG can be applied for energy-related measures on a building owned by the company, which is located in the EU or the EEA and is used for the company’s own residential purposes (eligible property), if these measures were started after 31.12.2019 and are completed before 01.01.2030.
In the case of payment by installments, based on a ruling by the Munich Fiscal Court, the tax reduction for energy-related measures can be granted for the first time in the calendar year in which all requirements are met – i.e. in the year in which the last installment was paid to settle the invoice.
In the subsequent appeal proceedings, the Federal Fiscal Court essentially confirmed this. An energy measure is only deemed to have been completed once the invoice amount has been paid in full to the service provider’s account, not once it has been completed. In the case of payment in installments, this would be after the last installment.
The Federal Fiscal Court is of the opinion that if the claimant had taken out a loan and transferred the loan amount to the account of the service provider, all requirements for a tax reduction in accordance with Section 35c EStG would have been met in the year the invoice was paid and not only when the loan was repaid in full.
The legal dispute was referred back to the tax court in order to clarify whether a tax reduction for craftsmen’s services pursuant to Section 35a (3) EStG is possible for the installments paid in the year in dispute.

Discounted transfer of a flat

Creation Date: 18.02.2025 at 09:35

If a flat is rented out to relatives such as children, parents or siblings for residential purposes, care should be taken to ensure that the rental agreement meets the usual standard between non-relatives and that the agreement is actually implemented in this way (for example, through regular rent payments and utility bills).

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Discounted transfer of a flat

Creation Date: 18.02.2025 at 09:35

If a flat is rented out to relatives such as children, parents or siblings for residential purposes, care should be taken to ensure that the rental agreement meets the usual standard between non-relatives and that the agreement is actually implemented in this way (for example, through regular rent payments and utility bills). If this is not the case, the tenancy as a whole will not be recognised. One of the consequences of this is that income-related expenses in connection with the letting cannot be recognised. In the case of a subsidised rental, it is also important to observe the remuneration limit so that the deduction of income-related expenses is retained in full:

The limit is 66% of the usual local rent (Section 21 (2) sentence 2 EStG). Full recognition of income-related expenses is also possible if the agreed rent is 50% or more, but less than 66%, provided there is a positive total surplus forecast. The tax office only assumes that the letting is partially remunerated and reduces the income-related expenses (pro rata) if the agreed rent is less than 50% of the market rent.

The standard local market rent is made up of the standard local cold rent and the costs that can be allocated in accordance with the Operating Costs Ordinance (so-called warm rent). Even if it is not possible for legal or factual reasons to increase the agreed rent in order to comply with the aforementioned limit, the tax authorities will make a (pro rata) reduction in the income-related expenses. Therefore, the rent limit must also be regularly applied when letting a flat to third parties. It is advisable to regularly check the tenancies concerned and adjust the rent if necessary.

Proof of medical expenses as an extraordinary burden

Creation Date: 11.02.2025 at 09:58

Costs caused by an illness can be claimed as an extraordinary burden. If a so-called reasonable burden is exceeded, this can lead to a reduction in the tax burden (see § 33 EStG). In the case of medicines, remedies and aids, the inevitability of the expenses must be proven by a prescription from a doctor or alternative practitioner (§ 65 Para. 1 No. 1 EStDV).

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Proof of medical expenses as an extraordinary burden

Creation Date: 11.02.2025 at 09:58

Costs caused by an illness can be claimed as an extraordinary burden. If a so-called reasonable burden is exceeded, this can lead to a reduction in the tax burden (see § 33 EStG). In the case of medicines, remedies and aids, the inevitability of the expenses must be proven by a prescription from a doctor or alternative practitioner (§ 65 Para. 1 No. 1 EStDV). With the new e-prescriptions, however, no physical prescription from the doctor or alternative practitioner is created that could serve as proof. For this reason, the tax authorities accept the pharmacy’s till receipt, the invoice from an online pharmacy or, for privately insured customers, the pharmacy’s cost receipt as proof when redeeming an e-prescription. However, the receipt must contain the following information

– Name of the taxable person
– Benefit category (e.g. name of the medication)
– Amount or co-payment
– Prescription type

In 2024, it is not objectionable if the name of the taxable person is not on the receipt. Therefore, from 2025 onwards, care should be taken to ensure that a pharmacy’s receipt is also complete in this respect if the expense is to be claimed for tax purposes.

Translated with DeepL.com (free version)

Permanent deadline extension for advance VAT payments 2025

Creation Date: 04.02.2025 at 11:00

Entrepreneurs who submit their advance VAT returns on a monthly basis can claim a permanent extension for 2025 if they have already submitted a corresponding application for 2024 or submit this application for the first time by 10.02.2025.

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Permanent deadline extension for advance VAT payments 2025

Creation Date: 04.02.2025 at 11:00

Entrepreneurs who submit their advance VAT returns on a monthly basis can claim a permanent extension for 2025 if they have already submitted a corresponding application for 2024 or submit this application for the first time by 10.02.2025.

The advance return and advance payment of VAT is due for January on 10.03., for February on 10.04. etc. The application must be submitted to the tax office regularly using an officially defined procedure and remote data transmission.

In order for the deadline to be extended, a special advance payment in the amount of one eleventh of the advance payments for 2024 must be registered and paid by 10.02.2025.

Payers who calculate on a quarterly basis do not have to make a special advance payment. The deadline extension approved for a calendar year also applies to them for the following calendar years (until it is revoked). Quarterly payers have the option of submitting an initial application for an extension to the tax office by 10.04.2025.

If a deadline falls on a Saturday, Sunday or public holiday, it will be postponed to the following working day (Section 108 AO).

New social insurance values for 2025

Creation Date: 28.01.2025 at 10:20

Since 01.01.2025, new social insurance values have been in force that affect both employers and employees. These changes include pension, unemployment, health and long-term care insurance. These are of great importance for both employers and employees, as they each bear half of the costs.

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New social insurance values for 2025

Creation Date: 28.01.2025 at 10:20

Since 01.01.2025, new social insurance values have been in force that affect both employers and employees. These changes include pension, unemployment, health and long-term care insurance. These are of great importance for both employers and employees, as they each bear half of the costs.

Contribution assessment limits:
– Pension/unemployment insurance: pension: 18.6%, unemployment insurance: 2.6%, uniform nationwide €96,600 per year (€8,050 per month)
– Health/nursing care insurance: KV: 14.6%, PV: 3.6%, € 66,150 per year (€ 5,512.50 per month)
Compulsory insurance limit for health insurance: € 73,800 per year (€ 6,150 per month)

Marginally employed persons (mini-jobs):
– Wage limit: € 556
– Health insurance:
– general: employer: 13%
– for employment in private households: Employer: 5%
– Pension insurance:
o general: employer: 15 %, employee: 3.6 %
o for employment in private households: Employer: 5 %, employee: 13.6 %

Insolvency money levy: 0.15 % / 0.06 % (employer only).
Artists‘ social security contribution: 5.0% (employer only).

Employees who are insured for health, nursing care and pensions can continue to rely on their employer regularly paying half of their social security contributions. This also applies to the individual supplementary contribution for statutory health insurance.

For employees with private health insurance, the employer pays a tax-free subsidy of 50% of the contributions to be paid. This subsidy is limited to half the maximum contribution for statutory health and long-term care insurance. The maximum possible subsidy for 2025 is therefore EUR 471.32 per month.
The positive trend of recent years is likely to continue in the future. According to forecasts, wages are expected to increase by between 2% and 4% annually over the next ten years.

This means that non-wage labor costs can also be expected to rise in the wage segment above the current threshold values. Due to the strong general wage and salary growth in the recent past, the contribution assessment thresholds will also increase more than in previous years in 2025.

Social security contributions are generally facing a significant change. In view of demographic developments and advances in medical technology, contributions are expected to rise. This will lead to higher non-wage labor costs in companies. According to forecasts, the total social security contribution rate could rise to as much as 51.2% by 2035.

Continued employment of a shareholder-managing director after the start of pension payments

Creation Date: 21.01.2025 at 10:12

Salary payments to a shareholder for his management activities are deductible as business expenses if the contract and its implementation correspond to what would be usual between strangers. This applies to the amount of the salary.

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Continued employment of a shareholder-managing director after the start of pension payments

Creation Date: 21.01.2025 at 10:12

Salary payments to a shareholder for his management activities are deductible as business expenses if the contract and its implementation correspond to what would be usual between strangers. This applies to the amount of the salary.
Particular attention should be paid to the case in which a promised pension becomes due to a shareholder-managing director after reaching retirement age, but the active activity is to be continued. In such cases, the Federal Fiscal Court has ruled that it is permissible to either offset the company pension payments against the salary from the continued employment or to defer the pension due date and compensate for the later commencement of the pension by means of a cash value adjustment calculated according to actuarial standards.
The Federal Fiscal Court recently confirmed that it is unproblematic if shareholder managing directors receive a reduced salary for their active work in addition to the pension benefit after the pension benefits fall due. It is important here that the sum of the pension benefit and the active salary does not exceed the active salary paid before the pension event occurred.
The tax authorities have generally agreed with this view, but emphasize that part-time work by the managing director is not recognized, as this is not compatible with the duties of a managing director. For this reason, a reduction in active remuneration should not be linked to a reduction in working hours after the pension event occurs in order not to jeopardize the deductibility of the remuneration.

Wedding & Partner - A tax firm with the best working conditions

Creation Date: 17.01.2025 at 10:56

We are proud and happy to announce: Wedding & Partner is one of the three tax firms (51-100 employees) with the best working conditions in Germany!

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Wedding & Partner - A tax firm with the best working conditions

Creation Date: 17.01.2025 at 10:56

🚀Wedding & Partner – A tax firm with the best working conditions 🚀

We are proud and happy to announce that Wedding & Partner is one of the three tax firms (51-100 employees) with the best working conditions in Germany! 🌟

This recognition is a tribute to our ongoing commitment to creating a working environment that is both – professional and supportive. We put the well-being of our employees first. We offer exciting challenges and a dynamic working environment and a culture of respect and appreciation.

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https://www.handelsblatt.com/unternehmen/ranking-2025-diese-steuerberater-bieten-die-besten-arbeitsbedingungen/100095867.html

Maintenance and upkeep reserve - timing of the deduction of income-related expenses

Creation Date: 14.01.2025 at 10:13

Owners of condominiums or part-ownerships make monthly property management payments to the property management company to cover the operating costs and maintenance of the common property. These payments also include contributions to the maintenance reserve.

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Maintenance and upkeep reserve - timing of the deduction of income-related expenses

Creation Date: 14.01.2025 at 10:13

Owners of condominiums or part-ownerships make monthly property management payments to the property management company to cover the operating costs and maintenance of the common property. These payments also include contributions to the maintenance reserve.
According to the current case law of the Federal Fiscal Court, these payments are not immediately deductible as income-related expenses for rental income. Only when the reserve is actually used for maintenance measures can they be claimed for tax purposes.
A new Condominium Act has been in force since 01.12.2020 and the full legal capacity of the condominium owners‘ association has been introduced. According to the tax authorities, the deduction of income-related expenses is still only possible once the reserve has been used.
The introduction of full legal capacity for the homeowners‘ association now raises questions: Can payments into the maintenance reserve be taken into account as income-related expenses for rental income as soon as they are paid out?
A test case is currently pending at the Federal Fiscal Court to clarify this issue. The lower court has denied the immediate deductibility of the contributions. It remains to be seen how the case law will develop.

Receipt of e-invoices from 01.01.2025

Creation Date: 07.01.2025 at 10:00

From 01.01.2025, it will be mandatory for B2B transactions between domestic companies to use electronic invoices (e-invoices) in order to enable input tax deduction (Section 14 (2) sentence 2 no. 1 UStG). These e-invoices must have a specified structured electronic format - a paper invoice scanned as a PDF is no longer sufficient.

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Receipt of e-invoices from 01.01.2025

Creation Date: 07.01.2025 at 10:00

From 01.01.2025, it will be mandatory for B2B transactions between domestic companies to use electronic invoices (e-invoices) in order to enable input tax deduction (Section 14 (2) sentence 2 no. 1 UStG). These e-invoices must have a specified structured electronic format – a paper invoice scanned as a PDF is no longer sufficient.

The tax authorities have now published an application letter on e-invoicing: However, due to a transitional regulation, invoices for the years 2025 and 2026 can still be issued and transmitted in paper form or in a non-structured electronic format (e.g. as a PDF).
For entrepreneurs with a total turnover of up to EUR 800,000 in the previous calendar year, the transitional period applies until the end of 2027.

However, domestic entrepreneurs must be able to receive e-invoices from 01.01.2025. An email inbox is sufficient for this.

There are two options for creating e-invoices:
1. machine-readable XML format
2. hybrid format (e.g. ZUGFeRD)

In addition to the XML data, e-invoices in a hybrid format also contain a human-readable file part (e.g. a PDF document), which facilitates processing by the invoice recipient.

The choice of electronic invoice format and transmission method is at the discretion of the contracting parties and should be clarified under civil law. During the transition period, it is still possible to use both – paper invoices and other electronic invoices. This offers you flexibility and facilitates the transition to digital invoicing.

Invoices from small businesses from 01.01.2025

Creation Date: 30.12.2024 at 10:00

From January 1st, 2025, new regulations for small businesses under VAT law will come into force as a result of the Annual Tax Act 2024.

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Invoices from small businesses from 01.01.2025

Creation Date: 30.12.2024 at 10:00

From January 1st, 2025, new regulations for small businesses under VAT law will come into force as a result of the Annual Tax Act 2024. The newly introduced Section 34a UStDV stipulates that invoices must contain the following information in future:

– Full name and address of the supplier and the recipient of the service

– Tax number or VAT identification number respectively small business identification number

– Date of issue

– Quantity and type of goods supplied or scope and type of other service

– Remuneration with reference to the tax exemption for small businesses (Section 19 UStG).

The provisions for invoices for small amounts up to EUR 250 and for tickets also apply to invoices issued by small businesses.

Furthermore, small businesses do not have to comply with the regulations on e-invoicing. They have the option of using paper invoices (‘other invoices’ in accordance with Section 14 (1) sentence 4 UStG) to invoice the services they provide.

Important law changes from 2025

Creation Date: 23.12.2024 at 08:43

At the beginning of 2025, a number of important legislative changes will come into force that are of interest to companies and private individuals.

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Important law changes from 2025

Creation Date: 23.12.2024 at 08:43

Shortened retention period for accounting documents: The period is reduced from 10 to 8 years. This applies to all receipts for which the 10-year period has not yet expired.

Increase in deductible childcare costs: The deductible proportion increases from 2/3 to 80 % of expenses, increasing the maximum amount from EUR 4,000 to EUR 4,800 (Section 10 (1) no. 5 EStG).

New regulation for maintenance payments: Maintenance payments can now only be deducted as an extraordinary expense if they are made by bank transfer to the account of the person being maintained. Cash payments are no longer recognized (§ 33a para. 1 EStG).

Increase in turnover limits: The limits for total turnover for the small business regulation under VAT law will be increased from EUR 22,000 to EUR 25,000 for the previous year and from EUR 50,000 to EUR 100,000 for the current calendar year (Section 19 UStG). In addition, a special notification procedure will be introduced for domestic entrepreneurs who wish to make use of the small business regulation in another EU member state (Section 19a UStG).

Minimum information for invoices: The new Section 34a UStDV sets out the minimum details for invoices from small businesses. Further details will follow in the next article.

Increase in the limit for advance VAT returns: The limit above which advance VAT returns must be submitted on a quarterly basis will be raised from EUR 7,500 to EUR 9,000 of the previous year’s VAT.

Tax reduction for handyman services

Creation Date: 17.12.2024 at 09:00

If you take advantage of renovation, maintenance and modernization measures, you can reduce your income tax by 20% of the expenses, up to a maximum of EUR 1,200.

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Tax reduction for handyman services

Creation Date: 17.12.2024 at 09:00

If you take advantage of renovation, maintenance and modernization measures, you can reduce your income tax by 20% of the expenses, up to a maximum of EUR 1,200. This tax reduction applies to labor costs and offers an attractive opportunity to reduce the tax burden.
Important: To take advantage of the tax reduction, an invoice is required and payment must be made to the account of the service provider. The timing of the tax reduction depends on the assessment period of the payment.
The Düsseldorf Tax Court has clarified this in a recent ruling: If a trades company does not carry out the contracted work until the following year and only an offer or cost estimate is available, no tax reduction can be claimed for an advance payment in the year before the work is carried out. Without an invoice and actual provision of services, no expenses have been incurred “for the use of tradesman services”.

Turn of the year: What you should bear in mind for recurring income and expenses

Creation Date: 12.12.2024 at 13:51

For non-accounting taxpayers who calculate their profits using a revenue surplus calculation (Section 4 (3) EStG), as well as for income from employment, rental and capital investments, the following applies: Income and expenses are taken into account for tax purposes in the calendar year in which they are received or paid (Section 11 EStG).

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Turn of the year: What you should bear in mind for recurring income and expenses

Creation Date: 12.12.2024 at 13:51

For non-accounting taxpayers who calculate their profits using a revenue surplus calculation (Section 4 (3) EStG), as well as for income from employment, rental and capital investments, the following applies: Income and expenses are taken into account for tax purposes in the calendar year in which they are received or paid (Section 11 EStG).
The date of receipt of cash, a cheque or the credit to the bank account counts as the date of receipt of income. The same applies to expenses: for bank transfers, the date of the transfer order or online initiation is decisive.
If payment is made by Girocard or credit card, the amount is deemed to have been paid as soon as you sign the receipt or enter the PIN number. Tax payments by SEPA direct debit mandate are considered to have been paid on the due date, irrespective of the date on which they are posted.
Particularly important: Recurring income and expenses that occur “shortly” before or after the turn of the year (22.12. to 10.01.) are attributed to the calendar year to which they belong economically, provided they are due in this period. This applies, for example, to rents, installment payments, interest, loan interest or insurance premiums.
Advance VAT payments are regularly recurring expenses for non-accounting companies. The Federal Fiscal Court has clarified in recent decisions that these advance payments must be made within the 10-day period.
When determining the due date for advance VAT payments, only the statutory deadline (10 days after the end of the advance return period, cf. sec. 18 para. 1 sentence 4 UStG) must be observed. A possible extension of the deadline due to the weekend regulation is not relevant here.

Unconstitutionality of suspension interest - referral to the Federal Constitutional Court

Creation Date: 04.12.2024 at 09:03

In tax appeal proceedings, the assessed tax must initially be paid even though an objection or complaint has been lodged against a tax assessment.

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Unconstitutionality of suspension interest - referral to the Federal Constitutional Court

Creation Date: 04.12.2024 at 09:03

In tax appeal proceedings, the assessed tax must initially be paid even though an objection or complaint has been lodged against a tax assessment. However, the suspension of enforcement (AdV) can be ordered by the tax office or the tax court in interim relief proceedings if the legality of the contested assessment is seriously in doubt.
In this case, the tax does not have to be paid until the main proceedings, i.e. the appeal or legal action, have been concluded. In the case of main proceedings, however, the taxpayer is charged interest of 6 % per year for the duration of the adversary proceedings. The Federal Constitutional Court has (only) set an interest rate at this level for interest on taxes (so-called full interest).
The Federal Constitutional Court declared the full interest rate to be unconstitutional from 01.01.2014.
In the opinion of the Federal Fiscal Court, an interest rate of 6 % also constitutes a violation of the constitution in the case of interest on the ad valorem payment. The statutory interest rate is no longer necessary, at least during a sustained period of structurally low interest rates, in order to skim off the liquidity advantage that can be achieved through a later payment.
In addition, according to the Federal Fiscal Court, there is also unequal treatment between taxpayers who (since 01.01.2019) only pay 1.8 % interest on arrears because their tax assessment resulted in an arrears payment and taxpayers who have not paid the tax due to the granting of an ad-validation and who owe 6 % ad-validation interest after an unsuccessful appeal.
The Federal Fiscal Court does not consider the different interest rates to be constitutionally justified. It is therefore now turning to the Federal Fiscal Court to clarify the constitutionality of the amount of the interest rates.

Wage tax reduction

Creation Date: 26.11.2024 at 10:32

Employees can already take higher income-related expenses, special expenses and unusual expenses into account when deducting income tax.

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Wage tax reduction

Creation Date: 26.11.2024 at 10:32

Allowance for wage tax deduction
Employees can already take higher income-related expenses, special expenses and unusual expenses into account when deducting income tax. When the monthly wage or salary is paid, the tax-reducing effect takes effect immediately, instead of only in the context of the income tax assessment.
The tax authorities store this wage tax deduction data in the ELStAM database and the application for a wage tax reduction must be submitted to the tax office using the official form. An income tax allowance for the year 2025 can be applied for from 01.10.2024, which is applicable for a maximum of two calendar years.

Eligible expenses
Business expenses are only taken into account if they exceed the employee allowance of €1,230. Allowances, e.g. for income-related expenses and special expenses, are only possible if the total amount of expenses taken into account exceeds the application limit of € 600.
It should be noted that the tax office must be notified of a change in circumstances (e.g. due to a reduction in expenses) if this leads to a reduction in the tax-free allowance.

Factor method for spouses
Working spouses have the option of applying for a wage tax deduction according to the so-called factor method (§ 39f EStG). This application is all the more sensible the more different the wages of the respective
working spouses are. The income tax according to income tax class IV is then reduced by a factor based on the expected annual income tax.

Pay service and tradesmen's bills by the end of 2024

Creation Date: 19.11.2024 at 11:00

A tax reduction of 20% of the costs can be claimed for expenses that do not exceed EUR 4,000 per year in private households, such as for cleaning help, cleaning work or garden maintenance, but also for care and support services.

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Pay service and tradesmen's bills by the end of 2024

Creation Date: 19.11.2024 at 11:00

A tax reduction of 20% of the costs can be claimed for expenses that do not exceed EUR 4,000 per year in private households, such as for cleaning help, cleaning work or garden maintenance, but also for care and support services.
A maximum reduction of EUR 1,200 (Section 35a (2) and (3) EStG) applies to (wage) costs for craftsmen’s services (maintenance, renovation and repair work, extension work, garden design, etc.).
An invoice must be available and payment must be made non-cash to the account of the service provider by 31.12.2024 in order to claim a tax reduction for 2024. This also applies to payments on account.

Tax reduction for energy measures in installments

Creation Date: 12.11.2024 at 11:13

An income tax reduction in accordance with Section 35c EStG can be applied for energy-related measures on a building located in the EU or EEA and used for own residential purposes. These measures were started after 31.12.2019 and will be completed before 01.01.2030.

Tax reduction for energy measures in installments

Creation Date: 12.11.2024 at 11:13

An income tax reduction in accordance with Section 35c EStG can be applied for energy-related measures on a building located in the EU or EEA and used for own residential purposes. These measures were started after 31.12.2019 and will be completed before 01.01.2030. In the calendar year in which the energy measures are completed, the tax reduction amounts to 7% of the expenses, up to a maximum of EUR 14,000 in each case, and in the following year to 6%, up to a maximum of EUR 12,000. This means that expenses of up to 200,000 euros for one property are eligible for tax relief. It is necessary for the property to be at least 10 years old at the start of the measures.

Thermal insulation, ventilation and heating systems, window and exterior door replacements as well as systems for energy-efficient operation and consumption optimization are some of the energy-related measures eligible for funding. In addition, the costs of an energy consultant can also be taken into account. In order to apply the tax reduction for energy measures, a detailed invoice in German is required, which has been paid to the account of the service provider.
The tax reduction for energy-related measures can be granted for the first time for the calendar year in which all requirements are met if payment is made in installments, as decided by the Munich Fiscal Court20 . The last part of the invoice payment was made in this year. In this case, the measures were completed in 2021, but the last installment was not transferred until 2024. The tax reduction can therefore be claimed for the years 2024 to 2026.

Current legal changes

Creation Date: 05.11.2024 at 12:04

Fourth Bureaucracy Relief Act (BEG IV) - Extension of the maximum period of validity of the exemption certificate in accordance with Section 50c EStG to five years (instead of the previous 3 years) from 01.01.2025. However, a shorter period can also be certified at the discretion of the BZSt.

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Current legal changes

Creation Date: 05.11.2024 at 12:04

Fourth Bureaucracy Relief Act (BEG IV)

 

  • Extension of the maximum period of validity of the exemption certificate in accordance with Section 50c EStG to five years (instead of the previous 3 years) from 01.01.2025. However, a shorter period can also be certified at the discretion of the BZSt.

 

  • Possibility of disclosing tax administration files by making them available for data retrieval without the need for the taxpayer’s consent

 

From 01.01.2026, administrative acts can be made known to the taxpayer or an authorized person by (electronic) provision for retrieval. This new regulation replaces the previously required consent of the recipient. This means that in future, the notification will generally be made available without the recipient having to give their consent first, as was previously the case. From 01.01.2026, this will also apply to tax advisors authorized to receive such information.

 

  • Increase in the threshold value for the monthly VAT advance return from the previous EUR 7,500 to EUR 9,000 from 01.01.2025

 

  • Shortening of retention periods under tax and commercial law for accounting documents and invoices

 

The retention periods for accounting documents under commercial and tax law will be reduced from ten to eight years. The VAT retention period for invoices will also be adjusted in line with this reduction. However, other ten-year retention periods for, among other things, commercial books and annual financial statements as well as for documents in accordance with Art. 15 Para. 1 and Art. 163 of the Union Customs Code will not be shortened. Other retention periods under commercial and tax law, which are currently six years (e.g. for business letters), also remain unchanged.
Annual Tax Act (JStG 2024) – Bundestag resolution of 18.10.2024 (Bundesrat approval still required on 22.11.2024)

 

  • Abolition of the special loss set-off restrictions for forward transactions and bad debts in private assets of EUR 10,000 and EUR 20,000 respectively.

 

  • Simple trade tax property tax reduction: Instead of the previously unit value-based reduction, from the 2025 tax period onwards the reduction will be based on the property tax recognized as a business expense.

 

  • Inclusion of an option to prove the lower market value for property tax purposes in § 220 BewG.

 

  • Small business regulation from 01.01.2025 to 25,000 euros in the previous year and maximum turnover in the current year 100,000 (previous regulation: 22,000 euros in the previous year and 50,000 euros in the current year)

Benefits in kind to employees (on the occasion of company celebrations)

Creation Date: 22.10.2024 at 15:00

Employer expenses for benefits in kind or gifts to employees can regularly be claimed as business expenses. However, these are generally subject to the employee's income tax and social security obligations.

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Benefits in kind to employees (on the occasion of company celebrations)

Creation Date: 22.10.2024 at 15:00

Employer expenses for benefits in kind or gifts to employees can regularly be claimed as business expenses. However, these are generally subject to the employee’s income tax and social security obligations. However, tax and social security concessions apply to the following benefits in kind:

If the value of the gift does not exceed the exemption limit of 60 euros gross per occasion, ordinary gifts for a special personal occasion (e.g. flowers, wine or a book for a birthday or wedding) are exempt from income tax. Social security contributions are also not payable.

If the value – possibly together with other benefits in kind – does not exceed the exemption limit of EUR 50 gross per month (Section 8 (2) sentence 11 EStG), other benefits in kind (e.g. also vouchers or cash cards) are generally tax-free. The benefits are then also exempt from social security contributions. It should be noted here that the tax authorities also offset other benefits in kind (e.g. gym memberships) against the exemption limit of EUR 50, meaning that any amounts in excess of this must be taxed.

The employer can pay the wage tax for all employees concerned at a flat rate of 30% for more expensive benefits in kind (e.g. as part of incentive events or for VIP tickets) (see Section 37b EStG). Benefits that are taxed at a flat rate are therefore generally not exempt from social security contributions.

If the value of the benefits for the individual employee does not exceed EUR 110 per event for a maximum of two company events (e.g. hospitality at a Christmas party), benefits to employees on the occasion of company events remain exempt from income tax and social security contributions.

The employer can pay a flat rate of 25% wage tax (plus solidarity surcharge and, if applicable, church tax) on a portion that exceeds the allowance (Section 40 (2) sentence 1 no. 2 EStG); the benefits taxed at a flat rate are then exempt from social security contributions.

Within the monthly exemption limit of EUR 50, Christmas gifts to employees that are not presented at a Christmas party can be tax-free or taxed at a flat rate of 30% in accordance with Section 37b EStG. In this case, the flat-rate taxation must be applied uniformly to all gifts to employees in the year.

The provision of telecommunications and data processing equipment (including software that the employer also uses in its business) and its accessories to employees for private use is exempt from income tax (Section 3 no. 45 EStG) and not subject to social insurance; this also applies, for example, to the associated telecommunications costs. However, this constitutes wages that can be taxed at a flat rate of 25% (plus solidarity surcharge and church tax, if applicable) (Section 40 para. 2 sentence 1 no. 5 EStG) if this equipment is transferred free of charge or at a reduced price; in the case of flat-rate taxation, this is exempt from social security contributions.

Income tax treatment of influencers

Creation Date: 15.10.2024 at 15:00

Influencers use social networks such as TikTok, Instagram or YouTube to market their own or third-party products. If their “followers” use the links provided to products from commercial and non-commercial providers, they generate operating income such as commissions. Income is also generated by placing advertisements between or during the influencers' content.

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Income tax treatment of influencers

Creation Date: 15.10.2024 at 15:00

Influencers use social networks such as TikTok, Instagram or YouTube to market their own or third-party products. If their “followers” use the links provided to products from commercial and non-commercial providers, they generate operating income such as commissions. Income is also generated by placing advertisements between or during the influencers‘ content.

The sale of own products or consulting activities also generate income. It is also operating income and not gifts if influencers are provided with products or services so that they can report on them.

Under income tax law, the income of influencers is regularly to be taken into account as income from business operations (Section 15 EStG); this applies in particular to advertising income and trading in own products. It is also possible to generate income from self-employment (Section 18 EStG), for example by working as an influencer in an advisory capacity in a profession expressly mentioned in the law with appropriate training or comparable qualifications or by working as a writer, e.g. as a travel influencer, but this is rather rare in practice.

The usual expenses of an influencer include the costs of equipping a studio or office and for travel. It is possible to consider the business-related portion of travel expenses as business expenses if the travel expenses are both business and private and the expenses incurred are to be determined using objective criteria such as time shares. In the case of more costly trips, it must be weighed up whether the expenses appear reasonable in relation to the duration of the trip and the size and importance of the company.

In the case of workwear, only expenses for typical workwear that are not also worn for private occasions are deductible as business expenses, while expenses for business attire, even if worn exclusively for work, are not deductible as business expenses.

Minimum scope of care services to receive the flat-rate care allowance

Creation Date: 08.10.2024 at 16:30

After deducting a so-called reasonable burden, expenses incurred in connection with the care of another person can be claimed for tax purposes in accordance with Section 33 EStG. For reasons of simplification, it is also possible to use the lump-sum care allowance if the care is provided either personally in your own home or in the home of the person in need of care.

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Minimum scope of care services to receive the flat-rate care allowance

Creation Date: 08.10.2024 at 16:30

After deducting a so-called reasonable burden, expenses incurred in connection with the care of another person can be claimed for tax purposes in accordance with Section 33 EStG. For reasons of simplification, it is also possible to use the lump-sum care allowance if the care is provided either personally in your own home or in the home of the person in need of care.

Essentially, the lump sum depends solely on the level of care (see Section 33b (6) EStG):
600 euros for a care level of 2

for a care level of 3 1100 euros

for care level 4 or 5 1,800 euros

The question therefore arises as to whether the lump sum can be called into question, even if only minor care services are provided. There is no supreme court case law on this subject. However, the tax courts require that a certain minimum amount of care services must be provided in order to receive the lump sum for care. At least 10% of the total care services required must be provided, as the Saxon tax court has now confirmed.

Event for the farewell of an employee

Creation Date: 01.10.2024 at 17:34

If the expenses amount to more than EUR 110 (including VAT) per person attending, the tax authorities assume that the employer's expenses for an event on the occasion of an employee's farewell, an induction, a change of office or function or a milestone anniversary are the employee's wages.

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Event for the farewell of an employee

Creation Date: 01.10.2024 at 17:34

If the expenses amount to more than EUR 110 (including VAT) per person attending, the tax authorities assume that the employer’s expenses for an event on the occasion of an employee’s farewell, an induction, a change of office or function or a milestone anniversary are the employee’s wages.

The tax authorities, on the other hand, regularly assume that only the expenses incurred by the employee himself, his family members and his private guests on the occasion of an employee’s milestone birthday are taxable wages if they exceed EUR 110 per person.

The administration is of the opinion that the first group of occasions, which have more of a business connection compared to a milestone birthday, are placed in a worse position. In view of this differentiation, the Lower Saxony Fiscal Court has now decided whether the expenses for a farewell event for an employee (in this case a chairman of the board of directors) result in wages for the employee.

As the inviting party, the employer determined the guest list and organized the reception on its own premises. In addition, there were only a single-digit number of private guests of the farewell employee compared to around 300 guests in total. This made the reception a company event.

The distinction provided for in the wage tax guidelines is not comprehensible to the court. In accordance with the case law of the Federal Fiscal Court on which this regulation is based for an event for an employee’s milestone birthday, in the opinion of the court, taking into account the same principles, a company event may also exist in the case of an employee’s farewell.

As a result, in the present case, only the expenses incurred by the employee and his private guests, for which the employer applied the flat-rate taxation in accordance with Section 37b para. 1 in conjunction with para. 2 EStG, were to be taken into account as wages or benefits in kind. V. m. Abs. 2 EStG had applied for.

The Economic Identification Number is coming!

Creation Date: 19.09.2024 at 10:51

From November 2024, the Economic Identification Number (W-IdNr.) will be assigned to every economic operator for unique identification in the taxation procedure. The Federal Ministry of Finance has published the ordinance on the allocation of business identification numbers for tax purposes, which will come into force on 24.10.2024.

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The Economic Identification Number is coming!

Creation Date: 19.09.2024 at 10:51

From November 2024, the Economic Identification Number (W-IdNr.) will be assigned to every economic operator for unique identification in the taxation procedure. The Federal Ministry of Finance has published the ordinance on the allocation of business identification numbers for tax purposes, which will come into force on 24.10.2024.

The W-IdNr. consists of “DE” and nine digits with an additional five-digit distinguishing feature. The W-IdNr. does not replace the VAT-IdNr., but is regarded as a uniform national business number.
It is assigned in stages: For companies with a VAT ID no. from a certain cut-off date, for companies without a VAT ID no. probably from November 2024. From the 3rd quarter of 2025, other companies will receive the W-IdNr.

From the 1st quarter of 2026, additional distinguishing features will be assigned. In future, the W-IdNr. must be stated in all applications, declarations and notifications to tax authorities. The DStV supports the digitalization of the taxation procedure through the introduction of the W-IdNr. in order to reduce bureaucracy and implement the once-only principle (specification of data or data transmission in only one place).

We have briefly summarized the most important questions below:

1. Who receives a business identification number?
The business identification number is issued to all economically active persons in order to identify them in the taxation procedure. Small businesses and VAT payers will receive them from November 2024.

2. Are several W-IdNo. issued if several businesses are operated?

Each economic operator receives a W-IdNr. for identification in the tax and administrative procedure; in the case of multiple activities, U-characteristics are added. New U-characteristics are expected to be issued from 2026.

3 When and from whom will I receive my W-IdNr.?

The W-IdNr. will be introduced gradually from November 2024 for economic operators who have to pay VAT or are small businesses in accordance with Section 19 UStG. Others will receive it later.
It will be issued exclusively by the BZSt and is not subject to a fee.

4 What is the difference between the W-IdNr. and the VAT-IdNr.?

The W-IdNr. corresponds in its structure to the VAT-IdNr. In addition, the W-IdNr. is supplemented by a five-digit distinguishing feature, but does not replace the VAT-IdNr. The IdNr. remains as an identification feature, while the W-IdNr. is only issued for economic activities.

Reimbursement of input tax amounts from EU member states

Creation Date: 03.09.2024 at 15:04

Entrepreneurs based in Germany who are entitled to deduct input tax and have paid input tax in the course of their business activities abroad (e.g. on the occasion of a business trip or as an exhibitor at a trade fair) generally receive a refund through a special procedure.

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Reimbursement of input tax amounts from EU member states

Creation Date: 03.09.2024 at 15:04

Entrepreneurs based in Germany who are entitled to deduct input tax and have paid input tax in the course of their business activities abroad (e.g. on the occasion of a business trip or as an exhibitor at a trade fair) generally receive a refund through a special procedure.
Entrepreneurs who do not generate taxable turnover in the country in which the refund is requested, i.e. who are not subject to the “normal” taxation procedure and therefore do not have to submit VAT returns in this country, are generally eligible for the refund procedure.
Applications for input tax refunds from other EU countries can only be submitted electronically on the portal of the Federal Central Tax Office (www.bzst.de). As soon as the requirements are met, the Federal Central Tax Office forwards the application to the refunding country.
In addition to the business data and declarations, special information must be provided in the refund application for each invoice or import document. In some countries, electronic copies of the original invoices and import documents must be attached to the refund application if the remuneration for the turnover or import amounts to EUR 1,000 or more (at least EUR 250 in the case of invoices for fuels).
The application for reimbursement must be submitted by September 30 of the calendar year following the year in which the invoice was issued (receipt by the Federal Central Tax Office is decisive).
It should be noted that, as a rule, only the input tax that could also be claimed by an entrepreneur based in the respective country of refund can be refunded; there are sometimes considerable restrictions in some member states (e.g. for fuel, vehicles, entertainment and hospitality costs).
At least EUR 50 (or the corresponding amount in the national currency) must be available as a reimbursement amount.

Income tax reduction for 2024 to 2026

Creation Date: 27.08.2024 at 16:04

Due to the adjustment of the basic income tax allowance to the inflation-related increase in the minimum subsistence level, the federal government plans to reduce income tax for the years 2024 (retroactively), 2025 and 2026. The other key points in the tax scale are to be adjusted accordingly; the threshold amount for the start of the so-called wealth tax with a tax rate of 45% is to remain unchanged at EUR 277,826 (spouses: EUR 555,652).

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Income tax reduction for 2024 to 2026

Creation Date: 27.08.2024 at 16:04

Due to the adjustment of the basic income tax allowance to the inflation-related increase in the minimum subsistence level, the federal government plans to reduce income tax for the years 2024 (retroactively), 2025 and 2026.
The other key points in the tax scale are to be adjusted accordingly; the threshold amount for the start of the so-called wealth tax with a tax rate of 45% is to remain unchanged at EUR 277,826 (spouses: EUR 555,652).

The amount of the child allowance and child benefit is also to be increased. Details can be found in the table below:

 

2024 old

2024 new 2025

2026

Basic tax-free allowance

€ 11,604

€ 11,784 € 12,084

€12,336

Increase by…

€ 180

€ 300

€ 252

“Top tax rate” of 42% from

€ 66,761

€ 66,761 € 68,430

€ 69,799

Maximum tax relief per year

€ 34

€ 267

€ 220

Child allowance per child

€ 6,384

€ 6,612 € 6,672

€ 6,828

Increase by…

€ 228

€ 60

€ 156

Child benefit monthly

€ 250

€ 250 € 255

€ 259

The effects of the rate adjustment for 2024 in relation to wage tax deduction will only be taken into account in the payroll for December 2024.
The Tax Reform Act also includes the abolition of income tax class combinations III and V from 2030. However, the splitting procedure will remain in place for income tax assessment. The affected spouses will then receive the income tax class combination IV/IV with a factor.
The aim of applying the factor is to divide the expected income tax for the current year according to the ratio of wages when deducting income tax. The factor for 2030 is to be calculated automatically based on the wages from 2029. This also applies in the event that income tax class III for widows and widowers would have to be applied under current law. There are also plans to increase the exemption limits for the solidarity surcharge for the 2025 and 2026 assessment periods.

New administrative instruction on property tax value assessment

Creation Date: 21.08.2024 at 15:01

As part of a comprehensive legislative reform, the legislator has reorganized the valuation of property in accordance with the requirements of the Federal Constitutional Court, as the previous method of determining property tax was unconstitutional. The so-called federal model applies to the valuation of properties, unless the federal states have made use of their option to legislate differently.

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New administrative instruction on property tax value assessment

Creation Date: 21.08.2024 at 15:01

As part of a comprehensive legislative reform, the legislator has reorganized the valuation of property in accordance with the requirements of the Federal Constitutional Court, as the previous method of determining property tax was unconstitutional. The so-called federal model applies to the valuation of properties, unless the federal states have made use of their option to legislate differently.

In contrast to the old law, this model no longer provides for the possibility of proving to the tax office that the property value is actually lower, in particular by means of an expert opinion, in deviation from the standardized statutory valuation.

However, the Federal Fiscal Court recently ruled in two interim legal protection proceedings that this possibility must exist in individual cases under certain circumstances in order to prove the actual value of the property, which is lower than the assessed property tax value.

The tax authorities have now responded to this with a decree. If the property tax value exceeds the market value by at least 40%, a lower property value can be taken into account. Taxpayers are required to provide evidence of this.

In addition, the tax authorities have been requested to suspend enforcement in these cases with immediate effect upon application if a conclusive presentation is made. The order applies to all open cases. It may be necessary to carry out a so-called error-correcting value update if the property tax value assessments are final (Section 222 BewG).

No double housekeeping if main residence is near the place of employment

Creation Date: 13.08.2024 at 14:18

Necessary additional costs due to work-related double housekeeping can be deducted as income-related expenses or business expenses (see Section 9 (1) no. 5 EStG). These include the rent for the home at the place of employment and, in the first three months, lump sums for additional expenses for meals. It is necessary to maintain a home at the place of the first place of work and a separate household outside of this.

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No double housekeeping if main residence is near the place of employment

Creation Date: 13.08.2024 at 14:18

Necessary additional costs due to work-related double housekeeping can be deducted as income-related expenses or business expenses (see Section 9 (1) no. 5 EStG). These include the rent for the home at the place of employment and, in the first three months, lump sums for additional expenses for meals. It is necessary to maintain a home at the place of the first place of work and a separate household outside of this.

Although the law does not stipulate a minimum distance of the own household from the first place of work, if the place of work can be reached within one hour of the main residence, a professional reason for the second residence is often rejected.

The Münster Fiscal Court has now ruled that if the first place of work is only 30 km away from the first place of residence and can be reached in around 50 minutes by car in commuter traffic, it is not important that the journey time by public transport is two hours.

Therefore, the costs for a second home that is closer to the workplace were considered to be privately incurred and were not allowed as a deduction.

Annual Tax Act 2024: New mobility budget

Creation Date: 06.08.2024 at 15:10

The government draft for an annual tax law for 2024 contains numerous individual measures that are mainly of a technical nature. Of particular note is the new flat-rate taxation of mobility budgets.

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Annual Tax Act 2024: New mobility budget

Creation Date: 06.08.2024 at 15:10

The government draft for an annual tax law for 2024 contains numerous individual measures that are mainly of a technical nature. Of particular note is the new flat-rate taxation of mobility budgets.
With this regulation, employers are to have the option of levying wage tax on a mobility budget for the off-duty use of mobility services at a flat rate of 25%, whether in the form of a benefit in kind or an allowance. However, this is only applicable if the mobility budget is granted in addition to the salary already due. The option of flat-rate taxation is limited to a maximum amount of EUR 2,400 per calendar year.
The priority of the mobility budget is to offer employees various forms of mobility on a short-term, occasional and needs-based basis. Mobility options such as e-scooters, the occasional use of car-sharing, bike-sharing and other sharing services as well as transportation services are the beneficiaries. The purchase of one-way tickets, season tickets and discount tickets for bus and rail transport is also part of the new regulation.
It is excluded that motor vehicles are used permanently and not only occasionally (e.g. rental car, leasing or subscription models with a longer term). This also applies to aircraft as well as employees‘ private vehicles and company vehicles that are permanently provided to employees for private use. The regulations on so-called company car taxation remain unchanged.
The new lump-sum taxation is only permissible if a lump-sum taxation of the non-cash benefit or allowance in accordance with Section 40 para. 2 sentence 2 no. 1 EStG is not already in place. Both regulations can only be applied alternatively. Accordingly, this also applies to lump-sum taxation in accordance with Section 37b EStG. The two regulations can only be applied alternatively in this case.

Maintenance expenses: Low assets of the dependent person

Creation Date: 30.07.2024 at 14:35

Within the scope of extraordinary expenses, maintenance payments for persons legally entitled to maintenance (e.g. parents or children) or for persons to whom public funds for maintenance are reduced (e.g. unmarried partner) can be taken into account.

Maintenance expenses: Low assets of the dependent person

Creation Date: 30.07.2024 at 14:35

Within the scope of extraordinary expenses, maintenance payments for persons legally entitled to maintenance (e.g. parents or children) or for persons to whom public funds for maintenance are reduced (e.g. unmarried partner) can be taken into account. The benefits are deductible up to the amount of the basic tax-free allowance (2023: €10,908, 2024: €11,604). It is also necessary that the person receiving support is not entitled to child benefit or child allowance. Educational assistance (e.g. BAföG or scholarships) and the recipient’s own income and earnings that exceed the amount of EUR 624 per year reduce the maximum amount.

In addition, the dependent person must have a small amount of assets; a reasonable house is not taken into account here. The tax authorities are of the opinion that this includes assets up to a market value of 15,500 euros. However, this value has remained unchanged since 1975.

Die Angemessenheit der Wertgrenze und die Ermittlung des geringen Vermögens sind nun Gegenstand der Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Da das Schonvermögen im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro, 2024: 11.604 Euro) liegt und auch nicht unter dem sogenannten „Notgroschen“ von 10.000 Euro im Sinne des Zivil- und Sozialrechts liegt, hielt das Gericht die Vermögensgrenze noch für angemessen.

Das Gericht entschied, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen werden, um die Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu bestimmen. Als regelmäßig wiederkehrende Einnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG sind daher Unterhaltszahlungen für Januar, die Ende Dezember eingegangen sind, erst im folgenden Jahr zu berücksichtigen.

Determining the customary local rent for rental information

Creation Date: 23.07.2024 at 14:54

It must be taken into account that a so-called remuneration limit must be observed in order for the deduction of income-related expenses to be retained in full if the property is rented out at a reduced rate for residential purposes to relatives such as parents, siblings or children.

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Determining the customary local rent for rental information

Creation Date: 23.07.2024 at 14:54

It must be taken into account that a so-called remuneration limit must be observed in order for the deduction of income-related expenses to be retained in full if the property is rented out at a reduced rate for residential purposes to relatives such as parents, siblings or children. According to Section 21 para. 2 sentence 2 EStG, the limit is 66% of the customary local rent.
Even if the rent is 50% or more but less than 66% at the same time, the income-related expenses can be recognized in full, provided there is a positive overall surplus forecast. As a rule, the tax office assumes a partially remunerated letting if the agreed rent is less than 50% of the market rent and reduces the income-related expenses (pro rata).
The tax authorities use a multi-stage procedure to determine the standard local rent:
1. the local basic rent is generally determined using a local rent index. The landlord can use the lower framework value of the rent index as the local rent if the rent index has framework values. The average value stated in the rent index for comparable apartments should be used in case of doubt.
2. if there is no rent index, it is possible to consult “rent value calculators”. There are many online versions available on the Internet.
3. if it is not possible to use the above-mentioned methods, it is possible to carry out the calculation using the basic rents for individual similar apartments. One way of doing this is to search the Internet (e.g. on http://www.immoscout24.de). The prices per square meter for properties in the vicinity can be used for this purpose and adjusted for certain features (e.g. conservatory or large garden) by adding or deducting surcharges. The rents for at least three equivalent apartments must serve as a basis. A comparable apartment rented to a third party in the same building is not sufficient for the standard of local custom.
4 It is possible to determine the standard local rent by means of an expert opinion if none of the above methods can be considered.

In particular, property tax, the costs of water supply, drainage, heating, street cleaning and waste disposal, lighting, garden maintenance, chimney cleaning, property and liability insurance and janitor are to be taken into account as apportionable (ancillary) costs when determining the local comparative rent. However, maintenance and repair costs may not be included. All apportionable expenses actually incurred in the comparative calculation are taken into account. This may also apply to costs that were borne directly by the tenant if these would otherwise also be apportionable.
The calculations carried out to determine the standard local comparative rent should be carefully documented for later review.

Wedding & Partner in the JUVE Tax Market Ranking

Creation Date: 18.07.2024 at 13:59

We are pleased to announce that, as in previous years, we have made it into the current edition of the JUVE Handbook.

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Wedding & Partner in the JUVE Tax Market Ranking

Creation Date: 18.07.2024 at 13:59

JUVE writes among others: “The law firm is an integral part of the Frankfurt market

and fills a gap between very large and very small players:

That of comprehensive advice to medium-sized companies with a focus on structuring advice.”…

We are one of the leading names in the region, which makes us very proud.

Johannes Wedding was also mentioned by name again in the “often recommended” category.

A big thank you to all our colleagues,

whose commitment makes us happy to receive such awards.

Legacy in connection with “Berlin will”

Creation Date: 16.07.2024 at 16:39

In succession arrangements, spouses often appoint each other as sole heirs. If there are descendants (children) entitled to inherit, they should be prevented at regular intervals from asserting their statutory compulsory portion claims upon the death of the first parent to die.

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Legacy in connection with “Berlin will”

Creation Date: 16.07.2024 at 16:39

In succession arrangements, spouses often appoint each other as sole heirs. If there are descendants (children) entitled to inherit, they should be prevented at regular intervals from asserting their statutory compulsory portion claims upon the death of the first parent to die. After the death of both parents, children who nevertheless claim the compulsory portion can be excluded from the entire succession (so-called compulsory portion penalty clause).
Heirs who have not claimed the compulsory portion often receive a cash legacy from the estate of the first deceased in the amount of the statutory inheritance share that accrues on the death of the long-living testator in order to avoid the compulsory portion on the death of both parents being higher than the inheritance share of another person entitled to a compulsory portion. This could result in the compulsory portion claim being reduced.
If the bequest is not yet due, the Federal Fiscal Court has ruled in this context that the bequest can be deducted by the surviving parent (heir) as a liability of the estate (Section 10 (5) no. 2 ErbStG). The estate liability of the legacy can only be claimed by the heir of the last deceased parent.

Company event: flat-rate taxation and group of participants

Creation Date: 09.07.2024 at 15:12

On the occasion of a company event (e.g. summer party or Christmas party), an employer can give its employees benefits that are not part of taxable wages, but can remain tax and social security exempt under the following circumstances:

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Company event: flat-rate taxation and group of participants

Creation Date: 09.07.2024 at 15:12

On the occasion of a company event (e.g. summer party or Christmas party), an employer can give its employees benefits that are not part of taxable wages, but can remain tax and social security exempt under the following circumstances:

– The allowance of EUR 110 per company event and participating employee (if applicable, with the addition of pro rata benefits to an accompanying person) is not exceeded by the benefits (e.g. for food, drinks, room costs, etc.).
– A maximum of two company events are held per year.

In order to qualify for tax exemption, it is also necessary that participation is open to all employees of the company or a part of the company.
If these conditions are not met, the employer can subject the resulting wages to 25% wage tax plus solidarity surcharge. This also applies to expenses that exceed the tax-free allowance.
It was unclear whether lump-sum taxation was also possible in cases where the event was only for a limited group of participants (e.g. board members or management staff) and therefore resulted in taxable wages.
The Federal Fiscal Court has now ruled that a flat-rate taxation of 25% is nevertheless possible. The Court is of the opinion that the wording of the law (only) requires “an event at company level with a social character”. It is not a criterion for the existence of a company event that the event is open to all employees. According to the decision of the Federal Fiscal Court, this characteristic is only associated with the granting of the allowance of 110 euros. A flat-rate taxation of the benefits is nevertheless permissible if, for this reason, no tax-free allowance should be considered for an event with a limited number of participants.
The benefits remain exempt from social security contributions if taxable wages arise in the context of a company event (e.g. if the allowance of EUR 110 is exceeded or if no allowance is considered) and this is taxed at a flat rate.
However, the Federal Social Court has ruled in this context that such benefits are subject to contributions if the lump-sum taxation only takes place considerably later and is not related to the timing of payroll accounting.
In the case in dispute, the lump-sum taxation only took place in March of the following year, after the pay slip had been issued. As the lump-sum taxation must actually be carried out by the end of February of the following year at the latest (see § 41b sentence 4 EStG), this is – according to the court – inadmissible under contribution law.

Everyone learns from everyone - The interview

Creation Date: 02.07.2024 at 16:01

Martina Reitzel has been working as a tax clerk at Wedding und Partner since 2020. At 56, she is one of the older employees at the tax firm. She knows that tensions can sometimes arise between the different generations.

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Everyone learns from everyone - The interview

Creation Date: 02.07.2024 at 16:01

Martina Reitzel has been working as a tax clerk at Wedding und Partner since 2020. At 56, she is one of the older employees at the tax firm. She knows that tensions can sometimes arise between the different generations. In this interview, she tells us how the management at Wedding und Partner deals with these tensions and how the different generations benefit from each other.

Ms. Reitzel, the age range of the workforce at Wedding und Partner is wide. Here, digital natives collide with digital immigrants. Employees with several decades of professional experience meet newcomers. Do tensions sometimes arise?

Tensions are practically pre-programmed with the age structure. I come from a generation that stands for order, reliability, punctuality and binding statements. That’s not always the case with the current generation. I also see this with my own son and can therefore deal with it quite well.

You have to give and take and pick up the young employees where they are.

But you also have to be a reliable and trustworthy partner for them and listen to their problems.

You have to win them over. I don’t succeed with everyone, but when I do, it’s a win-win situation for both sides. Everyone can learn from everyone. No matter how young or old he or she is. This results in great synergy effects. A real “win-win”.

What typical differences in mindset, working style and communication preferences have you observed between the different generations?

I like to pick up the phone again or talk face to face. In an email or a chat via Teams – a tool that younger people use more often – some people like to interpret things. This also happens to me from time to time. If the mood is already a bit “sour”, communication can definitely go wrong.

I also often find that younger colleagues think they can do it “hands down”. However, things don’t always turn out as they should on the day of delivery.

Do these differences at Wedding and Partner lead to a generational conflict?

I don’t really think so. If I notice that there’s going to be a conflict or a conflict is already there, I sleep on it again and talk to the person in person. Preferably over a coffee. Sometimes even outside the office. It’s important to keep communicating and not let the contact break off. But I also admit that it’s not always easy.

What strategies or measures has your company taken to avoid or resolve generational conflicts?

At Wedding und Partner, we are in constant communication with each other. Among other things, GROW meetings are held regularly. At these meetings, we reflect on the different points of view or are brought closer to them. This makes it clear to everyone who expects what from whom. These meetings are extremely important and helpful for all of us.

How do you support each other? Do you have a specific example for us?

As I am usually the older one, I help the younger ones when it comes to technical issues. I also give them the reassurance that everything can be managed. I also give them structure and show them the relevant work templates. This is something very important in everyday working life, because in my opinion, it’s the only way they can find their way around and enjoy the subject matter.

In terms of IT, the younger ones are of course miles ahead of the older ones. I have to let them show me a thing or two and admit that they are simply better at it and often have a better/faster grasp of things.

What role do managers play in overcoming generational conflicts?

The managers are all younger than me. They sometimes lack life experience. A 35-year-old single person doesn’t have the life experience of an almost 60-year-old married employee with a child. But here, too, we benefit from each other. Some managers are very grateful for the odd tip or two.

That’s why I always weigh up conflicts. Normally, I like to resolve conflicts through the short official channels. But if things escalate too much and an independent authority is needed, managers are certainly an effective tool.

Although, of course, I don’t do everything right and have also reacted emotionally. Then it’s important to apologize and admit your own misconduct.

How is the passing on of knowledge and experience between the generations encouraged in your company?

The younger employees are always involved in new projects, where they learn from us “oldies”. As there is often a world of difference between the theory from school or university and actual practice, there is no other way. Many of the younger employees are very grateful when they are given a helping hand.

What challenges do you see for the future with regard to the generation gap in your company, particularly in view of demographic change and the entry of new generations into the world of work?

I think the challenges we face have less to do with a generational conflict and more to do with the usual challenges in the workplace. We are quite well positioned in this respect. We have set up the teams in such a way that all age groups are represented and benefit from each other.

* For ease of understanding, the generic masculine is used in the article regardless of the actual gender

Tax relief for household-related services and handyman services

Creation Date: 01.07.2024 at 16:42

A tax reduction in the form of a deduction from income tax can be claimed for expenses associated with maintenance, renovation, repair and modernization work in a private household in the EU/EEA area or the maintenance of the associated property (see Section 35a (2) and (3) EStG).

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Tax relief for household-related services and handyman services

Creation Date: 01.07.2024 at 16:42

A tax reduction in the form of a deduction from income tax can be claimed for expenses associated with maintenance, renovation, repair and modernization work in a private household in the EU/EEA area or the maintenance of the associated property (see Section 35a (2) and (3) EStG).
The tax reduction amounts to 20% of the labor costs for household-related services, e.g. cleaning work in the home, garden maintenance such as lawn mowing or looking after pets up to EUR 20,000 and craft services such as renovation or modernization work up to EUR 6,000.
The tax reduction is limited in accordance with Section 35a (4) EStG to services provided in the person’s own household or in the case of care and support services in the household of the person receiving care. Several physically separate locations (e.g. vacation homes, second homes or weekend homes) can also form part of the “household”. If the work is carried out on adjacent public land, for example, services provided outside the boundaries of the property may also be eligible. This also includes expenses for cleaning and clearing snow from the adjacent public footpath (e.g. winter road clearance), but not for the carriageway of a public road. No public charges for the cleaning of roads or for the disposal of waste and waste water can be taken into account.

However, the term “in the household” does not always have to be equated with actual occupancy. In this way, it is possible to take into account not only the labor costs and removal services for the “new” home when moving to another home, but also renovation work on the previous home.
The tax reduction can be used by (co-)owners of an apartment as well as tenants of an apartment. This requires that the house allowance or ancillary costs paid include amounts billed for manual work and household-related services. An annual statement or a certificate (from the landlord or property manager) must prove the proportion of expenses for the tenant.

Craft activities that are carried out as part of a new construction project are not eligible; this includes work associated with the construction of a household until completion. This means that according to Section 35a (3) EStG, for example, labor costs for a subsequent attic extension (also for an extension of usable or living space), for the subsequent construction of a carport, a prefabricated garage, a conservatory or a patio roof, for a subsequent new garden and for outdoor facilities such as paths, fencing, etc. are eligible. A corresponding invoice and a non-cash payment (to the service provider’s account) are further prerequisites for a tax reduction. This also applies to payments on account. In principle, the consideration of the tax reduction in the corresponding calendar year depends on the time of payment.

Inflation adjustment premium

Creation Date: 25.06.2024 at 15:37

As previously announced, employers can still pay a tax-free inflation premium of up to 3,000 euros to their employees until the end of 2024. Previously, there was no ruling on whether the inflation adjustment bonus was part of the attachable income.

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Inflation adjustment premium

Creation Date: 25.06.2024 at 15:37

As previously announced, employers can still pay a tax-free inflation premium of up to 3,000 euros to their employees until the end of 2024.

Previously, there was no ruling on whether the inflation adjustment bonus was part of the attachable income.

Following a new ruling by the BGH on April 25, 2024, it has now been decided that the full amount of the inflation adjustment bonus is attachable.

You can read the BGH ruling from April 25, 2024 with the case number IX ZB 55/23 on the Federal Court of Justice website.

Among other things, the BGH gave the following reasons:

Even if it is intended to mitigate the effects of inflation, in the opinion of the BGH, this is not sufficient for corresponding seizure protection. This is because, unlike the state corona aid, for example, the inflation compensation premium is not earmarked for a specific purpose and can be used freely by the employee.

In addition, the inflation compensation bonus is an earned income because the employer pays it voluntarily in addition to the salary. Although it is exempt from tax and social security contributions, it is not a state benefit. It increases the salary without changing anything about the work performance. The bonus is therefore not a payment for overtime or special services.

Refund of foreign input tax amounts from non-EU countries

Creation Date: 18.06.2024 at 13:59

Entrepreneurs or companies based in Germany can have their foreign input tax refunded (input tax refund procedure) if they receive services in a non-EU country (so-called third country) and pay corresponding input tax amounts (e.g. for business trips) and have not themselves made any taxable transactions in the respective country.

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Refund of foreign input tax amounts from non-EU countries

Creation Date: 18.06.2024 at 13:59

Entrepreneurs or companies based in Germany can have their foreign input tax refunded (input tax refund procedure) if they receive services in a non-EU country (so-called third country) and pay corresponding input tax amounts (e.g. for business trips) and have not themselves made any taxable transactions in the respective country.
However, in third countries with which there is so-called reciprocity with regard to input tax refunds, input tax is often only refunded in these countries.
Refund applications to third countries can only be submitted directly to the foreign refund authority or via the relevant foreign chamber of commerce, unlike the electronic procedure for the refund of input tax amounts from EU member states (via the BZSt online portal). The competent tax office regularly issues a confirmation of entrepreneurial status, but this is only issued if the entrepreneur is entitled to deduct input tax, i.e. not if they only carry out tax-free transactions or are a small business owner.

Applications for reimbursement must be submitted no later than June 30 of the calendar year following the year in which the invoice was issued. In addition to the entrepreneur certificate, original invoices or import receipts must also be enclosed. A refund of input tax amounts attributable to the purchase of fuels is generally excluded.
It should be taken into account that different minimum refund amounts may have to be achieved in different countries.

Expenses for items of clothing for influencers

Creation Date: 11.06.2024 at 10:23

If it is typical work clothing that is objectively almost exclusively intended for professional use and is necessary due to the nature of the profession, expenses for work clothing can be claimed in full as business expenses or income-related expenses for tax purposes.

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Expenses for items of clothing for influencers

Creation Date: 11.06.2024 at 10:23

If it is typical work clothing that is objectively almost exclusively intended for professional use and is necessary due to the nature of the profession, expenses for work clothing can be claimed in full as business expenses or income-related expenses for tax purposes.
This includes, for example, protective work clothing, medical coats, uniforms or company logos. It is not detrimental to typical work clothing if it is also worn for private use. In contrast, costs for ordinary civilian clothing that can also be worn outside of the workplace cannot generally be deducted. This applies, for example, to business or office clothing, musicians‘ concert clothing, sportswear worn by sports teachers or letter carriers‘ shoes.
In connection with her work as an influencer and blogger, an influencer in a recent dispute regularly presented high-quality cosmetics, furnishing, lifestyle and fashion products on the internet. High-quality handbags, jewelry and clothing that she had purchased for this purpose were claimed by her as business expenses.

The Lower Saxony Tax Court rejected this with the following justification:
All expenses caused by the business are referred to as business expenses. There must be an objective connection to the profession and the expenses must be incurred subjectively to promote the profession.
Private shared use can lead to the partial or complete denial of the business expense deduction. In the opinion of the court, it is not possible to correctly determine the proportion of business use according to objective standards or to make an estimate for these disputed items. The expenses for ordinary clothing and accessories incurred for the activity as an influencer were considered in part to be entirely living expenses and could therefore not be deducted as business expenses.

Tax on the second home in the case of dual household management

Creation Date: 04.06.2024 at 13:44

If the dual household is due to work-related reasons and a second home is maintained at the workplace in addition to your own household at home, this generally constitutes a tax-relevant dual household. This means that necessary additional costs, such as the expenses for the second home (e.g. depreciation, rent and ancillary costs), can be considered income-related expenses or business expenses for tax purposes.

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Tax on the second home in the case of dual household management

Creation Date: 04.06.2024 at 13:44

If the dual household is due to work-related reasons and a second home is maintained at the workplace in addition to your own household at home, this generally constitutes a tax-relevant dual household. This means that necessary additional costs, such as the expenses for the second home (e.g. depreciation, rent and ancillary costs), can be considered income-related expenses or business expenses for tax purposes. It is important to note that the amount for the “use of accommodation” at the workplace is limited to 1,000 euros per month. In this context, it is unclear which expenses are covered by the statutory maximum amount limit.

The Federal Fiscal Court ruled that expenses for furnishings and household effects can be claimed as income-related expenses (possibly in the form of depreciation) in the context of double housekeeping if these expenses are necessary. No maximum amount of EUR 1,000 is taken into account for these expenses. However, a second home tax that applies to an apartment that is used as part of a double household management falls under the maximum amount limit for accommodation costs of EUR 1,000, as the Federal Fiscal Court has currently determined. If the upper limit is reached, these expenses cannot be claimed as additional income-related expenses. The court found that the second home tax represents an additional financial burden for the owner’s home and the associated use of the second home, which is linked to the rental expense.

Growth Opportunities Act - Will it have the desired effect?

Creation Date: 24.04.2024 at 15:37

In the last part of our newsletter series on the new Growth Opportunities Act, in addition to the tax types already presented in the previous parts, we would now like to take a final look at changes to other various tax laws.

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Growth Opportunities Act - Will it have the desired effect?

Creation Date: 24.04.2024 at 15:37

In the last part of our newsletter series on the new Growth Opportunities Act, in addition to the tax types already presented in the previous parts, we would now like to take a final look at changes to other various tax laws.

Corporation tax:
Increasing the attractiveness of the corporation tax option

The formal extension of the option to opt for corporation tax to all partnerships is intended to make it more attractive. Previously, this option was only available to commercial partnerships and partnerships.

Equal treatment of domestic and foreign non-profit organizations within the meaning of Sections 51 et seq. AO with regard to capital gains tax refund claims
The tax exemption pursuant to Section 5 para. 1 no. 9 KStG will also be applied to capital gains tax under the new refund entitlement for foreign non-profit organizations based in EU and EEA states.

Cancellation of the double consideration of losses in the case of a consolidated tax group for income tax purposes
Under this new regulation, negative income of the tax group parent or the tax group subsidiary for domestic taxation is not taken into account as long as it is taken into account in a foreign state within the scope of taxation of the tax group parent, the tax group subsidiary or another person.

Adjustment of the limits for rental cooperatives and associations
If the other income of housing cooperatives and associations only exceeds the harmlessness limit of 10% of total income due to the supply of electricity from rental electricity systems, but the income from this does not exceed 30% of their total income, they will still receive the tax exemption under Section 5 para. 1 no. 10 KStG. Previously, the income limit was 20% of total income.

Procedural law:
Increase in the tax accounting limits for the bookkeeping obligation

The limits for the bookkeeping obligation of commercial entrepreneurs as well as farmers and foresters for the total turnover and profit generated in a calendar year have been increased from € 600,000 to € 800,000 for turnover and from € 60,000 to € 80,000 for profit. This increase is to be applied to turnover or profits for financial years beginning after 31.12.2023.

Increase in the limit for the retention obligation for surplus income
The limit of positive income in a calendar year (surplus income), for which taxpayers must keep records and documents on the income and income-related expenses underlying the surplus income for six years, has been raised from €500,000 to €750,000.

Introduction of suspension interest
Suspension interest has been introduced for liability claims suspended from enforcement. This is already the case for tax claims suspended from enforcement.

Further (tax) laws:
Reformulation of the German Reorganization Tax Act

The post-split sale ban in section 15 (2) sentences 2 to 4 of the German Reorganization Tax Act (UmwStG) has been reworded, as unjustified structuring options for the tax-free sale of partial businesses are opening up due to the BFH case law. This applies for the first time to demergers for which the application for entry in the public register relevant for the effectiveness of the respective transaction is made after July 14, 2023.

Changes to the Investment Tax Act
Exclusion of a real estate or foreign real estate partial exemption in cases in which the income from letting or leasing or from the sale of the real estate is not subject to taxation or is more than 50 percent exempt from taxation (section 2 (9a) InvStG-E)

Exclusion of tax exemption pursuant to section 43 (1) sentence 1 InvStG if the income of the special investment fund was not subject to actual taxation in the foreign state from which it originated (section 43 (1) sentence 2 InvStG-E)

Increase in the limit for income from active entrepreneurial management for special investment funds with regard to income from renewable energies from 10% to 20% (section 26 no. 7a sentence 2 InvStG-E)


The following measure was not implemented:

According to the draft Growth Opportunities Act, a notification requirement for domestic tax arrangements for taxes on income or assets, trade tax, inheritance and gift tax or real estate transfer tax was to be introduced.

The new Growth Opportunities Act - a boost for the economy?

Creation Date: 17.04.2024 at 09:17

In the next part of our newsletter series on the Growth Opportunities Act, we will look at selected changes to VAT and the measures that have not been implemented. What changes to VAT have been adopted?

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The new Growth Opportunities Act - a boost for the economy?

Creation Date: 17.04.2024 at 09:17

In the next part of our newsletter series on the Growth Opportunities Act, we will look at selected changes to VAT and the measures that have not been implemented.

What changes to VAT have been adopted?

Increase in the exempt threshold for the quarterly advance VAT return
If the tax for the previous calendar year did not exceed €1,000, entrepreneurs could be exempted by the tax office from the obligation to submit an advance VAT return and pay the advance payment. The amount has now been raised to €2,000, which means that the companies concerned only have to submit an annual VAT return every year.

Introduction of the electronic invoice
Invoices can be sent as electronic invoices or as other invoices (in another electronic format or on paper). The issuer and recipient of the invoice can jointly agree to use a different structured electronic format, provided that the information required for VAT purposes can be correctly and completely extracted from the invoice format used and that the result complies with or is compatible with CEN standard EN 16931.

Introduction of mandatory e-invoicing for B2B sales with extended transition periods
The introduction of electronic invoicing has been made mandatory. Extended transitional rules have been defined here. For sales carried out between 01.01.2025 and 31.12.2026, other invoices in paper or another electronic format can continue to be issued instead of an e-invoice for a limited period until 31.12.2026, but the recipient’s consent is required in the case of other invoices in an electronic format.
The concerns of smaller companies with a total turnover of up to €800,000 in the previous calendar year are to be taken into account insofar as the transitional period has been extended by a further year until 31.12.2027.

Increase in the limit for actual VAT taxation to €800,000
Actual taxation is a procedure for VAT collection in which VAT only has to be paid to the tax office from the time of actual payment. This relieves the burden on smaller companies and provides liquidity benefits.

VAT exemption for guardians ad litem
All guardians ad litem who work to support a person in need of assistance as part of a care and placement procedure are now recognized as beneficiary institutions whose turnover will be tax-free from 01.04.2024. In particular, the appointment of guardians prior to the appointment of a guardian is to be included in this.

Clarification with regard to the independent realization of a catalog purpose business
The changes brought about by the Growth Opportunities Act now clarify that tax-privileged corporations can fulfill their tax-privileged purposes themselves in the case of other catalog special-purpose operations within the meaning of Sections 66 to 68 AO and can therefore apply the reduced tax rate. The prerequisite is that the recipients of the services or the persons involved in the provision of the services are included in the tax-privileged purpose of the organization. In future, this definition should provide more certainty for inclusive businesses, for example.

Extension of the simplification rule on the recipient’s tax liability
The simplification rule, according to which the reverse charge mechanism also applies in certain cases if it was applied even though the objective criteria were not met, now also applies to the transfer of emission allowances.

The following measure was not implemented:

According to the BMF’s calculation, the average rate for flat-rate farmers should have fallen to 8.4% from January 01, 2024. A reduction from the current 9% to the calculated 8.4% was stipulated in the original version of the Growth Opportunities Act, but was not implemented.

Will the Growth Opportunities Act bring the hoped-for spirit of optimism?

Creation Date: 15.04.2024 at 12:20

In the second part of our newsletter series on the decisions in the new Growth Opportunities Act, which was finally passed on March 22, 2024, we now want to take a closer look at both the innovations and the income tax measures that were ultimately not implemented.

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Will the Growth Opportunities Act bring the hoped-for spirit of optimism?

Creation Date: 15.04.2024 at 12:20

In the second part of our newsletter series on the decisions in the new Growth Opportunities Act, which was finally passed on March 22, 2024, we now want to take a closer look at both the innovations and the income tax measures that were ultimately not implemented.

What changes have been made to income tax?

Degressive depreciation (AfA) or special depreciation for movable assets and residential buildings

Temporary reintroduction of declining balance depreciation for assets purchased from 01.04.2024 up to and including 31.12.2024 and which is no more than twice the straight-line depreciation, up to a maximum of 20%
Special depreciation for depreciable movable assets by increasing the percentage of acquisition or production costs for assets acquired from 2024 onwards from 20% to 40%

Introduction of a declining balance depreciation rate of 5% for a limited period of 6 years for residential buildings with construction starting from 01.10.2023

Special depreciation for new rental housing construction by extending the funding period until 30.09.2029 and increasing the upper limit for construction costs and the maximum funding limit

Loss carryforward: limitations on the so-called minimum profit taxation
The restriction on loss carryforwards for each loss carryforward year has been increased from 60% to 75% for the assessment periods 2024 to 2027 for the portion exceeding the base amount of €1 million (or €2 million for spouses). This is intended to temporarily raise the minimum profit tax threshold accordingly.

Adjustment of the taxation percentages for pension taxation
The increase in the tax rate for each new pension cohort will be reduced to half a percentage point per year from 2023. The relevant tax rate for the 2023 cohort will therefore be 82.5% instead of 83%.

Increase in the exemption limit for private sales transactions
The exemption limit for total gains from private sales transactions in a calendar year will be increased from € 600 to € 1,000. Spouses whose income taxes are assessed jointly are entitled to the exemption limit individually if each of them has made capital gains.

Digitization of the donation process
The digitization of the donation process will be made possible by adapting the register of donation recipients. This nationwide central register includes all organizations that are entitled to issue donation receipts.

The following measures were not implemented:

Income from letting and leasing should remain tax-free if the total income in the assessment period is less than €1,000.

The value limit for the GWG immediate depreciation should be raised from €800 to €1,000 and should take effect for low-value assets that are acquired, manufactured or added to business assets after December 31, 2023.

The value limit for goodwill pool depreciation should be raised from €1,000 to €5,000 and the reversal period should be reduced from 5 years to 3 years.

The alternative range limit of at least 80 kilometers for hybrid vehicles should be dropped from 01.01.2025; this should apply equally to vehicles purchased after 31.12.2024 and before 01.01.2031.

Growth Opportunities Act passed - desire and reality

Creation Date: 05.04.2024 at 10:37

In September 2023, the Federal Cabinet passed a draft “Growth Opportunities Act”, which we reported on in a series of newsletters. The Growth Opportunities Act was passed by the Bundesrat on March 22, 2024 after a long back and forth. It contains numerous changes to various tax laws. It also includes important changes to payroll tax.

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Growth Opportunities Act passed - desire and reality

Creation Date: 05.04.2024 at 10:37

In September 2023, the Federal Cabinet passed a draft “Growth Opportunities Act”, which we reported on in a series of newsletters.

The Growth Opportunities Act was passed by the Bundesrat on March 22, 2024 after a long back and forth. It contains numerous changes to various tax laws. It also includes important changes to payroll tax.

However, some measures have been dropped from the draft and have therefore not been implemented in the final law.

In the coming days, we will be presenting the changes and the measures that have not been implemented in a further series of newsletters.

Let’s start today with the income tax changes. What was implemented? What was left out?

The following changes have been implemented:

Increase in the exemption limit for gifts

The tax-free limit for gifts has been raised to €50. According to the EstG, expenses for gifts to persons who are not employees of the taxpayer may not reduce profits if the acquisition or production costs of the items given to the recipient in the financial year do not exceed a certain amount, which was previously €35.

Abolition of the threshold amount for lump-sum taxation of group accident insurance for several employees

Increase in the exemption limit for gifts

The limit for the tax exemption of gifts has been raised to €50. According to the EstG, expenses for gifts to persons who are not employees of the taxpayer may not reduce profits if the acquisition or production costs of the items given to the recipient in the financial year do not exceed a certain amount, which was previously € 35.

Abolition of the threshold amount for lump-sum taxation of group accident insurance for several employees

The limit for the lump-sum taxation of contributions to group accident insurance has been abolished. This means that employers can levy contributions at a flat rate of 20 percent without having to observe an average annual limit of EUR 100.

Extension of the possibility for employers to request the employee’s tax ID

Following the amendment to the law, employers can receive the identification number from the tax office on request in exceptional cases. This requires an ongoing employment relationship beyond December 31, 2022, as well as a wage tax certificate for 2022 that has already been transmitted via eTin for affected employees.

In addition, the employee must not have complied with the obligation to notify the employer of the identification number despite being requested to do so in order for all requirements to be met.

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Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers‘ Football Tournament took place with a total of 29 teams. – and we were there again! Our colleagues Philipp, Fabian, Elisa and Hakim successfully represented us and took 3rd and 10th place!  Congratulations!

Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die Erhaltungsrücklage: Was Vermieter wissen müssen

Erstellungsdatum: 01.04.2025, 12:07 Uhr

Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kennen das: Mit dem Hausgeld zahlen sie regelmäßig auch in die Erhaltungsrücklage ein. Diese Rücklage dient dazu, Mittel für größere Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu sammeln, wie z. B. für die Erneuerung der Fenster oder die Sanierung der Fassade.

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Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die Erhaltungsrücklage: Was Vermieter wissen müssen

Erstellungsdatum: 01.04.2025, 12:07 Uhr

Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kennen das: Mit dem Hausgeld zahlen sie regelmäßig auch in die Erhaltungsrücklage ein. Diese Rücklage dient dazu, Mittel für größere Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu sammeln, wie z. B. für die Erneuerung der Fenster oder die Sanierung der Fassade.

Doch wann können vermietende Wohnungseigentümer diese Zahlungen als Werbungskosten geltend machen? Hierzu gibt es klare Regelungen: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einzahlungen in die Rücklage nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Erst wenn die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden, können sie steuerlich geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis kürzlich bestätigt. Auch wenn das Geld nach der Einzahlung nicht mehr direkt verfügbar ist, zählt für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, die der Wohnungseigentümergemeinschaft volle Rechtsfähigkeit verlieh, ändert daran nichts. 📜🚫

Für Vermieter bedeutet das: Nicht die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage, sondern die Entnahmen für konkrete Maßnahmen sind steuerlich relevant. Ein wichtiger Punkt, den man bei der Steuerplanung im Blick haben sollte!

Erbschaftsteuer: Freibeträge für Enkelkinder

Erstellungsdatum: 25.03.2025, 14:55 Uhr

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht persönliche Freibeträge vor, die sich nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser oder Schenker richten. Kinder und Kinder verstorbener Kinder erhalten im Regelfall einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, während Enkelkinder einen Freibetrag von 200.000 Euro genießen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG).

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Erbschaftsteuer: Freibeträge für Enkelkinder

Erstellungsdatum: 25.03.2025, 14:55 Uhr

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht persönliche Freibeträge vor, die sich nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser oder Schenker richten. Kinder und Kinder verstorbener Kinder erhalten im Regelfall einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, während Enkelkinder einen Freibetrag von 200.000 Euro genießen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG).

Ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof beleuchtet eine interessante Konstellation: Ein Enkelkind beantragte den höheren Freibetrag von 400.000 Euro, obwohl sein Vater zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters noch lebte, aber zivilrechtlich auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte. Zivilrechtlich gilt der verzichtende Vater als vorverstorben, wodurch der Enkel zum gesetzlichen Erben des Großvaters wurde. Der Enkel argumentierte, dass ihm der höhere Freibetrag zustehe, der normalerweise für Enkel mit einem bereits vorverstorbenen Vater vorgesehen ist.

Das „Steuersparmodell“, das darauf abzielte, höhere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer zu nutzen, wurde klar abgelehnt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht hatten zuvor bereits ähnlich entschieden. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut der Freibetragsvorschrift sowie den Sinn und Zweck der erbschaftsteuerlichen Regelungen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Gesetzesauslegung und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Optimale Kaufpreisaufteilung bei Grundstückserwerb

Erstellungsdatum: 18.03.2025, 11:08 Uhr

Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks wird üblicherweise ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart. Doch wie kann dieser Kaufpreis optimal auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden, um steuerliche Vorteile zu nutzen?

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Optimale Kaufpreisaufteilung bei Grundstückserwerb

Erstellungsdatum: 18.03.2025, 11:08 Uhr

Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks wird üblicherweise ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart. Doch wie kann dieser Kaufpreis optimal auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden, um steuerliche Vorteile zu nutzen?

Wenn man die Grundstücke zur Einkunftserzielung nutzen möchte, ist es entscheidend zu wissen, dass nur die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Daher ist eine genaue Aufteilung des Kaufpreises notwendig. Diese kann nach verschiedenen Verfahren erfolgen:

1. Sachwertverfahren
2. Ertragswertverfahren (besonders bei Renditeobjekten)
3. Vergleichswertverfahren

Das Finanzgericht München hat eine bedeutende Entscheidung getroffen, die für Unternehmer und Mitarbeiter im Immobilienbereich von großem Interesse ist. Wenn im Kaufvertrag bereits eine Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden vorgenommen wurde, muss diese Aufteilung auch vom Finanzamt übernommen werden. Dies gilt, sofern die Aufteilung nicht nur zum Schein getroffen wurde und kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Diese Entscheidung bringt Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten: Eine Korrektur der vertraglich festgelegten Aufteilung ist nur dann erforderlich, wenn die realen Wertverhältnisse grundlegend verfehlt werden und wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen. Konkret bedeutet dies, dass eine Anpassung erst notwendig ist, wenn der vertraglich festgelegte Kaufpreisanteil für das Gebäude die Feststellungen eines Gutachters um 10 % oder mehr übersteigt.

Für den Erwerb eines Grundstücks, das zur Einkunftserzielung genutzt werden soll, empfiehlt es sich daher, bereits im Vertrag klar anzugeben, in welchem Umfang der Kaufpreis auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits entfällt. Diese sorgfältige Planung und Dokumentation kann spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermeiden und bietet eine solide Grundlage für die steuerliche Behandlung des Kaufpreises.

Grundsteuer-Erlass bei Ertragsminderung: Was Sie wissen müssen

Erstellungsdatum: 11.03.2025, 09:59 Uhr

In herausfordernden Zeiten kann ein Erlass der Grundsteuer bei bebauten Grundstücken nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen beantragt werden. Auch eine schwache Mietnachfrage oder die Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage sind relevante Gründe.

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Grundsteuer-Erlass bei Ertragsminderung: Was Sie wissen müssen

Erstellungsdatum: 11.03.2025, 09:59 Uhr

In herausfordernden Zeiten kann ein Erlass der Grundsteuer bei bebauten Grundstücken nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen beantragt werden. Auch eine schwache Mietnachfrage oder die Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage sind relevante Gründe.
Ein solcher Erlass hängt von der Minderung des Rohertrags ab (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete).

Voraussetzung ist eine Ertragsminderung von über 50 %:
• Minderung des Rohertrags um mehr als 50 % bis 99 %: 25 % Erlass
• Minderung des Rohertrags um 100 %: 50 % Erlass

Wichtig: Der Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Bei leerstehenden Wohnungen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dies erfordert, dass der Grundstückseigentümer den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend erreicht hat.

Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2024 bis zum 31.03.2025 zu stellen ist. Diese Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. § 35 GrStG sowie Abschn. 41 GrStR).

Wichtige Änderungen bei der steuerlichen Geltendmachung von Kfz-Kosten

Erstellungsdatum: 04.03.2025, 13:40 Uhr

Bei der Nutzung eines privaten PKW für berufliche Fahrten können Sie entweder eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend machen.

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Wichtige Änderungen bei der steuerlichen Geltendmachung von Kfz-Kosten

Erstellungsdatum: 04.03.2025, 13:40 Uhr

Bei der Nutzung eines privaten PKW für berufliche Fahrten können Sie entweder eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Haltung zur Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen geändert. Diese müssen nun auf die Jahre verteilt werden, in die sie wirtschaftlich gehören, anstatt komplett im Jahr der Zahlung berücksichtigt zu werden.
Demnach werden diese Kosten periodengerecht verteilt. Dies betrifft nicht nur Leasingsonderzahlungen, sondern auch die Anschaffung von Zubehör.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Während diese Ausgaben im Jahr der Zahlung nicht sofort in voller Höhe abgesetzt werden können, profitieren Sie in den Folgejahren von höheren abzugsfähigen PKW-Kosten. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Sie für beruflich veranlasste Fahrten den Ansatz der tatsächlichen Kosten wählen.

Abschluss einer energetischen Maßnahme bei Ratenzahlung

Erstellungsdatum: 25.02.2025, 14:26 Uhr

Eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG kann für energetische Maßnahmen an einem eigenen Gebäude, das in der EU oder dem EWR liegt und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (begünstigtes Objekt), beantragt werden, wenn mit diesen Maßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und sie vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

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Abschluss einer energetischen Maßnahme bei Ratenzahlung

Erstellungsdatum: 25.02.2025, 14:26 Uhr

Eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG kann für energetische Maßnahmen an einem eigenen Gebäude, das in der EU oder dem EWR liegt und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (begünstigtes Objekt), beantragt werden, wenn mit diesen Maßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und sie vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
Bei Ratenzahlung kann, basierend auf einem Urteil des Finanzgerichts München, die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals in dem Kalenderjahr gewährt werden, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind – also in dem Jahr, in dem die letzte Rate zur Rechnungsbegleichung gezahlt wurde.
Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof dies im Wesentlichen bestätigt. Eine energetische Maßnahme gilt erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Leistungserbringers als abgeschlossen, nicht bereits mit ihrer Fertigstellung. Bei einer Zahlung in Raten wäre dies nach der letzten Rate.
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass im Falle eines Darlehensabschlusses durch den Kläger und einer Überweisung des Darlehensbetrags auf das Konto des Leistungserbringers alle Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG bereits im Jahr der Rechnungsbegleichung erfüllt wären, und nicht erst bei vollständiger Rückzahlung des Darlehens.
Um zu klären, ob für die im Streitjahr gezahlten Raten eine Steuerminderung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG möglich ist, wurde der Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Erstellungsdatum: 18.02.2025, 09:35 Uhr

Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken an Verwandte wie Kinder, Eltern oder Geschwister vermietet, sollte darauf geachtet werden, dass der Mietvertrag dem üblichen Standard zwischen Nicht-Verwandten entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so umgesetzt wird (zum Beispiel durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Erstellungsdatum: 18.02.2025, 09:35 Uhr

Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken an Verwandte wie Kinder, Eltern oder Geschwister vermietet, sollte darauf geachtet werden, dass der Mietvertrag dem üblichen Standard zwischen Nicht-Verwandten entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so umgesetzt wird (zum Beispiel durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dem nicht so, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung nicht abgerechnet werden können. Bei einer verbilligten Vermietung ist es zudem wichtig, die Entgeltlichkeitsgrenze zu beachten, damit der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleibt:

Die Grenze liegt bei 66 % der üblichen Miete vor Ort (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Eine vollständige Anerkennung der Werbungskosten ist auch dann möglich, wenn die vereinbarte Miete 50 % oder mehr, jedoch weniger als 66 % beträgt, sofern eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Das Finanzamt nimmt nur dann eine Teilentgeltlichkeit der Vermietung an und kürzt (anteilig) die Werbungskosten, wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt.

Die ortsübliche Marktmiete setzt sich aus der ortsüblichen Kaltmiete und den nach der Betriebskostenverordnung umlegbaren Kosten zusammen (sog. Warmmiete). Auch wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die genannte Grenze einzuhalten, nimmt die Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten vor. Die Entgeltlichkeitsgrenze ist daher auch bei der Vermietung einer Wohnung an Dritte regelmäßig anzuwenden. Es empfiehlt sich, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu kontrollieren und die Miete gegebenenfalls anzupassen.

Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Erstellungsdatum: 11.02.2025, 09:58 Uhr

Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sofern dabei eine sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird, kann dies zu einer Minderung der Steuerlast führen (vgl. § 33 EStG).

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Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Erstellungsdatum: 11.02.2025, 09:58 Uhr

Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sofern dabei eine sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird, kann dies zu einer Minderung der Steuerlast führen (vgl. § 33 EStG). Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln muss die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zwingend durch eine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Bei den neuen E-Rezepten wird jedoch keine physische Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers erstellt, die als Nachweis dienen könnte. Deshalb akzeptiert die Finanzverwaltung beim Einlösen eines E-Rezepts den Kassenbeleg der Apotheke, die Rechnung einer Online-Apotheke oder für privatversicherte Kunden den Kostenbeleg der Apotheke als Nachweis. Der Beleg muss jedoch die folgenden Angaben beinhalten:

• Bezeichnung der steuerpflichtigen Person
• Leistungskategorie (z. B. Bezeichnung des Medikaments)
• Betrag bzw. Eigenanteil
• Rezeptart

Im Jahr 2024 ist es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Beleg steht. Daher sollte ab dem Jahr 2025 darauf geachtet werden, dass der Beleg einer Apotheke auch insoweit vollständig ist, wenn der Aufwand steuerlich geltend gemacht werden soll.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2025

Erstellungsdatum: 04.02.2025, 11:00 Uhr

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich einreichen, können eine Dauerfristverlängerung für 2025 in Anspruch nehmen, wenn sie bereits einen entsprechenden Antrag für 2024 gestellt haben oder diesen Antrag bis zum 10.02.2025 erstmals stellen.

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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2025

Erstellungsdatum: 04.02.2025, 11:00 Uhr

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich einreichen, können eine Dauerfristverlängerung für 2025 in Anspruch nehmen, wenn sie bereits einen entsprechenden Antrag für 2024 gestellt haben oder diesen Antrag bis zum 10.02.2025 erstmals stellen.

Die Voranmeldung und die Vorauszahlung der Umsatzsteuer ist für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig mittels einer amtlich festgelegten Vorgehensweise und Datenfernübertragung an das Finanzamt einzureichen.

Damit die Frist verlängert werden kann, muss eine Sondervorauszahlung in der Höhe eines Elftels der Vorauszahlungen für 2024 bis zum 10.02.2025 angemeldet und bezahlt werden.

Zahler, die auf das Quartal (Vierteljahr) rechnen, müssen keine Sondervorauszahlung erbringen. Die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt bei ihnen auch für die folgenden Kalenderjahre (bis sie widerrufen wird). Vierteljahreszahler haben die Möglichkeit, bis zum 10.04.2025 einen ersten Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt einzureichen.

Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird er auf den folgenden Werktag verschoben (§ 108 AO).

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2025

Erstellungsdatum: 28.01.2025, 10:21 Uhr

Seit dem 01.01.2025 gelten neue Werte in der Sozialversicherung, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Diese Änderungen umfassen die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da sie jeweils zur Hälfte getragen werden.

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Neue Werte in der Sozialversicherung für 2025

Erstellungsdatum: 28.01.2025, 10:21 Uhr

Seit dem 01.01.2025 gelten neue Werte in der Sozialversicherung, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Diese Änderungen umfassen die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da sie jeweils zur Hälfte getragen werden.

Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Renten-/Arbeitslosenversicherung: RV: 18,6 %, AV: 2,6 %, bundesweit einheitlich 96.600 € jährlich (8.050 € monatlich)
  • Kranken-/Pflegeversicherung: KV: 14,6 %, PV: 3,6 %, 66.150 € jährlich (5.512,50 € monatlich)

Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung: 73.800 € jährlich (6.150 € monatlich)

Geringfügig Beschäftigte (Minijobs):

  • Arbeitslohngrenze: 556 €
  • Krankenversicherung:
  • allgemein: Arbeitgeber: 13 %
  • bei Beschäftigung in Privathaushalten: Arbeitgeber: 5 %
  • Rentenversicherung:
    • allgemein: Arbeitgeber: 15 %, Arbeitnehmer: 3,6 %
    • bei Beschäftigung in Privathaushalten: Arbeitgeber: 5 %, Arbeitnehmer: 13,6 %

 

Insolvenzgeldumlage: 0,15 % / 0,06 % (nur Arbeitgeber).

Künstlersozialabgabe: 5,0 % (nur Arbeitgeber).

Arbeitnehmer, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, können weiterhin darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer leistet der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der zu zahlenden Beiträge. Dieser Zuschuss ist auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für das Jahr 2025 beträgt der höchstmögliche Zuschuss somit 471,32 Euro monatlich.

Die positive Entwicklung der vergangenen Jahre wird sich wahrscheinlich auch zukünftig fortsetzen. Laut Prognosen erwartet man in den nächsten zehn Jahren eine Lohnentwicklung zwischen 2 und 4 % jährlich.

Das bedeutet, dass auch im Lohnsegment oberhalb der aktuellen Grenzwerte mit steigenden Lohnnebenkosten zu rechnen ist. Für 2025 erhöhen sich aufgrund der starken allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung der jüngsten Vergangenheit auch die Beitragsbemessungsgrenzen stärker als in den vergangenen Jahren.

Die Sozialversicherungsbeiträge stehen generell vor einer bedeutenden Veränderung. Angesichts demografischer Entwicklungen und medizinisch-technischen Fortschritts ist mit steigenden Beiträgen zu rechnen. Dies führt zu erhöhten Lohnnebenkosten in den Betrieben. Prognosen zufolge könnte der gesamte Sozialversicherungsbeitragssatz bis 2035 auf bis zu 51,2 % steigen.

Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Beginn der Pensionszahlungen

Erstellungsdatum: 21.01.2025, 10:12 Uhr

Die Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Vertrag und seine Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich wäre. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Gehalts.

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Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Beginn der Pensionszahlungen

Erstellungsdatum: 21.01.2025, 10:12 Uhr

Die Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Vertrag und seine Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich wäre. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Gehalts.
Ein besonderes Augenmerk sollte auf den Fall gelegt werden, bei dem einem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erreichen der Altersgrenze eine zugesagte Pension fällig wird, die aktive Tätigkeit jedoch fortgesetzt werden soll. Der Bundesfinanzhof hat in diesen Fällen entschieden, dass es zulässig ist, entweder die betrieblichen Versorgungsbezüge auf das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit anzurechnen oder die Versorgungsfälligkeit aufzuschieben und den späteren Versorgungsbeginn durch einen nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleich auszugleichen.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass es unproblematisch ist, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung ein reduziertes Gehalt für ihre aktive Tätigkeit erhalten. Wichtig ist hierbei, dass die Summe aus Versorgungsleistung und Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen, betont jedoch, dass eine Teilzeittätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht anerkannt wird, da dies nicht mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers vereinbar sei. Daher sollte nach Eintritt des Versorgungsfalls eine Minderung der Aktivbezüge nicht an eine Reduzierung der Arbeitszeit gekoppelt werden, um die Abzugsfähigkeit der Bezüge nicht zu gefährden.

Wedding & Partner - Eine Kanzlei mit den besten Arbeitsbedingungen

Erstellungsdatum: 17.01.2025, 10:56 Uhr

Stolz und voller Freude dürfen wir verkünden: Wedding & Partner gehört zu den drei Kanzleien (51-100 Beschäftigte) mit den besten Arbeitsbedingungen in Deutschland!

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Wedding & Partner - Eine Kanzlei mit den besten Arbeitsbedingungen

Erstellungsdatum: 17.01.2025, 10:56 Uhr

🚀Wedding & Partner – Eine Kanzlei mit den besten Arbeitsbedingungen 🚀

Stolz und voller Freude dürfen wir verkünden: Wedding & Partner gehört zu den drei Kanzleien (51-100 Beschäftigte) mit den besten Arbeitsbedingungen in Deutschland! 🌟

Diese Anerkennung ist ein Beweis für unser kontinuierliches Engagement, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das sowohl professionell als auch unterstützend ist. Bei uns steht das Wohl unserer Mitarbeiter an erster Stelle. Wir bieten nicht nur spannende Herausforderungen und ein dynamisches Arbeitsumfeld, sondern auch eine Kultur des Respekts und der Wertschätzung.

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https://www.handelsblatt.com/unternehmen/ranking-2025-diese-steuerberater-bieten-die-besten-arbeitsbedingungen/100095867.html

Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage – Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

Erstellungsdatum: 14.01.2025, 10:13 Uhr

Eigentümer von Wohnungs- oder Teileigentum leisten monatliche Hausgeldzahlungen an die Hausverwaltung, die Betriebskosten und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums abdecken. Diese Zahlungen beinhalten auch Beiträge zur Erhaltungsrücklage.

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Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage – Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

Erstellungsdatum: 14.01.2025, 10:13 Uhr

Eigentümer von Wohnungs- oder Teileigentum leisten monatliche Hausgeldzahlungen an die Hausverwaltung, die Betriebskosten und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums abdecken. Diese Zahlungen beinhalten auch Beiträge zur Erhaltungsrücklage.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind diese Einzahlungen nicht sofort als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften abzugsfähig. Erst wenn die Rücklage tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird, können sie steuerlich geltend gemacht werden.
Seit dem 01.12.2020 gilt ein neues Wohnungseigentumsgesetz und die vollständige Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde eingeführt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug weiterhin erst mit Verwendung der Rücklage möglich.
Die Einführung der vollständigen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wirft nun Fragen auf: Können Zahlungen in die Erhaltungsrücklage bereits beim Abfluss als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden?
Aktuell ist ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof anhängig, der Klarheit schaffen soll. Die Vorinstanz hat die sofortige Abzugsfähigkeit der Beiträge verneint. Es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt.

Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025

Erstellungsdatum: 07.01.2025, 10:00 Uhr

Ab dem 01.01.2025 wird es für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern verpflichtend, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Diese E-Rechnungen müssen ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen – eine als PDF gescannte Papierrechnung reicht nicht mehr aus.

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Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025

Erstellungsdatum: 07.01.2025, 10:00 Uhr

Ab dem 01.01.2025 wird es für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern verpflichtend, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Diese E-Rechnungen müssen ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen – eine als PDF gescannte Papierrechnung reicht nicht mehr aus.

Die Finanzverwaltung hat nun ein Anwendungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht: Dank einer Übergangsregelung können jedoch Rechnungen für die Jahre 2025 und 2026 weiterhin in Papierform oder in einem nicht strukturierten elektronischen Format (z. B. als PDF) ausgestellt und übermittelt werden.
Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von bis zu 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist bis Ende 2027.

Bereits ab dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer jedoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.

Für die Erstellung von E-Rechnungen gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Maschinenlesbares XML-Format
2. Hybrides Format (z. B. ZUGFeRD)

E-Rechnungen in einem hybriden Format enthalten neben den XML-Daten auch einen menschenlesbaren Dateiteil (z. B. ein PDF-Dokument), was die Bearbeitung beim Rechnungsempfänger erleichtert.

Die Wahl des elektronischen Rechnungsformats und des Übertragungswegs liegt im Ermessen der Vertragsparteien und sollte zivilrechtlich geklärt werden. Während der Übergangszeit ist es weiterhin möglich, sowohl Papierrechnungen als auch andere elektronische Rechnungen zu nutzen. Dies bietet Ihnen Flexibilität und erleichtert den Übergang zur digitalen Rechnungsstellung.

Rechnungen von Kleinunternehmern ab 01.01.2025

Erstellungsdatum: 30.12.2024, 08:51 Uhr

Ab dem 01.01.2025 treten durch das Jahressteuergesetz 2024 neue Regelungen für umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer in Kraft.

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Rechnungen von Kleinunternehmern ab 01.01.2025

Erstellungsdatum: 30.12.2024, 08:51 Uhr

Ab dem 01.01.2025 treten durch das Jahressteuergesetz 2024 neue Regelungen für umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer in Kraft. Der neu eingefügte § 34a UStDV schreibt vor, dass Rechnungen künftig folgende Angaben enthalten müssen:

– Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

– Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer

– Ausstellungsdatum

– Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung

– Entgelt mit Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG).

Die Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie für Fahrausweise gelten auch für Rechnungen von Kleinunternehmern.

Darüber hinaus müssen Kleinunternehmer die Regelungen zur E-Rechnung nicht beachten. Sie haben die Möglichkeit, ihre erbrachten Leistungen mit Papierrechnungen („sonstige Rechnung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzurechnen.

Wichtige Gesetzesänderungen ab 2025

Erstellungsdatum: 23.12.2024, 08:48 Uhr

Zum Jahresanfang 2025 treten einige bedeutende Gesetzesänderungen in Kraft, die für Unternehmen und Privatpersonen von Interesse sind.

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Wichtige Gesetzesänderungen ab 2025

Erstellungsdatum: 23.12.2024, 08:48 Uhr

Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege: Die Frist wird von 10 auf 8 Jahre reduziert. Dies gilt für alle Belege, deren 10-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist.

Erhöhung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten: Der abziehbare Anteil steigt von 2/3 auf 80 % der Aufwendungen, wodurch der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Neue Regelung für Unterhaltszahlungen: Unterhaltszahlungen können nur noch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 EStG).

Anhebung der Umsatzgrenzen: Die Grenzen für den Gesamtumsatz bei der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung werden von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für das Vorjahr und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr erhöht (§ 19 UStG). Außerdem wird ein besonderes Meldeverfahren für inländische Unternehmer eingeführt, die die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen (§ 19a UStG).

Mindestangaben für Rechnungen: Im neuen § 34a UStDV werden die Mindestangaben für Rechnungen von Kleinunternehmen festgelegt. Weitere Details dazu folgen im nächsten Beitrag.

Anhebung der Grenze für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Die Grenze, bei deren Überschreiten vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sind, wird von 7.500 Euro auf 9.000 Euro Vorjahresumsatzsteuer angehoben.

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Erstellungsdatum: 17.12.2024, 09:00 Uhr

Bei Inanspruchnahme von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann man die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch um 1.200 Euro, senken.

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Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Erstellungsdatum: 17.12.2024, 09:00 Uhr

Bei Inanspruchnahme von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann man die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch um 1.200 Euro, senken. Diese Steuerermäßigung gilt für Arbeitskosten und bietet eine attraktive Möglichkeit die Steuerlast zu mindern.
Wichtig dabei: Um die Steuerermäßigung zu nutzen, benötigt man eine Rechnung und man muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers vornehmen. Der Zeitpunkt der Steuerermäßigung richtet sich nach dem Veranlagungszeitraum der Zahlung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Wenn ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten erst im Folgejahr ausführt und nur ein Angebot oder Kostenvoranschlag vorliegt, kann für eine Vorauszahlung im Jahr vor der Ausführung keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Ohne Rechnung und tatsächliche Leistungserbringung sind keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ entstanden.

Jahreswechsel: Was man bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben beachten sollte

Erstellungsdatum: 12.12.2024, 13:51 Uhr

Für nichtbilanzierende Steuerzahler, die ihre Gewinne durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sowie für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Kapitalanlagen gilt: Einnahmen und Ausgaben werden im Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (§ 11 EStG).

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Jahreswechsel: Was man bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben beachten sollte

Erstellungsdatum: 12.12.2024, 13:51 Uhr

Für nichtbilanzierende Steuerzahler, die ihre Gewinne durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sowie für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Kapitalanlagen gilt: Einnahmen und Ausgaben werden im Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (§ 11 EStG).
Beim Zufluss von Einnahmen zählt der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto. Für Ausgaben gilt Ähnliches: Bei Überweisungen ist der Tag des Überweisungsauftrags bzw. der Online-Veranlassung maßgeblich.
Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, gilt der Betrag als abgeflossen, sobald Sie den Beleg unterschreiben oder die PIN-Nummer eingeben. Steuerzahlungen per SEPA-Lastschriftmandat werden am Fälligkeitstag als abgeflossen betrachtet, unabhängig vom Buchungstag.
Besonders wichtig: Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die „kurze Zeit“ vor oder nach dem Jahreswechsel (22.12. bis 10.01.) erfolgen, werden dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern sie in diesem Zeitraum fällig sind. Dies betrifft z.B. Mieten, Ratenzahlungen, Zinsen, Darlehenszinsen oder Versicherungsbeiträge.
Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Der Bundesfinanzhof hat in aktuellen Entscheidungen klargestellt, dass diese Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums getätigt sein müssen.
Bei der Ermittlung der Fälligkeit für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist allein die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) zu beachten. Eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung ist hierbei nicht relevant.

Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Erstellungsdatum: 04.12.2024, 09:03 Uhr

In einem Steuerrechtsbehelfsverfahren muss die festgesetzte Steuer zunächst gezahlt werden, obwohl ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid vorliegt.

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Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Erstellungsdatum: 04.12.2024, 09:03 Uhr

In einem Steuerrechtsbehelfsverfahren muss die festgesetzte Steuer zunächst gezahlt werden, obwohl ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid vorliegt. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzamt bzw. das Finanzgericht angeordnet werden, wenn die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernsthaft bezweifelt wird.
In diesem Fall muss die Steuer erst bezahlt werden, wenn das Hauptsacheverfahren, also das Einspruch- oder Klageverfahren, abgeschlossen ist. Im Falle eines Hauptsacheverfahrens wird der Steuerpflichtige jedoch für die Dauer der AdV mit Zinsen von 6 % pro Jahr belastet. Das Bundesverfassungsgericht hat (nur) für die Verzinsung von Steuern (sog. Vollverzinsung) einen Zinssatz in dieser Höhe festgelegt.
Die Vollverzinsung hat das Bundesverfassungsgericht ab dem 01.01.2014 als verfassungswidrig erklärt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellt ein Zinssatz von 6 % auch bei AdV-Zinsen eine Verfassungsverletzung dar. Der gesetzliche Zinssatz der Höhe ist zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr notwendig, um den Liquiditätsvorteil, der durch eine spätere Zahlung erzielt werden kann, abzuschöpfen.
Darüber hinaus, so der Bundesfinanzhof, gibt es auch eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die (seit dem 01.01.2019) nur 1,8 % Nachzahlungszinsen zahlen, weil ihre Steuerfestsetzung eine Nachzahlung zur Folge hatte und Steuerpflichtigen, die die Steuer aufgrund der Gewährung der AdV nicht bezahlt haben und nach erfolglosem Rechtsbehelf 6 % AdV-Zinsen schulden.
Der Bundesfinanzhof hält die verschiedenen Zinssätze nicht für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Daher wendet man sich nun an das Bundesfinanzgericht um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der AdV-Zinsen zu klären.

Lohnsteuer-Ermäßigung

Erstellungsdatum: 26.11.2024, 12:00 Uhr

Beim Lohnsteuerabzug können Arbeitnehmer bereits höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und ungewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

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Lohnsteuer-Ermäßigung

Erstellungsdatum: 26.11.2024, 12:00 Uhr

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Beim Lohnsteuerabzug können Arbeitnehmer bereits höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und ungewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltszahlung tritt die steuermindernde Wirkung sofort ein, anstatt erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.
Die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank, und der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung muss mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt gestellt werden. Ein Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2025 kann ab dem 01.10.2024 beantragt werden, der für höchstens zwei Kalenderjahre anwendbar ist.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Betriebsausgaben werden nur dann berücksichtigt, wenn sie die Arbeitnehmerpauschale von 1.230 € übersteigen. Freibeträge wie z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben sind nur dann möglich, wenn der Gesamtbetrag der berücksichtigten Ausgaben die Antragsgrenze von 600 € übersteigt.
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern
Berufstätige Ehegatten haben die Möglichkeit, einen Lohnsteuerabzug nach dem sogenannten Faktorverfahren zu beantragen (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Löhne bei den jeweils
erwerbstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

Dienstleistungs- und Handwerkerrechnung bis Jahresende 2024 bezahlen

Erstellungsdatum: 19.11.2024, 11:00 Uhr

Eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten kann für Ausgaben, die 4.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, in Privathaushalten beantragt werden, wie etwa für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.

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Dienstleistungs- und Handwerkerrechnung bis Jahresende 2024 bezahlen

Erstellungsdatum: 19.11.2024, 11:00 Uhr

Eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten kann für Ausgaben, die 4.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, in Privathaushalten beantragt werden, wie etwa für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG) gilt für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung usw.).
Eine Rechnung muss vorliegen und die Bezahlung unbar bis zum 31.12.2024 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, um eine Steuerermäßigung für das Jahr 2024 zu geltend zu machen. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung

Erstellungsdatum: 12.11.2024, 10:00 Uhr

Eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG kann für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude beantragt werden.

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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung

Erstellungsdatum: 12.11.2024, 10:00 Uhr

Eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG kann für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude beantragt werden. Diese Maßnahmen wurden nach dem 31.12.2019 begonnen und werden vor dem 01.01.2030 abgeschlossen. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme beläuft sich die Steuerermäßigung auf 7 % der Aufwendungen, höchstens jeweils 14.000 Euro, und im darauffolgenden Jahr auf 6 %, höchstens 12.000 Euro. Das bedeutet, dass Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro für ein Objekt begünstigt werden. Es ist erforderlich, dass der Gegenstand bei Beginn der Maßnahmen mindestens 10 Jahre alt ist.

Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Fenster- und Außentürenerneuerung sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sind einige der geförderten energetischen Maßnahmen. Darüber hinaus können auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigt werden. Für die Anwendung der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist vor allem eine ausführliche Rechnung in deutscher Sprache erforderlich, die auf dem Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, wenn eine Ratenzahlung geleistet wird, wie das Finanzgericht München20 beschlossen hat. In diesem Jahr wurde der letzte Teil der Rechnungszahlung geleistet. Im vorliegenden Fall wurden die Maßnahmen im Jahr 2021 abgeschlossen, jedoch wurde die letzte Rate erst im Jahr 2024 übertragen. Daher kann die Steuerermäßigung für die Jahre 2024 bis 2026 geltend gemacht werden.

Aktuelle Gesetzesänderungen

Erstellungsdatum: 05.11.2024, 12:04 Uhr

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) - Jahressteuergesetz (JStG 2024) – Beschlussfassung Bundestag vom 18.10.2024

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Aktuelle Gesetzesänderungen

Erstellungsdatum: 05.11.2024, 12:04 Uhr

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

 

  • Verlängerung der Höchstgeltungsdauer der Freistellungsbescheinigung nach § 50c EStG auf fünf Jahre (statt bisher 3 Jahre) ab 01.01.2025. Im Ermessen des BZSt kann allerdings auch ein kürzerer Zeitraum bescheinigt werden.

 

  • Möglichkeit der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ohne Notwendigkeit der Einwilligung durch den Steuerpflichtigen

 

Verwaltungsakte können ab dem 01.01.2026 dem Steuerpflichtigen oder einer bevollmächtigten Person durch (elektronische) Bereitstellung zum Abruf bekannt gegeben werden. Diese Neuregelung ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine. D.h. künftig soll die Bekanntgabe in der Regel durch Bereitstellung erfolgen, ohne dass der Empfänger – wie bisher – zunächst einwilligen muss. Dies gilt ab 01.01.2026 auch für Empfangsbevollmächtigten Steuerberater.

 

  • Anhebung des Schwellenwerts für die monatliche USt-Voranmeldung von bisher 7.500 Euro auf 9.000 Euro ab 01.01.2025

 

  • Verkürzung von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und für Rechnungen

 

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Angepasst an diese Verkürzung wird auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Nicht gekürzt werden dagegen andere zehnjährige Aufbewahrungsfristen für u.a. Handelsbücher und Jahresabschlüsse sowie für Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 163 des Zollkodex der Union. Auch andere handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen, die derzeit sechs Jahre betragen (z.B. für Geschäftsbriefe), bleiben unverändert.

 

 

Jahressteuergesetz (JStG 2024) – Beschlussfassung Bundestag vom 18.10.2024 (Zustimmung Bundesrat am 22.11.2024 noch erforderlich)

 

  • Aufhebung der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen von 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro.

 

  • Einfache gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung: Anstelle der bisher einheitswertbasierten Kürzung ab dem Erhebungszeitraum 2025 erfolgt ein Abstellen auf die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer.

 

  • Aufnahme einer Möglichkeit zum Nachweis des geringeren gemeinen Wertes für Zwecke der Grundsteuer in § 220 BewG.

 

  • Kleinunternehmer-Regelung ab 01.01.2025 auf 25.000 Euro Vorjahr und maximaler Umsatz im laufenden Jahr 100.000 (bisherige Regelung: 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im lfd. Jahr)

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (anlässlich Betriebsfeiern)

Erstellungsdatum: 22.10.2024, 14:52 Uhr

Als Betriebsausgaben können regelmäßig Ausgaben des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Diese fallen jedoch grundsätzlich unter die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers.

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Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (anlässlich Betriebsfeiern)

Erstellungsdatum: 22.10.2024, 14:52 Uhr

Als Betriebsausgaben können regelmäßig Ausgaben des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Diese fallen jedoch grundsätzlich unter die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers. Für die nachfolgenden Sachzuwendungen gelten jedoch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:

Wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto pro Anlass nicht überschreitet, sind gewöhnliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.

Wenn der Wert – gegebenenfalls zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), sind andere Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder Geldkarten) grundsätzlich steuerfrei. Die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei. Hierbei ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auf die Freigrenze von 50 Euro auch andere Sachbezüge (z.B. Beiträge für Fitnessstudio) anrechnet, sodass übersteigende Beträge versteuert werden müssen.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintrittskarten) übernehmen (vgl. § 37b EStG). Zuwendungen, die pauschal versteuert sind, sind daher in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Sofern der Wert der Zuwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer bei höchstens zwei Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) 110 Euro pro Veranstaltung nicht übersteigt, bleiben Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann der Arbeitgeber für einen Teil übernehmen, der den Freibetrag übersteigt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro können Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden. In diesem Fall ist die Pauschalversteuerung für alle Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr einheitlich vorzunehmen.

Lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und nicht der Sozialversicherung unterlegen ist die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung; Dies gilt beispielsweise auch für die damit verbundenen Telekommunikationskosten. Es liegt jedoch Arbeitslohn vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG), wenn diese Geräte unentgeltlich oder verbilligt übereignet werden; bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern

Erstellungsdatum: 15.10.2024, 16:22 Uhr

Influencer machen Gebrauch von sozialen Netzwerken wie TikTok, Instagram oder YouTube, um ihre eigenen oder fremden Produkte zu vermarkten. Wenn ihre „Follower“ die hinterlegten Links zu Produkten kommerzieller und nichtkommerzieller Anbieter nutzen, erzielen sie Betriebseinnahmen wie beispielsweise Provisionen.

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Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern

Erstellungsdatum: 15.10.2024, 16:22 Uhr

Influencer machen Gebrauch von sozialen Netzwerken wie TikTok, Instagram oder YouTube, um ihre eigenen oder fremden Produkte zu vermarkten. Wenn ihre „Follower“ die hinterlegten Links zu Produkten kommerzieller und nichtkommerzieller Anbieter nutzen, erzielen sie Betriebseinnahmen wie beispielsweise Provisionen. Einnahmen werden auch erwirtschaftet, indem Werbung zwischen oder während der Inhalte der Influencer geschaltet wird.

Auch der Verkauf von eigenen Produkten oder eine Beratungstätigkeit bringen Einnahmen mit sich. Es handelt sich auch um Betriebseinnahmen und nicht etwa Geschenken, wenn Influencern Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie über diese berichten können.

Einkommensteuerrechtlich sind die Einnahmen von Influencern regelmäßig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu berücksichtigen; Dies gilt vor allem für Werbeeinnahmen und den Handel mit eigenen Produkten. Eine Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit 18 EStG), etwa durch eine beratende Tätigkeit als Influencer in einem im Gesetz ausdrücklich genannten Beruf mit entsprechender Training oder vergleichbarer Qualifikation oder durch eine schriftstellerische Tätigkeit, z. B. als Travel-Influencer, ist ebenfalls möglich, aber in der Praxis eher selten.

Zu den üblichen Aufwendungen eines Influencers zählen unter anderem die Ausgaben für die Ausstattung eines Studios oder Büros sowie für Reisen. Es ist möglich, den betrieblich veranlassten Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Reisekosten sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind und die getätigten Aufwendungen anhand objektiver Kriterien wie z.B. Zeitanteilen zu ermitteln sind. Es muss bei aufwendigeren Reisen abgewogen werden, ob die Ausgaben in Bezug auf die Reisedauer und die Betriebsgröße und -bedeutung angemessen erscheinen.

Bei Berufsbekleidung gilt, dass nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden, als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind, während Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, selbst wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Mindestumfang an Pflegeleistungen zum Erhalt des Pflege-Pauschbetrags

Erstellungsdatum: 08.10.2024, 10:38 Uhr

Nach Abzug einer sogenannten zumutbaren Belastung können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege einer anderen Person anfallen, nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

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Mindestumfang an Pflegeleistungen zum Erhalt des Pflege-Pauschbetrags

Erstellungsdatum: 08.10.2024, 10:38 Uhr

Aus Gründen der Vereinfachung ist es auch möglich, den Pflege-Pauschbetrag zu nutzen, wenn die Pflege entweder persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfindet.

Im Wesentlichen hängt der Pauschbetrag ausschließlich vom Pflegegrad ab

(vgl. § 33b Abs. 6 EStG):

Bei einem Pflegegrad von 2        600 Euro

 

bei einem Pflegegrad von 3        1.100 Euro

 

für Pflegestufe 4 bzw. 5               1.800 Euro

 

Daher fragt man sich, ob der Pauschbetrag in Frage gestellt werden kann, selbst wenn nur geringfügige Pflegeleistungen geleistet werden. Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema. Aber die Finanzgerichte verlangen, dass ein bestimmter Mindestumfang an Pflegeleistungen erbracht werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten. Dafür müssen mindestens 10 % der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen erbracht werden, wie das Sächsische Finanzgericht nun bestätigt hat.

 

Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Erstellungsdatum: 01.10.2024, 17:34 Uhr

Wenn die Aufwendungen mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro teilnehmender Person betragen, geht die Finanzverwaltung bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers, einer Diensteinführung, eines Amts- bzw. Funktionswechsels oder eines runden Jubiläums davon aus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind.

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Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Erstellungsdatum: 01.10.2024, 17:34 Uhr

Wenn die Aufwendungen mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro teilnehmender Person betragen, geht die Finanzverwaltung bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers, einer Diensteinführung, eines Amts- bzw. Funktionswechsels oder eines runden Jubiläums davon aus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind.

Die Finanzverwaltung geht hingegen regelmäßig davon aus, dass es sich hinsichtlich des Empfangs anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, lediglich bei den Ausgaben des Arbeitnehmers selbst, seiner Familienangehörigen und seiner privaten Gäste um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn diese 110 Euro pro Person übersteigen.

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die erste Gruppe von Anlässen, die im Vergleich zu einem runden Geburtstag eher einen betrieblichen Bezug haben, schlechter gestellt wird. In Anbetracht dieser Differenzierung hat das Niedersächsische Finanzgericht nun entschieden, ob die Ausgaben für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers (in diesem Fall ein Vorstandsvorsitzender) bei diesem zu Arbeitslohn führen.

Als Einladende hat die Arbeitgeberin die Gästeliste festgelegt und den Empfang in ihren eigenen Geschäftsräumen organisiert. Darüber hinaus gab es nur eine einstellige Anzahl privater Gäste des verabschiedeten Arbeitnehmers gegenüber etwa 300 Gästen im Gesamten. Damit wurde der Empfang zu einem betrieblichen Event.

Die Unterscheidung, die in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehen ist, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Entsprechend der dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für eine Veranstaltung zum runden Geburtstag des Arbeitnehmers, kann nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der gleichen Grundsätze auch im Fall der Verabschiedung eines Arbeitnehmers eine betriebliche Veranstaltung vorliegen.

Daraufhin waren im vorliegenden Fall (antragsgemäß) nur die Aufwendungen als Arbeitslohn oder Sachzuwendung zu berücksichtigen, die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen sind, für die der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG beantragt hatte.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Erstellungsdatum: 19.09.2024, 10:51 Uhr

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ab November 2024 jedem wirtschaftlich Tätigen zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt.

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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Erstellungsdatum: 19.09.2024, 10:51 Uhr

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern veröffentlicht, die am 24.10.2024 in Kraft tritt.

Die W-IdNr. besteht aus „DE“ und neun Ziffern mit einem zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal. Die W-IdNr. ersetzt nicht die USt-IdNr., gilt jedoch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer.

Die Vergabe erfolgt stufenweise: Für Unternehmen mit USt-IdNr. ab einem bestimmten Stichtag, für Unternehmen ohne USt-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Ab dem 3. Quartal 2025 erhalten andere Unternehmen die W-IdNr.

Ab dem 1. Quartal 2026 werden zusätzliche Unterscheidungsmerkmale vergeben. Die W-IdNr. muss zukünftig in allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen an Finanzbehörden angegeben werden. Der DStV unterstützt die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens durch die Einführung der W-IdNr., um Bürokratie abzubauen und das Once-Only-Prinzip (Angabe von Daten bzw. Datenübermittlung an nur einer Stelle) umzusetzen.

 

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Fragestellungen noch einmal kurz zusammengefasst:

Wer bekommt eine Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird an alle wirtschaftlich tätigen vergeben, um sie im Besteuerungsverfahren zu identifizieren. Kleinunternehmer und Umsatzsteuerpflichtige erhalten sie ab November 2024.

Werden mehrere W-IdNrn. erteilt, wenn mehrere Gewerbe betrieben werden?

Jeder Wirtschaftstätige erhält eine W-IdNr. für Identifizierung im Steuer- und Verwaltungsverfahren; bei mehreren Tätigkeiten wird U-Merkmal hinzugefügt. Neue U-Merkmale werden voraussichtlich ab 2026 vergeben.

Wann und von wem erhalte ich meine W-IdNr.?

Die Einführung der W-IdNr. erfolgt schrittweise ab November 2024 für wirtschaftlich Tätige, die Umsatzsteuer abführen müssen oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Andere erhalten sie später.

Die Vergabe erfolgt ausschließlich vom BZSt und ist nicht kostenpflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen der W-IdNr. und der USt-IdNr.?

 Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, ersetzt aber nicht die USt-IdNr. Die IdNr. bleibt als Identifikationsmerkmal erhalten, während die W-IdNr. nur für wirtschaftliche Tätigkeiten vergeben wird.

 

 

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

Erstellungsdatum: 03.09.2024, 15:04 Uhr

Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die berechtigt zum Vorsteuerabzug sind und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge gezahlt haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), erhalten in der Regel eine Vergütung durch ein spezielles Verfahren.

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

Erstellungsdatum: 03.09.2024, 15:04 Uhr

Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die berechtigt zum Vorsteuerabzug sind und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge gezahlt haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), erhalten in der Regel eine Vergütung durch ein spezielles Verfahren.

Unternehmer, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen d. h. nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben, sind grundsätzlich für das Vergütungsverfahren vorgesehen.

Ausschließlich auf dem Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) in elektronischer Form können Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern eingereicht werden. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das Bundeszentralamt den Antrag dem Erstattungsstaat.

Für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument sind im Vergütungsantrag neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben zu machen. In einigen Ländern sind dem Vergütungsantrag elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 Euro) beträgt.

Der Antrag auf Vergütung muss spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden (der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern ist entscheidend).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; Hier gibt es in manchen Mitgliedstaaten teilweise erhebliche Einschränkungen (z. B. für Kraftstoffe, Fahrzeuge, Repräsentations- und Bewirtungskosten).

Mindestens 50 Euro (oder der entsprechende Betrag in der Landeswährung) muss als Vergütungsbetrag vorliegen.

Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026

Erstellungsdatum: 27.08.2024, 16:04 Uhr

Aufgrund der Anpassung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum plant die Bundesregierung, die Einkommensteuer für die Jahre 2024 (rückwirkend), 2025 und 2026 zu senken.

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Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026

Erstellungsdatum: 27.08.2024, 16:04 Uhr

Aufgrund der Anpassung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum plant die Bundesregierung, die Income tax für die Jahre 2024 (rückwirkend), 2025 und 2026 zu senken. Die weiteren Eckpunkte im Tarifverlauf sollen entsprechend angeglichen werden; Der Grenzbetrag für den Beginn der sogenannten Reichensteuer mit dem Steuersatz von 45 % soll unverändert bei 277.826 Euro (Ehepartner: 555.652 Euro) bleiben.

Auch die Höhe des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes soll angehoben werden. Einzelheiten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

                                                                                     Steuerentlastungen 2024 bis 2026

 

2024 alt

2024 neu 2025

2026

Grundfreibetrag

11.604 €

11.784 € 12.084 €

12.336 €

Anhebung um…

180 €

300 €

252 €

„Spitzensteuersatz“ von 42% ab

66.761 €

66.761 € 68.430 €

69.799 €

Maximale Steuerentlastung im Jahr

34 €

267 €

220 €

Kinderfreibetrag pro Kind

6.384 €

6.612 € 6.672 €

6.828 €

Anhebung um…

228 €

60 €

156 €

Kindergeld monatlich

250 €

250 € 255 €

259 €

Die Auswirkungen der Tarifanpassung für das Jahr 2024 sollen in Bezug auf den Lohnsteuerabzug erst in der Gehaltsabrechnung für den Dezember 2024 berücksichtigt werden.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz beinhaltet auch eine Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombinationen III und V ab 2030. Bei der Einkommensteuerveranlagung bleibt das Splittingverfahren jedoch bestehen. Anschließend erhalten die betroffenen Ehepartner die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV mit Faktor.

Die Anwendung des Faktors zielt darauf ab, die erwartete Income tax für das laufende Jahr schon beim Abzug der Lohnsteuer nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu teilen. Aufgrund der Arbeitslöhne aus dem Jahr 2029 soll der Faktor für das Jahr 2030 automatisch gebildet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lohnsteuerklasse III für Verwitwete nach bisherigem Recht anzuwenden wäre. Außerdem ist geplant, die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzuheben.

 

Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung

Erstellungsdatum: 21.08.2024, 15:01 Uhr

Im Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform hat der Gesetzgeber die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt, da die bisherige Grundsteuerermittlung verfassungswidrig war.

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Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung

Erstellungsdatum: 21.08.2024, 15:01 Uhr

Im Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform hat der Gesetzgeber die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt, da die bisherige Grundsteuerermittlung verfassungswidrig war. Für die Bewertung von Grundstücken gilt das sog. Bundesmodell, sofern die Länder nicht von ihrer Möglichkeit einer abweichenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben.

Im Gegensatz zum alten Recht sieht dieses Modell keine Möglichkeit mehr vor, dem Finanzamt insbesondere durch ein Gutachten einen tatsächlich geringeren Immobilienwert nachzuweisen, in Abweichung zur standardisierten gesetzlichen Wertermittlung.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kürzlich entschieden, dass im Einzelfall unter bestimmten Umständen diese Möglichkeit bestehen muss, um den tatsächlichen Wert des Grundstücks nachzuweisen, der unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt.

Darauf reagierte die Finanzverwaltung mittlerweile mit einem Erlass. Wenn der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt, kann ein niedrigerer Grundstückswert berücksichtigt werden. Dafür trifft Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Darüber hinaus sind die Finanzämter aufgefordert, die Vollziehung in diesen Fällen ab sofort bei schlüssiger Darstellung auf Antrag auszusetzen. Die Anordnung gilt für alle offenen Fälle. Es kann notwendig sein, eine sogenannte fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorzunehmen, wenn die Grundsteuerwertfeststellungen bestandskräftig sind (§ 222 BewG).

Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsorts

Erstellungsdatum: 13.08.2024, 14:18 Uhr

Erforderliche Mehrkosten aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

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Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsorts

Erstellungsdatum: 13.08.2024, 14:18 Uhr

Erforderliche Mehrkosten aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu zählen unter anderem die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort sowie in den ersten drei Monaten Pauschalen für den Mehraufwand für Verpflegung. Es ist notwendig, dass eine Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte und ein eigener Hausstand außerhalb derselben unterhalten werden.

Das Gesetz sieht zwar keine Mindestentfernung des eigenen Hausstands von der ersten Tätigkeitsstätte vor, aber wenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreichbar ist, wird eine berufliche Veranlassung für den Zweitwohnsitz oft abgelehnt. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass, wenn die erste Tätigkeitsstätte nur 30 km vom ersten Wohnsitz entfernt liegt und mit dem PKW im Berufsverkehr in ca. 50 Minuten zu erreichen ist, es nicht darauf ankommt, dass die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden beträgt. Daher wurden die Kosten für eine Zweitwohnung, die sich näher am Arbeitsplatz befindet, als privat veranlasst betrachtet und nicht zum Abzug zugelassen.

Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget

Erstellungsdatum: 06.08.2024, 15:10 Uhr

Im Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz von 2024 sind zahlreiche einzelne Maßnahmen enthalten, die hauptsächlich technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere die neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets.

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Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget

Erstellungsdatum: 06.08.2024, 15:10 Uhr

Im Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz von 2024 sind zahlreiche einzelne Maßnahmen enthalten, die hauptsächlich technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere die neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets.

Arbeitgeber sollen mit dieser Regelung die Möglichkeit haben, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen pauschal mit 25 % zu erheben, sei es in Form eines Sachbezugs oder eines Zuschusses. Allerdings ist dies nur dann anwendbar, wenn das Mobilitätsbudget zusätzlich zum bereits fälligen Arbeitslohn gewährt wird. Die Option der Pauschalbesteuerung beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro pro Kalenderjahr.

Die Priorität des Mobilitätsbudgets liegt darin begründet, den Arbeitnehmern kurzfristig, gelegentlich und bedarfsgerecht verschiedene Formen der Mobilität anzubieten. Fortbewegungsmöglichkeiten wie E-Scooter, die gelegentliche Nutzung von Car-Sharing, Bike-Sharing und anderen Sharing-Services sowie Fahrtdienstleistungen sind die Begünstigten. Auch der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für Bus- und Bahnverkehr ist Teil der neuen Regelung.

Es ist ausgeschlossen, dass Kraftfahrzeuge dauerhaft und nicht nur gelegentlich genutzt werden (z. B. Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle mit längerer Laufzeit). Das trifft auch auf Luftfahrzeuge sowie private Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und betriebliche Kraftfahrzeuge, die den Arbeitnehmern dauerhaft zur privaten Nutzung überlassen werden, zu. Unverändert bleiben die Regelungen zur sogenannten Dienstwagenbesteuerung.

Nur wenn eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugs oder Zuschusses gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht bereits erfolgt, ist die neue Pauschalbesteuerung zulässig. Beide Regelungen sind jeweils nur alternativ anwendbar. Demzufolge trifft dies auch auf die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b EStG zu. Die Anwendung der beiden Regelungen ist hier nur alternativ möglich.

Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person

Erstellungsdatum: 30.07.2024, 14:35 Uhr

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen können Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern oder Kinder) oder für Personen, denen öffentliche Mittel zum Unterhalt gekürzt werden (z. B. der unverheiratete Partner) in Betracht gezogen werden.

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Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person

Erstellungsdatum: 30.07.2024, 14:35 Uhr

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen können Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern oder Kinder) oder für Personen, denen öffentliche Mittel zum Unterhalt gekürzt werden (z. B. der unverheiratete Partner) in Betracht gezogen werden. Die Leistungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro, 2024: 11.604 Euro) abzugsfähig. Es ist auch erforderlich, dass bei der unterstützten Person kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) sowie eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro pro Jahr übersteigen, reduzieren den Höchstbetrag.

Außerdem muss die unterhaltene Person über ein geringes Vermögen verfügen, ein angemessenes Hausgrundstück wird hierbei nicht berücksichtigt. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass darunter Vermögenswerte bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro verstanden werden. Dieser Wert ist seit 1975 jedoch unverändert.

Die Angemessenheit der Wertgrenze und die Ermittlung des geringen Vermögens sind nun Gegenstand der Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Da das Schonvermögen im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro, 2024: 11.604 Euro) liegt und auch nicht unter dem sogenannten „Notgroschen“ von 10.000 Euro im Sinne des Zivil- und Sozialrechts liegt, hielt das Gericht die Vermögensgrenze noch für angemessen.

Das Gericht entschied, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen werden, um die Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu bestimmen. Als regelmäßig wiederkehrende Einnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG sind daher Unterhaltszahlungen für Januar, die Ende Dezember eingegangen sind, erst im folgenden Jahr zu berücksichtigen.

Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften

Erstellungsdatum: 23.07.2024, 14:54 Uhr

Es muss berücksichtigt werden, dass eine sogenannte Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, damit der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleibt, wenn eine verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken an Angehörige wie Eltern, Geschwister oder Kinder erfolgt.

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Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften

Erstellungsdatum: 23.07.2024, 14:54 Uhr

Es muss berücksichtigt werden, dass eine sogenannte Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, damit der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleibt, wenn eine verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken an Angehörige wie Eltern, Geschwister oder Kinder erfolgt. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Miete.

Auch wenn die Miete 50 % oder mehr beträgt, gleichzeitig aber weniger als 66 % beträgt, können die Werbungskosten vollständig anerkannt werden, sofern eine positive Gesamtüberschussprognose vorliegt. Das Tax Office geht in der Regel von einer teilentgeltlichen Vermietung aus, wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, und reduziert (anteilig) die Werbungskosten.

Die Finanzverwaltung führt die Bestimmung der ortsüblichen Kaltmiete nach einem mehrstufigen Verfahren durch:

  1. Die ortsübliche Kaltmiete wird im Allgemeinen anhand eines lokalen Mietspiegels bestimmt. Der Vermieter kann den unteren Rahmenwert des Mietspiegels als örtlichen Mietpreis heranziehen, wenn der Mietspiegel Rahmenwerte aufweist. Der Durchschnittswert, der im Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen angegeben ist, sollte im Zweifel angesetzt werden.
  2. Wenn es keinen Mietspiegel gibt, ist es möglich, „Mietwert-Kalkulatoren“ zu Rate zu ziehen. Dafür stehen im Internet viele Online-Varianten zur Verfügung.
  3. Wenn es nicht möglich ist, die genannten Verfahren anzuwenden, ist es möglich, die Ermittlung anhand der Kaltmieten für einzelne ähnliche Wohnungen durchzuführen. Eine Möglichkeit dafür ist eine Recherche im Internet (z. B. auf http://www.immoscout24.de). Die Preise pro Quadratmeter für in der Nähe belegene Objekte können dafür herangezogen werden, und für bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. Wintergarten oder großer Garten) durch Zu- und Abschläge angepasst werden. Die Mieten für mindestens drei gleichwertige Wohnungen müssen als Grundlage dienen. Für die den Maßstab der Ortsüblichkeit ist eine vergleichbare fremdvermietete Wohnung im selben Haus nicht ausreichend.
  4. Es ist möglich, die ortsübliche Kaltmiete durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmen, wenn keine der oben genannten Methoden in Erwägung gezogen werden kann.

 

Insbesondere sind die Grundsteuer, die Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Hauswart als umlagefähige (Neben-)Kosten bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten dürfen jedoch nicht angesetzt werden. Dabei werden sämtliche umlagefähigen Ausgaben berücksichtigt, die in der Vergleichsberechnung tatsächlich entstanden sind. Dies gilt ggf. auch für Kosten, die unmittelbar vom Mieter getragen wurden, wenn diese sonst ebenfalls umlagefähig wären.

Die Berechnungen, die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durchgeführt wurden, sollten hinsichtlich einer späteren Überprüfung sorgfältig dokumentiert werden.

Wedding & Partner im JUVE Steuermarkt Ranking

Erstellungsdatum: 18.07.2024, 13:59 Uhr

Mit Freude dürfen wir verkünden, dass wir es wie in den vergangenen Jahren, in die aktuelle Ausgabe des JUVE Handbuchs geschafft haben.

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Wedding & Partner im JUVE Steuermarkt Ranking

Erstellungsdatum: 18.07.2024, 13:59 Uhr

JUVE schreibt u.a.: „Die Kanzlei ist aus dem Frankfurter Markt nicht wegzudenken

und füllt hier eine Lücke zwischen sehr großen und sehr kleinen Playern:

die der umfassenden Mittelstandsberatung mit dem Schwerpunkt Gestaltungsberatung.“…

Wir zählen zu den führenden Namen  in der Region, das macht uns sehr stolz.

Ebenfalls wurde Johannes Wedding erneut in der Kategorie „oft empfohlen“ namentlich genannt.

 

Ein großes Dankeschön dafür, an alle Kolleginnen und Kollegen,

durch deren Engagement wir uns über solche Auszeichnungen freuen dürfen.

 

Vermächtnis im Zusammenhang mit "Berliner Testament"

Erstellungsdatum: 16.07.2024, 16:39 Uhr

Bei Erbfolgeregelungen setzen sich Eheleute oft gegenseitig als Alleinerben ein. Wenn es erbberechtigte Abkömmlinge (Kinder) gibt, sollten sie in regelmäßigen Abständen davon abgehalten werden, bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

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Vermächtnis im Zusammenhang mit "Berliner Testament"

Erstellungsdatum: 16.07.2024, 16:39 Uhr

Bei Erbfolgeregelungen setzen sich Eheleute oft gegenseitig als Alleinerben ein. Wenn es erbberechtigte Abkömmlinge (Kinder) gibt, sollten sie in regelmäßigen Abständen davon abgehalten werden, bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Nach dem Tod beider Elternteile können Kinder, die den Pflichtteil trotzdem beanspruchen, von der gesamten Erbfolge ausgeschlossen werden (sogenannte Pflichtteilsstrafklausel).

Erben, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, erhalten häufig ein Geldvermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen in Höhe des gesetzlichen Erbteils, das mit dem Tod des längstlebenden Erblassers anfällt, um ggf. zu vermeiden, dass der Pflichtteil auf den Tod beider Eltern höher ist als der Erbteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Dies könnte dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch sinkt.

Wenn das Vermächtnis noch nicht fällig ist, hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Vermächtnis vom überlebenden Elternteil (Erbe) als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Die Nachlassverbindlichkeit des Vermächtnisses kann erst vom Erben des zuletzt verstorbenen Elternteils geltend gemacht werden.

Betriebsveranstaltung: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis

Erstellungsdatum: 09.07.2024, 15:12 Uhr

Anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest oder Weihnachtsfeier) kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuwendungen geben, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sondern unter bestimmten Umständen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können.

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Betriebsveranstaltung: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis

Erstellungsdatum: 09.07.2024, 15:12 Uhr

Anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest oder Weihnachtsfeier) kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuwendungen geben, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sondern unter folgenden Umständen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können:

 

  • Der Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmern (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) wird von den Zuwendungen (z. für Speisen, Getränke, Raumkosten usw.) nicht überschritten.
  • Es werden höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt.

 

Für die Steuerbefreiung ist es außerdem erforderlich, dass die Teilnahme allen Mitarbeitern des Unternehmens oder eines Betriebsteils offensteht.

Der Arbeitgeber kann den sich daraus ergebenden Arbeitslohn mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag der Lohnsteuer unterwerfen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die den Freibetrag übersteigen.

Es war unklar, ob auch in den Fällen eine Pauschalversteuerung möglich ist, bei denen es sich um eine Veranstaltung nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis (z. B. für Vorstände oder Führungspersonal) handelte und daher ein steuerpflichtiger Arbeitslohn entstand.

Dazu hat der Bundesfinanzhof nun beschlossen, dass eine Pauschalversteuerung von 25 % dennoch möglich ist. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Wortlaut des Gesetzes (nur) „eine Veranstaltung auf Unternehmensebene mit gesellschaftlichem Charakter“ erfordert. Es ist kein Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung, dass die Veranstaltung für alle Mitarbeiter offensteht. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Eigenschaft nur mit der Gewährung des Freibetrags von 110 Euro verbunden. Eine Pauschalversteuerung der Zuwendungen ist gleichwohl zulässig, wenn bei einer Veranstaltung mit einem beschränkten Teilnehmerkreis aus diesem Grund kein Freibetrag in Betracht kommen sollte.

Die Zuwendungen bleiben in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht (z. B. beim Überschreiten des Freibetrags von 110 Euro oder wenn kein Freibetrag in Betracht kommt) und dieser pauschal versteuert wird.

Dagegen hat das Bundessozialgericht in diesem Kontext entschieden, dass entsprechende Zuwendungen beitragspflichtig sind, wenn die Pauschalversteuerung erst erheblich später stattfindet und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung steht.

Die Pauschalversteuerung erfolgte im Streitfall erst im März des darauffolgenden Jahres, nachdem die Entgeltabrechnung erfolgt war.

Da die pauschale Besteuerung dafür tatsächlich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres durchgeführt werden muss (siehe § 41b Satz 4 EStG), ist dies so das Gericht beitragsrechtlich unzulässig.

Alle lernen von allen - Das Interview

Erstellungsdatum: 02.07.2024, 16:01 Uhr

Martina Reitzel arbeitet seit 2020 als Steuerfachangestellte bei Wedding und Partner. Mit ihren 56 Jahren gehört sie zu den älteren Mitarbeitenden der Steuerkanzlei.

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Alle lernen von allen - Das Interview

Erstellungsdatum: 02.07.2024, 16:01 Uhr

Martina Reitzel arbeitet seit 2020 als Steuerfachangestellte bei Wedding und Partner. Mit ihren 56 Jahren gehört sie zu den älteren Mitarbeitenden der Steuerkanzlei. Sie weiß, dass es zwischen den unterschiedlichen Generationen schon mal zu Spannungen kommen kann. Wie die Geschäftsführung von Wedding und Partner den Spannungen begegnet und wie die unterschiedlichen Generationen voneinander profitieren, verrät sie uns im Interview.

 

Frau Reitzel, die Altersspanne der Belegschaft bei Wedding und Partner ist groß. Hier prallen die Digital Natives auf die Digital Immigrants. Arbeitnehmende mit einer Berufserfahrung von mehreren Jahrzehnten auf Berufsanfänger*innen. Kommt es da auch mal zu Spannungen?

Spannungen sind bei der Altersstruktur praktisch vorprogrammiert. Ich komme aus einer Generation, die für Ordnung, Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und verbindliche Aussagen steht. Das ist bei der jetzigen Generation nicht immer der Fall. Ich sehe das auch bei meinem eigenen Sohn und kann daher auch ganz gut damit umgehen.

Man muss zu- und abgeben und die jungen Mitarbeitenden dort abholen, wo sie stehen.

Man muss ihnen aber auch ein verlässlicher und vertrauenswürdiger Partner sein und ein offenes Ohr für ihre Probleme haben.

Man muss sie für sich gewinnen. Das gelingt mir nicht bei jedem, aber wenn es gelingt, ist es ein Gewinn für beide Seiten. Jeder kann von jedem lernen. Egal wie jung oder alt er oder sie ist. Es ergeben sich daraus tolle Synergieeffekte. Ein echtes „Win-Win“.

 

Welche typischen Unterschiede in Denkweise, Arbeitsstil und Kommunikationspräferenzen haben Sie zwischen den verschiedenen Generationen beobachtet?

Ich nehme gerne noch einmal den Hörer in die Hand oder spreche Face to Face. In einer E-Mail oder einem Chat via Teams – ein Tool, das Jüngere häufiger nutzen – interpretiert der ein oder andere auch gerne einmal etwas hinein. Auch mir passiert das schon mal.  Wenn die Stimmung schon etwas „angefressen“ ist, kann die Kommunikation dann durchaus schiefgehen.

Ich erlebe auch des Öfteren, dass jüngere Kollegen denken, sie würden das „mit links“ machen. Nicht immer ist es am Abgabetag dann aber so, wie es sein sollte.

 

Kommt es aufgrund dieser Unterschiede bei Wedding und Partner zu einem Generationenkonflikt?

Glaube ich nicht wirklich. Wenn ich merke, dass es zu einem Konflikt kommt oder ein Konflikt bereits da ist, schlafe ich nochmal darüber und rede mit der Person persönlich. Am besten bei einem Kaffee. Gerne auch mal außerhalb des Büros. Es ist wichtig, immer wieder zu kommunizieren und den Kontakt nicht abreißen zulassen. Ich gebe aber auch zu, dass das nicht immer einfach ist.

 

Welche Strategien oder Maßnahmen hat Ihr Unternehmen ergriffen, um Generationenkonflikte zu vermeiden oder zu lösen?

Bei Wedding und Partner sind wir in einem ständigen Austausch miteinander. Unter anderem finden regelmäßig GROW-Sitzungen statt. In diesen reflektieren wir die unterschiedlichen Sichtweisen, bzw. werden sie uns nähergebracht. So wird allen klar, wer was von wem erwartet. Diese Sitzungen sind für uns alle enorm wichtig und hilfreich.

 

Wie unterstützen Sie sich gegenseitig? Haben Sie ein konkretes Beispiel für uns?

Da ich in aller Regel die Ältere bin, helfe ich den Jüngeren, wenn es um fachliche Fragestellungen geht. Außerdem gebe ich ihnen die Sicherheit, dass das alles zu managen ist. Des Weiteren vermittele ich ihnen Struktur und zeige ihnen die entsprechenden Arbeitsvorlagen. Etwas ganz Wichtiges im beruflichen Alltag, denn meiner Meinung nach, können sie sich nur so gut orientieren und Spaß an der Materie entwickeln.

IT-mäßig sind die Jüngeren den Älteren aber natürlich meilenweit überlegen. Da muss ich mir das eine oder andere auch mal zeigen lassen und eingestehen, dass sie es einfach besser können und oftmals auch eine bessere/schnellere Auffassungsgabe haben.

 

Welche Rolle spielen Führungskräfte bei der Bewältigung von Generationenkonflikten?

Die Führungskräfte sind durchweg jünger als ich. Diesen fehlt es dann schon mal an Lebenserfahrung. Ein 35-jähriger Single hat nicht die Lebenserfahrung einer knapp 60-jährigen, verheirateten Angestellten mit Kind. Aber auch hier profitieren wir wieder voneinander. Manch eine Führungskraft ist durchaus dankbar für den einen oder anderen Hinweis.

Ich wäge daher bei Konflikten immer ab. Normalerweise löse ich Konflikte gerne auf dem kurzen Dienstweg. Aber wenn es zu sehr eskaliert und eine unabhängige Instanz gebraucht wird, sind Führungskräfte sicher ein probates Mittel.

Wobei auch ich selbstverständlich nicht alles richtig mache und auch schon emotional reagiert habe. Dann ist es wichtig, sich zu entschuldigen und das eigene Fehlverhalten einzugestehen.

 

Wie wird die Weitergabe von Wissen und Erfahrung zwischen den Generationen in Ihrem Unternehmen gefördert?

Die jüngeren Mitarbeitenden werden immer wieder in neue Projekte eingebunden, in denen sie dann von uns „Alten“ lernen. Da oft Welten zwischen der Theorie aus der Schule bzw. dem Studium und der eigentlichen Praxis liegen, geht das auch gar nicht anders. Viele der Jüngeren sind sehr dankbar, wenn man Ihnen unter die Arme greift.

 

Welche Herausforderungen sehen Sie für die Zukunft bezüglich des Generationenkonflikts in Ihrem Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Eintritt neuer Generationen in die Arbeitswelt?

Ich denke, die Herausforderungen, die wir haben, haben weniger mit einem Generationenkonflikt zu tun als vielmehr mit den üblichen Herausforderungen am Arbeitsplatz. Wir sind da ganz gut aufgestellt. Wir haben die Teams so aufgestellt, dass alle Altersklassen vertreten sind und voneinander profitieren.

 

* Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit wird im Beitrag das generische Maskulinum unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht verwendet

 

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Erstellungsdatum: 01.07.2024, 16:42 Uhr

Eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer kann für Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks verbunden sind.

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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Erstellungsdatum: 01.07.2024, 16:42 Uhr

Eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Income tax kann für Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt im EU-/EWR-Raum oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks verbunden sind (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. Putz- oder Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen oder Betreuung von Haustieren bis zu 20.000 EUR und Handwerksleistungen wie z.B. Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten bis zu 6.000 EUR.

Auf Leistungen, die im eigenen Haushalt oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Betreuten erbracht werden, ist die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 4 EStG beschränkt. Mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen oder Wochenendwohnungen) können auch zum „Haushalt“ gehören. Wenn die Arbeiten beispielsweise auf angrenzenden öffentlichen Grund durchgeführt werden, können Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, ebenfalls begünstigt werden. Dazu gehören auch Ausgaben für die Reinigung und Schneeräumung des benachbarten öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), aber nicht für die Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Es können keine öffentlich-rechtlichen Gebühren für die Reinigung von Straßen oder für die Entsorgung von Abfällen und Abwässern berücksichtigt werden.

Allerdings muss der Begriff „im Haushalt“ nicht immer mit dem wirklichen Bewohnen gleichgesetzt werden. Auf diese Weise ist es möglich, beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Arbeitskosten und Umzugsdienstleistungen für die „neue“ Wohnung zu berücksichtigen, sondern auch Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung.

Die Ermäßigung der Steuer kann sowohl von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung als auch Mietern einer Wohnung genutzt werden. Dies erfordert, dass die gezahlten Hausgeld- oder Nebenkosten Beträge beinhalten, die für handwerkliche Tätigkeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet wurden. Eine Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) müssen den Anteil der Ausgaben für den Mieter nachweisen.

Handwerkliche Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme durchgeführt werden, sind nicht begünstigt; darunter fallen Arbeiten, die mit der Errichtung eines Haushalts bis zur Fertigstellung verbunden sind. Das heißt, dass nach § 35a Abs. 3 EStG beispielsweise Arbeitskosten für eine nachträgliche Dachgeschosserweiterung (auch bei einer Nutz- oder Wohnflächenerweiterung), für die nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. begünstigt werden. Eine entsprechende Rechnung und eine unbar (auf das Konto des Dienstleisters) geleistete Zahlung sind weitere Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Grundsätzlich hängt die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im entsprechenden Kalenderjahr vom Zeitpunkt der Zahlung ab.

Inflationsausgleichsprämie

Erstellungsdatum: 25.06.2024, 15:37 Uhr

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber – wie bereits früher mitgeteilt – eine steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro an ihre Beschäftigten zahlen.

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Inflationsausgleichsprämie

Erstellungsdatum: 25.06.2024, 15:37 Uhr

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber – wie bereits früher mitgeteilt – eine steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro an ihre Beschäftigten zahlen.

Bisher war nicht geregelt, ob die Inflationsausgleichsprämie zum pfändbaren Einkommen gehört.

Nach einem neuen Urteil des BGH vom 25. April 2024 wurde nun entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe pfändbar ist.

Sie können das BGH-Urteil vom 25. April 2024 mit dem Aktenzeichen IX ZB 55/23 auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Als Begründung gab der BGH unter anderem an:

Auch wenn sie dazu gedacht ist, die Auswirkungen der Inflation abzumildern, reicht das nach Auffassung des BGH nicht für einen entsprechenden Pfändungsschutz. Denn anders als zum Beispiel die staatlichen Corona-Hilfen, ist die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden und kann vom Arbeitnehmer frei verwendet werden.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich außerdem um Arbeitseinkommen, weil der Arbeitgeber sie freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Sie ist zwar steuer- und sozialversicherungsfrei, aber trotzdem keine staatliche Unterstützungsleistung. Sie erhöht den Lohn, ohne etwas an der Arbeitsleistung zu ändern. Die Prämie bedeutet also keine Vergütung für Mehrarbeit oder besondere Leistungen.

Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten

Erstellungsdatum: 18.06.2024, 13:59 Uhr

Unternehmer oder Unternehmen mit Sitz in Deutschland können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuervergütungsverfahren).

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Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten

Erstellungsdatum: 18.06.2024, 13:59 Uhr

Unternehmer oder Unternehmen mit Sitz in Germany können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuervergütungsverfahren), wenn sie Leistungen in einem Nicht-EU-Staat (sog. Drittstaat) erhalten und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. bei Geschäftsreisen) entrichten und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben.

In den Drittstaaten, zu denen es eine sogenannte Gegenseitigkeit bezüglich der Vorsteuererstattung gibt, wird die Vorsteuer jedoch häufig nur in diesen Ländern vergütet.

Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden, anders als das elektronische Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZSt-Online-Portal). Das zuständige Tax Office stellt regelmäßig eine Bestätigung der Unternehmereigenschaft aus, die jedoch nur dann ausgestellt wird, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Anträge auf Vergütung sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Zusätzlich zur Unternehmerbescheinigung sind auch Originalrechnungen oder Einfuhrbelege beizufügen. Eine Erstattung der Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, ist in der Regel ausgeschlossen.

Es sollte berücksichtigt werden, dass möglicherweise länderübergreifend unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern

Erstellungsdatum: 11.06.2024, 10:23 Uhr

Wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist, können Aufwendungen für Berufskleidung in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

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Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern

Erstellungsdatum: 11.06.2024, 10:23 Uhr

Wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist, können Aufwendungen für Berufskleidung in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Dazu gehören beispielsweise Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Firmenlogos. Es ist nicht schädlich für typische Berufskleidung, wenn diese auch im privaten Gebrauch getragen wird. Im Gegensatz dazu können Kosten für gewöhnliche bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb des Berufsbereichs getragen werden kann, in der Regel nicht abgerechnet werden. Dies trifft beispielsweise auf Geschäfts- oder Bürokleidung, Konzertkleidung von Musikerinnen, Sportkleidung von Sportlehrern oder Schuhe von Briefträgern zu.

Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Influencerin und Bloggerin, stellte eine Influencerin in einem aktuellen Streitfall regelmäßig hochwertige Kosmetik-, Einrichtungs-, Lifestyle- und Modeprodukte im Internet vor. Hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung, die sie dafür angeschafft hatte, wurden durch sie als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dies mit der folgenden Rechtfertigung zurückgewiesen:

Alle durch den Betrieb veranlassten Ausgaben werden als Betriebsausgaben bezeichnet. Dabei muss es eine objektive Verbindung zum Beruf geben und die Ausgaben müssen subjektiv zur Förderung des Berufes entstehen.

Eine private Mitbenutzung kann dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug teilweise oder ganz versagt wird. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei diesen strittigen Gegenständen nicht möglich, einen nach objektiven Maßstäben zutreffend ermittelten Anteil der betrieblichen Nutzung oder auch eine Schätzung vorzunehmen. Die Ausgaben für gewöhnliche Kleidung und Accessoires, die für die Tätigkeit als Influencerin entstanden sind, galten zum Teil vollständig als Lebensausgaben und konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Steuer auf die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

Erstellungsdatum: 04.06.2024, 13:44 Uhr

Wenn der doppelte Haushalt beruflich veranlasst ist und neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Arbeitsplatz unterhalten wird, tritt in der Regel eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung auf.

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Steuer auf die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

Erstellungsdatum: 04.06.2024, 13:44 Uhr

Das heißt, dass erforderliche Mehrkosten, wie zum Beispiel die Ausgaben für die Zweitwohnung (z. B. Abschreibung, Miete und Nebenkosten), steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten können. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass der Betrag für die „Nutzung der Unterkunft“ am Arbeitsplatz auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt ist. In diesem Kontext ist unklar, welche Ausgaben von der gesetzlichen Höchstbetragsbegrenzung abgedeckt sind.

So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Werbungskosten (möglicherweise in Form von Abschreibungen) geltend gemacht werden können, wenn diese Aufwendungen erforderlich sind. Für diese Aufwendungen wird kein Höchstbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt. Eine Zweitwohnungsteuer, die für eine Wohnung gilt, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird, fällt jedoch unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunftskosten von 1.000 Euro, wie der Bundesfinanzhof derzeit festgestellt hat. Wenn die Obergrenze erreicht ist, kann dieser Aufwand nicht als zusätzliche Werbungskosten beansprucht werden. Das Gericht stellte fest, dass die Zweitwohnungsteuer eine zusätzliche finanzielle Belastung für das Eigenheim und die damit verbundene Nutzung der Zweitwohnung darstellt, die mit dem Mietaufwand verbunden ist.

Wachstumschancengesetz - Bringt es den erhofften Effekt?

Erstellungsdatum: 24.04.2024, 15:37 Uhr

Im letzten Teil unserer Newsletter-Serie zum neuen Wachstumschancengesetz wollen wir neben den in den letzten Teilen schon dargestellten Steuerarten, nun Neuerungen weiterer verschiedener Steuergesetze abschließend betrachten.

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Wachstumschancengesetz - Bringt es den erhofften Effekt?

Erstellungsdatum: 24.04.2024, 15:37 Uhr

Im letzten Teil unserer Newsletter-Serie zum neuen Wachstumschancengesetz wollen wir neben den in den letzten Teilen schon dargestellten Steuerarten, nun Neuerungen weiterer verschiedener Steuergesetze abschließend betrachten.

 

Körperschaftsteuer:

 

Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsteuer

Durch eine formale Ausweitung der Möglichkeit auf alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, soll die Attraktivität gesteigert werden. Bisher war diese Option nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich.

 

Gleichbehandlung in- und ausländischer gemeinnütziger Organisationen i. S. der §§ 51 ff. AO in punkto Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruch 

Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG wird nach dem neuen Erstattungsanspruch für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragssteuer nachvollzogen.

 

Streichung der doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft 

Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung bleiben nach dieser neuen Regelung unberücksichtigt, solange sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

 

Anpassung der Grenzen für Vermietungsgenossenschaften und -vereine

Wenn die übrigen Einnahmen von Wohnungsgenossenschaften und -vereinen nur wegen der Stromlieferung aus Mietstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen daraus aber nicht 30 % ihrer Gesamteinnahmen übersteigen, erhalten sie auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG. Bisher lag die Einnahmengrenze bei 20 % der Gesamteinnahmen.

 

Verfahrensrecht:

 

Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen bei der Buchführungspflicht

Die Grenzen für die Buchführungspflicht von gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten für den in einem Kalenderjahr erzielten Gesamtumsatz sowie dem Gewinn sind von 600.000 € auf 800.000 € beim Umsatz sowie von 60.000 € auf 80.000 € beim Gewinn erhöht worden. Diese Anhebung ist auf Umsätze oder Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden.

 

Anhebung der Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Die Grenze der positiven Einkünfte im Kalenderjahr (Überschusseinkünfte), bei denen Steuerpflichtige die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren haben, wurde von 500.000 € auf 750.000 € angehoben.

 

Einführung von Aussetzungszinsen

Für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche werden Aussetzungszinsen eingeführt. Bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüchen ist dies bereits der Fall.

 

Weitere (Steuer-) Gesetze:

 

Umformulierung im Umwandlungssteuergesetz

Die Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG ist umformuliert worden, da sich aufgrund der BFH-Rechtssprechung ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben eröffnen. Dies gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt.

 

Änderungen im Investmentsteuergesetz

  • Ausschluss einer Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung, in Fällen in denen die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind (§ 2 Abs. 9a InvStG-E)

 

  • Ausschluss der Steuerfreistellung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 InvStG, wenn die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben (§ 43 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E)

 

  • Erhöhung der Grenze für Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung für Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Einnahmen aus erneuerbaren Energien von 10 % auf 20 % (§ 26 Nr. 7a Satz 2 InvStG-E)

 

 

Nicht umgesetzt wurde folgende Maßnahme:

Nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetz sollte eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen bei Steuern vom Einkommen oder Vermögen, Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer eingeführt werden.

Das neue Wachstumschancengesetz – Eine Stärkung für die Wirtschaft?

Erstellungsdatum: 17.04.2024, 09:17 Uhr

Im nächsten Teil unserer Newsletter-Serie zum Wachstumschancengesetz wollen wir uns mit ausgewählten Neuerungen zur Umsatzsteuer befassen.

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Das neue Wachstumschancengesetz – Eine Stärkung für die Wirtschaft?

Erstellungsdatum: 17.04.2024, 09:17 Uhr

Im nächsten Teil unserer Newsletter-Serie zum Wachstumschancengesetz wollen wir uns mit ausgewählten Neuerungen zur VAT befassen, sowie mit den dahingehend nicht umgesetzten Maßnahmen.

 

Welche Änderungen zur VAT sind beschlossen worden?

 

Anhebung des befreiten Schwellenwerts bei der vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wenn die Steuer für das vorausgegangen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betrug, konnten Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden. Der Betrag wurde nun auf 2.000 € angehoben, wodurch betroffene Unternehmen lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen.

 

Einführung der elektronischen Rechnung

Rechnungen können als elektronische Rechnung oder als sonstige Rechnung (in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier) übermittelt werden. Aussteller und Empfänger der Rechnung können sich zusammen auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen, wofür allerdings vorausgesetzt sein muss, dass sich die erforderlichen Informationen für Zwecke der Umsatzsteuer aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahieren lassen, und somit das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist.

 

Einführung der eRechnungspflicht für B2B-Umsätze mit verlängerten Übergangsfristen

Die Einführung der elektronischen Rechnung ist verpflichtend eingeführt worden. Hier wurden verlängerte Übergangsregeln festgelegt. Bei einem Umsatz, der zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2026 ausgeführt wurde, kann befristet bis zum 31.12.2026 weiterhin eine sonstige Rechnung aus Papier oder einem anderen elektronischen Format anstelle einer E-Rechnung ausgestellt werden, es bedarf dabei aber im Falle einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format der Zustimmung des Empfängers.

Die Belange kleinerer Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 € im vorausgegangenen Kalenderjahr sollen insofern berücksichtigt werden, als das die Übergangsfrist um ein weiteres Jahr bis 31.12.2027 erweitert wurde.

 

Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung auf 800.000 €

Die Ist-Besteuerung ist ein Verfahren zur Umsatzsteuer-Erhebung, bei dem die Umsatzsteuer erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an das Finanzamt entrichtet werden muss. Dies entlastet kleinere Unternehmen und bringt Liquiditätsvorteile.

 

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger

Alle Verfahrenspfleger, die im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätig sind, werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt, deren Umsätze ab 01.04.2024 steuerfrei sind. Insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers sollen dazu zählen.

 

Klarstellung mit Blick auf die selbstständige Verwirklichung eines Katalogzweckbetrieb

Die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz stellen nun klar, dass steuerbegünstigte Körperschaften bei den übrigen Katalog-Zweckbetrieben im Sinne der §§ 66 bis 68 AO ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst erfüllen und folglich den ermäßigten Steuersatz anwenden können. Vorausgesetzt ist die Erfassung der Leistungsempfänger oder derer an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung. Diese Definition soll künftig beispielsweise für Inklusionsbetriebe mehr Sicherheit bringen.

 

Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Die Vereinfachungsregelung, wonach die umgekehrte Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen auch dann gilt, wenn sie angewendet wurde, obwohl die objektiven Kriterien nicht vorlagen, greift nun auch bei der Übertragung von Emissionszertifikaten.

 

Nicht umgesetzt wurde folgende Maßnahme:

 

Nach der Berechnung des BMF hätte der Durchschnittssatz der Pauschallandwirte ab 01. Januar 2024 auf 8,4 % sinken müssen. Eine Senkung von aktuell 9 % auf die berechneten 8,4 % war in der ursprünglichen Fassung des Wachstumschancengesetz festgelegt, wurde jedoch nicht umgesetzt.

 

Seien Sie gespannt auf weitere Neuerungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz in unserem nächsten und abschließenden Teil der Newsletter-Serie.

Bringt das Wachstumschancengesetz die erhoffte Aufbruchstimmung?

Erstellungsdatum: 15.04.2024, 12:20 Uhr

Im zweiten Teil unsere Newsletter-Serie zu den Entscheidungen im neuen Wachstumschancengesetz wollen wir uns mit den Ergebnissen zur Einkommensteuer beschäftigen.

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Bringt das Wachstumschancengesetz die erhoffte Aufbruchstimmung?

Erstellungsdatum: 15.04.2024, 12:20 Uhr

Im zweiten Teil unsere Newsletter-Serie zu den Entscheidungen im neuen Wachstumschancengesetz, das am 22. März 2024 endlich beschlossen wurde, wollen wir uns nun sowohl die Neuerungen als auch die schlussendlich nicht umgesetzten Maßnahmen zur Income tax genauer anschauen.

 

Welche Änderungen zur Income tax sind beschlossen worden?

 

Degressive Abschreibung (AfA) bzw. Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wohngebäude

  • Befristete Wiedereinführung einer degressiven AfA für Wirtschaftsgüter, die vom 01.04.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft werden und die höchstens das Doppelte der linearen AfA beträgt, maximal 20%
  • Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern durch Erhöhung des Prozentsatzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter von 20 % auf 40%
  • Einführung einer auf 6 Jahre befristeten degressiven AfA mit 5% für Wohngebäude mit Baubeginn ab 01.10.2023
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau durch Verlängerung des Förderzeitraums bis 30.09.2029 sowie Anhebung der Baukostenobergrenze und der Förderhöchstgrenze

 

Verlustvortrag: Begrenzungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung

Die Beschränkung des Verlustvortrags für jedes Verlustvortragsjahr wurde, für den Teil, der den Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Ehegatten) überschreitet, von 60 % auf 75 % für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 erhöht. Damit soll die Grenze zur Mindestgewinnbesteuerung entsprechend temporär angehoben werden.

 

Anpassung der prozentualen Besteuerungssanteile bei der Rentenbesteuerung

Der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird ab dem Jahr 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Der maßgebliche Besteuerungsanteil für die Kohorte 2023 beträgt demnach anstatt 83 % nur noch 82,5 %.

 

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze für erzielte Gesamtgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres wird von 600 € auf 1.000 € erhöht. Ehegatten, deren Einkommenssteuern zusammen veranlagt werden, steht die Freigrenze einzeln zu, wenn jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt hat.

 

Digitalisierung des Spendenverfahrens

Durch eine Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters wird die Digitalisierung des Spendenverfahrens ermöglicht. Dieses bundesweit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.

 

Nicht umgesetzt wurden folgende Maßnahmen:

 

Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung sollten, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € beträgt, steuerfrei bleiben.

 

Die Wertgrenze für die GWG-Sofortabschreibung sollte von 800 € auf 1.000 € angehoben werden und für geringwertige Wirtschaftsgüter wirksam werden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

 

Die Wertgrenze für die GWG-Poolabschreibung sollte von 1.000 € auf 5.000 € angehoben werden, sowie die Auflösungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre gesenkt werden.

 

Die alternative Reichweitengrenze von mindestens 80 Kilometern bei Hybridfahrzeugen sollte ab 01.01.2025 entfallen, dies sollte gleichermaßen für Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden.

 

Bleiben Sie dran für weitere wichtige Änderungen und Informationen zum neuen Wachstumschancengesetz in unseren nächsten Beiträgen.

Wachstumschancengesetz verabschiedet – Wunsch und Realität

Erstellungsdatum: 05.04.2024, 10:37 Uhr

Das Wachstumschancengesetz wurde nun am 22. März 2024 nach langem Hin und Her vom Bundesrat verabschiedet.

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Wachstumschancengesetz verabschiedet – Wunsch und Realität

Erstellungsdatum: 05.04.2024, 10:37 Uhr

Das Bundeskabinett hatte im September 2023 einen Entwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen, wir hatten dazu in einer Newsletter-Serie berichtet.

Das Wachstumschancengesetz wurde nun am 22. März 2024 nach langem Hin und Her vom Bundesrat verabschiedet. Es enthält zahlreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Mit dabei sind auch wichtige lohnsteuerliche Änderungen.

Allerdings sind auch einige Maßnahmen gegenüber dem Entwurf entfallen und somit nicht im finalen Gesetz umgesetzt worden.

In den kommenden Tagen werden wir in einer weiteren Newsletter-Serie die Neuerungen sowie die nicht umgesetzten Maßnahmen konkret darstellen.

Beginnen wollen wir heute mit den Lohnsteuerlichen Änderungen. Was wurde umgesetzt? Was blieb außen vor?

 

Folgende Änderungen wurden umgesetzt:

 

Anhebung der Freigrenze für Geschenke

Die Grenze für die Steuerfreiheit von Geschenken ist auf 50 € angehoben worden. Laut EstG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht als Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen angestellt sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, dieser lag bisher bei 35 €.

 

Aufhebung des Grenzbetrags bei der Pauschalbesteuerung einer Gruppenunfallversicherung für mehrere Arbeitnehmer

Der Grenzbetrag für die Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung wird aufgehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber Beiträge mit einem Pauschalsatz von 20 Prozent erheben können, ohne dass ein durchschnittlicher jährlicher Grenzbetrag von 100 Euro beachtet werden muss.

 

Erweiterung der Abfragemöglichkeit der Steuer-ID des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Die Arbeitgeber können nach der Änderung im Gesetz in Ausnahmefällen auf Anfrage die Identifikationsnummer vom Finanzamt übermittelt bekommen. Dies setzt ein fortbestehendes Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2022 hinaus, sowie eine bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 mittels eTin für betroffene Beschäftige, voraus.

Zudem muss der Arbeitnehmende der Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer an den Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht nachgekommen sein, damit alle Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Streichung der Tarifermäßigung nach §34 Abs. 1 EstG im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Regelung dient der Erleichterung der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Arbeitnehmer können diese Tarifermäßigung weiterhin im Veranlagungsjahr geltend machen und so von der Fünftel-Regelung profitieren.

 

Nicht umgesetzt wurden folgende Änderungen:

 

Anhebung der Verpflegungspauschalen

Für Arbeitnehmer, die 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend sind, sollte der Satz von 28 € auf 30 € steigen, An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung sollten von 14 € auf 15 € angehoben werden.

 

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen

Der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sollte von 110 € auf 150 € pro Teilnehmer und Veranstaltung angehoben werden.

 

Seien Sie gespannt auf die weiteren Ergebnisse des neuen verabschiedeten Gesetzes, welche wir im nächsten Beitrag weiter darstellen werden.

Frohe Ostern

Erstellungsdatum: 28.03.2024, 14:53 Uhr

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um unseren Mitarbeitern und Mandanten ein frohes Osterfest zu wünschen.

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Frohe Ostern

Erstellungsdatum: 28.03.2024, 14:53 Uhr

Sehr geehrte Mandanten,

wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um unseren Mitarbeitern und Mandanten ein frohes Osterfest zu wünschen. Mögen diese Feiertage Ihnen Ruhe und Erholung bringen, sowie die Möglichkeit, neue Energie und Inspiration für die kommenden Herausforderungen zu sammeln.

Bleiben Sie gesund und genießen Sie die Feiertage.

Ihr Team von Wedding & Partner

 

Digitale DATEV-Kanzlei 2024 - Wir wurden erneut ausgezeichnet!

Erstellungsdatum: 20.03.2024, 14:23 Uhr

Wir freuen uns, Euch mitteilen zu können, dass wir nach 2022 und 2023, auch 2024 mit dem Label "Digitale Datev-Kanzlei" ausgezeichnet wurden!

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Digitale DATEV-Kanzlei 2024 - Wir wurden erneut ausgezeichnet!

Erstellungsdatum: 20.03.2024, 14:23 Uhr

Wir freuen uns, Euch mitteilen zu können, dass wir nach 2022 und 2023, auch 2024 mit dem Label „Digitale Datev-Kanzlei“ ausgezeichnet wurden! Dieser Titel ist eine Anerkennung unserer kontinuierlichen Bemühungen, die digitale Transformation in unserer Branche voranzutreiben und unseren Kunden erstklassige digitale Dienstleistungen zu bieten.

Die Auszeichnung „Digitale Datev-Kanzlei“ ist ein Gütesiegel, das unsere Kompetenz und unser Engagement in der digitalen Welt unterstreicht. Die DATEV eG prüft jährlich den Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Und auch dieses Jahr gehören wir zu den glücklichen 5 % der Kanzleien, die mit dem Label ausgezeichnet wurden.

Es bestätigt, dass wir die neuesten Technologien nutzen, um unseren Kunden effiziente, sichere und hochwertige Dienstleistungen zu bieten.

Wir sind stolz auf diese Anerkennung und möchten uns bei unserem engagierten Team bedanken, das stets bemüht ist, unsere digitalen Prozesse zu verbessern und zu optimieren. Ihr Engagement und Ihre harte Arbeit haben diese erneute Auszeichnung möglich gemacht.

Ein großes Dankeschön geht auch an unsere treuen Kunden, die uns auf dieser digitalen Reise begleiten und uns ihr Vertrauen schenken. Wir freuen uns darauf, Euch weiterhin mit unseren digitalen Lösungen zu unterstützen und gemeinsam in die Zukunft zu blicken.

Erneute Auszeichnung zur besten Steuerberatung Deutschlands

Erstellungsdatum: 15.03.2024, 14:07 Uhr

Wir freuen uns sehr, Euch mitteilen zu können, dass wir vom Handelsblatt erneut als beste Steuerberater Deutschlands ausgezeichnet wurden!

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Erneute Auszeichnung zur besten Steuerberatung Deutschlands

Erstellungsdatum: 15.03.2024, 14:07 Uhr

Wir freuen uns sehr, Euch mitteilen zu können, dass wir vom Handelsblatt erneut als beste Steuerberater Deutschlands ausgezeichnet wurden! Ein besonderer Dank dafür geht an unser engagiertes Team, das mit seiner Expertise, seinem Engagement und seiner Leidenschaft für die Arbeit diesen erneuten Erfolg möglich gemacht hat.

Dies ist eine Anerkennung, die wir nicht nur stolz entgegennehmen, sondern auch als Ansporn sehen, uns kontinuierlich weiterzuentwickeln und unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.

Wir sind stolz auf das, was wir erreicht haben, und freuen uns darauf, auch in Zukunft die Messlatte in der Steuerberatung hoch zu halten.

Mehr dazu findet ihr hier: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/deutschlands-beste-steuerberater-und-wirtschaftspruefer-2024-wie-steuerkanzleien-ki-technologien-fuer-sich-nutzen/100023238.html

 

IFR-Meldung und K-Faktor K-AUM

Erstellungsdatum: 06.03.2024, 09:59 Uhr

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IFR-Meldung und K-Faktor K-AUM

Erstellungsdatum: 06.03.2024, 09:59 Uhr

Die Aufsicht hat Ihre Verwaltungspraxis angepasst und setzt die EBA-Vorgabe um, nach der die Ausnahme des Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 lit. a) IFR nicht auf Wertpapierfirmen anzuwenden sei, die Anlageberatung bzw. Fondsadvisory erbringen. Die EBA und die BaFin nehmen dabei in Kauf, dass es zu einer Doppelzählung der Assets under Management (AuM) beim Fondsmanager und beim Fondsadvisor kommt.

Dies bedeutet für betroffene Institute, dass im Meldebogen 05.00 der IFR-Meldung als K-AUM den Wert der Vermögenswerte, die das Institut im Rahmen laufender Anlageberatung betreut, anzugeben sind.

Je nach Ergebnis der Ermittlung der K-AUM kann sich dies auch die Einstufung als kleines (AuM < 1,2 Mrd. €) oder mittleres Wertpapierinstitut auswirken.

Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Abschlussprüfer-Rotation bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten

Erstellungsdatum: 29.02.2024, 14:53 Uhr

Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) wurde zum 30. Dezember 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geändert.

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Abschlussprüfer-Rotation bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten

Erstellungsdatum: 29.02.2024, 14:53 Uhr

Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) wurde zum 30. Dezember 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geändert. In diesem Zusammenhang wurde auch § 77 Abs. 1 WpIG zur Prüferbestellung wie folgt ergänzt.

„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.“

Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 78 Absatz 3 verletzt hat.“

Neben einer Abberufung des Prüfers bei Pflichtverletzungen in der Anzeige von eingeschränkten oder versagten Bestätigungsvermerken führt die Änderung eine Vorgabe zur Rotation des Abschlussprüfers nach 10 Prüfungsjahren ein.

Demzufolge kann die BaFin bei Anzeige des Abschlussprüfers für einen längeren Zeitraum als 10 Jahre die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen.

Die Gesetzesänderung erfolgte entgegen der im Rahmen der Konsultation vorgebrachten Einwände von WPK, IDW und VuV, die insbesondere zusätzlichen Mehraufwand durch die neue Einarbeitung des Abschlussprüfers und höhere Prüferkosten sowie eine Gefährdung des Prüfungszweckes durch den Prüferwechsel aufgrund der kurzfristigen Verkündung der Gesetzesänderungen anführten. In diesem Zusammenhang wurde kritisiert, dass das Inkrafttreten Ende Dezember 2023 ohne Übergangsfrist erfolgte, welche die gesellschaftsrechtlichen zeitlichen Vorgaben zur Prüferbestellung außer Acht ließ und dass die kurzfristige Verfügbarkeit eines neuen Abschlussprüfers infrage steht. Das IDW führte zudem an, dass eine Prüferrotation für kleine und mittlere Wertpapierinstitute über die EU-Vorgaben hinausgeht. Des Weiteren gab das IDW wissenschaftliche Erkenntnisse zu bedenken, dass bei der eingeführten Pflicht zur externen Prüferrotation bei Unternehmen öffentlichen Interesses eine weitere Konzentration im Prüfermarkt zu Lasten der kleinen und mittleren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beobachtet werden konnte.

Unklar ist unseres Erachtens, woran sich die Aufsicht beim Kriterium „Erreichung des Prüfungszwecks“ orientieren wird. Infrage käme hier die Beurteilung der Prüfungsqualität des bisherigen Abschlussprüfers beispielsweise anhand nicht erkannter durch die Aufsicht selbst aufgedeckter Mängel, wobei das IDW im Rahmen der Konsultation darauf hinwies, dass die Identifikation und Beurteilung von Mängeln gesetzliche Aufgabe der WPK sei.

 

Wir sind ein auf die Prüfung von Wertpapierinstituten spezialisierter Abschlussprüfer. Sprechen Sie uns gerne zur Prüferrotation oder bei Interesse an einem Angebot für eine Jahresabschlussprüfung an.

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Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Erstellungsdatum: 22.12.2023, 12:45 Uhr

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Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Erstellungsdatum: 22.12.2023, 12:45 Uhr

Sehr geehrte Mandanten,

Weihnachten ist die Zeit des Miteinanders und der Wertschätzung.

Wir möchten uns bei Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Unterstützung im vergangenen Jahr herzlichst bedanken.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Ihr Wedding & Partner Team

 

Änderungen bei Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen

Erstellungsdatum: 22.11.2023, 11:41 Uhr

Die enormen ökonomischen Folgen der in den letzten Jahren hervorgetreten Krisen belasten auch in 2023 und künftigen Jahren sowohl Unternehmen als auch die Privathaushalte.

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Änderungen bei Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen

Erstellungsdatum: 22.11.2023, 11:41 Uhr

Die enormen ökonomischen Folgen der in den letzten Jahren hervorgetreten Krisen belasten auch in 2023 und künftigen Jahren sowohl Unternehmen als auch die Privathaushalte. Der Gesetzgeber beabsichtigt als Gegenmaßnahme auch für das Jahr 2024 weitere Steuerentlastungen über die Anpassung von Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen zu schaffen, welche im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.

Anpassung des Grundfreibetrages

Der steuerliche Grundfreibetrag soll zum Jahreswechsel von derzeit 10.908,00 € um 696,00 € auf 11.604,00 € angehoben werden.

Neue Freigrenze für Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG-E

Der neu eingefügte § 3 Nr. 73 EStG-E soll bürokratische Entlastungen schaffen, indem eine neue Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geschaffen wird. Demnach sollen entsprechende Einnahmen bei der Besteuerung außer Acht gelassen werden, soweit sie 1.000,00 € p.a. nicht übersteigen. Sollten die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.

Betriebsausgabenabzug für Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können bis zu einem Betrag in Höhe von 35,00 € abgezogen werden. Sofern die Anschaffungskosten mehr als 35 € Betragen, sind die Anschaffungskosten in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Freigrenze).

Diese Freigrenze soll künftig von 35,00 € auf 50,00 € erhöht werden.

Erhöhung der GWG-Grenze von 800 € auf 1000 €, § 6 Abs. 2 EStG

Derzeit liegt die sogenannte GWG-Grenze für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt bei 800,00 € (ohne Umsatzsteuer). Die Anschaffungskosten können in diesem Fall im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das Wachstumschancengesetzt sieht hier vor, die bisherige Grenze von 800,00 € auf     1.000,00 € zu erhöhen.

GWG-Sammelposten, § 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG

Für Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000,00 € betragen bietet sich die Möglichkeit zur Bildung eines GWG-Sammelpostens, der die Anschaffungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren als Betriebsausgaben verteilen soll. Die Grenze für die Bildung des GWG-Sammelpostens soll künftig zwischen 250,00 € und 5.000,00 € liegen.

Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, § 7g Abs. 5 EStG

Kleinere und mittlerer Betriebe, die die Gewinngrenzen in Höhe von 200.000,00 € im Jahr der Investition vorangehenden Jahr nicht überschreiten  können im Jahr der Anschaffung und in den darauf folgenden vier Jahren bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Künftig sollen 50% anstelle der bisherigen 20% der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

Verpflegungsmehraufwendungen, § 9 Abs. 4a EStG

Sofern Arbeitnehmer mehr als acht Stunden außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können künftig Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von grds. 15 € (zuvor 14 €) als Werbungskosten gelten gemacht werden. Beträgt die Abwesenheit mehr als 24 Stunden beträgt der Satz für Verpflegungsmehraufwendungen grds. 30 € (vorher 28 €).

Die Kürzungssätze für die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung bereitgestellten Mahlzeiten sollen unverändert 20% für ein Frühstück und 40% für ein Mittag- oder Abendessen betragen.

Die neuen Pauschbeträge geltend für den Betriebsausgabenabzug analog.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG

Möchte der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer und dessen Begleitperson eine Betriebsveranstaltung ausrichten, gilt bislang ein Freibetrag in Höhe von 110,00 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung. Dieser Freibetrag soll künftig auf 150,00 € erhöht werden.

Steuerfreigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 abs. 3 Satz 5 EStG

Gewinne aus der Veräußerung privater Gegenstände bleiben grds. steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn 600,00 € nicht übersteigt (Freigrenze). Diese Freigrenze steht jedem Ehegatten gesondert zu. Sofern der Veräußerungsgewinn mehr als 600,00 € beträgt ist der Gewinn vollständig der Besteuerung zu unterwerden.

Diese Freigrenze soll künftig von 600,00 €auf 1.000,00 € erhöht werden.

Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen, § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG-E

Für bestimmte grenzüberschreitende Rechteüberlassungen sieht der Gesetzgeber ein besonderes Steuerabzugsverfahren vor. Bisher blieben hierbei Einkünfte außer Acht, sofern die zugeflossenen Vergütungen 5.000,00 € nicht überschreiten. Diese Freigrenze soll nun auf 10.000,00 € angehoben werden.

Unschädlichkeitsgrenze bei Stromlieferungen für die erweiterte Grundstückskürzung, § 9 Nr. 1 S. 3 lt. b) S. 2 GewStG

Die in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung stehenden Einnahmen aus der Lieferung von Strom, welche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaikanlagen) sowie aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder sind grds. für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung unschädlich, sofern die Einnahmen nicht höher als 10% der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind.

Künftig soll diese Freigrenze von 10% auf 20% der ansteigen.

Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz im Rahmen des MoPeG

Erstellungsdatum: 13.11.2023, 16:21 Uhr

Im Rahmen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3436) ab dem 01.01.2024 ist zu erwarten, dass sich auch im Grunderwerbsteuergesetz einige Änderungen ergeben werden.

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Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz im Rahmen des MoPeG

Erstellungsdatum: 13.11.2023, 16:21 Uhr

Im Rahmen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3436) ab dem 01.01.2024 ist zu erwarten, dass sich auch im Grunderwerbsteuergesetz einige Änderungen ergeben werden. Bislang wurde hierzu noch kein Gesetzesentwurf durch die Bundesregierung veröffentlich, lediglich ein Eckpunktepapier des BMF kann bislang als Diskussionsbasis für mögliche Änderungen dienen.

Durch das MoPeG wird die gesamthänderische Vermögensbindung bei Personengesellschaften weitestgehend entfallen, woraus sich auch ein Änderungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der §§ 5 und 6 GrEStG ergibt. Bislang ist in § 5 GrEStG der Übergang von Grundstücken auf eine Gesamthand und damit verbundene anteilige Steuerbefreiung bei korrespondierender Beteiligung geregelt. § 6 GrEStG regelt den entgegengesetzten Fall, in dem Grundstücke von einer Gesamthand übergehen und eine damit verbundene Steuerbefreiung bei korrespondierender Beteiligung.

Durch den weitgehenden Wegfall der gesamthänderischen Vermögensbindung im Rahmen des MoPeG sollen auch die Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG entfallen und durch eine neue grundstücksbezogene und am Wirtschaftsleben orientierte Steuervergünstigung ersetzt werden.

Die vier bislang bestehenden Ergänzungstatbestände aus § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die einen Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes begründen, sollen durch eine rechtsformneutrale Ausgestaltung ersetzt werden. In Zukunft soll auf die mittelbare oder unmittelbare Vereinigung von 100% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft abgestellt werden. Ferner sollen auch langjährige Nachbehaltensfristen der Vergangenheit angehören. Stattdessen sollen in Zukunft Erwerbergruppen und ein dienendes Interesse im Grunderwerbsteuergesetz eingeführt werden, durch die Blockerstrukturen vermieden werden sollen.

Eine zeitliche Schiene hinsichtlich dieser umfassenden Umgestaltung des Grunderwerbsteuergesetzes ist bislang nicht bekannt, weshalb es zum 01.01.2024 bei der Anpassung hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG bleiben wird, die gem. § 23 Abs. 25 GrEStG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand auf das Gesellschaftsvermögen im Sinne des MoPeG abzustellen ist und es somit nicht zu einem zwangsläufigen Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen kommt.

Steuerliche Gesetzesänderungen durch das Mindeststeuergesetz - Globale Mindeststeuer (Pillar II)

Erstellungsdatum: 02.11.2023, 00:00 Uhr

Am 16.08.2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (sog. Mindeststeuergesetz) beschlossen.

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Steuerliche Gesetzesänderungen durch das Mindeststeuergesetz - Globale Mindeststeuer (Pillar II)

Erstellungsdatum: 02.11.2023, 00:00 Uhr

Mit der geplanten Einführung eines globalen Mindeststeuergesetzes und dem diesbezüglichen Regierungsentwurf vom 16. August 2023 (MinStG-E) kommt der deutsche Fiskus der EU-Vorgabe nach, bis Ende 2023 die globale effektive Mindestbesteuerung auf Grundlage der OECD („Global Anti-Base Erosion Model Rules – BEPS Pillar II) in nationales Recht umzusetzen.

Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine separate Steuer als Ergänzung zur regulären Ertragsbesteuerung für den Fall, dass der effektive Steuersatz aller in einem Steuerhoheitsgebiet tätigen Geschäftseinheiten eines Konzerns unterhalb von 15 Prozent liegt (Top-up Tax bzw. Steuererhöhungsbetrag).

Mit dem MinStG will Deutschland ab dem Jahr 2024 sicherstellen, dass über eine Primärergänzungssteuerregelung („Income Inclusion Rule“ – auf Ebene der obersten Muttergesellschaft“), eine Sekundärergänzungssteuerregelung ( „Undertaxed Profit Rule“) sowie eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer („Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ – für Steuerhoheitsgebieten, die keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer implementiert haben) ein dem auf internationaler Ebene vereinbarten Regelwerk der Mindeststeuer entsprechender Steuererhöhungsbetrag erhoben wird, wenn die Aktivitäten einer Unternehmensgruppe in einem Land einer effektiven Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent unterliegen. Die Regelungen gelten für alle großen Unternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von jährlich mindestens 750 Mio. Euro in zwei der jeweils letzten vier Konzernabschlüsse, unabhängig davon, ob die Unternehmensgruppen auf rein nationaler oder auf internationaler Ebene tätig sind.

Grundlage für die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags in einem Steuerhoheitsgebiet ist der effektive Steuersatz basierend auf dem Gesamtbetrag der für Zwecke der Mindeststeuer angepassten erfassten Steuern (Zähler) und dem sog. Gesamt-Mindeststeuer-Gewinn ausgehend vom handelsrechtlichen Ergebnis (Nenner). Für jeden Staat wird der effektive Steuersatz für alle dort ansässigen Einheiten der Unternehmensgruppe in ihrer Gesamtheit ermittelt, indem die von den Unternehmen in dem Steuerhoheitsgebiet erhobenen (ggf. angepassten) Steuern durch deren für Zwecke der Mindeststeuer gesondert ermittelten und z.T. modifizierten Jahresergebnisse (sog. Mindeststeuer-Gewinne bzw. -Verluste) geteilt werden. Ausgangspunkt dieser Berechnung sind die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (z.B. IFRS, HGB oder US-GAAP) aufgestellten Konzernabschlüsse, welche anschließend einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden. Beispielsweise Anpassungen bei:

  • Missbrauch durch Vermögensübertragung (§ 79 MinStG-E)
  • Korrektur grenzüberschreitender Verrechnungspreise (§ 16 Abs. 1 MinStG-E)

 

Sofern dieser effektive Steuersatz in einem Staat unter dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent liegt, wird die Unternehmensgruppe mittels einer Ergänzungssteuer nachbesteuert, bis der effektive Mindeststeuersatz in diesem Staat erreicht ist. Die Nachversteuerung findet dabei in der Regel auf Ebene der obersten Muttergesellschaft statt. Hat sich der ausländische Staat dafür entschieden, die Niedrigbesteuerung selbst durch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer („Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“) zu erheben, wird diese auf Ebene der deutschen obersten Muttergesellschaft grundsätzlich angerechnet.

Die im Detail äußerst komplexen Regelungen der globalen Mindestbesteuerung sollen durch eine Reihe von Vereinfachungsregelungen abgemildert werden. Darüber hinaus soll das MinStG insbesondere eine zeitlich befristete CbCR-Safe-Harbour-Regelung enthalten, die es erlaubt, die Hochbesteuerung anhand der länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR) nach § 138a AO nachzuweisen. Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen, aber vor dem 01.07.2028 enden (Übergangszeit) – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr mithin die Jahre 2024 bis 2026 –, stehen alternativ drei CbCR-Safe-Harbour zur Verfügung. Wird einer der drei Tests für ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt, wird auf Antrag der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit für das Steuerhoheitsgebiet der Steuerhöhungsbetrag (einschließlich des zusätzlichen Steuerhöhungsbetrags) mit null angesetzt:

  • Vereinfachter Wesentlichkeitstest (De-Minimis-Test): Die Umsatzerlöse betragen weniger als 10 Mio. Euro und der Gewinn / Verlust vor Steuern beträgt weniger als 1 Mio. Euro laut dem qualifizierten länderbezogenen Bericht.
  • Vereinfachter Effektivsteuersatztest (ETR-Test): Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz ist größer oder gleich 15 Prozent (in 2024), 16 Prozent (in 2025) oder 17 Prozent (in 2026).
  • Substanztest (Routinegewinntest): Der Gewinn / Verlust vor Steuern gemäß dem qualifizierten länderbezogenen Bericht ist gleich oder geringer als der sog. substanzbasierte Freibetrag (Gewinn/ Verlust vor Steuern <= Freibetrag (= 10% x Lohnsumme + 8% x Buchwerte der materiellen Vermögensgegenstände)).

 

Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die Voraussetzungen, sollen die zeitlich befristeten CbCR-Safe-Harbour für alle folgenden Geschäftsjahre nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

Um das Besteuerungsverfahren zu zentralisieren, sieht der Diskussionsentwurf die Einführung einer sog. Mindeststeuergruppe vor, die alle inländischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe umfasst. Der sog. Gruppenträger (z.B. eine in Deutschland belegene Muttergesellschaft) ist für die elektronische Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt verantwortlich, in der die Steuer selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Erklärung fällig. Laut Gesetzesbegründung sollen für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. Festsetzungsverjährung und Bestandskraft) gelten, sofern keine gesonderten Regelungen vorgesehen sind.

Darüber hinaus muss jede Geschäftseinheit oder eine Geschäftseinheit im Auftrag für eine Unternehmensgruppe einen sog. Mindeststeuer-Bericht elektronisch beim BZSt einreichen. Dieser muss umfassende Informationen zur Unternehmensgruppe und alle für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuerbeträge notwendigen Informationen enthalten. Der Mindeststeuer-Bericht ist im ersten Jahr der Mindeststeuerpflicht 18 Monate, danach 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs an das BZSt zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts an das BZSt entfällt, wenn eine gebietsfremde oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr zur Übermittlung beauftragte Geschäftseinheit einen Mindeststeuer-Bericht in ihrem Belegenheitsstaat abgegeben hat und Deutschland mit diesem Staat ein Austauschabkommen abgeschlossen hat und der Austausch tatsächlich durchgeführt wird.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig den sog. Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig. Die maximal mögliche Geldbuße soll gem. § 93 Abs. 2 MinStG-E mit bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden. Wie von der EU vorgegeben, soll das MinStG erstmals für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Das formale Gesetzgebungsverfahren wird sich voraussichtlich bis weit in das zweite Halbjahr 2023 hineinziehen.

Weitere Anpassungen im Rahmen des MinStG-E

  • Die AStG-Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG soll von 25 auf 15 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus sollen im AStG an einigen Stellen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes geschaffen werden.
  • Auch die Grenze der niedrigen Besteuerung i.R.d. Lizenzschranke des § 4j EStG soll von aktuell 25 % auf 15 % gesenkt werden.
  • In der Abgabenordnung ist vorgesehen, die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung auszuschließen.

 

Mit Datum vom 29.09.2023 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf einige wenige Forderungen zur Änderung adressiert, die auf die oben genannten Ausführungen grundsätzlich jedoch keine Auswirkungen haben. Zusätzlich wurden auf OECD-Ebene am 11.10.2023 weitere Dokumente zu globalen Mindeststeuer veröffentlicht, die ggfs. noch den Weg in das laufende Gesetzgebungsverfahren finden sollen.

Ist das Wachstumschancengesetz der erwartete „Wumms“ für die deutsche Wirtschaft?

Erstellungsdatum: 25.10.2023, 14:46 Uhr

Der Entwurf des Wachstumschancengesetz wurde bereits in einem vorherigen Blog-Beitrag kurz thematisiert. Zu dem Regierungsentwurf vom 30.08.2023 hat zwischenzeitlich der Bundesrat am 20.10.2023 Stellung genommen.

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Ist das Wachstumschancengesetz der erwartete „Wumms“ für die deutsche Wirtschaft?

Erstellungsdatum: 25.10.2023, 14:46 Uhr

Die geplanten Änderungen werden im Folgenden nun etwas näher beleuchtet:

eRechnung (Umsatzsteuer)

Der Gesetzesentwurf sieht Einführung der obligatorischen eRechnung im Umsatzsteuerrecht im B2B-Bereich bereits ab dem 01.01.2025 vor. Dafür soll ab dem 01.01.2025 die Pflicht zum Empfang einer eRechnung eingeführt werden. Für die Ausstellung einer eRechnung sieht der Regierungsentwurf eine Übergangsregelungen vor. Für Umsätze, die vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ausgeführt werden, soll die Ausstellung einer Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) noch zulässig bleiben. Der Bundesrat fordert eine obligatorische Einführung der eRechnung erst ab dem 01.01.2027.

 

Prämie für Klimaschutzinvestitionen 

Die im Koalitionsvertrag noch für die Jahre 2022 und 2023 angekündigte Prämie für Klimaschutzinvestitionen soll nun für die Jahre 2024 bis 2030 kommen. Die Prämie soll für Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, verfügbar sein. Voraussetzung ist, dass diese in einem Energiesparkonzept oder Energiemanagementsystem enthalten sind. Die Prämie soll 15 Prozent der Investition, maximal 30 Mio. Euro betragen. Ein darüberhinausgehender Ausbau der Investitionsprämie soll geprüft werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt werden. Es ist vorgesehen, die Bemessungsgrundlage auf 200 Mio. Euro pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum zu begrenzen.

 

Forschungszulage

Bei der Forschungszulage soll u.a. die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro entfristet (bisher bis zum 01.07.2026 begrenzt) und damit von bisher 4 Mio. Euro verdreifacht werden und die Zulage grundsätzlich auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in einem begünstigten FuE-Vorhaben verwendeten, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter erstreckt werden. Zusätzlich ist vorgesehen, den Ansatz der Aufwendungen von Auftragsforschung von derzeit 60 Prozent auf 70 Prozent anzuheben.

 

Degressive Abschreibung

Die bisher geltenden Regelungen der zur degressiven Abschreibung (2,5 % des linearen Betrags und maximal 25 % der Anschaffungskosten) durch das 4. Corona Steuerhilfegesetz galten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden. Die Regelung soll auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden, ausgeweitet werden.

 

Erweiterte Grundstückskürzung

Die mit dem ab dem Erhebungszeitraum 2021 eingeführte besondere Unschädlichkeitsgrenze für bestimmte Einnahmen aus Stromlieferungen (aus dem Betrieb aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge oder E-Fahrräder) soll von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht werden. Die erhöhte Grenze soll bereits ab dem Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

 

Verlustverrechnung

Der mit dem 4. Corona StHG erhöhte Verlustrücktrag i.H.v. 10 bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) soll nun dauerhaft verankert werden. Zukünftig soll der Verlustrücktrag weiterhin für bis zu drei Jahre und dauerhaft möglich sein.

Der Sockelbetrag der sog. Mindestbesteuerung (Verrechnung bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt, darüber hinaus nur bis 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres) soll für die Jahre 2024 bis 2027 von 60% auf 80% angehoben werden. Ab dem Jahr 2028 soll die Mindestbesteuerung wieder ab dem bisherigen Sockelbetrag von 60 % greifen. In Bezug auf die Regelungen des Verlustvortrags im Rahmen der Gewerbesteuer sollen die Anhebungen des Sockelbetrags analog erfolgen.

 

Zinsschranke

Zinsaufwendungen eines Betriebs sind gem. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, abziehbar. Abweichend davon wird der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen gewährt, wenn die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Millionen Euro nicht übersteigen, der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Konzern- oder Stand-alone-Klausel) oder, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote (das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme) am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (sog. Eigenkapital-Escape). Dabei ist ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkten unschädlich. Mit dem Wachstumschancengesetz soll sowohl die Konzernklausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG als auch der Eigenkapital-Escape nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) EStG an EU-Vorgaben angepasst werden.  Die Konzern-Klausel soll nach dem Regierungsentwurf nur erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht. Der Eigenkapital-Escape soll im Wesentlichen unverändert bleiben. Die bisherige Freigrenze von 3 Mio. Euro war bisher betriebsbezogen anwendbar. Zukünftig soll die Freigrenze künftig in Fällen eines gleichartigen Betriebs zusammen anwendbar sein. So sollen gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Satz 2 EStG-E gleichartige Betriebe, die unter der einheitlichen Leitung einer Person oder Personengruppe stehen oder auf deren Leitung jeweils dieselbe Person oder Personengruppe unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, für die Anwendung der Freigrenze als ein Betrieb gelten und diese nur einmal gewährt werden.

 

Zinshöhenschranke

Mit § 4l EStG-E sieht der Entwurf die Einführung einer sog. Zinshöhenschranke vor. Danach sollen Zinsaufwendungen nicht abziehbar sein, soweit diese auf einem über dem gesetzlich bestimmten Höchstzinssatz liegenden Zinssatz beruhen. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung den Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf einen angemessenen Betrag beschränken. Als neuer Höchstzinssatz soll gem. § 4l Abs. 1 Satz 2 EStG-E der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB dienen. Insofern ergäbe sich bspw. Stand: 1. Juli 2023 ein Höchstzinssatz von 5,12 Prozent (Basiszinssatz laut Mitteilung der Bundesbank im Bundesanzeiger: 3,12 Prozent plus 2 Prozentpunkte). Die Zinshöhenschranke des § 4l EStG-E soll für Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gelten. Die Norm würde somit in Fällen sämtlicher konzerninterner Darlehensbeziehungen Anwendung finden; mangels gesetzlicher Einschränkung wäre sie nach derzeitiger Ausgestaltung sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf inländische Sachverhalte anzuwenden. Es soll jedoch eine Ausnahme bei ausreichender Substanz (§ 8 Abs. 2 AStG) geschaffen werden.

 

Sonstige geplante Änderungen

  • Die GWG-Grenze(§ 6 Abs. 2 EStG) soll von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden.
  • Die bisherige Wertgrenze für den Sammelposten(§ 6 Abs. 2a EStG) soll von 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben und der Abschreibungszeitraums auf drei Jahre statt bisher 5 Jahre verkürzt werden.
  • Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die sich eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnt, insbesondere §§ 138l bis 138n AO-E.
  • Dienstwagenbesteuerung: Im Rahmen der 1-Prozent-Regelung soll die für die Anwendung von nur einem Viertel erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, von derzeit 60.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht werden. Entsprechend soll auch die Höchstgrenze bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode erhöht werden.
  • Erhöhung der für den Betriebsausgabenabzug maßgebenden Grenze für Geschenke in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von derzeit 35 Euro auf 50 Euro.
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen von 5.000 auf 10.000 Euro
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf 50 Prozent.
  • Anpassung des Optionsmodells § 1a KStG
  • Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 auf 1.000 Euro.
  • Umsetzung der Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie zu Joint Audits, §§ 12 „Gleichzeitige Prüfung“ und 12a „Gemeinsame Prüfung“ EU-Amtshilfegesetz.
  • Aufhebung der Besteuerung der Soforthilfe Dezember (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).
  • Anpassung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ff. UmwStG)
  • Einführung eindeutiger Regelungen zur Teilnahme an internationalen Risikobewertungsverfahren, wie sie bei OECD (ICAP) und EU (ETACA) bereits bestehen (§ 89b AO-E).
  • Anpassungen an die zum 01.01.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), insbesondere die Aufnahme einer für die Ertragsbesteuerung geltenden Definition der Gesamthand in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E sowie Anpassung im ErbStG und BewG. Diesem Thema wird ein weiterer Beitrag gewidmet werden.

Den geplanten Lohnsteuerlichen Änderungen wurde bereits ein eigener Beitrag gewidmet.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die Gegenäußerung der Bundesregierung ist für den 25.10.2023 geplant. Der Bundestag soll das Gesetz am 17.11.2023 beschließen und der Bundesrat am 15.12.2023. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem aktuellen Stand.

Nach Ausführungen der Ampelkoalition soll der Gesetzesentwurf die deutsche Wirtschaft bis 2028 um ca. 7 Mrd. Euro entlasten. In Teilen ist das Gesetz sicherlich ein guter „Startschuss“ für nachhaltiges Wachstum in Deutschland. Jedoch würde insbesondere die geplante Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen den Bürokratie-Abbau sicherlich nicht beschleunigen.

Um im Jargon unseres Bundeskanzlers zu bleiben, ist der Gesetzesentwurf zwar der richtige Weg, aber kein „Wumms“ und schon gar kein „Doppel-Wumms“.

 

 

Wachstumschancengesetz - Geplante lohnsteuerliche Änderungen

Erstellungsdatum: 04.10.2023, 12:47 Uhr

In diesem ersten Teil unserer Newsletter-Serie möchten wir Sie über geplante lohnsteuerliche Änderungen informieren.

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Wachstumschancengesetz - Geplante lohnsteuerliche Änderungen

Erstellungsdatum: 04.10.2023, 12:47 Uhr

Anhebung der Verpflegungspauschalen:

Ab 2024 werden die steuerfrei erstattbaren oder als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschalen angehoben. Für Arbeitnehmer, die 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend sind, steigt der Satz von 28 Euro auf 30 Euro. An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung werden ebenfalls angehoben, von 14 Euro auf 15 Euro.

Streichung der Tarifermäßigung nach §34 Abs. 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren:

Ab 2024 wird die Tarifermäßigung bei der Lohnsteuerberechnung für bestimmte Arbeitslöhne, insbesondere Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten entfallen. Die Regelung dient der Erleichterung der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Arbeitnehmer können diese Tarifermäßigung weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen und so von der Fünftel-Regelung profitieren.

Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung:

Ab 2024 wird der Grenzbetrag für die Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung aufgehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber Beiträge mit einem Pauschalsatz von 20 Prozent erheben können, ohne dass ein durchschnittlicher jährlicher Grenzbetrag von 100 Euro beachtet werden muss.

Weitere geplante lohnsteuerliche Änderungen umfassen:

  • Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen ab 2024 von 110 Euro auf 150 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung.
  • Änderungen beim Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten, einschließlich einer verringerten jährlichen Abschmelzung.
  • Ergänzung der beschränkten Steuerpflicht für Grenzgänger im ausländischen Homeoffice ab 2024 mit entsprechender Zuweisung des Besteuerungsrechts.

Bitte beachten Sie, dass diese Änderungen noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen und weitere Entwicklungen möglich sind.

Bleiben Sie gespannt auf weitere Informationen in unserer Newsletter-Serie.

Wir halten Sie über aktuelle steuerliche Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes

Erstellungsdatum: 29.09.2023, 16:23 Uhr

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Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes

Erstellungsdatum: 29.09.2023, 16:23 Uhr

Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier mit insgesamt 29 Teams statt – auch wir waren erneut dabei! Unsere Kollegen Philipp, Fabian, Elisa und Hakim haben uns erfolgreich vertreten und den 3. und 10. Platz belegt! Herzlichen Glückwunsch!

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