NEUIGKEITEN AUS UNSERER KANZLEI
... seien Sie als Mandant immer top informiert!
Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein
Creation Date: 14.03.2023 at 09:00
weiter...
Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein
Creation Date: 14.03.2023 at 09:00
Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Zumindest im Falle eines hauptamtlichen Torwarttrainers bei einem Lizenzfußballverein, der angab, diesen Teil seines Sky-Abonnements beruflich zu nutzen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Trainer hatte beim Pay-TV-Sender Sky ein Abonnement mit drei verschiedenen Paketen abgeschlossen, wobei eines von drei Paketen die Spiele der Fußball Bundesliga beinhaltete. In seiner privaten Einkommensteuererklärung wollte der Torwarttrainer den entsprechenden Teil der Abo-Kosten, der sich auf das Fußball-Bundesliga-Paket bezieht, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er gab an, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Adressaten des Pakets „Fußball Bundesliga“ seien keine Fachexperten, sondern vielmehr die Allgemeinheit, und daher sei ein Sky-Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst.
Der BFH folgte dem Finanzgericht jedoch nicht, hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Düsseldorf. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Abonnement annähernd ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Falle eines (Torwart)Trainers eines Lizenzfußballvereines sei eine fast ausschließlich berufliche Nutzung möglich.
Im zweiten Anlauf hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern stattgegeben, weil der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe, indem er für seine Tätigkeit als Torwarttrainer Spielsequenzen ausgewertet, sich über gegnerische Spieler und Vereine informiert und sich auch für eigene Presseerklärungen rhetorisch geschult habe. Das Bundesliga-Abo habe der Kläger allenfalls in einem geringen Umfang privat genutzt.
Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für das Sky-Bundesliga-Abo war somit überraschenderweise möglich.
Da die Grundregel besagt, dass ein Werbungskostenabzug nur bei beruflich veranlassten Kosten möglich ist, wollen wir drauf hinweisen, dass der steuerliche Abzug der Ausgaben für ein Sky-Abo trotz des o.g. Urteils eine Ausnahme darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts ist systematisch zwar richtig, da die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren und eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Abonnements durch den Kläger nachgewiesen werden konnte, jedoch hat dies der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.
Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln
Creation Date: 08.03.2023 at 14:00
weiter...
Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln
Creation Date: 08.03.2023 at 14:00
Toshiyuki Yuasa – Leiter des japanischen Desk
Von Nicole Beste-Fopma
Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich. Toshiyuki Yuasa ist aber auch Vater von drei Kindern im Alter zwischen einem und zwölf Jahren und wohnt in Bonn. Nicht gerade um die Ecke von Frankfurt, wo sein Arbeitgebender seinen Sitz hat.
Ein Umzug kam für ihn und seine Familie nicht in Frage. Seine Frau arbeitet als Erzieherin in der Ganztagsbetreuung einer offenen Ganztagsschule und arbeitet somit in erster Linie nachmittags. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für ihren Arbeitgebenden eine Selbstverständlichkeit. Sie wollte keinen Jobwechsel. Die gemeinsamen Kinder sind in der Schule fest verwurzelt. Außerdem wohnen sämtliche Verwandte, Freund:innen und Bekannte in Bonn. Einen privaten Neuanfang in Frankfurt wollte daher keines der Familienmitglieder.
Die ersten Jahre ist er täglich gependelt. Das bedeutete: 4:30 Uhr aufstehen und mit dem Zug nach Frankfurt. Abends um 19:00 Uhr war er wieder zuhause. „Das ist anstrengend, aber ich wollte zumindest ein paar Stunden mit meinen Kindern haben.“ Um sich zumindest von Zeit zu Zeit den Arbeitsweg von bis zu fünf Stunden täglich zu sparen, vereinbarte er mit Wedding und Partner, immer mal wieder auch remote arbeiten zu können.
Schon vor dem Ausbruch der Pandemie hatte ihm die Geschäftsleitung von Wedding und Partner aber nahe gelegt, mehr vom Homeoffice aus zu arbeiten. „Bei Wedding und Partner ist es uns sehr wichtig, dass unsere Mitarbeitenden Familie und Beruf optimal vereinbaren. Wir wollten, dass Herr Yuasa mehr Zeit für seine Familie hat und haben ihm deshalb unsere volle Unterstützung angeboten, sollte er vermehrt remote arbeiten wollen,“ so Ivonne John, Partnerin bei Wedding und Partner. Ein Angebot, das Yuasa gerne angenommen hat. „Mein Arbeitgeber schenkt mir vollstes Vertrauen.“, berichtet er. „Im August kommt mein Sohn in die Kita. Es ist für meine Vorgesetzte, Frau John, selbstverständlich, dass ich mir die Zeit zur Eingewöhnung nehme. Ich kann meine Arbeit relativ flexibel gestalten. Am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis.“ Selbstverständlich kommt Yuasa aber immer aus Bonn angereist, wenn wichtige Mandantentermine anstehen. „Es gibt Termine, da ist der persönliche Kontakt einfach unerlässlich.“
Auch für sein Team macht es keinen großen Unterschied, wo er oder auch die anderen Teammitglieder arbeiten. Die Grundvoraussetzung dafür ist natürlich, dass die Kommunikation stimmt. Yuasa ist daher mit seinem Team im ständigen Kontakt – sei es telefonisch, per Videokonferenz oder einmal wöchentlich auch persönlich. Jeden Montag versammelt er sein gesamtes Team im Büro. Dann werden alle Teammitglieder auf den neuesten Stand gebracht. Es werden Neuerungen im Steuerrecht besprochen und Lösungen für aufgetretene Herausforderungen gesucht. „Ganz wichtig für unsere Montagsbesprechungen ist die wöchentliche „Beichte“,“ erzählt Yuasa. Bei Wedding und Partner lebt man eine positive Fehlerkultur, frei nach Yuasas Motto: „Meine Herausforderungen sind meine Herausforderungen. Eure Herausforderungen sind aber auch meine Herausforderungen.“ Herausforderungen werden offen angesprochen und gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, denn „nur so können wir alle etwas lernen“, davon ist Yuasa überzeugt.
Yuasa weiß die zahlreichen Vorteile, die das remote Arbeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für ihn aber auch für seinen Arbeitgebenden mit sich bringt, sehr zu schätzen. „Dadurch, dass ich mehr zuhause bin, habe ich natürlich sehr viel mehr Zeit für meine Frau und die Kinder. Ich habe Zeit, meinen Teil der Hausarbeit zu erledigen und kann auch mal spontan für die Kinder da sein. Sie von der Schule oder aus dem Kindergarten abholen. Auf der anderen Seite habe ich durch den Wegfall der langen Fahrtzeit und Ausdehnung der Arbeitszeiten aber auch mehr Zeit, um konzentriert zu arbeiten. Was wiederum Wedding und Partner zugutekommt,“ weiß Yuasa.
Yuasa selbst ist mit einem eher traditionellen Familienbild aufgewachsen. Auch in Japan ist es in vielen Familien noch normal, dass der Vater als Hauptverdiener außer Haus ist und die Mutter sich um den Nachwuchs kümmert. „Ein Lebensmodell, in dem beide beides machen – sich die Verantwortung für die Kinder, aber auch für das Erwirtschaften des Familieneinkommens partnerschaftlich teilen, kenne ich nicht,“ sagt Yuasa. „Ich sehe aber immer mehr, dass unser Modell mittlerweile durchaus normal ist. Viele unserer Freunde machen das auch so. Bei den meisten arbeiten sowohl der Mann als auch die Frau. Auch dann, wenn Kinder da sind.“
Seinen Kolleginnen und Kollegen bei Wedding und Partner rät er: „Im Homeoffice arbeiten hat seine Herausforderungen. Ein gutes Zeitmanagement, Ehrlichkeit und Disziplin sind unerlässlich. Die Geschäftsführung von Wedding & Partner hat stets ein offenes Ohr für seine Mitarbeitenden. Frei nach dem Motto „Geht nicht, gibt´s nicht!“ Das ist der größte Vorteil, den mir das Arbeiten in diesem Unternehmen bietet.“
MERRY CHRISTMAS AND A HEALTHY AND SUCCESSFUL YEAR 2023!
Creation Date: 22.12.2022 at 18:00
more...
MERRY CHRISTMAS AND A HEALTHY AND SUCCESSFUL YEAR 2023!
Creation Date: 22.12.2022 at 18:00
Sehr geehrte Mandanten,
die Steuerberatungsgesellschaft Wedding & Partner bedankt sich bei Ihnen für Ihr Vertrauen im vergangenen Jahr. Die herzlichsten Weihnachtsgrüße aller unserer Mitarbeiter begleiten Sie: Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachtstage, ein Jahr voller positiver Erlebnisse, beruflicher und privater Erfolge und natürlich Gesundheit.
Ihr Team von Wedding & Partner
We are proud to announce that this year we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label.
Creation Date: 21.11.2022 at 00:00
We are proud to announce that we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label this year and we are now one of the excellent 5% of the 40,000 DATEV law firms. ????
more...We are proud to announce that this year we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label.
Creation Date: 21.11.2022 at 00:00
We are proud to announce that we have been awarded the Digital DATEV Law Firm label this year and we are now one of the excellent 5% of the 40,000 DATEV law firms. ????
Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers' Foosball Tournament
Creation Date: 14.10.2022 at 00:00
Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers‘ Football Tournament took place with a total of 29 teams. – and we were there again! Our colleagues Philipp, Fabian, Elisa and Hakim successfully represented us and took 3rd and 10th place! Congratulations!
more...Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers' Foosball Tournament
Creation Date: 14.10.2022 at 00:00
Yesterday, the annual Frankfurt Lawyers‘ Football Tournament took place with a total of 29 teams. – and we were there again! Our colleagues Philipp, Fabian, Elisa and Hakim successfully represented us and took 3rd and 10th place! Congratulations!
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Erstellungsdatum: 17.12.2024, 09:00 Uhr
weiter...
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Erstellungsdatum: 17.12.2024, 09:00 Uhr
Bei Inanspruchnahme von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann man die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch um 1.200 Euro, senken. Diese Steuerermäßigung gilt für Arbeitskosten und bietet eine attraktive Möglichkeit die Steuerlast zu mindern.
Wichtig dabei: Um die Steuerermäßigung zu nutzen, benötigt man eine Rechnung und man muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers vornehmen. Der Zeitpunkt der Steuerermäßigung richtet sich nach dem Veranlagungszeitraum der Zahlung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Wenn ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten erst im Folgejahr ausführt und nur ein Angebot oder Kostenvoranschlag vorliegt, kann für eine Vorauszahlung im Jahr vor der Ausführung keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Ohne Rechnung und tatsächliche Leistungserbringung sind keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ entstanden.
Jahreswechsel: Was man bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben beachten sollte
Erstellungsdatum: 12.12.2024, 13:51 Uhr
weiter...
Jahreswechsel: Was man bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben beachten sollte
Erstellungsdatum: 12.12.2024, 13:51 Uhr
Für nichtbilanzierende Steuerzahler, die ihre Gewinne durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sowie für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Kapitalanlagen gilt: Einnahmen und Ausgaben werden im Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (§ 11 EStG).
Beim Zufluss von Einnahmen zählt der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto. Für Ausgaben gilt Ähnliches: Bei Überweisungen ist der Tag des Überweisungsauftrags bzw. der Online-Veranlassung maßgeblich.
Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, gilt der Betrag als abgeflossen, sobald Sie den Beleg unterschreiben oder die PIN-Nummer eingeben. Steuerzahlungen per SEPA-Lastschriftmandat werden am Fälligkeitstag als abgeflossen betrachtet, unabhängig vom Buchungstag.
Besonders wichtig: Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die „kurze Zeit“ vor oder nach dem Jahreswechsel (22.12. bis 10.01.) erfolgen, werden dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern sie in diesem Zeitraum fällig sind. Dies betrifft z.B. Mieten, Ratenzahlungen, Zinsen, Darlehenszinsen oder Versicherungsbeiträge.
Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Der Bundesfinanzhof hat in aktuellen Entscheidungen klargestellt, dass diese Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums getätigt sein müssen.
Bei der Ermittlung der Fälligkeit für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist allein die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) zu beachten. Eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung ist hierbei nicht relevant.
Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Erstellungsdatum: 04.12.2024, 09:03 Uhr
weiter...
Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Erstellungsdatum: 04.12.2024, 09:03 Uhr
In einem Steuerrechtsbehelfsverfahren muss die festgesetzte Steuer zunächst gezahlt werden, obwohl ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid vorliegt. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzamt bzw. das Finanzgericht angeordnet werden, wenn die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernsthaft bezweifelt wird.
In diesem Fall muss die Steuer erst bezahlt werden, wenn das Hauptsacheverfahren, also das Einspruch- oder Klageverfahren, abgeschlossen ist. Im Falle eines Hauptsacheverfahrens wird der Steuerpflichtige jedoch für die Dauer der AdV mit Zinsen von 6 % pro Jahr belastet. Das Bundesverfassungsgericht hat (nur) für die Verzinsung von Steuern (sog. Vollverzinsung) einen Zinssatz in dieser Höhe festgelegt.
Die Vollverzinsung hat das Bundesverfassungsgericht ab dem 01.01.2014 als verfassungswidrig erklärt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellt ein Zinssatz von 6 % auch bei AdV-Zinsen eine Verfassungsverletzung dar. Der gesetzliche Zinssatz der Höhe ist zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr notwendig, um den Liquiditätsvorteil, der durch eine spätere Zahlung erzielt werden kann, abzuschöpfen.
Darüber hinaus, so der Bundesfinanzhof, gibt es auch eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die (seit dem 01.01.2019) nur 1,8 % Nachzahlungszinsen zahlen, weil ihre Steuerfestsetzung eine Nachzahlung zur Folge hatte und Steuerpflichtigen, die die Steuer aufgrund der Gewährung der AdV nicht bezahlt haben und nach erfolglosem Rechtsbehelf 6 % AdV-Zinsen schulden.
Der Bundesfinanzhof hält die verschiedenen Zinssätze nicht für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Daher wendet man sich nun an das Bundesfinanzgericht um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der AdV-Zinsen zu klären.
Lohnsteuer-Ermäßigung
Erstellungsdatum: 26.11.2024, 12:00 Uhr
weiter...
Lohnsteuer-Ermäßigung
Erstellungsdatum: 26.11.2024, 12:00 Uhr
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Beim Lohnsteuerabzug können Arbeitnehmer bereits höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und ungewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltszahlung tritt die steuermindernde Wirkung sofort ein, anstatt erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.
Die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank, und der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung muss mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt gestellt werden. Ein Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2025 kann ab dem 01.10.2024 beantragt werden, der für höchstens zwei Kalenderjahre anwendbar ist.
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Betriebsausgaben werden nur dann berücksichtigt, wenn sie die Arbeitnehmerpauschale von 1.230 € übersteigen. Freibeträge wie z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben sind nur dann möglich, wenn der Gesamtbetrag der berücksichtigten Ausgaben die Antragsgrenze von 600 € übersteigt.
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.
Faktorverfahren bei Ehepartnern
Berufstätige Ehegatten haben die Möglichkeit, einen Lohnsteuerabzug nach dem sogenannten Faktorverfahren zu beantragen (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Löhne bei den jeweils
erwerbstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
Dienstleistungs- und Handwerkerrechnung bis Jahresende 2024 bezahlen
Erstellungsdatum: 19.11.2024, 11:00 Uhr
weiter...
Dienstleistungs- und Handwerkerrechnung bis Jahresende 2024 bezahlen
Erstellungsdatum: 19.11.2024, 11:00 Uhr
Eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten kann für Ausgaben, die 4.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, in Privathaushalten beantragt werden, wie etwa für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG) gilt für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung usw.).
Eine Rechnung muss vorliegen und die Bezahlung unbar bis zum 31.12.2024 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, um eine Steuerermäßigung für das Jahr 2024 zu geltend zu machen. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung
Erstellungsdatum: 12.11.2024, 10:00 Uhr
weiter...
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung
Erstellungsdatum: 12.11.2024, 10:00 Uhr
Eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG kann für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude beantragt werden. Diese Maßnahmen wurden nach dem 31.12.2019 begonnen und werden vor dem 01.01.2030 abgeschlossen. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme beläuft sich die Steuerermäßigung auf 7 % der Aufwendungen, höchstens jeweils 14.000 Euro, und im darauffolgenden Jahr auf 6 %, höchstens 12.000 Euro. Das bedeutet, dass Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro für ein Objekt begünstigt werden. Es ist erforderlich, dass der Gegenstand bei Beginn der Maßnahmen mindestens 10 Jahre alt ist.
Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Fenster- und Außentürenerneuerung sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sind einige der geförderten energetischen Maßnahmen. Darüber hinaus können auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigt werden. Für die Anwendung der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist vor allem eine ausführliche Rechnung in deutscher Sprache erforderlich, die auf dem Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, wenn eine Ratenzahlung geleistet wird, wie das Finanzgericht München20 beschlossen hat. In diesem Jahr wurde der letzte Teil der Rechnungszahlung geleistet. Im vorliegenden Fall wurden die Maßnahmen im Jahr 2021 abgeschlossen, jedoch wurde die letzte Rate erst im Jahr 2024 übertragen. Daher kann die Steuerermäßigung für die Jahre 2024 bis 2026 geltend gemacht werden.
Aktuelle Gesetzesänderungen
Erstellungsdatum: 05.11.2024, 12:04 Uhr
weiter...
Aktuelle Gesetzesänderungen
Erstellungsdatum: 05.11.2024, 12:04 Uhr
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
- Verlängerung der Höchstgeltungsdauer der Freistellungsbescheinigung nach § 50c EStG auf fünf Jahre (statt bisher 3 Jahre) ab 01.01.2025. Im Ermessen des BZSt kann allerdings auch ein kürzerer Zeitraum bescheinigt werden.
- Möglichkeit der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ohne Notwendigkeit der Einwilligung durch den Steuerpflichtigen
Verwaltungsakte können ab dem 01.01.2026 dem Steuerpflichtigen oder einer bevollmächtigten Person durch (elektronische) Bereitstellung zum Abruf bekannt gegeben werden. Diese Neuregelung ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine. D.h. künftig soll die Bekanntgabe in der Regel durch Bereitstellung erfolgen, ohne dass der Empfänger – wie bisher – zunächst einwilligen muss. Dies gilt ab 01.01.2026 auch für Empfangsbevollmächtigten Steuerberater.
- Anhebung des Schwellenwerts für die monatliche USt-Voranmeldung von bisher 7.500 Euro auf 9.000 Euro ab 01.01.2025
- Verkürzung von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und für Rechnungen
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Angepasst an diese Verkürzung wird auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Nicht gekürzt werden dagegen andere zehnjährige Aufbewahrungsfristen für u.a. Handelsbücher und Jahresabschlüsse sowie für Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 163 des Zollkodex der Union. Auch andere handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen, die derzeit sechs Jahre betragen (z.B. für Geschäftsbriefe), bleiben unverändert.
Jahressteuergesetz (JStG 2024) – Beschlussfassung Bundestag vom 18.10.2024 (Zustimmung Bundesrat am 22.11.2024 noch erforderlich)
- Aufhebung der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen von 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro.
- Einfache gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung: Anstelle der bisher einheitswertbasierten Kürzung ab dem Erhebungszeitraum 2025 erfolgt ein Abstellen auf die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer.
- Aufnahme einer Möglichkeit zum Nachweis des geringeren gemeinen Wertes für Zwecke der Grundsteuer in § 220 BewG.
- Kleinunternehmer-Regelung ab 01.01.2025 auf 25.000 Euro Vorjahr und maximaler Umsatz im laufenden Jahr 100.000 (bisherige Regelung: 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im lfd. Jahr)
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (anlässlich Betriebsfeiern)
Erstellungsdatum: 22.10.2024, 14:52 Uhr
weiter...
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (anlässlich Betriebsfeiern)
Erstellungsdatum: 22.10.2024, 14:52 Uhr
Als Betriebsausgaben können regelmäßig Ausgaben des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Diese fallen jedoch grundsätzlich unter die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers. Für die nachfolgenden Sachzuwendungen gelten jedoch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:
Wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto pro Anlass nicht überschreitet, sind gewöhnliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.
Wenn der Wert – gegebenenfalls zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), sind andere Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder Geldkarten) grundsätzlich steuerfrei. Die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei. Hierbei ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auf die Freigrenze von 50 Euro auch andere Sachbezüge (z.B. Beiträge für Fitnessstudio) anrechnet, sodass übersteigende Beträge versteuert werden müssen.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintrittskarten) übernehmen (vgl. § 37b EStG). Zuwendungen, die pauschal versteuert sind, sind daher in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.
Sofern der Wert der Zuwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer bei höchstens zwei Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) 110 Euro pro Veranstaltung nicht übersteigt, bleiben Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann der Arbeitgeber für einen Teil übernehmen, der den Freibetrag übersteigt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro können Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden. In diesem Fall ist die Pauschalversteuerung für alle Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr einheitlich vorzunehmen.
Lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und nicht der Sozialversicherung unterlegen ist die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung; Dies gilt beispielsweise auch für die damit verbundenen Telekommunikationskosten. Es liegt jedoch Arbeitslohn vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG), wenn diese Geräte unentgeltlich oder verbilligt übereignet werden; bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern
Erstellungsdatum: 15.10.2024, 16:22 Uhr
weiter...
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern
Erstellungsdatum: 15.10.2024, 16:22 Uhr
Influencer machen Gebrauch von sozialen Netzwerken wie TikTok, Instagram oder YouTube, um ihre eigenen oder fremden Produkte zu vermarkten. Wenn ihre „Follower“ die hinterlegten Links zu Produkten kommerzieller und nichtkommerzieller Anbieter nutzen, erzielen sie Betriebseinnahmen wie beispielsweise Provisionen. Einnahmen werden auch erwirtschaftet, indem Werbung zwischen oder während der Inhalte der Influencer geschaltet wird.
Auch der Verkauf von eigenen Produkten oder eine Beratungstätigkeit bringen Einnahmen mit sich. Es handelt sich auch um Betriebseinnahmen und nicht etwa Geschenken, wenn Influencern Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie über diese berichten können.
Einkommensteuerrechtlich sind die Einnahmen von Influencern regelmäßig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu berücksichtigen; Dies gilt vor allem für Werbeeinnahmen und den Handel mit eigenen Produkten. Eine Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), etwa durch eine beratende Tätigkeit als Influencer in einem im Gesetz ausdrücklich genannten Beruf mit entsprechender Ausbildung oder vergleichbarer Qualifikation oder durch eine schriftstellerische Tätigkeit, z. B. als Travel-Influencer, ist ebenfalls möglich, aber in der Praxis eher selten.
Zu den üblichen Aufwendungen eines Influencers zählen unter anderem die Ausgaben für die Ausstattung eines Studios oder Büros sowie für Reisen. Es ist möglich, den betrieblich veranlassten Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Reisekosten sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind und die getätigten Aufwendungen anhand objektiver Kriterien wie z.B. Zeitanteilen zu ermitteln sind. Es muss bei aufwendigeren Reisen abgewogen werden, ob die Ausgaben in Bezug auf die Reisedauer und die Betriebsgröße und -bedeutung angemessen erscheinen.
Bei Berufsbekleidung gilt, dass nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden, als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind, während Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, selbst wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Mindestumfang an Pflegeleistungen zum Erhalt des Pflege-Pauschbetrags
Erstellungsdatum: 08.10.2024, 10:38 Uhr
weiter...
Mindestumfang an Pflegeleistungen zum Erhalt des Pflege-Pauschbetrags
Erstellungsdatum: 08.10.2024, 10:38 Uhr
Aus Gründen der Vereinfachung ist es auch möglich, den Pflege-Pauschbetrag zu nutzen, wenn die Pflege entweder persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfindet.
Im Wesentlichen hängt der Pauschbetrag ausschließlich vom Pflegegrad ab
(vgl. § 33b Abs. 6 EStG):
Bei einem Pflegegrad von 2 600 Euro
bei einem Pflegegrad von 3 1.100 Euro
für Pflegestufe 4 bzw. 5 1.800 Euro
Daher fragt man sich, ob der Pauschbetrag in Frage gestellt werden kann, selbst wenn nur geringfügige Pflegeleistungen geleistet werden. Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema. Aber die Finanzgerichte verlangen, dass ein bestimmter Mindestumfang an Pflegeleistungen erbracht werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten. Dafür müssen mindestens 10 % der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen erbracht werden, wie das Sächsische Finanzgericht nun bestätigt hat.
Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
Erstellungsdatum: 01.10.2024, 17:34 Uhr
weiter...
Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
Erstellungsdatum: 01.10.2024, 17:34 Uhr
Wenn die Aufwendungen mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro teilnehmender Person betragen, geht die Finanzverwaltung bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers, einer Diensteinführung, eines Amts- bzw. Funktionswechsels oder eines runden Jubiläums davon aus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind.
Die Finanzverwaltung geht hingegen regelmäßig davon aus, dass es sich hinsichtlich des Empfangs anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, lediglich bei den Ausgaben des Arbeitnehmers selbst, seiner Familienangehörigen und seiner privaten Gäste um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn diese 110 Euro pro Person übersteigen.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die erste Gruppe von Anlässen, die im Vergleich zu einem runden Geburtstag eher einen betrieblichen Bezug haben, schlechter gestellt wird. In Anbetracht dieser Differenzierung hat das Niedersächsische Finanzgericht nun entschieden, ob die Ausgaben für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers (in diesem Fall ein Vorstandsvorsitzender) bei diesem zu Arbeitslohn führen.
Als Einladende hat die Arbeitgeberin die Gästeliste festgelegt und den Empfang in ihren eigenen Geschäftsräumen organisiert. Darüber hinaus gab es nur eine einstellige Anzahl privater Gäste des verabschiedeten Arbeitnehmers gegenüber etwa 300 Gästen im Gesamten. Damit wurde der Empfang zu einem betrieblichen Event.
Die Unterscheidung, die in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehen ist, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Entsprechend der dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für eine Veranstaltung zum runden Geburtstag des Arbeitnehmers, kann nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der gleichen Grundsätze auch im Fall der Verabschiedung eines Arbeitnehmers eine betriebliche Veranstaltung vorliegen.
Daraufhin waren im vorliegenden Fall (antragsgemäß) nur die Aufwendungen als Arbeitslohn oder Sachzuwendung zu berücksichtigen, die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen sind, für die der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG beantragt hatte.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!
Erstellungsdatum: 19.09.2024, 10:51 Uhr
weiter...
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!
Erstellungsdatum: 19.09.2024, 10:51 Uhr
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern veröffentlicht, die am 24.10.2024 in Kraft tritt.
Die W-IdNr. besteht aus „DE“ und neun Ziffern mit einem zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal. Die W-IdNr. ersetzt nicht die USt-IdNr., gilt jedoch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer.
Die Vergabe erfolgt stufenweise: Für Unternehmen mit USt-IdNr. ab einem bestimmten Stichtag, für Unternehmen ohne USt-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Ab dem 3. Quartal 2025 erhalten andere Unternehmen die W-IdNr.
Ab dem 1. Quartal 2026 werden zusätzliche Unterscheidungsmerkmale vergeben. Die W-IdNr. muss zukünftig in allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen an Finanzbehörden angegeben werden. Der DStV unterstützt die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens durch die Einführung der W-IdNr., um Bürokratie abzubauen und das Once-Only-Prinzip (Angabe von Daten bzw. Datenübermittlung an nur einer Stelle) umzusetzen.
Wir haben nachfolgend die wichtigsten Fragestellungen noch einmal kurz zusammengefasst:
Wer bekommt eine Wirtschafts-Identifikationsnummer?
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird an alle wirtschaftlich tätigen vergeben, um sie im Besteuerungsverfahren zu identifizieren. Kleinunternehmer und Umsatzsteuerpflichtige erhalten sie ab November 2024.
Werden mehrere W-IdNrn. erteilt, wenn mehrere Gewerbe betrieben werden?
Jeder Wirtschaftstätige erhält eine W-IdNr. für Identifizierung im Steuer- und Verwaltungsverfahren; bei mehreren Tätigkeiten wird U-Merkmal hinzugefügt. Neue U-Merkmale werden voraussichtlich ab 2026 vergeben.
Wann und von wem erhalte ich meine W-IdNr.?
Die Einführung der W-IdNr. erfolgt schrittweise ab November 2024 für wirtschaftlich Tätige, die Umsatzsteuer abführen müssen oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Andere erhalten sie später.
Die Vergabe erfolgt ausschließlich vom BZSt und ist nicht kostenpflichtig.
Was ist der Unterschied zwischen der W-IdNr. und der USt-IdNr.?
Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, ersetzt aber nicht die USt-IdNr. Die IdNr. bleibt als Identifikationsmerkmal erhalten, während die W-IdNr. nur für wirtschaftliche Tätigkeiten vergeben wird.
Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
Erstellungsdatum: 03.09.2024, 15:04 Uhr
weiter...
Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
Erstellungsdatum: 03.09.2024, 15:04 Uhr
Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die berechtigt zum Vorsteuerabzug sind und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge gezahlt haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), erhalten in der Regel eine Vergütung durch ein spezielles Verfahren.
Unternehmer, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen d. h. nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben, sind grundsätzlich für das Vergütungsverfahren vorgesehen.
Ausschließlich auf dem Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) in elektronischer Form können Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern eingereicht werden. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das Bundeszentralamt den Antrag dem Erstattungsstaat.
Für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument sind im Vergütungsantrag neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben zu machen. In einigen Ländern sind dem Vergütungsantrag elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 Euro) beträgt.
Der Antrag auf Vergütung muss spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden (der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern ist entscheidend).
Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; Hier gibt es in manchen Mitgliedstaaten teilweise erhebliche Einschränkungen (z. B. für Kraftstoffe, Fahrzeuge, Repräsentations- und Bewirtungskosten).
Mindestens 50 Euro (oder der entsprechende Betrag in der Landeswährung) muss als Vergütungsbetrag vorliegen.
Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
Erstellungsdatum: 27.08.2024, 16:04 Uhr
weiter...
Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
Erstellungsdatum: 27.08.2024, 16:04 Uhr
Aufgrund der Anpassung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum plant die Bundesregierung, die Einkommensteuer für die Jahre 2024 (rückwirkend), 2025 und 2026 zu senken. Die weiteren Eckpunkte im Tarifverlauf sollen entsprechend angeglichen werden; Der Grenzbetrag für den Beginn der sogenannten Reichensteuer mit dem Steuersatz von 45 % soll unverändert bei 277.826 Euro (Ehepartner: 555.652 Euro) bleiben.
Auch die Höhe des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes soll angehoben werden. Einzelheiten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Steuerentlastungen 2024 bis 2026
2024 alt |
2024 neu | 2025 |
2026 |
|
Grundfreibetrag |
11.604 € |
11.784 € | 12.084 € |
12.336 € |
Anhebung um… |
180 € |
300 € |
252 € |
|
„Spitzensteuersatz“ von 42% ab |
66.761 € |
66.761 € | 68.430 € |
69.799 € |
Maximale Steuerentlastung im Jahr |
34 € |
267 € |
220 € |
|
Kinderfreibetrag pro Kind |
6.384 € |
6.612 € | 6.672 € |
6.828 € |
Anhebung um… |
228 € |
60 € |
156 € |
|
Kindergeld monatlich |
250 € |
250 € | 255 € |
259 € |
Die Auswirkungen der Tarifanpassung für das Jahr 2024 sollen in Bezug auf den Lohnsteuerabzug erst in der Gehaltsabrechnung für den Dezember 2024 berücksichtigt werden.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz beinhaltet auch eine Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombinationen III und V ab 2030. Bei der Einkommensteuerveranlagung bleibt das Splittingverfahren jedoch bestehen. Anschließend erhalten die betroffenen Ehepartner die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV mit Faktor.
Die Anwendung des Faktors zielt darauf ab, die erwartete Einkommensteuer für das laufende Jahr schon beim Abzug der Lohnsteuer nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu teilen. Aufgrund der Arbeitslöhne aus dem Jahr 2029 soll der Faktor für das Jahr 2030 automatisch gebildet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lohnsteuerklasse III für Verwitwete nach bisherigem Recht anzuwenden wäre. Außerdem ist geplant, die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzuheben.
Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung
Erstellungsdatum: 21.08.2024, 15:01 Uhr
weiter...
Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung
Erstellungsdatum: 21.08.2024, 15:01 Uhr
Im Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform hat der Gesetzgeber die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt, da die bisherige Grundsteuerermittlung verfassungswidrig war. Für die Bewertung von Grundstücken gilt das sog. Bundesmodell, sofern die Länder nicht von ihrer Möglichkeit einer abweichenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben.
Im Gegensatz zum alten Recht sieht dieses Modell keine Möglichkeit mehr vor, dem Finanzamt insbesondere durch ein Gutachten einen tatsächlich geringeren Immobilienwert nachzuweisen, in Abweichung zur standardisierten gesetzlichen Wertermittlung.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kürzlich entschieden, dass im Einzelfall unter bestimmten Umständen diese Möglichkeit bestehen muss, um den tatsächlichen Wert des Grundstücks nachzuweisen, der unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt.
Darauf reagierte die Finanzverwaltung mittlerweile mit einem Erlass. Wenn der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt, kann ein niedrigerer Grundstückswert berücksichtigt werden. Dafür trifft Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Darüber hinaus sind die Finanzämter aufgefordert, die Vollziehung in diesen Fällen ab sofort bei schlüssiger Darstellung auf Antrag auszusetzen. Die Anordnung gilt für alle offenen Fälle. Es kann notwendig sein, eine sogenannte fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorzunehmen, wenn die Grundsteuerwertfeststellungen bestandskräftig sind (§ 222 BewG).
Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsort
Erstellungsdatum: 13.08.2024, 14:18 Uhr
weiter...
Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsort
Erstellungsdatum: 13.08.2024, 14:18 Uhr
Erforderliche Mehrkosten aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu zählen unter anderem die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort sowie in den ersten drei Monaten Pauschalen für den Mehraufwand für Verpflegung. Es ist notwendig, dass eine Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte und ein eigener Hausstand außerhalb derselben unterhalten werden.
Das Gesetz sieht zwar keine Mindestentfernung des eigenen Hausstands von der ersten Tätigkeitsstätte vor, aber wenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreichbar ist, wird eine berufliche Veranlassung für den Zweitwohnsitz oft abgelehnt. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass, wenn die erste Tätigkeitsstätte nur 30 km vom ersten Wohnsitz entfernt liegt und mit dem PKW im Berufsverkehr in ca. 50 Minuten zu erreichen ist, es nicht darauf ankommt, dass die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden beträgt. Daher wurden die Kosten für eine Zweitwohnung, die sich näher am Arbeitsplatz befindet, als privat veranlasst betrachtet und nicht zum Abzug zugelassen.
Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget
Erstellungsdatum: 06.08.2024, 15:10 Uhr
weiter...
Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget
Erstellungsdatum: 06.08.2024, 15:10 Uhr
Im Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz von 2024 sind zahlreiche einzelne Maßnahmen enthalten, die hauptsächlich technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere die neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets.
Arbeitgeber sollen mit dieser Regelung die Möglichkeit haben, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen pauschal mit 25 % zu erheben, sei es in Form eines Sachbezugs oder eines Zuschusses. Allerdings ist dies nur dann anwendbar, wenn das Mobilitätsbudget zusätzlich zum bereits fälligen Arbeitslohn gewährt wird. Die Option der Pauschalbesteuerung beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro pro Kalenderjahr.
Die Priorität des Mobilitätsbudgets liegt darin begründet, den Arbeitnehmern kurzfristig, gelegentlich und bedarfsgerecht verschiedene Formen der Mobilität anzubieten. Fortbewegungsmöglichkeiten wie E-Scooter, die gelegentliche Nutzung von Car-Sharing, Bike-Sharing und anderen Sharing-Services sowie Fahrtdienstleistungen sind die Begünstigten. Auch der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für Bus- und Bahnverkehr ist Teil der neuen Regelung.
Es ist ausgeschlossen, dass Kraftfahrzeuge dauerhaft und nicht nur gelegentlich genutzt werden (z. B. Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle mit längerer Laufzeit). Das trifft auch auf Luftfahrzeuge sowie private Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und betriebliche Kraftfahrzeuge, die den Arbeitnehmern dauerhaft zur privaten Nutzung überlassen werden, zu. Unverändert bleiben die Regelungen zur sogenannten Dienstwagenbesteuerung.
Nur wenn eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugs oder Zuschusses gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht bereits erfolgt, ist die neue Pauschalbesteuerung zulässig. Beide Regelungen sind jeweils nur alternativ anwendbar. Demzufolge trifft dies auch auf die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b EStG zu. Die Anwendung der beiden Regelungen ist hier nur alternativ möglich.
Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
Erstellungsdatum: 30.07.2024, 14:35 Uhr
weiter...
Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
Erstellungsdatum: 30.07.2024, 14:35 Uhr
Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen können Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern oder Kinder) oder für Personen, denen öffentliche Mittel zum Unterhalt gekürzt werden (z. B. der unverheiratete Partner) in Betracht gezogen werden. Die Leistungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro, 2024: 11.604 Euro) abzugsfähig. Es ist auch erforderlich, dass bei der unterstützten Person kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) sowie eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro pro Jahr übersteigen, reduzieren den Höchstbetrag.
Außerdem muss die unterhaltene Person über ein geringes Vermögen verfügen, ein angemessenes Hausgrundstück wird hierbei nicht berücksichtigt. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass darunter Vermögenswerte bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro verstanden werden. Dieser Wert ist seit 1975 jedoch unverändert.
Die Angemessenheit der Wertgrenze und die Ermittlung des geringen Vermögens sind nun Gegenstand der Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Da das Schonvermögen im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro, 2024: 11.604 Euro) liegt und auch nicht unter dem sogenannten „Notgroschen“ von 10.000 Euro im Sinne des Zivil- und Sozialrechts liegt, hielt das Gericht die Vermögensgrenze noch für angemessen.
Das Gericht entschied, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen werden, um die Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu bestimmen. Als regelmäßig wiederkehrende Einnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG sind daher Unterhaltszahlungen für Januar, die Ende Dezember eingegangen sind, erst im folgenden Jahr zu berücksichtigen.
Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften
Erstellungsdatum: 23.07.2024, 14:54 Uhr
weiter...
Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften
Erstellungsdatum: 23.07.2024, 14:54 Uhr
Es muss berücksichtigt werden, dass eine sogenannte Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, damit der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleibt, wenn eine verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken an Angehörige wie Eltern, Geschwister oder Kinder erfolgt. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Miete.
Auch wenn die Miete 50 % oder mehr beträgt, gleichzeitig aber weniger als 66 % beträgt, können die Werbungskosten vollständig anerkannt werden, sofern eine positive Gesamtüberschussprognose vorliegt. Das Finanzamt geht in der Regel von einer teilentgeltlichen Vermietung aus, wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, und reduziert (anteilig) die Werbungskosten.
Die Finanzverwaltung führt die Bestimmung der ortsüblichen Kaltmiete nach einem mehrstufigen Verfahren durch:
- Die ortsübliche Kaltmiete wird im Allgemeinen anhand eines lokalen Mietspiegels bestimmt. Der Vermieter kann den unteren Rahmenwert des Mietspiegels als örtlichen Mietpreis heranziehen, wenn der Mietspiegel Rahmenwerte aufweist. Der Durchschnittswert, der im Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen angegeben ist, sollte im Zweifel angesetzt werden.
- Wenn es keinen Mietspiegel gibt, ist es möglich, „Mietwert-Kalkulatoren“ zu Rate zu ziehen. Dafür stehen im Internet viele Online-Varianten zur Verfügung.
- Wenn es nicht möglich ist, die genannten Verfahren anzuwenden, ist es möglich, die Ermittlung anhand der Kaltmieten für einzelne ähnliche Wohnungen durchzuführen. Eine Möglichkeit dafür ist eine Recherche im Internet (z. B. auf http://www.immoscout24.de). Die Preise pro Quadratmeter für in der Nähe belegene Objekte können dafür herangezogen werden, und für bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. Wintergarten oder großer Garten) durch Zu- und Abschläge angepasst werden. Die Mieten für mindestens drei gleichwertige Wohnungen müssen als Grundlage dienen. Für die den Maßstab der Ortsüblichkeit ist eine vergleichbare fremdvermietete Wohnung im selben Haus nicht ausreichend.
- Es ist möglich, die ortsübliche Kaltmiete durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmen, wenn keine der oben genannten Methoden in Erwägung gezogen werden kann.
Insbesondere sind die Grundsteuer, die Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Hauswart als umlagefähige (Neben-)Kosten bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten dürfen jedoch nicht angesetzt werden. Dabei werden sämtliche umlagefähigen Ausgaben berücksichtigt, die in der Vergleichsberechnung tatsächlich entstanden sind. Dies gilt ggf. auch für Kosten, die unmittelbar vom Mieter getragen wurden, wenn diese sonst ebenfalls umlagefähig wären.
Die Berechnungen, die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durchgeführt wurden, sollten hinsichtlich einer späteren Überprüfung sorgfältig dokumentiert werden.
Wedding & Partner im JUVE Steuermarkt Ranking
Erstellungsdatum: 18.07.2024, 13:59 Uhr
weiter...
Wedding & Partner im JUVE Steuermarkt Ranking
Erstellungsdatum: 18.07.2024, 13:59 Uhr
JUVE schreibt u.a.: „Die Kanzlei ist aus dem Frankfurter Markt nicht wegzudenken
und füllt hier eine Lücke zwischen sehr großen und sehr kleinen Playern:
die der umfassenden Mittelstandsberatung mit dem Schwerpunkt Gestaltungsberatung.“…
Wir zählen zu den führenden Namen in der Region, das macht uns sehr stolz.
Ebenfalls wurde Johannes Wedding erneut in der Kategorie „oft empfohlen“ namentlich genannt.
Ein großes Dankeschön dafür, an alle Kolleginnen und Kollegen,
durch deren Engagement wir uns über solche Auszeichnungen freuen dürfen.
Vermächtnis im Zusammenhang mit "Berliner Testament"
Erstellungsdatum: 16.07.2024, 16:39 Uhr
weiter...
Vermächtnis im Zusammenhang mit "Berliner Testament"
Erstellungsdatum: 16.07.2024, 16:39 Uhr
Bei Erbfolgeregelungen setzen sich Eheleute oft gegenseitig als Alleinerben ein. Wenn es erbberechtigte Abkömmlinge (Kinder) gibt, sollten sie in regelmäßigen Abständen davon abgehalten werden, bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Nach dem Tod beider Elternteile können Kinder, die den Pflichtteil trotzdem beanspruchen, von der gesamten Erbfolge ausgeschlossen werden (sogenannte Pflichtteilsstrafklausel).
Erben, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, erhalten häufig ein Geldvermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen in Höhe des gesetzlichen Erbteils, das mit dem Tod des längstlebenden Erblassers anfällt, um ggf. zu vermeiden, dass der Pflichtteil auf den Tod beider Eltern höher ist als der Erbteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Dies könnte dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch sinkt.
Wenn das Vermächtnis noch nicht fällig ist, hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Vermächtnis vom überlebenden Elternteil (Erbe) als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Die Nachlassverbindlichkeit des Vermächtnisses kann erst vom Erben des zuletzt verstorbenen Elternteils geltend gemacht werden.
Betriebsveranstaltung: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
Erstellungsdatum: 09.07.2024, 15:12 Uhr
weiter...
Betriebsveranstaltung: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
Erstellungsdatum: 09.07.2024, 15:12 Uhr
Anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest oder Weihnachtsfeier) kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuwendungen geben, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sondern unter folgenden Umständen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können:
- Der Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmern (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) wird von den Zuwendungen (z. für Speisen, Getränke, Raumkosten usw.) nicht überschritten.
- Es werden höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt.
Für die Steuerbefreiung ist es außerdem erforderlich, dass die Teilnahme allen Mitarbeitern des Unternehmens oder eines Betriebsteils offensteht.
Der Arbeitgeber kann den sich daraus ergebenden Arbeitslohn mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag der Lohnsteuer unterwerfen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die den Freibetrag übersteigen.
Es war unklar, ob auch in den Fällen eine Pauschalversteuerung möglich ist, bei denen es sich um eine Veranstaltung nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis (z. B. für Vorstände oder Führungspersonal) handelte und daher ein steuerpflichtiger Arbeitslohn entstand.
Dazu hat der Bundesfinanzhof nun beschlossen, dass eine Pauschalversteuerung von 25 % dennoch möglich ist. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Wortlaut des Gesetzes (nur) „eine Veranstaltung auf Unternehmensebene mit gesellschaftlichem Charakter“ erfordert. Es ist kein Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung, dass die Veranstaltung für alle Mitarbeiter offensteht. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Eigenschaft nur mit der Gewährung des Freibetrags von 110 Euro verbunden. Eine Pauschalversteuerung der Zuwendungen ist gleichwohl zulässig, wenn bei einer Veranstaltung mit einem beschränkten Teilnehmerkreis aus diesem Grund kein Freibetrag in Betracht kommen sollte.
Die Zuwendungen bleiben in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht (z. B. beim Überschreiten des Freibetrags von 110 Euro oder wenn kein Freibetrag in Betracht kommt) und dieser pauschal versteuert wird.
Dagegen hat das Bundessozialgericht in diesem Kontext entschieden, dass entsprechende Zuwendungen beitragspflichtig sind, wenn die Pauschalversteuerung erst erheblich später stattfindet und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung steht.
Die Pauschalversteuerung erfolgte im Streitfall erst im März des darauffolgenden Jahres, nachdem die Entgeltabrechnung erfolgt war.
Da die pauschale Besteuerung dafür tatsächlich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres durchgeführt werden muss (siehe § 41b Satz 4 EStG), ist dies – so das Gericht – beitragsrechtlich unzulässig.
Alle lernen von allen - Das Interview
Erstellungsdatum: 02.07.2024, 16:01 Uhr
weiter...
Alle lernen von allen - Das Interview
Erstellungsdatum: 02.07.2024, 16:01 Uhr
Martina Reitzel arbeitet seit 2020 als Steuerfachangestellte bei Wedding und Partner. Mit ihren 56 Jahren gehört sie zu den älteren Mitarbeitenden der Steuerkanzlei. Sie weiß, dass es zwischen den unterschiedlichen Generationen schon mal zu Spannungen kommen kann. Wie die Geschäftsführung von Wedding und Partner den Spannungen begegnet und wie die unterschiedlichen Generationen voneinander profitieren, verrät sie uns im Interview.
Frau Reitzel, die Altersspanne der Belegschaft bei Wedding und Partner ist groß. Hier prallen die Digital Natives auf die Digital Immigrants. Arbeitnehmende mit einer Berufserfahrung von mehreren Jahrzehnten auf Berufsanfänger*innen. Kommt es da auch mal zu Spannungen?
Spannungen sind bei der Altersstruktur praktisch vorprogrammiert. Ich komme aus einer Generation, die für Ordnung, Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und verbindliche Aussagen steht. Das ist bei der jetzigen Generation nicht immer der Fall. Ich sehe das auch bei meinem eigenen Sohn und kann daher auch ganz gut damit umgehen.
Man muss zu- und abgeben und die jungen Mitarbeitenden dort abholen, wo sie stehen.
Man muss ihnen aber auch ein verlässlicher und vertrauenswürdiger Partner sein und ein offenes Ohr für ihre Probleme haben.
Man muss sie für sich gewinnen. Das gelingt mir nicht bei jedem, aber wenn es gelingt, ist es ein Gewinn für beide Seiten. Jeder kann von jedem lernen. Egal wie jung oder alt er oder sie ist. Es ergeben sich daraus tolle Synergieeffekte. Ein echtes „Win-Win“.
Welche typischen Unterschiede in Denkweise, Arbeitsstil und Kommunikationspräferenzen haben Sie zwischen den verschiedenen Generationen beobachtet?
Ich nehme gerne noch einmal den Hörer in die Hand oder spreche Face to Face. In einer E-Mail oder einem Chat via Teams – ein Tool, das Jüngere häufiger nutzen – interpretiert der ein oder andere auch gerne einmal etwas hinein. Auch mir passiert das schon mal. Wenn die Stimmung schon etwas „angefressen“ ist, kann die Kommunikation dann durchaus schiefgehen.
Ich erlebe auch des Öfteren, dass jüngere Kollegen denken, sie würden das „mit links“ machen. Nicht immer ist es am Abgabetag dann aber so, wie es sein sollte.
Kommt es aufgrund dieser Unterschiede bei Wedding und Partner zu einem Generationenkonflikt?
Glaube ich nicht wirklich. Wenn ich merke, dass es zu einem Konflikt kommt oder ein Konflikt bereits da ist, schlafe ich nochmal darüber und rede mit der Person persönlich. Am besten bei einem Kaffee. Gerne auch mal außerhalb des Büros. Es ist wichtig, immer wieder zu kommunizieren und den Kontakt nicht abreißen zulassen. Ich gebe aber auch zu, dass das nicht immer einfach ist.
Welche Strategien oder Maßnahmen hat Ihr Unternehmen ergriffen, um Generationenkonflikte zu vermeiden oder zu lösen?
Bei Wedding und Partner sind wir in einem ständigen Austausch miteinander. Unter anderem finden regelmäßig GROW-Sitzungen statt. In diesen reflektieren wir die unterschiedlichen Sichtweisen, bzw. werden sie uns nähergebracht. So wird allen klar, wer was von wem erwartet. Diese Sitzungen sind für uns alle enorm wichtig und hilfreich.
Wie unterstützen Sie sich gegenseitig? Haben Sie ein konkretes Beispiel für uns?
Da ich in aller Regel die Ältere bin, helfe ich den Jüngeren, wenn es um fachliche Fragestellungen geht. Außerdem gebe ich ihnen die Sicherheit, dass das alles zu managen ist. Des Weiteren vermittele ich ihnen Struktur und zeige ihnen die entsprechenden Arbeitsvorlagen. Etwas ganz Wichtiges im beruflichen Alltag, denn meiner Meinung nach, können sie sich nur so gut orientieren und Spaß an der Materie entwickeln.
IT-mäßig sind die Jüngeren den Älteren aber natürlich meilenweit überlegen. Da muss ich mir das eine oder andere auch mal zeigen lassen und eingestehen, dass sie es einfach besser können und oftmals auch eine bessere/schnellere Auffassungsgabe haben.
Welche Rolle spielen Führungskräfte bei der Bewältigung von Generationenkonflikten?
Die Führungskräfte sind durchweg jünger als ich. Diesen fehlt es dann schon mal an Lebenserfahrung. Ein 35-jähriger Single hat nicht die Lebenserfahrung einer knapp 60-jährigen, verheirateten Angestellten mit Kind. Aber auch hier profitieren wir wieder voneinander. Manch eine Führungskraft ist durchaus dankbar für den einen oder anderen Hinweis.
Ich wäge daher bei Konflikten immer ab. Normalerweise löse ich Konflikte gerne auf dem kurzen Dienstweg. Aber wenn es zu sehr eskaliert und eine unabhängige Instanz gebraucht wird, sind Führungskräfte sicher ein probates Mittel.
Wobei auch ich selbstverständlich nicht alles richtig mache und auch schon emotional reagiert habe. Dann ist es wichtig, sich zu entschuldigen und das eigene Fehlverhalten einzugestehen.
Wie wird die Weitergabe von Wissen und Erfahrung zwischen den Generationen in Ihrem Unternehmen gefördert?
Die jüngeren Mitarbeitenden werden immer wieder in neue Projekte eingebunden, in denen sie dann von uns „Alten“ lernen. Da oft Welten zwischen der Theorie aus der Schule bzw. dem Studium und der eigentlichen Praxis liegen, geht das auch gar nicht anders. Viele der Jüngeren sind sehr dankbar, wenn man Ihnen unter die Arme greift.
Welche Herausforderungen sehen Sie für die Zukunft bezüglich des Generationenkonflikts in Ihrem Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Eintritt neuer Generationen in die Arbeitswelt?
Ich denke, die Herausforderungen, die wir haben, haben weniger mit einem Generationenkonflikt zu tun als vielmehr mit den üblichen Herausforderungen am Arbeitsplatz. Wir sind da ganz gut aufgestellt. Wir haben die Teams so aufgestellt, dass alle Altersklassen vertreten sind und voneinander profitieren.
* Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit wird im Beitrag das generische Maskulinum unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht verwendet
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Erstellungsdatum: 01.07.2024, 16:42 Uhr
weiter...
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Erstellungsdatum: 01.07.2024, 16:42 Uhr
Eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer kann für Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt im EU-/EWR-Raum oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks verbunden sind (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. Putz- oder Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen oder Betreuung von Haustieren bis zu 20.000 EUR und Handwerksleistungen wie z.B. Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten bis zu 6.000 EUR.
Auf Leistungen, die im eigenen Haushalt oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Betreuten erbracht werden, ist die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 4 EStG beschränkt. Mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen oder Wochenendwohnungen) können auch zum „Haushalt“ gehören. Wenn die Arbeiten beispielsweise auf angrenzenden öffentlichen Grund durchgeführt werden, können Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, ebenfalls begünstigt werden. Dazu gehören auch Ausgaben für die Reinigung und Schneeräumung des benachbarten öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), aber nicht für die Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Es können keine öffentlich-rechtlichen Gebühren für die Reinigung von Straßen oder für die Entsorgung von Abfällen und Abwässern berücksichtigt werden.
Allerdings muss der Begriff „im Haushalt“ nicht immer mit dem wirklichen Bewohnen gleichgesetzt werden. Auf diese Weise ist es möglich, beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Arbeitskosten und Umzugsdienstleistungen für die „neue“ Wohnung zu berücksichtigen, sondern auch Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung.
Die Ermäßigung der Steuer kann sowohl von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung als auch Mietern einer Wohnung genutzt werden. Dies erfordert, dass die gezahlten Hausgeld- oder Nebenkosten Beträge beinhalten, die für handwerkliche Tätigkeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet wurden. Eine Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) müssen den Anteil der Ausgaben für den Mieter nachweisen.
Handwerkliche Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme durchgeführt werden, sind nicht begünstigt; darunter fallen Arbeiten, die mit der Errichtung eines Haushalts bis zur Fertigstellung verbunden sind. Das heißt, dass nach § 35a Abs. 3 EStG beispielsweise Arbeitskosten für eine nachträgliche Dachgeschosserweiterung (auch bei einer Nutz- oder Wohnflächenerweiterung), für die nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. begünstigt werden. Eine entsprechende Rechnung und eine unbar (auf das Konto des Dienstleisters) geleistete Zahlung sind weitere Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Grundsätzlich hängt die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im entsprechenden Kalenderjahr vom Zeitpunkt der Zahlung ab.
Inflationsausgleichsprämie
Erstellungsdatum: 25.06.2024, 15:37 Uhr
weiter...
Inflationsausgleichsprämie
Erstellungsdatum: 25.06.2024, 15:37 Uhr
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber – wie bereits früher mitgeteilt – eine steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro an ihre Beschäftigten zahlen.
Bisher war nicht geregelt, ob die Inflationsausgleichsprämie zum pfändbaren Einkommen gehört.
Nach einem neuen Urteil des BGH vom 25. April 2024 wurde nun entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe pfändbar ist.
Sie können das BGH-Urteil vom 25. April 2024 mit dem Aktenzeichen IX ZB 55/23 auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.
Als Begründung gab der BGH unter anderem an:
Auch wenn sie dazu gedacht ist, die Auswirkungen der Inflation abzumildern, reicht das nach Auffassung des BGH nicht für einen entsprechenden Pfändungsschutz. Denn anders als zum Beispiel die staatlichen Corona-Hilfen, ist die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden und kann vom Arbeitnehmer frei verwendet werden.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich außerdem um Arbeitseinkommen, weil der Arbeitgeber sie freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Sie ist zwar steuer- und sozialversicherungsfrei, aber trotzdem keine staatliche Unterstützungsleistung. Sie erhöht den Lohn, ohne etwas an der Arbeitsleistung zu ändern. Die Prämie bedeutet also keine Vergütung für Mehrarbeit oder besondere Leistungen.
Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten
Erstellungsdatum: 18.06.2024, 13:59 Uhr
weiter...
Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten
Erstellungsdatum: 18.06.2024, 13:59 Uhr
Unternehmer oder Unternehmen mit Sitz in Deutschland können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuervergütungsverfahren), wenn sie Leistungen in einem Nicht-EU-Staat (sog. Drittstaat) erhalten und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. bei Geschäftsreisen) entrichten und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben.
In den Drittstaaten, zu denen es eine sogenannte Gegenseitigkeit bezüglich der Vorsteuererstattung gibt, wird die Vorsteuer jedoch häufig nur in diesen Ländern vergütet.
Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden, anders als das elektronische Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZSt-Online-Portal). Das zuständige Finanzamt stellt regelmäßig eine Bestätigung der Unternehmereigenschaft aus, die jedoch nur dann ausgestellt wird, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.
Anträge auf Vergütung sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Zusätzlich zur Unternehmerbescheinigung sind auch Originalrechnungen oder Einfuhrbelege beizufügen. Eine Erstattung der Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, ist in der Regel ausgeschlossen.
Es sollte berücksichtigt werden, dass möglicherweise länderübergreifend unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.
Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern
Erstellungsdatum: 11.06.2024, 10:23 Uhr
weiter...
Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern
Erstellungsdatum: 11.06.2024, 10:23 Uhr
Wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist, können Aufwendungen für Berufskleidung in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Dazu gehören beispielsweise Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Firmenlogos. Es ist nicht schädlich für typische Berufskleidung, wenn diese auch im privaten Gebrauch getragen wird. Im Gegensatz dazu können Kosten für gewöhnliche bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb des Berufsbereichs getragen werden kann, in der Regel nicht abgerechnet werden. Dies trifft beispielsweise auf Geschäfts- oder Bürokleidung, Konzertkleidung von Musikerinnen, Sportkleidung von Sportlehrern oder Schuhe von Briefträgern zu.
Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Influencerin und Bloggerin, stellte eine Influencerin in einem aktuellen Streitfall regelmäßig hochwertige Kosmetik-, Einrichtungs-, Lifestyle- und Modeprodukte im Internet vor. Hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung, die sie dafür angeschafft hatte, wurden durch sie als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat dies mit der folgenden Rechtfertigung zurückgewiesen:
Alle durch den Betrieb veranlassten Ausgaben werden als Betriebsausgaben bezeichnet. Dabei muss es eine objektive Verbindung zum Beruf geben und die Ausgaben müssen subjektiv zur Förderung des Berufes entstehen.
Eine private Mitbenutzung kann dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug teilweise oder ganz versagt wird. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei diesen strittigen Gegenständen nicht möglich, einen nach objektiven Maßstäben zutreffend ermittelten Anteil der betrieblichen Nutzung oder auch eine Schätzung vorzunehmen. Die Ausgaben für gewöhnliche Kleidung und Accessoires, die für die Tätigkeit als Influencerin entstanden sind, galten zum Teil vollständig als Lebensausgaben und konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Steuer auf die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung
Erstellungsdatum: 04.06.2024, 13:44 Uhr
weiter...
Steuer auf die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung
Erstellungsdatum: 04.06.2024, 13:44 Uhr
Das heißt, dass erforderliche Mehrkosten, wie zum Beispiel die Ausgaben für die Zweitwohnung (z. B. Abschreibung, Miete und Nebenkosten), steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten können. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass der Betrag für die „Nutzung der Unterkunft“ am Arbeitsplatz auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt ist. In diesem Kontext ist unklar, welche Ausgaben von der gesetzlichen Höchstbetragsbegrenzung abgedeckt sind.
So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Werbungskosten (möglicherweise in Form von Abschreibungen) geltend gemacht werden können, wenn diese Aufwendungen erforderlich sind. Für diese Aufwendungen wird kein Höchstbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt. Eine Zweitwohnungsteuer, die für eine Wohnung gilt, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird, fällt jedoch unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunftskosten von 1.000 Euro, wie der Bundesfinanzhof derzeit festgestellt hat. Wenn die Obergrenze erreicht ist, kann dieser Aufwand nicht als zusätzliche Werbungskosten beansprucht werden. Das Gericht stellte fest, dass die Zweitwohnungsteuer eine zusätzliche finanzielle Belastung für das Eigenheim und die damit verbundene Nutzung der Zweitwohnung darstellt, die mit dem Mietaufwand verbunden ist.
Wachstumschancengesetz - Bringt es den erhofften Effekt?
Erstellungsdatum: 24.04.2024, 15:37 Uhr
weiter...
Wachstumschancengesetz - Bringt es den erhofften Effekt?
Erstellungsdatum: 24.04.2024, 15:37 Uhr
Im letzten Teil unserer Newsletter-Serie zum neuen Wachstumschancengesetz wollen wir neben den in den letzten Teilen schon dargestellten Steuerarten, nun Neuerungen weiterer verschiedener Steuergesetze abschließend betrachten.
Körperschaftsteuer:
Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsteuer
Durch eine formale Ausweitung der Möglichkeit auf alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, soll die Attraktivität gesteigert werden. Bisher war diese Option nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich.
Gleichbehandlung in- und ausländischer gemeinnütziger Organisationen i. S. der §§ 51 ff. AO in punkto Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruch
Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG wird nach dem neuen Erstattungsanspruch für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragssteuer nachvollzogen.
Streichung der doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung bleiben nach dieser neuen Regelung unberücksichtigt, solange sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
Anpassung der Grenzen für Vermietungsgenossenschaften und -vereine
Wenn die übrigen Einnahmen von Wohnungsgenossenschaften und -vereinen nur wegen der Stromlieferung aus Mietstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen daraus aber nicht 30 % ihrer Gesamteinnahmen übersteigen, erhalten sie auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG. Bisher lag die Einnahmengrenze bei 20 % der Gesamteinnahmen.
Verfahrensrecht:
Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen bei der Buchführungspflicht
Die Grenzen für die Buchführungspflicht von gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten für den in einem Kalenderjahr erzielten Gesamtumsatz sowie dem Gewinn sind von 600.000 € auf 800.000 € beim Umsatz sowie von 60.000 € auf 80.000 € beim Gewinn erhöht worden. Diese Anhebung ist auf Umsätze oder Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden.
Anhebung der Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
Die Grenze der positiven Einkünfte im Kalenderjahr (Überschusseinkünfte), bei denen Steuerpflichtige die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren haben, wurde von 500.000 € auf 750.000 € angehoben.
Einführung von Aussetzungszinsen
Für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche werden Aussetzungszinsen eingeführt. Bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüchen ist dies bereits der Fall.
Weitere (Steuer-) Gesetze:
Umformulierung im Umwandlungssteuergesetz
Die Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG ist umformuliert worden, da sich aufgrund der BFH-Rechtssprechung ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben eröffnen. Dies gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt.
Änderungen im Investmentsteuergesetz
- Ausschluss einer Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung, in Fällen in denen die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind (§ 2 Abs. 9a InvStG-E)
- Ausschluss der Steuerfreistellung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 InvStG, wenn die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben (§ 43 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E)
- Erhöhung der Grenze für Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung für Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Einnahmen aus erneuerbaren Energien von 10 % auf 20 % (§ 26 Nr. 7a Satz 2 InvStG-E)
Nicht umgesetzt wurde folgende Maßnahme:
Nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetz sollte eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen bei Steuern vom Einkommen oder Vermögen, Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer eingeführt werden.
Das neue Wachstumschancengesetz – Eine Stärkung für die Wirtschaft?
Erstellungsdatum: 17.04.2024, 09:17 Uhr
weiter...
Das neue Wachstumschancengesetz – Eine Stärkung für die Wirtschaft?
Erstellungsdatum: 17.04.2024, 09:17 Uhr
Im nächsten Teil unserer Newsletter-Serie zum Wachstumschancengesetz wollen wir uns mit ausgewählten Neuerungen zur Umsatzsteuer befassen, sowie mit den dahingehend nicht umgesetzten Maßnahmen.
Welche Änderungen zur Umsatzsteuer sind beschlossen worden?
Anhebung des befreiten Schwellenwerts bei der vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung
Wenn die Steuer für das vorausgegangen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betrug, konnten Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden. Der Betrag wurde nun auf 2.000 € angehoben, wodurch betroffene Unternehmen lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen.
Einführung der elektronischen Rechnung
Rechnungen können als elektronische Rechnung oder als sonstige Rechnung (in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier) übermittelt werden. Aussteller und Empfänger der Rechnung können sich zusammen auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen, wofür allerdings vorausgesetzt sein muss, dass sich die erforderlichen Informationen für Zwecke der Umsatzsteuer aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahieren lassen, und somit das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist.
Einführung der eRechnungspflicht für B2B-Umsätze mit verlängerten Übergangsfristen
Die Einführung der elektronischen Rechnung ist verpflichtend eingeführt worden. Hier wurden verlängerte Übergangsregeln festgelegt. Bei einem Umsatz, der zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2026 ausgeführt wurde, kann befristet bis zum 31.12.2026 weiterhin eine sonstige Rechnung aus Papier oder einem anderen elektronischen Format anstelle einer E-Rechnung ausgestellt werden, es bedarf dabei aber im Falle einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format der Zustimmung des Empfängers.
Die Belange kleinerer Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 € im vorausgegangenen Kalenderjahr sollen insofern berücksichtigt werden, als das die Übergangsfrist um ein weiteres Jahr bis 31.12.2027 erweitert wurde.
Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung auf 800.000 €
Die Ist-Besteuerung ist ein Verfahren zur Umsatzsteuer-Erhebung, bei dem die Umsatzsteuer erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an das Finanzamt entrichtet werden muss. Dies entlastet kleinere Unternehmen und bringt Liquiditätsvorteile.
Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger
Alle Verfahrenspfleger, die im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätig sind, werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt, deren Umsätze ab 01.04.2024 steuerfrei sind. Insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers sollen dazu zählen.
Klarstellung mit Blick auf die selbstständige Verwirklichung eines Katalogzweckbetrieb
Die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz stellen nun klar, dass steuerbegünstigte Körperschaften bei den übrigen Katalog-Zweckbetrieben im Sinne der §§ 66 bis 68 AO ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst erfüllen und folglich den ermäßigten Steuersatz anwenden können. Vorausgesetzt ist die Erfassung der Leistungsempfänger oder derer an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung. Diese Definition soll künftig beispielsweise für Inklusionsbetriebe mehr Sicherheit bringen.
Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Die Vereinfachungsregelung, wonach die umgekehrte Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen auch dann gilt, wenn sie angewendet wurde, obwohl die objektiven Kriterien nicht vorlagen, greift nun auch bei der Übertragung von Emissionszertifikaten.
Nicht umgesetzt wurde folgende Maßnahme:
Nach der Berechnung des BMF hätte der Durchschnittssatz der Pauschallandwirte ab 01. Januar 2024 auf 8,4 % sinken müssen. Eine Senkung von aktuell 9 % auf die berechneten 8,4 % war in der ursprünglichen Fassung des Wachstumschancengesetz festgelegt, wurde jedoch nicht umgesetzt.
Seien Sie gespannt auf weitere Neuerungen im Rahmen des Wachstumschancengesetz in unserem nächsten und abschließenden Teil der Newsletter-Serie.
Bringt das Wachstumschancengesetz die erhoffte Aufbruchstimmung?
Erstellungsdatum: 15.04.2024, 12:20 Uhr
weiter...
Bringt das Wachstumschancengesetz die erhoffte Aufbruchstimmung?
Erstellungsdatum: 15.04.2024, 12:20 Uhr
Im zweiten Teil unsere Newsletter-Serie zu den Entscheidungen im neuen Wachstumschancengesetz, das am 22. März 2024 endlich beschlossen wurde, wollen wir uns nun sowohl die Neuerungen als auch die schlussendlich nicht umgesetzten Maßnahmen zur Einkommensteuer genauer anschauen.
Welche Änderungen zur Einkommensteuer sind beschlossen worden?
Degressive Abschreibung (AfA) bzw. Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wohngebäude
- Befristete Wiedereinführung einer degressiven AfA für Wirtschaftsgüter, die vom 01.04.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft werden und die höchstens das Doppelte der linearen AfA beträgt, maximal 20%
- Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern durch Erhöhung des Prozentsatzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter von 20 % auf 40%
- Einführung einer auf 6 Jahre befristeten degressiven AfA mit 5% für Wohngebäude mit Baubeginn ab 01.10.2023
- Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau durch Verlängerung des Förderzeitraums bis 30.09.2029 sowie Anhebung der Baukostenobergrenze und der Förderhöchstgrenze
Verlustvortrag: Begrenzungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung
Die Beschränkung des Verlustvortrags für jedes Verlustvortragsjahr wurde, für den Teil, der den Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Ehegatten) überschreitet, von 60 % auf 75 % für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 erhöht. Damit soll die Grenze zur Mindestgewinnbesteuerung entsprechend temporär angehoben werden.
Anpassung der prozentualen Besteuerungssanteile bei der Rentenbesteuerung
Der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird ab dem Jahr 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Der maßgebliche Besteuerungsanteil für die Kohorte 2023 beträgt demnach anstatt 83 % nur noch 82,5 %.
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Die Freigrenze für erzielte Gesamtgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres wird von 600 € auf 1.000 € erhöht. Ehegatten, deren Einkommenssteuern zusammen veranlagt werden, steht die Freigrenze einzeln zu, wenn jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt hat.
Digitalisierung des Spendenverfahrens
Durch eine Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters wird die Digitalisierung des Spendenverfahrens ermöglicht. Dieses bundesweit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.
Nicht umgesetzt wurden folgende Maßnahmen:
Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung sollten, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € beträgt, steuerfrei bleiben.
Die Wertgrenze für die GWG-Sofortabschreibung sollte von 800 € auf 1.000 € angehoben werden und für geringwertige Wirtschaftsgüter wirksam werden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Die Wertgrenze für die GWG-Poolabschreibung sollte von 1.000 € auf 5.000 € angehoben werden, sowie die Auflösungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre gesenkt werden.
Die alternative Reichweitengrenze von mindestens 80 Kilometern bei Hybridfahrzeugen sollte ab 01.01.2025 entfallen, dies sollte gleichermaßen für Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden.
Bleiben Sie dran für weitere wichtige Änderungen und Informationen zum neuen Wachstumschancengesetz in unseren nächsten Beiträgen.
Wachstumschancengesetz verabschiedet – Wunsch und Realität
Erstellungsdatum: 05.04.2024, 10:37 Uhr
weiter...
Wachstumschancengesetz verabschiedet – Wunsch und Realität
Erstellungsdatum: 05.04.2024, 10:37 Uhr
Das Bundeskabinett hatte im September 2023 einen Entwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen, wir hatten dazu in einer Newsletter-Serie berichtet.
Das Wachstumschancengesetz wurde nun am 22. März 2024 nach langem Hin und Her vom Bundesrat verabschiedet. Es enthält zahlreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Mit dabei sind auch wichtige lohnsteuerliche Änderungen.
Allerdings sind auch einige Maßnahmen gegenüber dem Entwurf entfallen und somit nicht im finalen Gesetz umgesetzt worden.
In den kommenden Tagen werden wir in einer weiteren Newsletter-Serie die Neuerungen sowie die nicht umgesetzten Maßnahmen konkret darstellen.
Beginnen wollen wir heute mit den Lohnsteuerlichen Änderungen. Was wurde umgesetzt? Was blieb außen vor?
Folgende Änderungen wurden umgesetzt:
Anhebung der Freigrenze für Geschenke
Die Grenze für die Steuerfreiheit von Geschenken ist auf 50 € angehoben worden. Laut EstG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht als Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen angestellt sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, dieser lag bisher bei 35 €.
Aufhebung des Grenzbetrags bei der Pauschalbesteuerung einer Gruppenunfallversicherung für mehrere Arbeitnehmer
Der Grenzbetrag für die Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung wird aufgehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber Beiträge mit einem Pauschalsatz von 20 Prozent erheben können, ohne dass ein durchschnittlicher jährlicher Grenzbetrag von 100 Euro beachtet werden muss.
Erweiterung der Abfragemöglichkeit der Steuer-ID des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
Die Arbeitgeber können nach der Änderung im Gesetz in Ausnahmefällen auf Anfrage die Identifikationsnummer vom Finanzamt übermittelt bekommen. Dies setzt ein fortbestehendes Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2022 hinaus, sowie eine bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 mittels eTin für betroffene Beschäftige, voraus.
Zudem muss der Arbeitnehmende der Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer an den Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht nachgekommen sein, damit alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Streichung der Tarifermäßigung nach §34 Abs. 1 EstG im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Regelung dient der Erleichterung der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Arbeitnehmer können diese Tarifermäßigung weiterhin im Veranlagungsjahr geltend machen und so von der Fünftel-Regelung profitieren.
Nicht umgesetzt wurden folgende Änderungen:
Anhebung der Verpflegungspauschalen
Für Arbeitnehmer, die 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend sind, sollte der Satz von 28 € auf 30 € steigen, An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung sollten von 14 € auf 15 € angehoben werden.
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
Der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sollte von 110 € auf 150 € pro Teilnehmer und Veranstaltung angehoben werden.
Seien Sie gespannt auf die weiteren Ergebnisse des neuen verabschiedeten Gesetzes, welche wir im nächsten Beitrag weiter darstellen werden.
Frohe Ostern
Erstellungsdatum: 28.03.2024, 14:53 Uhr
weiter...
Frohe Ostern
Erstellungsdatum: 28.03.2024, 14:53 Uhr
Sehr geehrte Mandanten,
wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um unseren Mitarbeitern und Mandanten ein frohes Osterfest zu wünschen. Mögen diese Feiertage Ihnen Ruhe und Erholung bringen, sowie die Möglichkeit, neue Energie und Inspiration für die kommenden Herausforderungen zu sammeln.
Bleiben Sie gesund und genießen Sie die Feiertage.
Ihr Team von Wedding & Partner
Digitale DATEV-Kanzlei 2024 - Wir wurden erneut ausgezeichnet!
Erstellungsdatum: 20.03.2024, 14:23 Uhr
weiter...
Digitale DATEV-Kanzlei 2024 - Wir wurden erneut ausgezeichnet!
Erstellungsdatum: 20.03.2024, 14:23 Uhr
Wir freuen uns, Euch mitteilen zu können, dass wir nach 2022 und 2023, auch 2024 mit dem Label „Digitale Datev-Kanzlei“ ausgezeichnet wurden! Dieser Titel ist eine Anerkennung unserer kontinuierlichen Bemühungen, die digitale Transformation in unserer Branche voranzutreiben und unseren Kunden erstklassige digitale Dienstleistungen zu bieten.
Die Auszeichnung „Digitale Datev-Kanzlei“ ist ein Gütesiegel, das unsere Kompetenz und unser Engagement in der digitalen Welt unterstreicht. Die DATEV eG prüft jährlich den Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Und auch dieses Jahr gehören wir zu den glücklichen 5 % der Kanzleien, die mit dem Label ausgezeichnet wurden.
Es bestätigt, dass wir die neuesten Technologien nutzen, um unseren Kunden effiziente, sichere und hochwertige Dienstleistungen zu bieten.
Wir sind stolz auf diese Anerkennung und möchten uns bei unserem engagierten Team bedanken, das stets bemüht ist, unsere digitalen Prozesse zu verbessern und zu optimieren. Ihr Engagement und Ihre harte Arbeit haben diese erneute Auszeichnung möglich gemacht.
Ein großes Dankeschön geht auch an unsere treuen Kunden, die uns auf dieser digitalen Reise begleiten und uns ihr Vertrauen schenken. Wir freuen uns darauf, Euch weiterhin mit unseren digitalen Lösungen zu unterstützen und gemeinsam in die Zukunft zu blicken.
Erneute Auszeichnung zur besten Steuerberatung Deutschlands
Erstellungsdatum: 15.03.2024, 14:07 Uhr
weiter...
Erneute Auszeichnung zur besten Steuerberatung Deutschlands
Erstellungsdatum: 15.03.2024, 14:07 Uhr
Wir freuen uns sehr, Euch mitteilen zu können, dass wir vom Handelsblatt erneut als beste Steuerberater Deutschlands ausgezeichnet wurden! Ein besonderer Dank dafür geht an unser engagiertes Team, das mit seiner Expertise, seinem Engagement und seiner Leidenschaft für die Arbeit diesen erneuten Erfolg möglich gemacht hat.
Dies ist eine Anerkennung, die wir nicht nur stolz entgegennehmen, sondern auch als Ansporn sehen, uns kontinuierlich weiterzuentwickeln und unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.
Wir sind stolz auf das, was wir erreicht haben, und freuen uns darauf, auch in Zukunft die Messlatte in der Steuerberatung hoch zu halten.
Mehr dazu findet ihr hier: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/deutschlands-beste-steuerberater-und-wirtschaftspruefer-2024-wie-steuerkanzleien-ki-technologien-fuer-sich-nutzen/100023238.html
IFR-Meldung und K-Faktor K-AUM
Erstellungsdatum: 06.03.2024, 09:59 Uhr
weiter...
IFR-Meldung und K-Faktor K-AUM
Erstellungsdatum: 06.03.2024, 09:59 Uhr
Die Aufsicht hat Ihre Verwaltungspraxis angepasst und setzt die EBA-Vorgabe um, nach der die Ausnahme des Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 lit. a) IFR nicht auf Wertpapierfirmen anzuwenden sei, die Anlageberatung bzw. Fondsadvisory erbringen. Die EBA und die BaFin nehmen dabei in Kauf, dass es zu einer Doppelzählung der Assets under Management (AuM) beim Fondsmanager und beim Fondsadvisor kommt.
Dies bedeutet für betroffene Institute, dass im Meldebogen 05.00 der IFR-Meldung als K-AUM den Wert der Vermögenswerte, die das Institut im Rahmen laufender Anlageberatung betreut, anzugeben sind.
Je nach Ergebnis der Ermittlung der K-AUM kann sich dies auch die Einstufung als kleines (AuM < 1,2 Mrd. €) oder mittleres Wertpapierinstitut auswirken.
Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Abschlussprüfer-Rotation bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten
Erstellungsdatum: 29.02.2024, 14:53 Uhr
weiter...
Abschlussprüfer-Rotation bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten
Erstellungsdatum: 29.02.2024, 14:53 Uhr
Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) wurde zum 30. Dezember 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz geändert. In diesem Zusammenhang wurde auch § 77 Abs. 1 WpIG zur Prüferbestellung wie folgt ergänzt.
„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.“
Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 78 Absatz 3 verletzt hat.“
Neben einer Abberufung des Prüfers bei Pflichtverletzungen in der Anzeige von eingeschränkten oder versagten Bestätigungsvermerken führt die Änderung eine Vorgabe zur Rotation des Abschlussprüfers nach 10 Prüfungsjahren ein.
Demzufolge kann die BaFin bei Anzeige des Abschlussprüfers für einen längeren Zeitraum als 10 Jahre die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen.
Die Gesetzesänderung erfolgte entgegen der im Rahmen der Konsultation vorgebrachten Einwände von WPK, IDW und VuV, die insbesondere zusätzlichen Mehraufwand durch die neue Einarbeitung des Abschlussprüfers und höhere Prüferkosten sowie eine Gefährdung des Prüfungszweckes durch den Prüferwechsel aufgrund der kurzfristigen Verkündung der Gesetzesänderungen anführten. In diesem Zusammenhang wurde kritisiert, dass das Inkrafttreten Ende Dezember 2023 ohne Übergangsfrist erfolgte, welche die gesellschaftsrechtlichen zeitlichen Vorgaben zur Prüferbestellung außer Acht ließ und dass die kurzfristige Verfügbarkeit eines neuen Abschlussprüfers infrage steht. Das IDW führte zudem an, dass eine Prüferrotation für kleine und mittlere Wertpapierinstitute über die EU-Vorgaben hinausgeht. Des Weiteren gab das IDW wissenschaftliche Erkenntnisse zu bedenken, dass bei der eingeführten Pflicht zur externen Prüferrotation bei Unternehmen öffentlichen Interesses eine weitere Konzentration im Prüfermarkt zu Lasten der kleinen und mittleren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beobachtet werden konnte.
Unklar ist unseres Erachtens, woran sich die Aufsicht beim Kriterium „Erreichung des Prüfungszwecks“ orientieren wird. Infrage käme hier die Beurteilung der Prüfungsqualität des bisherigen Abschlussprüfers beispielsweise anhand nicht erkannter durch die Aufsicht selbst aufgedeckter Mängel, wobei das IDW im Rahmen der Konsultation darauf hinwies, dass die Identifikation und Beurteilung von Mängeln gesetzliche Aufgabe der WPK sei.
Wir sind ein auf die Prüfung von Wertpapierinstituten spezialisierter Abschlussprüfer. Sprechen Sie uns gerne zur Prüferrotation oder bei Interesse an einem Angebot für eine Jahresabschlussprüfung an.
Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!
Erstellungsdatum: 22.12.2023, 12:45 Uhr
weiter...
Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!
Erstellungsdatum: 22.12.2023, 12:45 Uhr
Sehr geehrte Mandanten,
Weihnachten ist die Zeit des Miteinanders und der Wertschätzung.
Wir möchten uns bei Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Unterstützung im vergangenen Jahr herzlichst bedanken.
Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!
Ihr Wedding & Partner Team
Änderungen bei Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen
Erstellungsdatum: 22.11.2023, 11:41 Uhr
weiter...
Änderungen bei Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen
Erstellungsdatum: 22.11.2023, 11:41 Uhr
Die enormen ökonomischen Folgen der in den letzten Jahren hervorgetreten Krisen belasten auch in 2023 und künftigen Jahren sowohl Unternehmen als auch die Privathaushalte. Der Gesetzgeber beabsichtigt als Gegenmaßnahme auch für das Jahr 2024 weitere Steuerentlastungen über die Anpassung von Abzugs-, Frei- und Pauschbeträgen zu schaffen, welche im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.
Anpassung des Grundfreibetrages
Der steuerliche Grundfreibetrag soll zum Jahreswechsel von derzeit 10.908,00 € um 696,00 € auf 11.604,00 € angehoben werden.
Neue Freigrenze für Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG-E
Der neu eingefügte § 3 Nr. 73 EStG-E soll bürokratische Entlastungen schaffen, indem eine neue Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geschaffen wird. Demnach sollen entsprechende Einnahmen bei der Besteuerung außer Acht gelassen werden, soweit sie 1.000,00 € p.a. nicht übersteigen. Sollten die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.
Betriebsausgabenabzug für Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können bis zu einem Betrag in Höhe von 35,00 € abgezogen werden. Sofern die Anschaffungskosten mehr als 35 € Betragen, sind die Anschaffungskosten in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Freigrenze).
Diese Freigrenze soll künftig von 35,00 € auf 50,00 € erhöht werden.
Erhöhung der GWG-Grenze von 800 € auf 1000 €, § 6 Abs. 2 EStG
Derzeit liegt die sogenannte GWG-Grenze für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt bei 800,00 € (ohne Umsatzsteuer). Die Anschaffungskosten können in diesem Fall im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das Wachstumschancengesetzt sieht hier vor, die bisherige Grenze von 800,00 € auf 1.000,00 € zu erhöhen.
GWG-Sammelposten, § 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG
Für Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000,00 € betragen bietet sich die Möglichkeit zur Bildung eines GWG-Sammelpostens, der die Anschaffungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren als Betriebsausgaben verteilen soll. Die Grenze für die Bildung des GWG-Sammelpostens soll künftig zwischen 250,00 € und 5.000,00 € liegen.
Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, § 7g Abs. 5 EStG
Kleinere und mittlerer Betriebe, die die Gewinngrenzen in Höhe von 200.000,00 € im Jahr der Investition vorangehenden Jahr nicht überschreiten können im Jahr der Anschaffung und in den darauf folgenden vier Jahren bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Künftig sollen 50% anstelle der bisherigen 20% der Investitionskosten abgeschrieben werden können.
Verpflegungsmehraufwendungen, § 9 Abs. 4a EStG
Sofern Arbeitnehmer mehr als acht Stunden außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können künftig Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von grds. 15 € (zuvor 14 €) als Werbungskosten gelten gemacht werden. Beträgt die Abwesenheit mehr als 24 Stunden beträgt der Satz für Verpflegungsmehraufwendungen grds. 30 € (vorher 28 €).
Die Kürzungssätze für die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung bereitgestellten Mahlzeiten sollen unverändert 20% für ein Frühstück und 40% für ein Mittag- oder Abendessen betragen.
Die neuen Pauschbeträge geltend für den Betriebsausgabenabzug analog.
Freibetrag für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
Möchte der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer und dessen Begleitperson eine Betriebsveranstaltung ausrichten, gilt bislang ein Freibetrag in Höhe von 110,00 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung. Dieser Freibetrag soll künftig auf 150,00 € erhöht werden.
Steuerfreigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 abs. 3 Satz 5 EStG
Gewinne aus der Veräußerung privater Gegenstände bleiben grds. steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn 600,00 € nicht übersteigt (Freigrenze). Diese Freigrenze steht jedem Ehegatten gesondert zu. Sofern der Veräußerungsgewinn mehr als 600,00 € beträgt ist der Gewinn vollständig der Besteuerung zu unterwerden.
Diese Freigrenze soll künftig von 600,00 €auf 1.000,00 € erhöht werden.
Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen, § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG-E
Für bestimmte grenzüberschreitende Rechteüberlassungen sieht der Gesetzgeber ein besonderes Steuerabzugsverfahren vor. Bisher blieben hierbei Einkünfte außer Acht, sofern die zugeflossenen Vergütungen 5.000,00 € nicht überschreiten. Diese Freigrenze soll nun auf 10.000,00 € angehoben werden.
Unschädlichkeitsgrenze bei Stromlieferungen für die erweiterte Grundstückskürzung, § 9 Nr. 1 S. 3 lt. b) S. 2 GewStG
Die in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung stehenden Einnahmen aus der Lieferung von Strom, welche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaikanlagen) sowie aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder sind grds. für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung unschädlich, sofern die Einnahmen nicht höher als 10% der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind.
Künftig soll diese Freigrenze von 10% auf 20% der ansteigen.
Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz im Rahmen des MoPeG
Erstellungsdatum: 13.11.2023, 16:21 Uhr
weiter...
Geplante Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz im Rahmen des MoPeG
Erstellungsdatum: 13.11.2023, 16:21 Uhr
Im Rahmen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3436) ab dem 01.01.2024 ist zu erwarten, dass sich auch im Grunderwerbsteuergesetz einige Änderungen ergeben werden. Bislang wurde hierzu noch kein Gesetzesentwurf durch die Bundesregierung veröffentlich, lediglich ein Eckpunktepapier des BMF kann bislang als Diskussionsbasis für mögliche Änderungen dienen.
Durch das MoPeG wird die gesamthänderische Vermögensbindung bei Personengesellschaften weitestgehend entfallen, woraus sich auch ein Änderungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der §§ 5 und 6 GrEStG ergibt. Bislang ist in § 5 GrEStG der Übergang von Grundstücken auf eine Gesamthand und damit verbundene anteilige Steuerbefreiung bei korrespondierender Beteiligung geregelt. § 6 GrEStG regelt den entgegengesetzten Fall, in dem Grundstücke von einer Gesamthand übergehen und eine damit verbundene Steuerbefreiung bei korrespondierender Beteiligung.
Durch den weitgehenden Wegfall der gesamthänderischen Vermögensbindung im Rahmen des MoPeG sollen auch die Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG entfallen und durch eine neue grundstücksbezogene und am Wirtschaftsleben orientierte Steuervergünstigung ersetzt werden.
Die vier bislang bestehenden Ergänzungstatbestände aus § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die einen Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes begründen, sollen durch eine rechtsformneutrale Ausgestaltung ersetzt werden. In Zukunft soll auf die mittelbare oder unmittelbare Vereinigung von 100% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft abgestellt werden. Ferner sollen auch langjährige Nachbehaltensfristen der Vergangenheit angehören. Stattdessen sollen in Zukunft Erwerbergruppen und ein dienendes Interesse im Grunderwerbsteuergesetz eingeführt werden, durch die Blockerstrukturen vermieden werden sollen.
Eine zeitliche Schiene hinsichtlich dieser umfassenden Umgestaltung des Grunderwerbsteuergesetzes ist bislang nicht bekannt, weshalb es zum 01.01.2024 bei der Anpassung hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG bleiben wird, die gem. § 23 Abs. 25 GrEStG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand auf das Gesellschaftsvermögen im Sinne des MoPeG abzustellen ist und es somit nicht zu einem zwangsläufigen Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen kommt.
Steuerliche Gesetzesänderungen durch das Mindeststeuergesetz - Globale Mindeststeuer (Pillar II)
Erstellungsdatum: 02.11.2023, 00:00 Uhr
weiter...
Steuerliche Gesetzesänderungen durch das Mindeststeuergesetz - Globale Mindeststeuer (Pillar II)
Erstellungsdatum: 02.11.2023, 00:00 Uhr
Mit der geplanten Einführung eines globalen Mindeststeuergesetzes und dem diesbezüglichen Regierungsentwurf vom 16. August 2023 (MinStG-E) kommt der deutsche Fiskus der EU-Vorgabe nach, bis Ende 2023 die globale effektive Mindestbesteuerung auf Grundlage der OECD („Global Anti-Base Erosion Model Rules – BEPS Pillar II) in nationales Recht umzusetzen.
Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine separate Steuer als Ergänzung zur regulären Ertragsbesteuerung für den Fall, dass der effektive Steuersatz aller in einem Steuerhoheitsgebiet tätigen Geschäftseinheiten eines Konzerns unterhalb von 15 Prozent liegt (Top-up Tax bzw. Steuererhöhungsbetrag).
Mit dem MinStG will Deutschland ab dem Jahr 2024 sicherstellen, dass über eine Primärergänzungssteuerregelung („Income Inclusion Rule“ – auf Ebene der obersten Muttergesellschaft“), eine Sekundärergänzungssteuerregelung ( „Undertaxed Profit Rule“) sowie eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer („Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ – für Steuerhoheitsgebieten, die keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer implementiert haben) ein dem auf internationaler Ebene vereinbarten Regelwerk der Mindeststeuer entsprechender Steuererhöhungsbetrag erhoben wird, wenn die Aktivitäten einer Unternehmensgruppe in einem Land einer effektiven Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent unterliegen. Die Regelungen gelten für alle großen Unternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von jährlich mindestens 750 Mio. Euro in zwei der jeweils letzten vier Konzernabschlüsse, unabhängig davon, ob die Unternehmensgruppen auf rein nationaler oder auf internationaler Ebene tätig sind.
Grundlage für die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags in einem Steuerhoheitsgebiet ist der effektive Steuersatz basierend auf dem Gesamtbetrag der für Zwecke der Mindeststeuer angepassten erfassten Steuern (Zähler) und dem sog. Gesamt-Mindeststeuer-Gewinn ausgehend vom handelsrechtlichen Ergebnis (Nenner). Für jeden Staat wird der effektive Steuersatz für alle dort ansässigen Einheiten der Unternehmensgruppe in ihrer Gesamtheit ermittelt, indem die von den Unternehmen in dem Steuerhoheitsgebiet erhobenen (ggf. angepassten) Steuern durch deren für Zwecke der Mindeststeuer gesondert ermittelten und z.T. modifizierten Jahresergebnisse (sog. Mindeststeuer-Gewinne bzw. -Verluste) geteilt werden. Ausgangspunkt dieser Berechnung sind die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (z.B. IFRS, HGB oder US-GAAP) aufgestellten Konzernabschlüsse, welche anschließend einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden. Beispielsweise Anpassungen bei:
- Missbrauch durch Vermögensübertragung (§ 79 MinStG-E)
- Korrektur grenzüberschreitender Verrechnungspreise (§ 16 Abs. 1 MinStG-E)
Sofern dieser effektive Steuersatz in einem Staat unter dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent liegt, wird die Unternehmensgruppe mittels einer Ergänzungssteuer nachbesteuert, bis der effektive Mindeststeuersatz in diesem Staat erreicht ist. Die Nachversteuerung findet dabei in der Regel auf Ebene der obersten Muttergesellschaft statt. Hat sich der ausländische Staat dafür entschieden, die Niedrigbesteuerung selbst durch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer („Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“) zu erheben, wird diese auf Ebene der deutschen obersten Muttergesellschaft grundsätzlich angerechnet.
Die im Detail äußerst komplexen Regelungen der globalen Mindestbesteuerung sollen durch eine Reihe von Vereinfachungsregelungen abgemildert werden. Darüber hinaus soll das MinStG insbesondere eine zeitlich befristete CbCR-Safe-Harbour-Regelung enthalten, die es erlaubt, die Hochbesteuerung anhand der länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR) nach § 138a AO nachzuweisen. Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen, aber vor dem 01.07.2028 enden (Übergangszeit) – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr mithin die Jahre 2024 bis 2026 –, stehen alternativ drei CbCR-Safe-Harbour zur Verfügung. Wird einer der drei Tests für ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt, wird auf Antrag der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit für das Steuerhoheitsgebiet der Steuerhöhungsbetrag (einschließlich des zusätzlichen Steuerhöhungsbetrags) mit null angesetzt:
- Vereinfachter Wesentlichkeitstest (De-Minimis-Test): Die Umsatzerlöse betragen weniger als 10 Mio. Euro und der Gewinn / Verlust vor Steuern beträgt weniger als 1 Mio. Euro laut dem qualifizierten länderbezogenen Bericht.
- Vereinfachter Effektivsteuersatztest (ETR-Test): Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz ist größer oder gleich 15 Prozent (in 2024), 16 Prozent (in 2025) oder 17 Prozent (in 2026).
- Substanztest (Routinegewinntest): Der Gewinn / Verlust vor Steuern gemäß dem qualifizierten länderbezogenen Bericht ist gleich oder geringer als der sog. substanzbasierte Freibetrag (Gewinn/ Verlust vor Steuern <= Freibetrag (= 10% x Lohnsumme + 8% x Buchwerte der materiellen Vermögensgegenstände)).
Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die Voraussetzungen, sollen die zeitlich befristeten CbCR-Safe-Harbour für alle folgenden Geschäftsjahre nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
Um das Besteuerungsverfahren zu zentralisieren, sieht der Diskussionsentwurf die Einführung einer sog. Mindeststeuergruppe vor, die alle inländischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe umfasst. Der sog. Gruppenträger (z.B. eine in Deutschland belegene Muttergesellschaft) ist für die elektronische Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt verantwortlich, in der die Steuer selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Erklärung fällig. Laut Gesetzesbegründung sollen für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. Festsetzungsverjährung und Bestandskraft) gelten, sofern keine gesonderten Regelungen vorgesehen sind.
Darüber hinaus muss jede Geschäftseinheit oder eine Geschäftseinheit im Auftrag für eine Unternehmensgruppe einen sog. Mindeststeuer-Bericht elektronisch beim BZSt einreichen. Dieser muss umfassende Informationen zur Unternehmensgruppe und alle für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuerbeträge notwendigen Informationen enthalten. Der Mindeststeuer-Bericht ist im ersten Jahr der Mindeststeuerpflicht 18 Monate, danach 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs an das BZSt zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts an das BZSt entfällt, wenn eine gebietsfremde oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr zur Übermittlung beauftragte Geschäftseinheit einen Mindeststeuer-Bericht in ihrem Belegenheitsstaat abgegeben hat und Deutschland mit diesem Staat ein Austauschabkommen abgeschlossen hat und der Austausch tatsächlich durchgeführt wird.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig den sog. Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig. Die maximal mögliche Geldbuße soll gem. § 93 Abs. 2 MinStG-E mit bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden. Wie von der EU vorgegeben, soll das MinStG erstmals für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Das formale Gesetzgebungsverfahren wird sich voraussichtlich bis weit in das zweite Halbjahr 2023 hineinziehen.
Weitere Anpassungen im Rahmen des MinStG-E
- Die AStG-Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG soll von 25 auf 15 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus sollen im AStG an einigen Stellen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes geschaffen werden.
- Auch die Grenze der niedrigen Besteuerung i.R.d. Lizenzschranke des § 4j EStG soll von aktuell 25 % auf 15 % gesenkt werden.
- In der Abgabenordnung ist vorgesehen, die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung auszuschließen.
Mit Datum vom 29.09.2023 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf einige wenige Forderungen zur Änderung adressiert, die auf die oben genannten Ausführungen grundsätzlich jedoch keine Auswirkungen haben. Zusätzlich wurden auf OECD-Ebene am 11.10.2023 weitere Dokumente zu globalen Mindeststeuer veröffentlicht, die ggfs. noch den Weg in das laufende Gesetzgebungsverfahren finden sollen.
Ist das Wachstumschancengesetz der erwartete „Wumms“ für die deutsche Wirtschaft?
Erstellungsdatum: 25.10.2023, 14:46 Uhr
weiter...
Ist das Wachstumschancengesetz der erwartete „Wumms“ für die deutsche Wirtschaft?
Erstellungsdatum: 25.10.2023, 14:46 Uhr
Die geplanten Änderungen werden im Folgenden nun etwas näher beleuchtet:
eRechnung (Umsatzsteuer)
Der Gesetzesentwurf sieht Einführung der obligatorischen eRechnung im Umsatzsteuerrecht im B2B-Bereich bereits ab dem 01.01.2025 vor. Dafür soll ab dem 01.01.2025 die Pflicht zum Empfang einer eRechnung eingeführt werden. Für die Ausstellung einer eRechnung sieht der Regierungsentwurf eine Übergangsregelungen vor. Für Umsätze, die vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ausgeführt werden, soll die Ausstellung einer Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) noch zulässig bleiben. Der Bundesrat fordert eine obligatorische Einführung der eRechnung erst ab dem 01.01.2027.
Prämie für Klimaschutzinvestitionen
Die im Koalitionsvertrag noch für die Jahre 2022 und 2023 angekündigte Prämie für Klimaschutzinvestitionen soll nun für die Jahre 2024 bis 2030 kommen. Die Prämie soll für Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, verfügbar sein. Voraussetzung ist, dass diese in einem Energiesparkonzept oder Energiemanagementsystem enthalten sind. Die Prämie soll 15 Prozent der Investition, maximal 30 Mio. Euro betragen. Ein darüberhinausgehender Ausbau der Investitionsprämie soll geprüft werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt werden. Es ist vorgesehen, die Bemessungsgrundlage auf 200 Mio. Euro pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum zu begrenzen.
Forschungszulage
Bei der Forschungszulage soll u.a. die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro entfristet (bisher bis zum 01.07.2026 begrenzt) und damit von bisher 4 Mio. Euro verdreifacht werden und die Zulage grundsätzlich auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in einem begünstigten FuE-Vorhaben verwendeten, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter erstreckt werden. Zusätzlich ist vorgesehen, den Ansatz der Aufwendungen von Auftragsforschung von derzeit 60 Prozent auf 70 Prozent anzuheben.
Degressive Abschreibung
Die bisher geltenden Regelungen der zur degressiven Abschreibung (2,5 % des linearen Betrags und maximal 25 % der Anschaffungskosten) durch das 4. Corona Steuerhilfegesetz galten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden. Die Regelung soll auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden, ausgeweitet werden.
Erweiterte Grundstückskürzung
Die mit dem ab dem Erhebungszeitraum 2021 eingeführte besondere Unschädlichkeitsgrenze für bestimmte Einnahmen aus Stromlieferungen (aus dem Betrieb aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge oder E-Fahrräder) soll von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht werden. Die erhöhte Grenze soll bereits ab dem Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden sein.
Verlustverrechnung
Der mit dem 4. Corona StHG erhöhte Verlustrücktrag i.H.v. 10 bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) soll nun dauerhaft verankert werden. Zukünftig soll der Verlustrücktrag weiterhin für bis zu drei Jahre und dauerhaft möglich sein.
Der Sockelbetrag der sog. Mindestbesteuerung (Verrechnung bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt, darüber hinaus nur bis 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres) soll für die Jahre 2024 bis 2027 von 60% auf 80% angehoben werden. Ab dem Jahr 2028 soll die Mindestbesteuerung wieder ab dem bisherigen Sockelbetrag von 60 % greifen. In Bezug auf die Regelungen des Verlustvortrags im Rahmen der Gewerbesteuer sollen die Anhebungen des Sockelbetrags analog erfolgen.
Zinsschranke
Zinsaufwendungen eines Betriebs sind gem. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, abziehbar. Abweichend davon wird der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen gewährt, wenn die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Millionen Euro nicht übersteigen, der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Konzern- oder Stand-alone-Klausel) oder, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote (das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme) am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (sog. Eigenkapital-Escape). Dabei ist ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkten unschädlich. Mit dem Wachstumschancengesetz soll sowohl die Konzernklausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG als auch der Eigenkapital-Escape nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) EStG an EU-Vorgaben angepasst werden. Die Konzern-Klausel soll nach dem Regierungsentwurf nur erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht. Der Eigenkapital-Escape soll im Wesentlichen unverändert bleiben. Die bisherige Freigrenze von 3 Mio. Euro war bisher betriebsbezogen anwendbar. Zukünftig soll die Freigrenze künftig in Fällen eines gleichartigen Betriebs zusammen anwendbar sein. So sollen gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Satz 2 EStG-E gleichartige Betriebe, die unter der einheitlichen Leitung einer Person oder Personengruppe stehen oder auf deren Leitung jeweils dieselbe Person oder Personengruppe unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, für die Anwendung der Freigrenze als ein Betrieb gelten und diese nur einmal gewährt werden.
Zinshöhenschranke
Mit § 4l EStG-E sieht der Entwurf die Einführung einer sog. Zinshöhenschranke vor. Danach sollen Zinsaufwendungen nicht abziehbar sein, soweit diese auf einem über dem gesetzlich bestimmten Höchstzinssatz liegenden Zinssatz beruhen. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung den Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf einen angemessenen Betrag beschränken. Als neuer Höchstzinssatz soll gem. § 4l Abs. 1 Satz 2 EStG-E der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB dienen. Insofern ergäbe sich bspw. Stand: 1. Juli 2023 ein Höchstzinssatz von 5,12 Prozent (Basiszinssatz laut Mitteilung der Bundesbank im Bundesanzeiger: 3,12 Prozent plus 2 Prozentpunkte). Die Zinshöhenschranke des § 4l EStG-E soll für Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gelten. Die Norm würde somit in Fällen sämtlicher konzerninterner Darlehensbeziehungen Anwendung finden; mangels gesetzlicher Einschränkung wäre sie nach derzeitiger Ausgestaltung sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf inländische Sachverhalte anzuwenden. Es soll jedoch eine Ausnahme bei ausreichender Substanz (§ 8 Abs. 2 AStG) geschaffen werden.
Sonstige geplante Änderungen
- Die GWG-Grenze(§ 6 Abs. 2 EStG) soll von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden.
- Die bisherige Wertgrenze für den Sammelposten(§ 6 Abs. 2a EStG) soll von 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben und der Abschreibungszeitraums auf drei Jahre statt bisher 5 Jahre verkürzt werden.
- Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die sich eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnt, insbesondere §§ 138l bis 138n AO-E.
- Dienstwagenbesteuerung: Im Rahmen der 1-Prozent-Regelung soll die für die Anwendung von nur einem Viertel erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, von derzeit 60.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht werden. Entsprechend soll auch die Höchstgrenze bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode erhöht werden.
- Erhöhung der für den Betriebsausgabenabzug maßgebenden Grenze für Geschenke in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von derzeit 35 Euro auf 50 Euro.
- Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen von 5.000 auf 10.000 Euro
- Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf 50 Prozent.
- Anpassung des Optionsmodells § 1a KStG
- Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 auf 1.000 Euro.
- Umsetzung der Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie zu Joint Audits, §§ 12 „Gleichzeitige Prüfung“ und 12a „Gemeinsame Prüfung“ EU-Amtshilfegesetz.
- Aufhebung der Besteuerung der Soforthilfe Dezember (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).
- Anpassung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ff. UmwStG)
- Einführung eindeutiger Regelungen zur Teilnahme an internationalen Risikobewertungsverfahren, wie sie bei OECD (ICAP) und EU (ETACA) bereits bestehen (§ 89b AO-E).
- Anpassungen an die zum 01.01.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), insbesondere die Aufnahme einer für die Ertragsbesteuerung geltenden Definition der Gesamthand in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E sowie Anpassung im ErbStG und BewG. Diesem Thema wird ein weiterer Beitrag gewidmet werden.
Den geplanten Lohnsteuerlichen Änderungen wurde bereits ein eigener Beitrag gewidmet.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die Gegenäußerung der Bundesregierung ist für den 25.10.2023 geplant. Der Bundestag soll das Gesetz am 17.11.2023 beschließen und der Bundesrat am 15.12.2023. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem aktuellen Stand.
Nach Ausführungen der Ampelkoalition soll der Gesetzesentwurf die deutsche Wirtschaft bis 2028 um ca. 7 Mrd. Euro entlasten. In Teilen ist das Gesetz sicherlich ein guter „Startschuss“ für nachhaltiges Wachstum in Deutschland. Jedoch würde insbesondere die geplante Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen den Bürokratie-Abbau sicherlich nicht beschleunigen.
Um im Jargon unseres Bundeskanzlers zu bleiben, ist der Gesetzesentwurf zwar der richtige Weg, aber kein „Wumms“ und schon gar kein „Doppel-Wumms“.
Wachstumschancengesetz - Geplante lohnsteuerliche Änderungen
Erstellungsdatum: 04.10.2023, 12:47 Uhr
weiter...
Wachstumschancengesetz - Geplante lohnsteuerliche Änderungen
Erstellungsdatum: 04.10.2023, 12:47 Uhr
Anhebung der Verpflegungspauschalen:
Ab 2024 werden die steuerfrei erstattbaren oder als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschalen angehoben. Für Arbeitnehmer, die 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend sind, steigt der Satz von 28 Euro auf 30 Euro. An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung werden ebenfalls angehoben, von 14 Euro auf 15 Euro.
Streichung der Tarifermäßigung nach §34 Abs. 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren:
Ab 2024 wird die Tarifermäßigung bei der Lohnsteuerberechnung für bestimmte Arbeitslöhne, insbesondere Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten entfallen. Die Regelung dient der Erleichterung der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Arbeitnehmer können diese Tarifermäßigung weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen und so von der Fünftel-Regelung profitieren.
Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung:
Ab 2024 wird der Grenzbetrag für die Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung aufgehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber Beiträge mit einem Pauschalsatz von 20 Prozent erheben können, ohne dass ein durchschnittlicher jährlicher Grenzbetrag von 100 Euro beachtet werden muss.
Weitere geplante lohnsteuerliche Änderungen umfassen:
- Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen ab 2024 von 110 Euro auf 150 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung.
- Änderungen beim Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten, einschließlich einer verringerten jährlichen Abschmelzung.
- Ergänzung der beschränkten Steuerpflicht für Grenzgänger im ausländischen Homeoffice ab 2024 mit entsprechender Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Bitte beachten Sie, dass diese Änderungen noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen und weitere Entwicklungen möglich sind.
Bleiben Sie gespannt auf weitere Informationen in unserer Newsletter-Serie.
Wir halten Sie über aktuelle steuerliche Entwicklungen auf dem Laufenden.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes
Erstellungsdatum: 29.09.2023, 16:23 Uhr
weiter...
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes
Erstellungsdatum: 29.09.2023, 16:23 Uhr
Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes steht Deutschland vor wichtigen Änderungen im Steuersystem. Dieses umfassende Gesetz hat das Ziel, die Wirtschafts- und Standortpolitik zu verbessern, Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz und Bürokratieabbau zu fördern und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die geplanten Maßnahmen. Weitere Beiträge werden sich detailliert mit den verschiedenen Aspekten dieses Gesetzes befassen.
Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und Klimaschutz:
- Einführung einer Investitionsprämie zur Unterstützung von Unternehmen bei ihrer Transformation zu umweltfreundlicheren Geschäftspraktiken.
- Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung (AfA) für Wohngebäude, um den Wohnungsbau und die Bauwirtschaft zu fördern.
- Wiederermöglichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, was Unternehmen Anreize bietet, in Ausrüstung und Technologie zu investieren.
- Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, um Innovation und Forschung zu fördern.
- Verbesserungen beim steuerlichen Verlustabzug und bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter.
- Attraktivere Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung.
Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems:
- Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen, um kleine Betriebe von bürokratischem Aufwand zu entlasten.
- Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und Aufbewahrungspflichten bei Überschusseinkünften.
- Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten.
- Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters.
- Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt.
- Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung und notwendige Folgeanpassungen.
Maßnahmen zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit:
- Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen, um Steuervermeidung zu bekämpfen.
- Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds, um sicherzustellen, dass sie gerecht besteuert werden.
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen, um die Effizienz der Abrechnungsprozesse zu verbessern.
- Anpassung der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke, um sicherzustellen, dass Finanzierungskosten angemessen besteuert werden.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes stellt eine umfangreiche und vielschichtige Initiative zur Reform des deutschen Steuersystems dar. Es zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, Investitionen zu fördern, den Klimaschutz voranzutreiben und die Steuergerechtigkeit zu erhöhen. Die breite Palette von Maßnahmen, von der Einführung von Investitionsprämien bis zur Vereinfachung des Steuersystems, spiegelt die vielfältigen Herausforderungen wider, denen sich die deutsche Wirtschaft gegenübersieht. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Umsetzung und die Reaktionen der Unternehmen. Eine sorgfältige Überwachung und Evaluierung wird erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die angestrebten Ziele erreicht werden.
Änderungen in Steuergesetzen
Erstellungsdatum: 25.09.2023, 12:22 Uhr
weiter...
Änderungen in Steuergesetzen
Erstellungsdatum: 25.09.2023, 12:22 Uhr
Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein „Wachstums-Chancengesetz“ beschlossen, der zahlreiche Änderungen in Steuergesetzen vorsieht. Dadurch sollen die Standortbedingungen verbessert und das Steuersystem vereinfacht werden. Die Änderungen müssen noch vom Bundestag und Bundesrat gebilligt werden.
Wir stellen Euch, in den kommenden Wochen die Änderungen, in unserer neuen Newsletter-Serie vor.
Bei Wedding und Partner wird Familienbewusstsein gelebt
Erstellungsdatum: 14.09.2023, 11:37 Uhr
weiter...
Bei Wedding und Partner wird Familienbewusstsein gelebt
Erstellungsdatum: 14.09.2023, 11:37 Uhr
„Ich würde unsere Kultur ganz klar als familienbewusst bezeichnen,“ sagt Nadine Ewald-Noubende, Team Assistenz Business Support bei Wedding und Partner. „Wir können alle alles ansprechen – auch privates bzw. persönliches – und gemeinsam arbeiten wir dann an einer Lösung, die für alle tragbar ist – für das Team, die Kanzlei und selbstverständlich auch die Mitarbeiter.“ Genau so sieht das auch Holger Hieronymus. Wenn er nachmittags seine Tochter von der Kita abholen muss, geht er einfach früher und arbeitet dann von zuhause aus weiter.
Homeoffice ist eine Selbstverständlichkeit
Im Homeoffice zu arbeiten ist bei Wedding und Partner eine Selbstverständlichkeit. Selbst neue Mitarbeitende können bereits nach sechs Wochen im Homeoffice arbeiten. Wie lange man von Zuhause aus arbeitet, wird im Team besprochen. Es gibt zahlreiche Kolleg*innen, die gerne im Büro arbeiten. Andere, insbesondere die, mit einer längeren Anreise, arbeiten hauptsächlich im Homeoffice. Wieder andere arbeiten ein paar Tage im Büro und an den anderen Tagen im Homeoffice. Durchschnittlich sind es bei den meisten aber ein bis zwei Homeoffice Tage.
Das Ergebnis zählt
„Bei uns zählt nicht die Anwesenheit, sondern, dass die Aufgaben erledigt werden,“ erklärt Johannes Wedding, Gründer und Geschäftsführer von Wedding und Partner.
Damit das Arbeiten im Homeoffice problemlos stattfinden kann, hat Wedding und Partner alle Prozesse digitalisiert und stellt alle notwendigen Utensilien zur Verfügung. Alle Mitarbeitenden erhalten einen Bildschirm, Laptop, Tastatur, Maus und Kopfhörer. Lediglich den Schreibtisch und den Schreibtischstuhl müssen die Mitarbeitenden selbst stellen.
„Ich könnte mir keinen besseren Arbeitgeber vorstellen.“
„In Absprache mit den Teams ist eigentlich alles möglich,“ weiß Ewald-Noubende, selbst Mutter von einem Sohn und nennt ihre Situation als Beispiel. Bevor sie sich bei Wedding und Partner bewarb, hatte sie mehrere Gespräche mit anderen Unternehmen geführt und immer wieder wurden ihr die Fragen gestellt: Ob sie die Betreuung ihres Kindes gewährleisten könne. Ob eine Vollzeit-Position nicht zu viel oder zu früh wäre. „Bei Wedding und Partner war das ganz anders,“ berichtet sie. Von Anfang an wurde ihr das Gefühl vermittelt, dass sie sich über die Herausforderungen der Vereinbarkeit keine Sorgen machen brauche. „Die Steuerkanzlei wollte mich als die Person einstellen, die ich bin. Dass ich auch Mutter bin, wurde mir nicht negativ ausgelegt. Nach einer Phase, in der ich das Gefühl hatte, mich für das Muttersein verstecken zu müssen, hat mich das wirklich wieder aufgebaut.“ Die Teamassistentin arbeitet in Vollzeit und „ja, manchmal ist es echt viel,“ gibt sie zu. „Wenn die Kita mal wieder zu ist. Der Kleine mal wieder krank. Mal wieder eine U-Untersuchung ansteht oder ich einfach mal früher weg muss. Es wird immer eine Lösung gefunden.“ Ewald-Noubende könnte sich nach eigener Aussage keinen besseren Arbeitgeber vorstellen.
Überstunden sind nicht erwünscht
Kanzleien, auch Steuerkanzleien sind dafür bekannt, dass eher mehr als weniger gearbeitet wird. Der zwölf-Stunden-Tag ist meistens eher die Regel als die Ausnahme. Bei Wedding und Partner ist man sich dessen sehr bewusst. Jede*r Mitarbeitende sollte zwar die eigenen Stunden im Blick haben und darauf achten, dass keine Überstunden anfallen. Sollten doch welche anfallen, ist es das Ziel, diese schnellstmöglich wieder abzufeiern. Zusätzlich werden die Mitarbeiterstunden zentral ausgewertet. Sind bei einer Person zu viele Stunden angefallen, wird das mit der zuständigen Führungskraft besprochen. Zum einen, um zeitnah einen Ausgleich zu schaffen, zum anderen aber auch, um zu besprechen, ob die Work Load eventuell zu hoch ist.
Wellpass für alle
Aber selbst wenn die Arbeitslast in der Kanzlei mal hoch ist, ist es der Geschäftsführung von Wedding und Partner wichtig, dass alle Mitarbeiter in Balance bleiben. Dafür bietet Wedding und Partner – neben all der zeitlichen und räumlichen Flexibilität – auch die Möglichkeit Wellpass-Mitglied zu werden. Das Unternehmen trägt den Großteil der Kosten für die Mitgliedschaft, damit die Angestellten bundesweit die Angebote von Sport- und Wellnessangebote vor Ort oder virtuell in Anspruch nehmen können.
Eine Familienbewusste Kultur braucht Vertrauen
Ein Unternehmen ist nur dann familienbewusst, wenn Familienbewusstsein ein fester Bestandteil der Unternehmenskultur ist. Wenn alle Mitarbeiter – egal ob mit oder ohne Familienaufgaben – Berücksichtigung finden und die Kultur gemeinsam tragen. Bei Wedding und Partner ist das der Fall. Hier wird allen Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, Beruf und Privatleben unter einen Hut zu bekommen. Oder, wie Ewald-Noubende es sagt: „Bei uns ist es ein Geben und ein Nehmen.“
Eine familienbewusste Unternehmenskultur braucht aber auch Vorbilder. Insbesondere die Führungskräfte im Unternehmen müssen zeigen, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf gelebt wird. Bei Wedding und Partner leben die Führungskräfte Vereinbarkeit. Sei es der Vater, der regelmäßig früher geht, um den Sohn von der Kita zu holen. Oder der andere Vater, der hauptsächlich im Homeoffice arbeitet, um für die Kinder da sein zu können. Oder die Mutter, die super flexibel in Vollzeit arbeitet.
Wer Beruf und Familie vereinbaren möchte, kann das bei Wedding und Partner. Egal in welcher Funktion. „Die Kultur in unserem Unternehmen basiert in erster Linie auf Vertrauen,“ so der Geschäftsführer Johannes Wedding. Sie weiß: „Vertrauen ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine gelingende familienbewusste Unternehmenskultur. Wie wichtig, beweisen wir jeden Tag aufs Neue.“
* Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit wird im Beitrag das generische Maskulinum unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht verwendet
Noch während der Probezeit in Elternzeit
Erstellungsdatum: 17.08.2023, 15:04 Uhr
weiter...
Noch während der Probezeit in Elternzeit
Erstellungsdatum: 17.08.2023, 15:04 Uhr
Noch während der Probezeit in Elternzeit
„Ich hatte schon beim Vorstellungsgespräch das Gefühl, dass mir hier die Türen für meine geplante Elternzeit offen stehen,“ sagt Holger Hieronymus. Der Steuerberater mit Schwerpunkt internationales Steuerrecht hatte bereits etliche Bewerbungsgespräche geführt. Diverse Kanzleien hätten ihn gerne genommen, aber ihm dann noch während der Probezeit Elternzeit zu gewähren? Nein, das war nicht möglich. Bei Wedding und Partner war das anders. Hier war man offen dafür, ihm noch während der Probezeit in Elternzeit gehen zu lassen.
Gesagt, getan
Im April 2021 fing Hieronymus in der Steuerkanzlei an und schon 2,5 Monate später ging er das erste Mal für einen Monat in Elternzeit. Einen zweiten Monat Elternzeit nahm er im Herbst 2021 und war, wie er selbst sagt: „ganz weg“. Er war nicht erreichbar – weder telefonisch noch per Email – und konnte sich so voll und ganz auf seine neugeborene Tochter konzentrieren. „Als Neuer hatte ich noch keinen festen Mandantenstamm. Ich konnte mich daher ziemlich einfach ganz zurückziehen,“ erzählt er.
Die Kinder sind nur einmal klein
Auch als Vater Elternzeit zu nehmen, ist für Hieronymus eine Selbstverständlichkeit und war schon vor der Schwangerschaft klar. „Ich mache meinen Job wirklich gerne, aber die Kinder sind nur einmal klein und ich möchte nicht das Gefühl haben, dass ich etwas verpasst habe“, sagt er. Stolz erzählt er, dass seine Frau schon nach wenigen Monaten wieder problemlos abends ausgehen konnte, ohne dass meine Tochter „die ganze Bude zusammengeschrien hat“. „Durch die Elternzeit und die vielen Stunden, die ich mir Zeit für sie genommen haben und selbstverständlich noch immer nehme, hat sie mich als Vater schneller und besser kennengelernt,“ berichtet er.
Warum er nicht länger als zwei Monate Zuhause geblieben ist, kann er sich rückblickend nicht erklären. „Ideal wären drei bis vier Monate gewesen. Finanziell hätte es keinen Unterschied gemacht. Sowohl meine Frau als auch ich erhalten beim Elterngeld den Höchstsatz.“
Wenn beide beides machen
Zur Zeit arbeiten Hieronymus und seine Frau im Wechsel im Homeoffice. Er drei Tage pro Woche und sie zwei. Er genießt diese Flexibilität sehr, denn das Arbeiten im Homeoffice spart ihm zum einen eine Stunde Fahrtzeit pro Tag und bringt ihm zum anderen viel Flexibilität. „Bei Wedding und Partner ist alles sehr flexibel. Wir haben zwar Kernarbeitszeiten und die korrelieren mit den Abholzeiten der Kita, aber wenn keine Telefonkonferenzen anstehen, kann ich raus. Denn, wann ich arbeite ist sekundär. Wichtig ist nur, was ich erledigt bekommen,“ so der Steuerberater.
Aber selbst wenn er nicht im Homeoffice arbeitet, ist die Zeit ab 17:30 Uhr für die inzwischen 2,5 jährige Tochter reserviert. „Ich kann wieder an den Schreibtisch, wenn die Kleine im Bett ist. Sie kann aber nicht warten, bis ich fertig bin.“ Dem Vater ist sehr bewusst, dass „jeder Tag, jede Stunde, die ich mehr mit meinem Kind verbringe, wirkt sich positiv auf die Bindung zwischen mir und meiner Tochter aus.“
Gut geplant ist ganz gewonnen
Für dieses Jahr hat sich wieder Nachwuchs angemeldet. Dieses Mal kann er sich vorstellen, länger in Elternzeit zu gehen. Noch steht die finale Planung nicht fest, aber Hieronymus hat schon einen Plan – auch dank der klar ausformierten Vertreterregelung bei Wedding und Partner. Laut dieser sollen sämtliche Steuerberater in der Kanzlei von mindestens zwei anderen vertreten werden können.
Hieronymus hat seine To Dos bis Ende Juni bereits jetzt relativ klar definiert. Er weiß, was er bis dahin noch abarbeiten muss. Die Übergabe ist für Mitte Juni avisiert. Alle offenen Themen werden auf die Vertretung übertragen und der dann zweifache Vater wird eine entspannte Elternzeit haben können.
Führung und Homeoffice
Auch nach der Elternzeit wird Hieronymus wieder viel im Homeoffice arbeiten. Dass er das auch als Führungskraft kann, beweist Hieronymus spätestens seit der Pandemie. „Ich arbeite im Homeoffice effizienter als im Büro. Allein schon deshalb, weil ich hier weniger Ablenkung erfahre. Bin ich in Frankfurt vor Ort, habe ich einen viel höheren Abstimmungsbedarf,“ weiß Hieronymus. Als Führungskraft eines sechsköpfigen Teams weiß er, dass es unterschiedliche Mitarbeitertypen gibt: Die einen, die sich im Homeoffice gut organisieren können und keine Motivationsprobleme haben und andere, bei denen das weniger gut läuft. Er weiß aber auch, wie er seine Leute „bei der Stange“ halten kann: „Ich bin kein Freund davon, die Leute „stasimäßig“ zu kontrollieren. Die meisten wissen selbst, wenn irgendwo der Schuh drückt,“ sagt er. „Allerdings ist es noch mal etwas ganz anderes, wenn Menschen remote zu führen. Es bedeutet, viel telefonieren und viele Videokonferenzen, denn ein persönliches Gespräch ist immer besser als nur Mitteilungen zu schicken.“
Wedding – Familienbewusstsein at it’s best
Wie außerordentlich familienbewusst die Kultur bei Wedding und Partner ist, durfte Hieronymus vergangenes Jahr noch mal mehr erfahren. „Ich musste im vergangenen Jahr aus persönlichen Gründen meine Arbeitszeit für zwei Monate reduzieren. Ganz abgesehen davon, dass das wie selbstverständlich organisiert wurde, bot mir die Geschäftsleitung an, monetär in Vorleistung zu gehen. Es war zwar nicht notwendig, aber ein sehr beruhigendes Gefühl,“ so der bald zweifache Familienvater. „Bei Wedding steht wirklich der Mensch im Vordergrund. Das merkt man auch an der Fehlerkultur. Hier erhält man auch mal eine zweite und dritte Chance. Keine Selbstverständlichkeit in der heutigen Businesswelt.“
Holger Hieronymus’ ultimativer Tipp für alle (potentiellen) Mitarbeitenden bei Wedding und Partner: Nehmt Euch genug Tage im Homeoffice, damit ihr so viel Zeit wie möglich mit den Kids verbringen könnt. Sie sind nur ein Mal jung!
* Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit wird im Beitrag das generische Maskulinum unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht verwendet
Digitale DATEV-Kanzlei 2023
Erstellungsdatum: 01.06.2023, 13:28 Uhr
weiter...
Digitale DATEV-Kanzlei 2023
Erstellungsdatum: 01.06.2023, 13:28 Uhr
Digitale DATEV-Kanzlei 2023
Mit Stolz blicken wir auf die Arbeit der vergangenen Jahre zurück und freuen uns sehr darüber erneut als eine Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden zu sein.
Die DATEV eG prüft jährlich den Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Und auch dieses Jahr gehören wie zu den glücklichen 5 % der Kanzleien, die mit Label ausgezeichnet wurden.
Unser Dank geht an all unsere Kollegen, die jeden Tag dazu beitragen den Prozess voranzutreiben.
Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter
Erstellungsdatum: 22.05.2023, 11:12 Uhr
weiter...
Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter
Erstellungsdatum: 22.05.2023, 11:12 Uhr
Anna Leena Stahnke – EDV Profi und Mutter
Von Nicole Beste-Fopma
Gibt es bei Wedding und Partner Probleme mit der EDV, ist Anna Leena Stahnke die Frau, die sie aus dem Weg räumt. Urlaubs- und Krankheitsverwaltung, Überprüfung der Zeiterfassung, Unterstützung der Kollegen im Rahmen des Business-Supports und Unterstützung der Geschäftsführung bei Personalthemen – Stahnke kümmert sich darum. Anna Leena Stahnke hat neben ihrem Job als EDV Profi aber noch einen Zweitjob. Sie ist Mutter von zwei Töchtern im Alter von 9 und 11 Jahren.
Die ausgebildete Hotelfachfrau und Datev Spezialistin arbeitet seit 2005 bei Wedding und Partner. Anfangs noch in Vollzeit, mittlerweile flexibel in Teilzeit, um nachmittags für die Kinder da sein zu können. Aber selbst wenn die Kinder aus dem Gröbsten raus sind, plant Stahnke nicht wieder in die Vollzeit zurückzukehren. „Das Arbeiten in Teilzeit bietet viele Vorteile. So kann ich mich nachmittags auf meine Töchter konzentrieren, sie bei den Hausaufgaben unterstützen und auch gemeinsame Zeit mit ihnen verbringen. Diese Vorteile möchte ich nicht missen,“ sagt sie.
Teilzeit – perfekt für die Vereinbarkeit
Noch steht das aber nicht zur Diskussion. Noch arbeitet die Mutter in aller Regel von 8:00 bis 13:00 Uhr im Büro. Für die EDV Spezialistin das optimale Modell für ihre Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie hat für sich festgestellt, dass „die tägliche Arbeitszeit von fünf Stunden am Vormittag für mich persönlich perfekt ist. Während dieser Zeit kann ich in Ruhe arbeiten, weil ich weiß, dass meine Kinder in der Schule bzw. im Hort gut untergebracht sind.“ Sie schätzt es aber sehr, dass sie sich auch auf ihre Familie konzentrieren und ihre Kinder unterstützen kann, wenn sie aus der Schule kommen, erzählt die zweifache Mutter.
Man muss priorisieren können
Wobei das Arbeiten in Teilzeit aber auch so seine Herausforderungen hat. Die größte Herausforderung ist laut Stahnke nicht die Zusammenarbeit mit dem Team. Die läuft sehr gut. Ihre größte Herausforderung ist zum einen, bei den der Aufgaben Prioritäten zu setzen und zum anderen das konsequente Abarbeiten. „Da ich für das Thema EDV zuständig bin, kann es durchaus sein, dass immer wieder Störungen wegen dringender Anfragen kommen. Dann kann es passieren, dass ich mit den anderen Aufgaben nicht so fertig werde, wie ich es geplant habe,“ berichtet sie. Muss sie dann länger arbeiten, übernimmt die große Tochter, die dann in aller Regel schon vor ihr Zuhause ist die Betreuung der kleineren Schwester. „Grundsätzlich kann ich die beiden schon mal ein bis zwei Stunden alleine lassen. Allerdings musste ich aber noch nie länger als 30 Minuten bis maximal eine Stunde länger im Büro bleiben,“ weiß Stahnke.
Bei Blitzeis ist Homeoffice angesagt
In Ausnahmefällen arbeitet Stahnke auch mal im Homeoffice. Dann, wenn mal eines der Kinder krank ist oder sie, wie im vergangenen Winter geschehen, morgens um sieben Uhr erfährt, dass die Schule wegen Blitzeis geschlossen bleibt. „Für meine Vorgesetzten ist es gar kein Problem, wenn ich spontan nach Hause muss, weil eines der Mädchen mich braucht. Dann arbeite ich einfach von Zuhause aus weiter.“ Stahnke weiß, dass sie in ihrem Job maximal flexibel auf die an sie getragenen Anfragen reagieren können muss. Sie weiß auch, dass deshalb ihre Anwesenheit im Büro notwendig ist. „Für meine Kolleg*innen ist es einfach gut, zu wissen, in welchem Zeitraum ich in aller Regel anwesend bin. Bin ich mal nicht im Büro, weiß aber jede*r, dass ich im Homeoffice erreichbar bin. Sollte außerhalb meiner offiziellen Arbeitszeiten etwas Dringendes anstehen, bin ich aber auch immer für alle erreichbar.“
Die Schwiegereltern als Notfallbetreuung
Kann Anna Leena nicht im Homeoffice arbeiten, arbeitet der Vater der Mädchen von Zuhause aus. Ganz so einfach wie bei seiner Frau ist das dann aber nicht. Mal eben spontan Zuhause arbeiten ist unmöglich. Er muss planen, damit er für das Arbeiten im Homeoffice seine Arbeitsutensilien dabei hat. Können beide Elternteile nicht im Homeoffice arbeiten, gibt es da noch die Schwiegereltern. Sie wohnen im Nachbarort und können die Kinder in aller Regel spontan von der Schule abholen und anschließend auch betreuen.
Arbeitsmittel wurden frei Haus geliefert
Eine Ausnahmesituation war selbstverständlich auch bei Anna Leena Stahnke die Zeit der Corona Pandemie. 2020/2021 saßen fast alle Mitarbeitenden bei Wedding und Partner im Homeoffice. „Alle hatten größtes Verständnis für meine Situation und ich wurde jederzeit von allen unterstützt. Zum Teil bekam ich sogar meine Arbeitsmittel nach Hause geschickt. Konnte ich mal nicht sofort reagieren, war das auch kein Problem. Allen war bewusst, dass ich mich parallel um das Homeschooling und die Logins in diverse Teams-Schulstunden kümmern musste und alle zeigten sich in jeder Hinsicht verständnisvoll,“ weiß Stahnke aus der Zeit zu berichten.
Homeoffice erfordert Selbstdisziplin
Sie weiß aber auch, dass nicht jeder im Homeoffice arbeiten kann. Denn insbesondere das Arbeiten im Homeoffice erfordert viel Selbstdisziplin. „Man sollte sich die Arbeitstage sowohl im Büro als auch im Homeoffice strukturieren. Sprich, zu einer bestimmten Zeit aufstehen, sich so weit fertig zu machen, alle Arbeitsutensilien griffbereit haben und seine Aufgaben priorisieren. Nicht immer einfach.“ Alles in allem, gibt Anna Leena Stahnke das Arbeiten im Homeoffice in Verbindung mit ihrer Teilzeittätigkeit aber genau die Flexibilität, die sie braucht, um Familie und Beruf zu vereinbaren.
„Verschärfung“ der Wegzugsbesteuerung
Erstellungsdatum: 19.05.2023, 14:00 Uhr
weiter...
„Verschärfung“ der Wegzugsbesteuerung
Erstellungsdatum: 19.05.2023, 14:00 Uhr
Im Zuge des am 25.06.2021 durch den Bundesrat beschlossenen ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte eine Verschärfung der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG.
Sofern eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen aus Deutschland wegziehet greift grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG. Von dieser Person gehaltene wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (> 1%) gelten per Gesetzesfiktion als zum gemeinen Wert (Verkehrswert) veräußert. Im Falle eines Wegzugs kann es für den Steuerpflichtigen somit zu einer sog. „dry income taxation“ kommen, d.h. zu einer Besteuerung ohne Liquiditätszufluss.
Für „Wegzügler“ in die EU/EWR wurde nach der bisherigen Fassung der Vorschrift eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer gewährt. Im Zuge der Reform des § 6 AStG entfällt die zinslose Stundung. Die neue Regelung sieht lediglich auf Antrag eine ratierliche Zahlung der anfallenden Steuer auf 7 Jahre vor. Ob diese Gesetzesänderung mit den Grundfreiheiten der EU vereinbar ist, ist höchst fraglich. Bereits in der Vergangenheit gab es diverse Rechtsprechung des EuGH, der bei entsprechender Besteuerung von Wegzügler ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bejaht hat.
Tax Compliance Management Systeme („Tax CMS“) für mittelständische Unternehmen
Erstellungsdatum: 09.05.2023, 11:00 Uhr
weiter...
Tax Compliance Management Systeme („Tax CMS“) für mittelständische Unternehmen
Erstellungsdatum: 09.05.2023, 11:00 Uhr
Das Bundesfinanzministerium hat am 23. Mai 2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. Dieser enthält Leitlinien zur Abgrenzung einer bloßen Berichtigungserklärung im Sinne des § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Eine klare Abgrenzung ist schwierig, weil sie allein auf subjektiver Ebene erfolgt. Der objektive Tatbestand der Berichtigungserklärung nach § 153 AO stimmt weitgehend mit jenem der Selbstanzeige nach § 371 AO überein. Aufgrund der bisher fehlenden Abgrenzungs- und Anwendungskriterien ist in der Praxis zu beobachten, dass die Finanzverwaltung oft pauschal dazu neigt, bei jeder Form einer steuerlichen Nacherklärung den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung anzunehmen. Begründet wurde dieser Anfangsverdacht mit der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung und damit einhergehend der Nichtausschließbarkeit der Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat. Die Beurteilung der subjektiven Tatseite soll dann im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geklärt werden. In den letzten Jahren wurde zudem bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Vorsatz bereits aus der Höhe der nicht getilgten Steuer,
der Anzahl der Berichtigungsfälle und anderen äußeren Indizien abgeleitet.
Vor diesem Hintergrund besteht besonders bei Unternehmen Unsicherheit darüber, wie sie sich bei erforderlichen Nacherklärungen verhalten sollen. Der Anwendungserlass soll zur Entkriminalisierung von Fehlern beitragen und spricht freiwillig eingerichteten Tax CMS eine Indizwirkung zu. Deren Implementierung soll im Einzelfall bei bestehenden Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung gegen vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln sprechen. Tax CMS sollen der Finanzverwaltung und den Strafverfolgungsbehörden den unbedingten Willen nach fehlerfreien Steuererklärungen aufzeigen und im laufenden Geschäftsprozess steuerliche Fehler minimieren.
In Anbetracht der sich stetig ändernden steuerlichen Gesetzgebung sowie des vorherrschenden Komplexitätsgrads im deutschen Steuersystem und der Konfrontation mit ausländischen Steuergesetzen erfordert die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften einen hohen Organisationsgrad. Der Anwendungserlass des BMF zu § 153 AO überträgt dokumentierten Organisations- und Ablaufplänen wie Tax CMS eine indizielle Wirkung hinsichtlich der Frage nach leichtfertigem oder vorsätzlichem Handeln bei fehlerhaften Erklärungen. Die Implementierung ist somit nicht nur für Konzerne, sondern auf für mittelständische Unternehmen von großer Relevanz.
Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Frist zur Einrichtung eines Tax CMS gibt, könnte sich eine faktische Pflicht für alle Unternehmen ergeben. Sobald die Mehrzahl der Unternehmen ein implementiertes Tax CMS vorweisen kann, könnte ein Fehlen des Systems vom kontrollierenden Finanzbeamten negativ aufgefasst werden.
Zusätzlich bringt ein Tax CMS Vorteile im betriebswirtschaftlichen Ablauf mit sich. Organisatorisch optimierte Abläufe reduzieren nicht nur Fehler, sondern verhindern auch Bußgelder. Fristversäumnisse und die fehlende Bereitstellung von Informationen für Finanzbehörden oder Geschäftspartner können vermieden werden. Der Implementierungsprozess führt zudem zur Bestimmung aller Verantwortlichkeiten und zur internen Überprüfung von Informations- und Kommunikationsflüssen. Das implementierte Tax CMS kann zusätzlich auch zur internen Steuerplanung eingesetzt werden.
Damit ein Tax CMS die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Vorteile entfalten kann, müssen die festgelegten sieben Grundelemente (Kultur, Ziele, Risiken, Programm, Organisation, Kommunikation, Überwachung) vorhanden sein, auf die unternehmensspezifischen Besonderheiten angepasst und gelebt werden.
Für die Umsetzung des Tax CMS liegt seit Juli 2016 eine inhaltliche Konkretisierung vor. Der IDW-Praxishinweis 1/2016 definiert die Anforderungen an ein Tax CMS (auch Steuer IKS genannt) gem. IDW PS 980.
Wir unterstützten Sie gerne bei der individuellen Ausgestaltung Ihres Tax CMS. Im Mittelpunkt steht dabei, Ihnen eine verlässliche Einschätzung des aktuellen Status sowie einen Überblick über die zu treffenden Maßnahmen zu geben und mögliche Optimierungspotenziale aufzuzeigen.
Claudius Witt M.Sc.
Steuerberater
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten
Erstellungsdatum: 28.04.2023, 09:00 Uhr
weiter...
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten
Erstellungsdatum: 28.04.2023, 09:00 Uhr
Aufgrund der Urteile des EuGH und BFH sowie einiger Finanzgerichte war die Annahme der deutschen Finanzverwaltung, Aufsichtsräte stets als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren, ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung etwa der Vergütung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden, nicht mehr haltbar.
Nun hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung geändert. Aufsichtsräte sind grundsätzlich keine Unternehmer mehr. Unter Bezugnahme auf ein BFH-Urteil aus dem November 2019 übernimmt die Finanzverwaltung diese Grundsätze nun auch in der Umsatzsteueranwendungserlass. Die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das eine Festvergütung oder bis zu 10 Prozent variable Vergütung erhält, ist kein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG) mehr und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
Mit dieser Änderung sind Aufsichtsräte bei mangelndem Vergütungsrisiko nicht mehr selbstständig tätig, wenn sie eine Fixvergütung erhalten oder der variable Anteil ihrer Vergütung bis zu 10 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Festvergütungen sind dabei pauschale Aufwandentschädigungen, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Variable Vergütung sind bspw. Sitzungsgelder, die in Abhängigkeit von der Teilnahme an den Sitzungen gezahlt werden und nach tatsächlichem Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen.
Unterschieden wird nun anhand einer Festvergütung oder variablen Vergütung. Eine Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine Festvergütung soll insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vorliegen, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind dagegen keine solche Festvergütung. Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen (also aus einer gemischten Vergütung), ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig. Im Ergebnis qualifiziert sich das Aufsichtsratsmitglied mit Festvergütung folglich nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und unterliegt damit nicht der Umsatzbesteuerung. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Mitglieder anderer Kontrollgremien.
Homeoffice bei Wedding und Partner - Alles geht! Geht alles?
Erstellungsdatum: 25.04.2023, 08:00 Uhr
weiter...
Homeoffice bei Wedding und Partner - Alles geht! Geht alles?
Erstellungsdatum: 25.04.2023, 08:00 Uhr
Frau John, wer vom Arbeiten im Homeoffice spricht, meint damit das Arbeiten von Zuhause aus. Im Gesetz wird aber nach Homeoffice und Telearbeit unterschieden. In dem einen Fall arbeitet man gelegentlich von Zuhause, in dem anderen hat man Zuhause einen fest installierten Arbeitsplatz. Was bedeutet Homeoffice bei Wedding und Partner?
In der Tat ist die Abgrenzung schwierig, da viele Begriffe kursieren, die ähnlich besetzt sind (Agile Work, Telearbeit, Home Office, mobiles Arbeiten), aber arbeitsrechtlich unterschiedliche Folgen haben. Wir verstehen unter Home Office eine Form des mobilen Arbeitens, bei der die Mitarbeiter[1] zeitweilig in der privaten Wohnung unter Nutzung tragbarer IT-Systeme tätig werden.
Wer kann und darf bei Wedding und Partner im Homeoffice arbeiten?
Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsbereich grundsätzlich dazu geeignet ist. Lediglich bei den Auszubildenden und den Empfangsmitarbeitern gibt es Einschränkungen aufgrund des Aufgabengebietes bzw. der vorhandenen Fachkenntnisse.
Also sollten wir eigentlich eher von „remote Arbeiten“ sprechen? Was dann bedeutet, dass die Mitarbeitenden von überall und jederzeit arbeiten können?
Nicht ganz, wir sprechen eher von mobilem Arbeiten von festen Orten aus. Arbeiten von öffentlich zugänglichen Orten (z.B. Café, Hotel, Flughafen) ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist immer, dass nur hinter einer verschlossenen Tür (z.B. (Ferien-)wohnung oder einem Hotelzimmer) gearbeitet wird und keine weiteren Personen Einsicht auf den Bildschirm und Unterlagen erlangen oder berufliche Gespräche mithören können.
Wie viele Tage dürfen die Mitarbeitenden auch vom Ausland aus arbeiten?
Wir unterscheiden generell zwischen beruflich veranlasstem Arbeiten im Ausland (z.B. Dienstreisen im Rahmen von Projekten) und privat veranlasstem Arbeiten aus dem Ausland. Auch wenn die Folgen in der Regel identisch sind, sprechen wir beim Arbeiten aus dem Ausland immer vom Wunsch des Mitarbeiters, die Arbeit aus privaten Gründen vorübergehend aus dem Ausland zu erbringen. Beruflich veranlasste Dienstreisen in das Ausland sind in unserer Branche eher selten und betreffen nur sehr wenige Mitarbeiter.
Wir haben die Arbeitstage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland generell auf 30 Tage pro Jahr beschränkt. Die Begrenzung auf 30 Tage haben wir vorgenommen, da Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht nicht im Gleichklang laufen. Allerdings müssen wir jeden Fall einzeln betrachten und abwägen, ob wir dem Wunsch des Mitarbeiters entsprechen können. Hier gilt es neben den aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen auch die politische Situation des betreffenden Landes abzuwägen.
Also muss man unterscheiden nach EU-Ausland und außereuropäischem Ausland?
Ja, das ist richtig. Innerhalb der EU haben wir relativ hohe Sicherheit, dass wir nicht gegen lokales Recht verstoßen oder damit rechnen müssen, dass beim Grenzübertritt unbemerkt staatliche Spionageprogramme auf die Telefone oder Laptops der Mitarbeiter gespielt werden.
Warum ist es so viel schwieriger im außereuropäischen Ausland remote zu arbeiten?
Innerhalb der EU gibt es einen einheitlichen Rahmen, viele Bereiche sind rechtlich harmonisiert. So ist das Thema „Sozialversicherung“ mit den bestehenden Regelungen, den sogenannten „A1-Bescheinigungen“ relativ unkompliziert zu lösen. Auch der Datenschutz ist innerhalb Europas durch die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht, die Mitarbeiter benötigen keine Einreise-oder Aufenthaltsgenehmigungen. Im außereuropäischen Ausland gibt es ggf. weitere Meldepflichten, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis müssen ggf. langwierig vorab besorgt werden müssen.
Erste Unternehmen in Deutschland haben die Regel, dass die Mitarbeitenden nur eine bestimmte Anzahl Tage pro Jahr im Ausland arbeiten dürfen. Wie sieht das bei Wedding und Partner aus?
Die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen ist aus mehreren Gründen notwendig und sinnvoll. Einerseits ist uns der Teamgeist sehr wichtig und diesen können wir am besten erhalten und weiterentwickeln, wenn wir die Mitarbeiter vor Ort (im Büro bei der Arbeit oder bei gemeinsamen Veranstaltungen) zusammenbringen. Andererseits ist die rechtliche Lage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland – teilweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Land – noch nicht in allen Aspekten klar und transparent, so dass wir hier natürlich kein Risiko eingehen wollen. Das betrifft insbesondere arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen im anderen Land, selbst innerhalb der EU.
Daher haben wir die Arbeitstage für das mobile Arbeiten aus dem Ausland generell auf 30 Tage pro Jahr beschränkt.
Wer im Ausland und insbesondere im außereuropäischen Ausland arbeitet, arbeitet in aller Regel auch in einer anderen Zeitzone. Ist das ein Problem/eine Herausforderung?
Unsere Mitarbeiter sind es gewohnt, mit Mandanten in anderen Zeitzonen zu arbeiten und planen ihre Arbeitsalltag dementsprechend. Daher ist es in der Regel keine zu große Umstellung. Auch von Mandanten gibt es bisher kein negatives Feedback.
Was bedeutet es für eine Führungskraft, wenn einzelne oder mehrere Mitarbeitende remote arbeiten?
Viele Führungskräfte arbeiten bisher bereits hybrid und selbst häufig remote, so dass es eigentlich keinen Unterschied macht, ob das Team-Mitglied in seinem Arbeitszimmer im Nordend, am Riedberg oder in der Ferienwohnung in Kroatien vor dem Computer sitzt.
Hat das remote Arbeiten auch Auswirkungen auf das Team?
Natürlich. Anfangs hatten gab es noch einige Stolpersteine und wir mussten erst Erfahrungen sammeln. Daneben hatten wir schon etwas mit Neid und Missgunst oder einfach nur Unverständnis einiger Kollegen zu kämpfen.
Inzwischen haben wir klare Regeln und Vereinbarungen. Für alle ist es selbstverständlich, dass durch das remote Arbeiten im Ausland weiterhin alle Arbeitsabläufe ungestört und effizient erledigt werden müssen und die Mandantenbetreuung keinerlei Einschränkungen erfährt.
Welche weiteren Herausforderungen gilt es zu beachten, wollen Mitarbeitende vom Ausland aus remote arbeiten?
Aus steuerlicher Sicht muss sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht unbeabsichtigt eine Betriebsstätte im Ausland begründet, wenn Mitarbeiter von dort arbeiten. Das wäre in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dauerhaft im Ausland eine Wohnung oder ein Büro mietet und die Mitarbeiter regelmäßig von dort arbeiten lässt. Hier kommt es auf die nationalen gesetzlichen Regelungen im anderen Land an. Daneben ist der administrative Aufwand nicht zu unterschätzen, denn jeder Fall ist anders und individuell zu prüfen und zu besprechen.
Und wie sieht es eigentlich steuerlich aus? Müssen die Steuern nicht in dem Land entrichtet werden, in dem man sich aufhält?
Das ist prinzipiell richtig, wie immer beim Thema Steuern kommt es aber auf die individuellen Verhältnisse an. Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Mitarbeiter (Wohnsitz in Deutschland) hat nach den nationalen Vorschriften sein Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. In jedem Fall muss im Ausland geprüft werden, ob mit der temporären Tätigkeit im jeweiligen anderen Land eine nationale Steuerpflicht ausgelöst wird und ob zwischen den beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Wir gehen davon aus, dass alle Mitarbeiter ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und beibehalten, daher wird die Zuordnung des Besteuerungsrechts an den anderen Staat i.d.R. erst dann relevant, wenn ein Mitarbeiter mehr als 183 Tage dort arbeiten würde.
Zum Schluss noch eine Frage: Warum, glauben Sie, ist es so wichtig, Ihren Mitarbeitenden remote Arbeiten zu ermöglichen?
Es ist uns ein besonderes Anliegen, etwaigen Wünschen auf eine flexible Tätigkeit im Homeoffice in der Arbeitswelt 4.0. möglichst offen gegenüberzustehen. Wedding & Partner bringt den Mitarbeitern durch diese Zusage ein hohes Vertrauen entgegen. Dadurch ermöglichen wir die flexible und selbstbestimmte Organisation der Arbeit. Das Feedback, welches wir dazu erhalten, bestätigt uns, dass die Mitarbeiter diese Möglichkeit sehr schätzen.
Wohin geht die steuerliche Reise mit der Ampel?
Erstellungsdatum: 31.03.2023, 12:00 Uhr
weiter...
Wohin geht die steuerliche Reise mit der Ampel?
Erstellungsdatum: 31.03.2023, 12:00 Uhr
Der Koalitionsvertrag enthält u.a. zahlreiche Maßnahmen, die das Steuerrecht betreffen. Mit dem Vertrag stellt die neue Koalition klar, dass es keine Senkung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder, des Solidaritätszuschlags geben wird. Eine Vermögensteuer ist damit ebenfalls vorerst „vom Tisch“.
Die wichtigsten (überwiegend steuerlichen) Fakten sind aus dem 178-seitigen Dokument im Folgenden auszugsweise aufgeführt:
• Verlängerung der Home-Office Pauschale bis zum 31.12.2022.
• Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 und Ausweitung des „Verlustvortrags“ auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Veranlagungszeiträume. (ggfs. ist hier ein „Rücktrag“ gemeint)
• Anhebung des Sparerpauschbetrags auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
• Attraktivere Mitarbeiterkapitalbeteiligung, u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags
• Überarbeitung der Dienstwagenbesteuerung, u.a. stärkere Ausrichtung der Besserstellung für Plug-In-Hybridfahrzeuge auf die rein elektrische Fahrleistung. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt, soll die Privilegierung wegfallen und die 1 Prozent-Regelung zur Anwendung kommen.
• Erweiterung der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138d ff. AO) auch auf die Meldung nationaler Steuergestaltungen für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro.
• Ergänzung der Zinsschranke durch eine nicht bisher nicht näher bezeichnete „Zinshöhenschranke“.
• Einführung eines bundesweit einheitlichen elektronischen Meldesystems für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug (sog. e-Invoicing).
• Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen zur Ausweitung der Quellenbesteuerung.
• Umlage der im Rahmen des EU-Eigenmittelbeschlusses eingeführten Plastikabgabe auf die Hersteller und Inverkehrbringer. Damit dürfte die Einführung einer „Plastiksteuer“ gemeint sein.
• Ermöglichung einer politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen im Hinblick auf den Erhalt eines steuerbegünstigten Zwecks.
• Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten, insb. durch Vorziehen des Vollabzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bereits ab 2023 und Steigerung des steuerpflichtigen Rentenanteils ab 2023 um einen halben Prozentpunkt.
• Steuerrechtliche Erleichterungen für Lebensmittelspenden und Abbau steuerlicher Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, die wahrscheinlich auf die umsatzsteuerliche Wertabgabenbesteuerung abzielen.
• Anhebung der linearen Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent.
• Schaffung einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die den Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 eine sog. „Superabschreibung“ ermöglichen soll. Deren genaue Ausgestaltung bleibt aber weiter im Unklaren.
• Die Länder sollen die Grunderwerbsteuer flexibler gestalten können, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern. Dies könnte auf persönliche Freibeträge hinauslaufen. Die Gegenfinanzierung ist beim Immobilienerwerb von Konzernen (Share Deals) vorgesehen. Eine erneute Gesetzesanpassung der Grunderwerbsteuer ist demnach wahrscheinlich.
• Intensivierung des Kampfes gegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Steuervermeidung, aktiver Einsatz für die Einführung der globalen Mindestbesteuerung.
• Die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung soll vorangetrieben werden, u.a. durch die Modernisierung und Beschleunigung der Betriebsprüfung, die vorausgefüllte Steuererklärung (Easy Tax), die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens durch sinnvollen Einsatz neuer Technologien und Verbesserung von Schnittstellen und einer Überprüfung der digitalen Umsetzbarkeit steuerlicher Regelungen. Hierfür soll auf Bundesebene eine zentrale Organisationseinheit geschaffen werden.
• Die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis soll beendet werden und zum 01.01.2023 in den Haushalt übernommen werden. Die Finanzierung soll stattdessen über die Einnahmen aus den Emissionshandelssystemen und einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gespeist werden.
• Schaffung einer Rechtsgrundlage für Gesellschaften mit gebundenem Vermögen. Dabei sollen aber Steuersparkonstruktionen vermieden werden.
• Mit einer neuen Wohngemeinnützigkeit inkl. Steuerlicher Förderung und Investitionszulagen will die Ampel den Bau bezahlbaren Wohnraums unterstützen.
• Überprüfung der Thesaurierungsbesteuerung und des Optionsmodells im Hinblick auf notwendige und praxistaugliche Anpassungen.
Status der Gemeinnützigkeit in Gefahr bei zu hohen Vergütungen
Erstellungsdatum: 23.03.2023, 09:00 Uhr
weiter...
Status der Gemeinnützigkeit in Gefahr bei zu hohen Vergütungen
Erstellungsdatum: 23.03.2023, 09:00 Uhr
Bei der Höhe der Geschäftsführervergütung sollte man bei gemeinnützigen Organisationen sehr genau hinschauen. Denn gemeinnützigen Körperschaften kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn sie ihrer Geschäftsführung unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlen.
Mit Urteil vom 12. März 2020 (Az: V R 5/17) hat der BFH zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführergehältern Stellung genommen.
Nach dem oben genannten Urteil hatte eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) dem als Geschäftsführer angestellten Sozialarbeiter verhältnismäßig recht hohe Bezüge gezahlt. Im Jahre 2010 waren es einschließlich Altersvorsorge circa 283.000 Euro. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern versagten der GmbH für die Jahre 2005 bis 2010 die Gemeinnützigkeit, weil es sich bei der unverhältnismäßig hohen Vergütung um einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele. Die Revision der klagenden gGmbH war nur in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil in diesem Zeitraum die Angemessenheitsgrenze nur wenig überschritten wurde.
Der BFH machte auch Vorgaben zur Angemessenheit einer Vergütung. Nach Mitteilung des Gerichts seien die Vergütungen durch einen sog. Fremdvergleich, der die obere Grenze der Bandbreite darstellt, zu ermitteln. Hierbei finden für die Bestimmung der „Unverhältnismäßigkeit“ des Geschäftsführungsgehaltes die bereits im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung („vGA“) entwickelten Grundsätze Anwendung. Als Maßstab kann hierbei ein Vergleich mit den Gehältern von Geschäftsführern nicht gemeinnütziger Unternehmen herangezogen werden. Ein „Abschlag“ für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen müsse dabei nicht vorgenommen werden, erklärten die BFH-Richter. Unangemessen sind laut BFH Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gebietet allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch bei unverhältnismäßigen Vergütungen einen Bagatellvorbehalt. Demzufolge führen geringfügige Mittelfehlverwendungen nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Eine Mittelfehlverwendung von mehr als EUR 10.000 sieht der BFH jedenfalls nicht mehr als geringfügig an.
Unseres Erachtens ist das o.a. BFH-Urteil von erheblicher Bedeutung, da die Grundsätze für die Ermittlung von verhältnismäßigen Geschäftsführergehältern auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Organisationen (u.a. Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge) angewendet werden können.
Haben Sie Zweifel, ob die Höhe Ihrer Geschäftsführervergütung oder andere Vertragsbeziehungen angemessen sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie dabei das richtige Maß bei der Bemessung des Geschäftsführergehaltes zu finden und bei allen anderen damit in Zusammenhang stehenden steuerlichen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechtes.
Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein
Erstellungsdatum: 14.03.2023, 09:00 Uhr
weiter...
Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können als Werbungskosten abziehbar sein
Erstellungsdatum: 14.03.2023, 09:00 Uhr
Fußball im Fernsehen schauen und die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen klingt für alle Fußballfans fast zu schön um wahr zu sein, aber ist lt. BFH nicht ausgeschlossen (Urt. v. 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Zumindest im Falle eines hauptamtlichen Torwarttrainers bei einem Lizenzfußballverein, der angab, diesen Teil seines Sky-Abonnements beruflich zu nutzen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.
Der Trainer hatte beim Pay-TV-Sender Sky ein Abonnement mit drei verschiedenen Paketen abgeschlossen, wobei eines von drei Paketen die Spiele der Fußball Bundesliga beinhaltete. In seiner privaten Einkommensteuererklärung wollte der Torwarttrainer den entsprechenden Teil der Abo-Kosten, der sich auf das Fußball-Bundesliga-Paket bezieht, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Er gab an, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Adressaten des Pakets „Fußball Bundesliga“ seien keine Fachexperten, sondern vielmehr die Allgemeinheit, und daher sei ein Sky-Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst.
Der BFH folgte dem Finanzgericht jedoch nicht, hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Düsseldorf. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Abonnement annähernd ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Falle eines (Torwart)Trainers eines Lizenzfußballvereines sei eine fast ausschließlich berufliche Nutzung möglich.
Im zweiten Anlauf hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern stattgegeben, weil der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe, indem er für seine Tätigkeit als Torwarttrainer Spielsequenzen ausgewertet, sich über gegnerische Spieler und Vereine informiert und sich auch für eigene Presseerklärungen rhetorisch geschult habe. Das Bundesliga-Abo habe der Kläger allenfalls in einem geringen Umfang privat genutzt.
Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für das Sky-Bundesliga-Abo war somit überraschenderweise möglich.
Da die Grundregel besagt, dass ein Werbungskostenabzug nur bei beruflich veranlassten Kosten möglich ist, wollen wir drauf hinweisen, dass der steuerliche Abzug der Ausgaben für ein Sky-Abo trotz des o.g. Urteils eine Ausnahme darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts ist systematisch zwar richtig, da die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren und eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Abonnements durch den Kläger nachgewiesen werden konnte, jedoch hat dies der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.
Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln
Erstellungsdatum: 08.03.2023, 14:00 Uhr
weiter...
Remote Arbeiten statt stundenlanges Pendeln
Erstellungsdatum: 08.03.2023, 14:00 Uhr
Toshiyuki Yuasa – Leiter des japanischen Desk
Von Nicole Beste-Fopma
Toshiyuki Yuasa ist Steuerfachwirt und diplomierter Übersetzer und verfügt über den Bachelor of Arts in Trade (Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt „Außenhandel“ in Japan). Er arbeitet seit Mai 2008 bei Wedding und Partner und leitet dort seit 2018 das japanische Desk. Das heißt, er ist für die Betreuung der japanischen Mandanten des Steuerberatungsbüros verantwortlich. Toshiyuki Yuasa ist aber auch Vater von drei Kindern im Alter zwischen einem und zwölf Jahren und wohnt in Bonn. Nicht gerade um die Ecke von Frankfurt, wo sein Arbeitgebender seinen Sitz hat.
Ein Umzug kam für ihn und seine Familie nicht in Frage. Seine Frau arbeitet als Erzieherin in der Ganztagsbetreuung einer offenen Ganztagsschule und arbeitet somit in erster Linie nachmittags. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für ihren Arbeitgebenden eine Selbstverständlichkeit. Sie wollte keinen Jobwechsel. Die gemeinsamen Kinder sind in der Schule fest verwurzelt. Außerdem wohnen sämtliche Verwandte, Freund:innen und Bekannte in Bonn. Einen privaten Neuanfang in Frankfurt wollte daher keines der Familienmitglieder.
Die ersten Jahre ist er täglich gependelt. Das bedeutete: 4:30 Uhr aufstehen und mit dem Zug nach Frankfurt. Abends um 19:00 Uhr war er wieder zuhause. „Das ist anstrengend, aber ich wollte zumindest ein paar Stunden mit meinen Kindern haben.“ Um sich zumindest von Zeit zu Zeit den Arbeitsweg von bis zu fünf Stunden täglich zu sparen, vereinbarte er mit Wedding und Partner, immer mal wieder auch remote arbeiten zu können.
Schon vor dem Ausbruch der Pandemie hatte ihm die Geschäftsleitung von Wedding und Partner aber nahe gelegt, mehr vom Homeoffice aus zu arbeiten. „Bei Wedding und Partner ist es uns sehr wichtig, dass unsere Mitarbeitenden Familie und Beruf optimal vereinbaren. Wir wollten, dass Herr Yuasa mehr Zeit für seine Familie hat und haben ihm deshalb unsere volle Unterstützung angeboten, sollte er vermehrt remote arbeiten wollen,“ so Ivonne John, Partnerin bei Wedding und Partner. Ein Angebot, das Yuasa gerne angenommen hat. „Mein Arbeitgeber schenkt mir vollstes Vertrauen.“, berichtet er. „Im August kommt mein Sohn in die Kita. Es ist für meine Vorgesetzte, Frau John, selbstverständlich, dass ich mir die Zeit zur Eingewöhnung nehme. Ich kann meine Arbeit relativ flexibel gestalten. Am Ende des Tages zählt nur das Ergebnis.“ Selbstverständlich kommt Yuasa aber immer aus Bonn angereist, wenn wichtige Mandantentermine anstehen. „Es gibt Termine, da ist der persönliche Kontakt einfach unerlässlich.“
Auch für sein Team macht es keinen großen Unterschied, wo er oder auch die anderen Teammitglieder arbeiten. Die Grundvoraussetzung dafür ist natürlich, dass die Kommunikation stimmt. Yuasa ist daher mit seinem Team im ständigen Kontakt – sei es telefonisch, per Videokonferenz oder einmal wöchentlich auch persönlich. Jeden Montag versammelt er sein gesamtes Team im Büro. Dann werden alle Teammitglieder auf den neuesten Stand gebracht. Es werden Neuerungen im Steuerrecht besprochen und Lösungen für aufgetretene Herausforderungen gesucht. „Ganz wichtig für unsere Montagsbesprechungen ist die wöchentliche „Beichte“,“ erzählt Yuasa. Bei Wedding und Partner lebt man eine positive Fehlerkultur, frei nach Yuasas Motto: „Meine Herausforderungen sind meine Herausforderungen. Eure Herausforderungen sind aber auch meine Herausforderungen.“ Herausforderungen werden offen angesprochen und gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, denn „nur so können wir alle etwas lernen“, davon ist Yuasa überzeugt.
Yuasa weiß die zahlreichen Vorteile, die das remote Arbeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für ihn aber auch für seinen Arbeitgebenden mit sich bringt, sehr zu schätzen. „Dadurch, dass ich mehr zuhause bin, habe ich natürlich sehr viel mehr Zeit für meine Frau und die Kinder. Ich habe Zeit, meinen Teil der Hausarbeit zu erledigen und kann auch mal spontan für die Kinder da sein. Sie von der Schule oder aus dem Kindergarten abholen. Auf der anderen Seite habe ich durch den Wegfall der langen Fahrtzeit und Ausdehnung der Arbeitszeiten aber auch mehr Zeit, um konzentriert zu arbeiten. Was wiederum Wedding und Partner zugutekommt,“ weiß Yuasa.
Yuasa selbst ist mit einem eher traditionellen Familienbild aufgewachsen. Auch in Japan ist es in vielen Familien noch normal, dass der Vater als Hauptverdiener außer Haus ist und die Mutter sich um den Nachwuchs kümmert. „Ein Lebensmodell, in dem beide beides machen – sich die Verantwortung für die Kinder, aber auch für das Erwirtschaften des Familieneinkommens partnerschaftlich teilen, kenne ich nicht,“ sagt Yuasa. „Ich sehe aber immer mehr, dass unser Modell mittlerweile durchaus normal ist. Viele unserer Freunde machen das auch so. Bei den meisten arbeiten sowohl der Mann als auch die Frau. Auch dann, wenn Kinder da sind.“
Seinen Kolleginnen und Kollegen bei Wedding und Partner rät er: „Im Homeoffice arbeiten hat seine Herausforderungen. Ein gutes Zeitmanagement, Ehrlichkeit und Disziplin sind unerlässlich. Die Geschäftsführung von Wedding & Partner hat stets ein offenes Ohr für seine Mitarbeitenden. Frei nach dem Motto „Geht nicht, gibt´s nicht!“ Das ist der größte Vorteil, den mir das Arbeiten in diesem Unternehmen bietet.“
FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GESUNDES UND ERFOLGREICHES JAHR 2023!
Erstellungsdatum: 22.12.2022, 18:00 Uhr
weiter...
FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GESUNDES UND ERFOLGREICHES JAHR 2023!
Erstellungsdatum: 22.12.2022, 18:00 Uhr
Sehr geehrte Mandanten,
die Steuerberatungsgesellschaft Wedding & Partner bedankt sich bei Ihnen für Ihr Vertrauen im vergangenen Jahr. Die herzlichsten Weihnachtsgrüße aller unserer Mitarbeiter begleiten Sie: Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachtstage, ein Jahr voller positiver Erlebnisse, beruflicher und privater Erfolge und natürlich Gesundheit.
Ihr Team von Wedding & Partner
Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind.
Erstellungsdatum: 21.11.2022, 00:00 Uhr
Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind und damit zu den ausgezeichneten 5% der 40.000 DATEV-Kanzleien gehören. ????
weiter...Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind.
Erstellungsdatum: 21.11.2022, 00:00 Uhr
Wir können stolz verkünden, dass wir dieses Jahr mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet worden sind und damit zu den ausgezeichneten 5% der 40.000 DATEV-Kanzleien gehören. ????
Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier
Erstellungsdatum: 14.10.2022, 00:00 Uhr
Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier mit insgesamt 29 Teams statt – auch wir waren erneut dabei! Unsere Kollegen Philipp, Fabian, Elisa und Hakim haben uns erfolgreich vertreten und den 3. und 10. Platz belegt! Herzlichen Glückwunsch!
weiter...Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier
Erstellungsdatum: 14.10.2022, 00:00 Uhr
Gestern fand das alljährliche Frankfurter Anwalts-Kickerturnier mit insgesamt 29 Teams statt – auch wir waren erneut dabei! Unsere Kollegen Philipp, Fabian, Elisa und Hakim haben uns erfolgreich vertreten und den 3. und 10. Platz belegt! Herzlichen Glückwunsch!