Du planst den Kauf einer neu zu errichtenden Immobilie? Dann solltest du folgendes wissen: Wenn der Kauf des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes miteinander verbunden sind, fällt auf den gesamten Vorgang Grunderwerbsteuer an.

Häufig kommen nachträglich Sonderwünsche oder Zusatzleistungen (z. B. für Bodenbeläge oder Pflasterungen) hinzu, die du mit dem Verkäufer vereinbarst. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Diese Zusatzleistungen unterliegen ebenfalls der Grunderwerbsteuer, wenn sie rechtlich mit dem ursprünglichen Erwerb verbunden sind.

🔹 Rechtlicher Zusammenhang: Wenn die zusätzlichen Leistungen den ursprünglichen Kaufvertrag ergänzen oder verändern, wird dieser Zusammenhang gesehen.
🔹 Direkt beauftragte Handwerker: Beauftragst du eigene Handwerker direkt, unterliegen diese Leistungen nicht der Grunderwerbsteuer.
🔹 Gesonderter Bescheid: Die auf die Zusatzleistungen anfallende Grunderwerbsteuer wird separat festgesetzt, der ursprüngliche Steuerbescheid bleibt unberührt.
🔹 Freigrenze: Die Freigrenze von 2.500 Euro gilt nicht für zusätzliche Leistungen – es kommt also schnell zu einer Grunderwerbsteuerfestsetzung.

Plane daher sorgfältig und informiere dich über alle steuerlichen Aspekte, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

de_DEGerman