Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und im Ausland, speziell in Nicht-EU-Staaten, Leistungen in Anspruch nehmen, können sich die dort entrichteten Vorsteuerbeträge erstatten lassen. Dies betrifft häufig Vorsteuerbeträge, die beispielsweise bei Geschäftsreisen anfallen. Doch wie funktioniert dieses Vorsteuer-Vergütungsverfahren genau?
Voraussetzungen und Verfahren
Die Erstattung der Vorsteuerbeträge erfolgt nur in Drittstaaten, mit denen eine Gegenseitigkeit in Bezug auf die Vorsteuererstattung besteht. Anders als bei EU-Mitgliedstaaten, wo die Erstattung elektronisch über das BZSt-Online-Portal abgewickelt wird, müssen Anträge bei Drittstaaten direkt bei der jeweiligen ausländischen Erstattungsbehörde eingereicht werden.
Notwendige Dokumente
Für den Vergütungsantrag ist eine Bestätigung der Unternehmereigenschaft erforderlich, die vom zuständigen Finanzamt ausgestellt wird. Diese Bescheinigung wird jedoch nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Kleinunternehmer oder solche, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, erhalten diese Bescheinigung nicht.
Fristen und Ausschlüsse
Vergütungsanträge müssen spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen oder Einfuhrbelege beizufügen. Wichtig zu beachten ist, dass Vorsteuerbeträge auf den Bezug von Kraftstoffen in der Regel von der Erstattung ausgeschlossen sind.
Länderspezifische Besonderheiten
Je nach Drittstaat können unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erforderlich sein. Es ist daher ratsam, sich vorab über die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Landes zu informieren.
Fazit
Die Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus Drittstaaten kann für Unternehmen eine lohnende Möglichkeit sein, Kosten zu reduzieren. Wichtig ist jedoch, die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen genau zu beachten, um eine erfolgreiche Erstattung zu gewährleisten.