Du hast ein vermietetes Grundstück und planst, dein Darlehen vorzeitig abzulösen? Hier ist eine wichtige Info: Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten bei deinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt.

Voraussetzung:
Die Aufwendungen müssen in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Konkret heißt das, die Darlehensmittel müssen zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sein.

Wichtig zu wissen:
🔹 Wenn du das darlehensfinanzierte Objekt verkaufst und deshalb eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlst, besteht der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Veräußerung und nicht mit den Vermietungseinkünften. In diesem Fall ist ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich.
🔹 Löst du jedoch das Darlehen mit einer Vorfälligkeitsentschädigung ab und nutzt das Objekt weiterhin zur Vermietung, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abziehbar. Die Bearbeitungskosten teilen das Schicksal der Vorfälligkeitsentschädigung.

Plane klug und nutze alle möglichen Steuervorteile! 🏠💡

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