Hast du Verluste aus Steuerstundungsmodellen wie Medien-, Leasingfonds oder Schiffsbeteiligungen? Diese Verluste dürfen gemäß § 15b EStG nur mit späteren Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn steuerliche Vorteile durch modellhafte Gestaltungen in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Besonders betroffen sind geschlossene Fonds wie die GmbH & Co. KG.
🔹 Verfassungsrechtliche Klarheit:
Es gab Bedenken wegen der unbestimmten Merkmale wie „Steuerstundungsmodell“ oder „modellhafte Gestaltungen“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch bestätigt, dass die Regelungen in § 15b EStG hinreichend bestimmt sind.
🔹 Definitive Verluste:
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass die Regelung auch im Fall sogenannter definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. Wenn Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe endgültig sind, können sie nicht mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Das Gericht argumentiert, dass dies der Missbrauchsvermeidung und der Einschränkung der Attraktivität von Steuerstundungsmodellen dient.
Sei vorbereitet und kenne die steuerlichen Spielregeln, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden! 💼✨