Seit 1995 zahlen wir den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, um den finanziellen Mehrbedarf der Wiedervereinigung zu decken. Seither hat sich einiges geändert:

Ab 2021 wurde eine Gleitzonenregelung eingeführt. Das bedeutet, dass du erst ab bestimmten Einkommensgrenzen mit dem Solidaritätszuschlag belastet wirst.

📅 Ab 2025:
💸 Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 73.000 € (Ehegatten: 147.000 €) zahlst du keinen Zuschlag.
💸 Ab einem Einkommen von ca. 114.000 € (Ehegatten: 228.000 €) wird der volle Solidaritätszuschlag erhoben.

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass der Solidaritätszuschlag nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Laut dem Gericht kann der finanzielle Mehrbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung auch heute noch nicht als offensichtlich weggefallen betrachtet werden. Daher gibt es keine Verpflichtung zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags.

Und keine Sorge: Das Gericht sieht den Solidaritätszuschlag von 5,5 % nicht als übermäßige Steuerbelastung an. Dies gilt sowohl für das Jahr 2020 als auch für die Jahre ab 2021, in denen nur höhere Einkommensgruppen belastet sind.

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